(Art. 2 Abs. 5 Bst. b VAG)
Die FINMA kann Versicherungsunternehmen der Kategorie 5 für einen Zeitraum von maximal drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung zum Geschäftsbetrieb zusätzliche Erleichterungen gewähren, namentlich in Bezug auf:
- den Grad der Erfüllung der Solvenzanforderungen; das Versicherungsunternehmen hat dazu einen Plan einzureichen, wie die SST-Anforderungen innerhalb von drei Jahren erfüllt werden;
- die Anforderungen an die Organisation.