(Art. 11 Abs. 1 Bst. a VAG)
- Geschäfte stehen im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft, wenn:
- sie einen funktionalen Bezug zum Versicherungsgeschäft haben; und
- ihr Umfang eng begrenzt ist.
- Das Versicherungsunternehmen, das Geschäfte im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft betreibt, muss:
- die Vorschriften nach den Artikeln 96–98a erfüllen;
- die Geschäfte im SST berücksichtigen; und
- die mit den Geschäften verbundenen operationellen und rechtlichen Risiken laufend erfassen, begrenzen und überwachen.
- Es muss im Rahmen der Berichterstattung nach Artikel 25 VAG gesondert über die Geschäfte im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft berichten.
- Geschäfte, welche die Anforderungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllen, sind unter Mitteilung an die FINMA umgehend in eine eigenständige juristische Einheit zu überführen. Artikel 5c bleibt vorbehalten.