(Art. 41 und 46 Abs. 1 Bst. b und f VAG)
- Die FINMA erhebt bei den registrierten Versicherungsvermittlerinnen und ‑vermittlern jährlich die für die Aufsicht notwendigen wesentlichen Kennzahlen und Informationen zu deren Tätigkeit.
- Sie erhebt die Kennzahlen und Informationen bei natürlichen Personen in einem Anstellungsverhältnis nach Artikel 183 Buchstabe c über das Einzelunternehmen, die Personengesellschaft oder die juristische Person, in dessen oder deren Namen sie Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen.
- Für die Aufsicht notwendig sind Kennzahlen und Informationen, die es der FINMA erlauben:
- zu überprüfen, ob die registrierten Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittler die Registrierungsvoraussetzungen einhalten;
- zu überprüfen, ob die registrierten Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittler einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem VAG bieten.
- Art und Umfang der von der FINMA erhobenen Kennzahlen und Informationen richten sich nach Grösse, Art und Risiken der Tätigkeit.
- Die FINMA kann technische Ausführungsbestimmungen zur Berichterstattung erlassen.