(Art. 9b VAG)
Die FINMA kann für Versicherungsunternehmen Vereinfachungen bei der Durchführung des SST verfügen, wenn:
- besondere Umstände, insbesondere der kleine Geschäftsumfang, die geringfügige Komplexität oder die unproblematische Risikosituation dies rechtfertigen; und
- die Erfüllung des Schutzniveaus dadurch nicht beeinträchtigt wird.