(Art. 9b VAG)
Bei unzureichender Modellierung oder zur Abdeckung weiterer, nicht berücksichtigter Risiken, insbesondere operationeller Risiken und Konzentrationsrisiken, kann die FINMA Folgendes verfügen:
- der Risikosituation angemessene Kapitalaufschläge auf dem Zielkapital;
- Kapitalabschläge auf dem risikotragenden Kapital; oder
- die Aggregation von Szenarien.