(Art. 41 Abs. 2 Bst. b und 46 Abs. 1 Bst. b VAG)
- Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen handlungsfähig sein.
- Sie geniessen insbesondere dann keinen guten Ruf nach Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b VAG, wenn gegen sie oder gegen die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen oder gegen Personen, die an ihnen direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent beteiligt sind:
- eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt wegen Handlungen, die mit der Versicherungsvermittlungstätigkeit nicht zu vereinbaren sind und deren Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist;
- Verlustscheine vorliegen, die mit einem Verhalten im Zusammenhang stehen, das mit der Versicherungsvermittlungstätigkeit nicht vereinbar ist.