961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
(Art. 39j VAG)
Bei der Prüfung, ob die Lebensversicherung für die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer angemessen ist, muss das Versicherungsunternehmen, die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler namentlich prüfen, ob:
die qualifizierte Lebensversicherung für die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer finanziell tragbar ist;
das Risikoprofil der qualifizierten Lebensversicherung der Risikofähigkeit der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers entspricht;
die Laufzeit der qualifizierten Lebensversicherung mit der Lebenssituation und den Anlagezielen der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers vereinbar ist.
Bei Versicherungsnehmerinnen oder -nehmern, die durch eine bevollmächtigte Person handeln, berücksichtigt das Versicherungsunternehmen, die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler für die Angemessenheitsprüfung die Kenntnisse und Erfahrungen dieser Person.
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