961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
(Art. 17 und 20 VAG)
Die FINMA kann auf Antrag eines Versicherungsunternehmens eine Liste mit Werten genehmigen, die für die Zuweisung zum gebundenen Vermögen geeignet sind.
Verfügt das Versicherungsunternehmen über keine von der FINMA genehmigte Liste, so können dem gebundenen Vermögen zugewiesen werden:
Bargeld, Depositen mit Fälligkeit bis zu einem Jahr und Geldmarktanlagen bei Banken mit genügender Bonität;
Anleihensobligationen von Schuldnern mit genügender Bonität und unter Berücksichtigung des Rangs, sofern diese an einem regulierten Markt gehandelt werden und kurzfristig veräusserbar sind;
Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine oder Anteilscheine von Genossenschaften sowie ähnliche Wertschriften, sofern diese an einem regulierten Markt gehandelt werden und kurzfristig veräusserbar sind;
inländische Wohn- und Geschäftshäuser im direkten Eigentum des Versicherungsunternehmens;
derivative Finanzinstrumente, sofern diese der Absicherung von Werten des entsprechenden gebundenen Vermögens dienen;
Anteile an kollektiven Kapitalanlagen, deren Anlagen im Konkurs als Sondervermögen ab- oder aussonderbar sind, sofern:
1. sie jederzeit veräussert werden können,
2. die kollektive Kapitalanlage direkt oder indirekt nur in Anlagen gemäss Buchstaben a–e investiert, und
3. die Fondsleitung oder ihre Verwaltungsgesellschaft einer angemessenen inländischen oder ausländischen Regulierung und Aufsicht untersteht.
Konzerninterne Anlagen können dem gebundenen Vermögen nicht zugewiesen werden. Die FINMA kann Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit des gebundenen Vermögens nicht beeinträchtigt wird.
Die FINMA kann Ausführungsbestimmungen zu den zulässigen Werten erlassen.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.