(Art. 2a Abs. 2 VAG)
Die Funktionen von Gruppen- und Konglomeratsgesellschaften sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten dann wesentlich, wenn sie für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse notwendig sind, namentlich in den Bereichen Zeichnung von Risiken, Risikomanagement, Bestandesverwaltung, Schadenregulierung, Rechnungswesen, Personal, Informationstechnologie, Recht, Compliance und Vermögensanlage.