961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
(Art. 1 Abs. 2 VAG)
**** Bei der Aufsicht nach dieser Verordnung berücksichtigt die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) insbesondere:
die Schutzbedürftigkeit der Versicherten;
die Risiken, denen die Versicherungsunternehmen ausgesetzt sind;
die Grösse sowie Geschäfts- und Organisationskomplexität der Versicherungsunternehmen.
Die Versicherungsunternehmen werden von der FINMA anhand der Bilanzsumme gemäss der statutarischen Bilanz in die Kategorien nach Anhang 2 eingeteilt.
Die FINMA kann ein Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme im Grenzbereich zu einer anderen Kategorie in die nächst höhere oder tiefere Kategorie einteilen, wenn dies durch die Komplexität und das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens begründet ist.
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