(Art. 35 Abs. 4 VAG)
Die FINMA gewährt Rückversicherungsunternehmen der Kategorien 4 und 5 die auf kleine Versicherungsunternehmen anwendbaren Erleichterungen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie bestätigen der FINMA jährlich in einer Erklärung, dass sie die Prinzipien zur Unternehmensführung und der regulatorischen Anforderungen zum Risikomanagement, zum internen Kontrollsystem sowie zur internen Revision einhalten.
- Gegen sie wurden von der FINMA weder aufsichtsrechtliche Massnahmen ergriffen, noch ein Verfahren nach Artikel 30 FINMAG1eröffnet.
- Sie verfügen, sofern sie kein Neugeschäft mehr schreiben, über einen von der FINMA genehmigten Abwicklungsplan.