961.011AVOFederal Council Ordinance01.01.2006Originalquelle
(Art. 22 VAG)
Das Versicherungsunternehmen muss jederzeit über so viel Liquidität verfügen, dass es seinen Zahlungsverpflichtungen auch in Stresssituationen nachkommen kann.
Es muss mindestens im Rahmen der jährlichen Kapitalplanung eine Liquiditätsplanung vornehmen und dabei insbesondere berücksichtigen:
Liquiditätsabflüsse aus ausserbilanziellen Geschäftsvorgängen und anderen Eventualverbindlichkeiten;
adverse Szenarien und Stresstests zur Ermittlung seiner Liquiditätsposition.
Es muss über ein Notfallkonzept mit wirksamen Strategien im Umgang mit Liquiditätsengpässen verfügen. Es muss die Zuständigkeiten, Kommunikationswege und die in Betracht gezogenen Massnahmen festlegen.
Es muss der FINMA jährlich Bericht zur Liquiditätsplanung erstatten. Die FINMA regelt die Anforderungen an die Berichterstattung nach Grösse und Komplexität des Versicherungsunternehmens. Im Einzelfall kann sie ein Versicherungsunternehmen von der Berichterstattungspflicht befreien.
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