Projekte
Neuer Chat
Korpus
Grid
Playbook
Dokumente
Verlauf
Sprache: DE
Hilfezentrum
A
Einstellungen
Loading source…
Kommentare: Art. 78 | Omnilex
Law
/
Art. 78
Art. 77
Art. 79
Art. 78
961.011
AVO
Federal Council Ordinance
01.01.2006
Originalquelle
Das Versicherungsunternehmen verfügt über:
eine Anlagestrategie;
ein Anlagereglement, welches die Einhaltung der Grundsätze für Kapitalanlagen nach Artikel 76 gewährleistet;
eine Organisation, die sicherstellt, dass die mit der Verwaltung und Kontrolle betrauten Personen über die dazu erforderlichen Kenntnisse verfügen;
ein Risikomanagement, das dem Geschäftsumfang und der Komplexität der Anlagetätigkeit angepasst ist.
Die Geschäftsleitung legt die Anlagestrategie fest und unterbreitet sie dem Verwaltungsrat zur Genehmigung.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.
AVO · Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen
Zurück zum Gesetz
Art. 77
Art. 79