(Art. 39b Abs. 2 und Art. 39f VAG)
- Die Dokumente nach ausländischem Recht, die in Anhang 5 aufgeführt sind, sind dem Basisinformationsblatt nach Artikel 39b Absatz 2 VAG gleichwertig und können an dessen Stelle verwendet werden.
- Die Bereitstellung der Dokumente richtet sich nach Artikel 129d .