961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
(Art. 30f VAG)
Das Gesamtvermögen der Versicherungszweckgesellschaft umfasst das Gesellschaftsvermögen und das Risikovermögen der Risikogruppen (Teilvermögen). Das Gesellschaftsvermögen umfasst das Vermögen, das nicht den einzelnen Risikogruppen zugeordnet ist.
Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der einzelnen Teilvermögen müssen eindeutig identifizierbar sein und sind voneinander sowie vom Gesellschaftsvermögen getrennt zu halten.
Teilvermögen können vereinigt werden. Bei der Vereinigung zweier Teilvermögen erhalten die Anlegerinnen und Anleger des übertragenden Teilvermögens Anteile am übernehmenden Teilvermögen in entsprechendem Wert. Das übertragende Teilvermögen wird aufgehoben. Das Risikogruppenreglement regelt das Verfahren der Vereinigung. Es enthält in diesem Zusammenhang insbesondere Bestimmungen über:
die Information der Anlegerinnen und Anleger;
die Beschlussfassung der Anlegerinnen und Anleger;
die Prüfungspflichten der Prüfgesellschaft bei der Vereinigung.
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