(Art. 41 Abs. 2 Bst. b und 46 Abs. 1 Bst. b VAG)
- Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler stellen durch interne Vorschriften und eine angemessene Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten aus dem VAG sicher.
- Sie müssen namentlich folgende Prinzipien der Unternehmungsführung in einer Weise einhalten, die risikogerecht und ihrer Grösse, Komplexität und Rechtsform sowie den von ihnen angebotenen Versicherungsvermittlungsdienstleistungen angemessen ist:
- klare Zuweisung und Dokumentation von Aufgaben, Kompetenzen, und Berichtswegen;
- klare Trennung zwischen operativen Tätigkeiten und Kontrolltätigkeiten;
- Dokumentation der wesentlichen Entscheidungen und der Umsetzung der Informationspflicht nach Artikel 45 VAG;
- Festlegung von Grundsätzen, Prozessen und Strukturen zur Einhaltung der gesetzlichen, regulatorischen und internen Vorschriften;
- Festlegung von Grundsätzen zu den von den Angestellten erwarteten Verhaltensweisen und der für ihre Tätigkeit nach Artikel 43 VAG notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse;
- Verankerung geeigneter Kontrollmechanismen, auch in Bezug auf beigezogene Dritte.