(Art. 11 Abs. 1 Bst. b VAG)
- Die FINMA kann den Betrieb von Geschäften ohne Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft bewilligen, sofern:
- die Interessen der Versicherten nicht gefährdet werden;
- das Versicherungsunternehmen die damit verbundenen Risiken beherrscht; und
- die Aufsicht der FINMA nicht unverhältnismässig erschwert wird.
- Vorbehalten bleiben abweichende staatsvertragliche Bestimmungen.