(Art. 2 Abs. 5 Bst. b VAG)
Versicherungsunternehmen, welche Versicherungsprodukte entwickeln und direkt vertreiben, sind von der Aufsicht nach dieser Verordnung befreit, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Ihr Sitz ist in der Schweiz.
- Sie haben die Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft.
- Sie sind der ordentlichen Revision nach Artikel 727 des Obligationenrechts (OR)1unterstellt.
- Ihre Versicherungsprodukte lassen sich den Versicherungszweigen B3–B9 und B14–18 nach Anhang 1 zuordnen.
- Ihr Vertrieb umfasst maximal 5000 Policen mit einem gesamten Prämienvolumen von maximal 5 Millionen Franken.
- Sie verpflichten sich, die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer darüber zu informieren, dass sie nicht der Aufsicht durch die FINMA unterstellt sind.