961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
Ein positiver Gesamtsaldo wird nach Massgabe des Geschäftsplans des Versicherungsunternehmens herangezogen zur:
a. Bildung von Rückstellungen für:
1. das Langlebigkeitsrisiko,
2. künftige Deckungslücken bei Rentenumwandlung,
3. gemeldete, aber noch nicht erledigte Versicherungsfälle einschliesslich Deckungskapitalverstärkungen für Invaliden- und Hinterbliebenenrenten,
4. eingetretene, aber noch nicht gemeldete Versicherungsfälle,
5. Schadenschwankungen,
6. Wertschwankungen der Kapitalanlagen,
7. Zinsgarantien,
8. Tarifumstellungen und -sanierungen;
b. Deckung der Kosten für zusätzliches, mit Zustimmung der FINMA aufgenommenes Risikokapital;
c. Speisung des Überschussfonds.
Nicht mehr benötigte Rückstellungen, die nach Absatz 1 Buchstabe a gebildet worden sind, sind dem Überschussfonds zuzuweisen.
Risikokapital nach Absatz 1 Buchstabe b darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgenommen werden; es kann zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorschriften oder, im Interesse der Versicherten, zur Verbesserung des Kapitalanlageertrags eingesetzt werden.
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