Amended by Annex No 3 of the FA of 20 June 2014 on Continuing Education and Training, in force since 1 Jan. 2017 (AS 2016 689;BBl 2013 3729). ↩
14 commentaries
Ergibt die Architektur oder Konzeption eines Gebäudes, einer Einrichtung oder eines Fahrzeugs, dass der Zugang für Menschen mit Behinderung dadurch unmöglich oder erheblich erschwert ist, kann dies als im Sinne von Art. 1 Abs. 1 LHand zu verhindernde bzw. zu behebende Ungleichheit gelten. Lehre und Rechtsprechung zur LHand erkennen in solchen Fällen subjektive Rechte an; insbesondere gewähren Art. 7 und Art. 8 LHand Ansprüche im Bereich von Bauten, Einrichtungen oder Fahrzeugen sowie Ansprüche auf Leistungen.
“Lorsque des prescriptions légales ou administratives ont été édictées dans un but de prévention des accidents, ou lorsque des règles analogues émanant d'associations spécialisées sont généralement reconnues, leur violation fait présumer la violation du devoir général de prudence (ATF 145 IV 154 consid. 2.1 et les références citées). Pour déterminer plus précisément les devoirs imposés par la prudence, on peut se référer à des normes édictées par l'ordre juridique pour assurer la sécurité et éviter des accidents (ATF 143 IV 138 consid. 2.1). Une violation du devoir de prudence peut aussi être retenue au regard des principes généraux, si aucune règle spéciale de sécurité n'a été violée (ATF 135 IV 56 consid. 2.1 ; ATF 134 IV 255 consid. 4.2.3 ; ATF 134 IV 193 consid. 7.2). En second lieu, la violation du devoir de prudence doit être fautive, c'est-à-dire qu'il faut pouvoir reprocher à l'auteur une inattention ou un manque d'effort blâmable (ATF 145 IV 154 précité et réf. cit.). 3.2.3 La LHand (Loi fédérale du 13 décembre 2002 sur l’élimination des inégalités frappant les personnes handicapées ; RS 151.3) a pour but de prévenir, de réduire ou d’éliminer les inégalités qui frappent les personnes handicapées (art. 1 al. 1 LHand). L’art. 2 al. 1 LHand définit la personne handicapée comme étant toute personne dont la déficience corporelle, mentale ou psychique présumée durable l’empêche d’accomplir les actes de la vie quotidienne, d’entretenir des contacts sociaux, de se mouvoir, de suivre une formation ou une formation continue ou d’exercer une activité professionnelle, ou la gêne dans l’accomplissement de ces activités. Il y a inégalité dans l’accès à une construction, à une installation, à un logement ou à un équipement ou véhicule des transports publics lorsque cet accès est impossible ou difficile aux personnes handicapées pour des raisons d’architecture ou de conception du véhicule (art. 2 al. 3 LHand). Les art. 7 et 8 LHand accordent aux personnes handicapées des droits subjectifs en matière de constructions, d’équipements ou de véhicules et en matière de prestations. Toute personne qui subit une inégalité au sens de l’art. 2 al. 3 LHand, peut, dans le cas d’un équipement ou d’un véhicule des transports publics au sens de l’art.”
Als Beispiel für eine Benachteiligung nennt das Gesetz insbesondere die Erschwerung der Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder des Beizugs notwendiger persönlicher Assistenz.
“Das BehiG bezweckt, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Ein Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) ist eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 2 Abs. 1 BehiG; Urteile 2C_368/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.1; 2C_130/2012 vom 9. Mai 2012 E. 5; 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012 E. 3.3). Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 BehiG; BGE 139 II 289 E. 2.2.2). Art. 2 Abs. 5 BehiG präzisiert die Benachteiligung im Sinn des Gesetzes für den Bereich der Aus- und Weiterbildung. Eine Benachteiligung liegt danach insbesondere vor, wenn die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden (lit.”
“Art. 8 Abs. 4 BV verpflichtet den Gesetzgeber, Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen von behinderten Menschen vorzusehen. Es handelt sich um einen Gesetzgebungsauftrag. Dessen Umsetzung obliegt der Rechtsetzung (vgl. BGE 139 II 289 E. 2.2.1; 134 I 105 E. 5). Der Bund hat den Gesetzgebungsauftrag im Bereich seiner Zuständigkeit insbesondere mit Erlass des BehiG wahrgenommen. Dieses bezweckt, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Ein Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) ist eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 2 Abs. 1 BehiG; Urteile 2C_368/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.1; 2C_130/2012 vom 9. Mai 2012 E. 5; 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012 E. 3.3). Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 BehiG; BGE 139 II 289 E. 2.2.2). Art. 2 Abs. 5 BehiG präzisiert die Benachteiligung im Sinn des Gesetzes für den Bereich der Aus- und Weiterbildung. Eine Benachteiligung liegt danach insbesondere vor, wenn die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden (lit.”
Das BehiG gilt unter anderem für grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen des Gemeinwesens. Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer solchen Dienstleistung liegt vor, wenn sie für Menschen mit Behinderungen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
“Das BehiG hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Gemäss Art. 3 BehiG gilt das Gesetz unter anderem für grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen des Gemeinwesens (lit. e). Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt gemäss Art. 2 Abs. 4 BehiG vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.”
Bei Seilbahnen mit mehr als acht Plätzen sind die Unterlagen zum Nachweis der Behindertengerechtigkeit zusammen mit der Plangenehmigung/Gesuchsunterlagen einzureichen.
“Gemäss Art. 9 Abs. 4 SebG sind die Bedürfnisse der Menschen mit Behinderungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) zu berücksichtigen. Das Behindertengleichstellungsgesetz hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Es gilt auch für Seilbahnen mit Sesseln und Kabinen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 8 Plätzen pro Transporteinheit/Fahrzeug (Art. 3 lit. b Ziff. 3 BehiG). Für Seilbahnen, die wie im vorliegenden Fall über mehr als acht Plätze pro Transporteinheit verfügen, sind die Unterlagen betreffend die Behindertengerechtigkeit der Anlage zusammen mit der Plangenehmigung einzureichen (Art. 11 Abs. 1 Bst. b SebV). Das BAV hatte in seiner Verfügung die Beschwerdegegnerin mittels Auflage dazu verpflichtet, den Nachweis zur Behindertengerechtigkeit der Seilbahn im Rahmen des Sicherheitsnachweises für die Betriebsbewilligung zu erbringen, was seiner Praxis entspreche. Gemäss der einschlägigen Richtlinie des BAV (Richtlinie 1: Anforderungen an die Gesuchsdokumentation "Plangenehmigung und Konzession" bei Seilbahnen, V3 vom 30. April 2021; nachfolgend: "Richtlinie 1") werden die vorgesehenen Massnahmen zur Vermeidung von Benachteiligungen behinderter Menschen bei der Benützung der Seilbahn in den Gesuchsunterlagen dargestellt (z.”
Der Vorrang der integrierten gegenüber der separierten Sonderschulung ist ein Grundgedanke des BehiG. Eine durch angemessene Fördermassnahmen begleitete Integration in Regelschulen fördert die gesellschaftliche Eingliederung und entspricht Art. 24 Abs. 1 BRK. Diese Wertung begründet jedoch keinen absoluten individuellen Anspruch auf Aufnahme in die Regelschule.
“Der Vorrang der integrierten gegenüber der separierten Sonderschulung bildet Grundgedanke des BehiG: Dieses will es Menschen mit Behinderungen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbstständig soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und fortzubilden sowie eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können (Art. 1 Abs. 2 BehiG). Eine durch angemessene Fördermassnahmen begleitete Integration von behinderten Kindern und Jugendlichen in die Regelschulen trägt diesem Ziel Rechnung, zumal hierdurch der Kontakt zu nicht behinderten Gleichaltrigen erleichtert wird, was einer gesellschaftlichen Eingliederung zuträglich ist (BGE 141 I 9 E. 5.3.1; 138 I 162 E. 4.2; Urteile 2C_346/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.2.5; 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017 E. 5.1). Diese Wertung entspricht Art. 24 Abs. 1 der BRK, welcher vorsieht, dass die Vertragsstaaten ein inklusives Bildungssystem gewährleisten. Auch die inklusive Schulung in diesem Sinn geht indessen nicht über die dargelegten bundesrechtlichen Garantien hinaus und vermittelt einem behinderten Grundschüler keine absoluten Ansprüche (BGE 141 I 9 E. 5.3.2 mit Hinweisen; Urteile 2C_346/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.1.1; 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017 E. 5.1). Der Grundsatz der integrierten Sonderschulung kommt ebenfalls in Art. 2 lit. b der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Konkordat; in Kraft seit dem 1.”
“Der Vorrang der integrierten gegenüber der separierten Sonderschulung bildet Grundgedanke des BehiG: Dieses will es Menschen mit Behinderungen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbstständig soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und fortzubilden sowie eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können (Art. 1 Abs. 2 BehiG). Eine durch angemessene Fördermassnahmen begleitete Integration von behinderten Kindern und Jugendlichen in die Regelschulen trägt diesem Ziel Rechnung, zumal hierdurch der Kontakt zu nicht behinderten Gleichaltrigen erleichtert wird, was einer gesellschaftlichen Eingliederung zuträglich ist (BGE 141 I 9 E. 5.3.1; 138 I 162 E. 4.2; Urteile 2C_346/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.2.5; 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017 E. 5.1). Diese Wertung entspricht Art. 24 Abs. 1 der BRK, welcher vorsieht, dass die Vertragsstaaten ein inklusives Bildungssystem gewährleisten. Auch die inklusive Schulung in diesem Sinn geht indessen nicht über die dargelegten bundesrechtlichen Garantien hinaus und vermittelt einem behinderten Grundschüler keine absoluten Ansprüche (BGE 141 I 9 E. 5.3.2 mit Hinweisen; Urteile 2C_346/2022 vom 25. Januar 2023 E. 3.1.1; 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017 E. 5.1). Der Grundsatz der integrierten Sonderschulung kommt ebenfalls in Art. 2 lit. b der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Konkordat; in Kraft seit dem 1.”
Eine teilweise hindernisfreie Ausgestaltung kann ausreichend sein, wenn dadurch der Zugang zu einer zentralen Einrichtung (hier: Marienbrunnen) deutlich verbessert wird. Nach der zitierten Rechtsprechung verringert eine derart flächenmässig beschränkte Hindernisfreiheit die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen, beseitigt sie jedoch nicht vollständig. Dieses Gewicht der Zugangsverbesserung ist im Rahmen der Interessenabwägung erheblich, sodass eine weitergehende hindernisfreie Ausgestaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist, wenn zugleich schutzwürdige Interessen (z. B. Heimatschutz) berücksichtigt werden.
“Dass sich gespaltene und ungebundene Flusskiesel optisch stark von in Mörtel verlegten, geschnittenen Flusskieseln unterscheiden, indem erstere ein naturnah rohes und stark strukturiertes Bild schaffen, letztere dagegen flach, glänzend und künstlich wirken, ist ebenfalls nachvollziehbar und wird im Übrigen in den Baugesuchsunterlagen mit einem auf dem Situationsplan abgedruckten Foto veranschaulicht (vgl. dazu Art. 6 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BehiV). Hinzu kommt, dass ein Teil des "Platzes im Platz" hindernisfrei ausgestaltet werden soll (vgl. dazu auch BGE 139 II 289, wonach es keine unzulässige Benachteiligung darstellt, wenn die Platzwahl Behinderter in Eisenbahnzügen stärker eingeschränkt ist als diejenige nicht Behinderter). Insbesondere ist der Marienbrunnen, aus dessen 14 Röhren die Pilger laut der Vorinstanz traditionellerweise je einen Schluck Wasser trinken, für Behinderte über zwei hindernisfreie Streifen ohne Benachteiligung zu erreichen. Aus Sicht der Kommissionen ist diese flächenmässig beschränkte Abkehr von der historischen Pflästerung akzeptabel, wenn eine auf die umgebende Fläche abgestimmte Verlegeart gewählt werde. Durch die teilweise hindernisfreie Ausgestaltung der Pflästerung wird die Benachteiligung, denen Menschen mit Behinderungen auf dem "Platz im Platz" ausgesetzt sein werden, zwar nicht beseitigt, jedoch immerhin verringert (vgl. Art. 1 Abs. 1 BehiG). Dies fällt im Rahmen der Interessenabwägung erheblich ins Gewicht, da gerade der Zugang zum Marienbrunnen von besonderer Bedeutung ist. Es ist vor diesem Hintergrund und angesichts der vorangehenden Ausführungen zu den stark ins Gewicht fallenden Interessen des Heimatschutzes deshalb von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht zum Schluss kam, es bestehe keine Pflicht zu einer weitergehenden hindernisfreien Ausgestaltung der Pflästerung.”
“Dass sich gespaltene und ungebundene Flusskiesel optisch stark von in Mörtel verlegten, geschnittenen Flusskieseln unterscheiden, indem erstere ein naturnah rohes und stark strukturiertes Bild schaffen, letztere dagegen flach, glänzend und künstlich wirken, ist ebenfalls nachvollziehbar und wird im Übrigen in den Baugesuchsunterlagen mit einem auf dem Situationsplan abgedruckten Foto veranschaulicht (vgl. dazu Art. 6 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BehiV). Hinzu kommt, dass ein Teil des "Platzes im Platz" hindernisfrei ausgestaltet werden soll (vgl. dazu auch BGE 139 II 289, wonach es keine unzulässige Benachteiligung darstellt, wenn die Platzwahl Behinderter in Eisenbahnzügen stärker eingeschränkt ist als diejenige nicht Behinderter). Insbesondere ist der Marienbrunnen, aus dessen 14 Röhren die Pilger laut der Vorinstanz traditionellerweise je einen Schluck Wasser trinken, für Behinderte über zwei hindernisfreie Streifen ohne Benachteiligung zu erreichen. Aus Sicht der Kommissionen ist diese flächenmässig beschränkte Abkehr von der historischen Pflästerung akzeptabel, wenn eine auf die umgebende Fläche abgestimmte Verlegeart gewählt werde. Durch die teilweise hindernisfreie Ausgestaltung der Pflästerung wird die Benachteiligung, denen Menschen mit Behinderungen auf dem "Platz im Platz" ausgesetzt sein werden, zwar nicht beseitigt, jedoch immerhin verringert (vgl. Art. 1 Abs. 1 BehiG). Dies fällt im Rahmen der Interessenabwägung erheblich ins Gewicht, da gerade der Zugang zum Marienbrunnen von besonderer Bedeutung ist. Es ist vor diesem Hintergrund und angesichts der vorangehenden Ausführungen zu den stark ins Gewicht fallenden Interessen des Heimatschutzes deshalb von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht zum Schluss kam, es bestehe keine Pflicht zu einer weitergehenden hindernisfreien Ausgestaltung der Pflästerung.”
Für den Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 BehiG ist die Beschwerdelegitimation nicht primär an die Distanz des Wohnorts zu einer Baute oder Anlage zu knüpfen. Massgeblich ist vielmehr die Regelmässigkeit bzw. Wahrscheinlichkeit, mit der eine betroffene Person die betreffende Baute oder Anlage betritt bzw. benutzt. Distanzwerte (z. B. rund 100 m) sind lediglich Faustregeln und dürfen nicht schematisch angewandt werden; es ist eine Gesamtwürdigung der konkreten Verhältnisse vorzunehmen.
“zur Anlage als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit heranzieht, wobei es in der Regel die Legitimation von Nachbarinnen und Nachbarn bejaht, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Allerdings hat es immer betont, dass nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden darf, sondern eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich ist. Der Distanzwert von 100 m, der sich vorab auf die von einem Bauvorhaben ausgehenden Immissionen bezieht, dient lediglich als Faustregel und wurde vom Bundesgericht dahingehend relativiert, dass auch bei grösseren Entfernungen die Beschwerdelegitimation gegeben sein kann, wenn eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht wird (vgl. zum Ganzen: BGE 140 II 214 E. 2.3 mit Hinweisen). Das Behindertengleichstellungsgesetz hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute oder einer Anlage liegt nach Art. 2 Abs. 3 BehiG vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist. Vor diesem Hintergrund wird ersichtlich, dass das Beschwerderecht für Behinderte, die sich im Baubewilligungsverfahren gegen eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute oder Anlage wehren, nicht primär aus der Distanz zu ihrem Wohnort ergibt. Massgebend ist vielmehr die Regelmässigkeit bzw. Wahrscheinlichkeit, mit der sie die in den Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes fallende Baute oder Anlage (s. Art. 3 lit. a BehiG) tatsächlich betreten bzw. benützen. Der Beschwerdeführer wohnt zwar nicht in Einsiedeln, sondern in Gommiswald im Kanton St. Gallen. Er legt jedoch glaubhaft dar, er sei auf den Rollstuhl angewiesen und besuche, um Kraft zu schöpfen, seit seiner Kindheit immer wieder das Kloster Einsiedeln und dessen Klosterplatz mit dem Marienbrunnen.”
“zur Anlage als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit heranzieht, wobei es in der Regel die Legitimation von Nachbarinnen und Nachbarn bejaht, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Allerdings hat es immer betont, dass nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden darf, sondern eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich ist. Der Distanzwert von 100 m, der sich vorab auf die von einem Bauvorhaben ausgehenden Immissionen bezieht, dient lediglich als Faustregel und wurde vom Bundesgericht dahingehend relativiert, dass auch bei grösseren Entfernungen die Beschwerdelegitimation gegeben sein kann, wenn eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht wird (vgl. zum Ganzen: BGE 140 II 214 E. 2.3 mit Hinweisen). Das Behindertengleichstellungsgesetz hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute oder einer Anlage liegt nach Art. 2 Abs. 3 BehiG vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist. Vor diesem Hintergrund wird ersichtlich, dass das Beschwerderecht für Behinderte, die sich im Baubewilligungsverfahren gegen eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute oder Anlage wehren, nicht primär aus der Distanz zu ihrem Wohnort ergibt. Massgebend ist vielmehr die Regelmässigkeit bzw. Wahrscheinlichkeit, mit der sie die in den Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes fallende Baute oder Anlage (s. Art. 3 lit. a BehiG) tatsächlich betreten bzw. benützen. Der Beschwerdeführer wohnt zwar nicht in Einsiedeln, sondern in Gommiswald im Kanton St. Gallen. Er legt jedoch glaubhaft dar, er sei auf den Rollstuhl angewiesen und besuche, um Kraft zu schöpfen, seit seiner Kindheit immer wieder das Kloster Einsiedeln und dessen Klosterplatz mit dem Marienbrunnen.”
Das BehiG enthält auf Bundesebene lediglich Grundsätze zur Verhinderung, Verringerung und Beseitigung von Benachteiligungen (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Die Kantone sind insofern zuständig, diese Grundsätze im kantonalen Baurecht umzusetzen und zu konkretisieren; sie dürfen dabei über die BehiG-Mindestanforderungen hinausgehen. Massgeblich ist daher primär das kantonale Baurecht; Bundesrecht ist ergänzend zu berücksichtigen und nur insoweit direkt anzuwenden, als sich daraus weitergehende Ansprüche ableiten lassen.
“Auf Bundesebene hat das Behindertengleichstellungsgesetz20 zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Eine Benachteiligung beim Zugang einer Baute oder Wohnung liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist (Art. 2 Abs. 3 BehiG). Das BehiG regelt nur Grundsätze und überlässt es den Kantonen, diese im kantonalen Baurecht umzusetzen und zu konkretisieren. Dabei dürfen die Kantone über die Minimalanforderungen des BehiG hinausgehen (vgl. Art. 4 und Art. 5 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 BehiG).21 Massgebend ist somit primär das kantonale Baurecht. Nur soweit sich aus dem Bundesrecht weitergehende Ansprüche ableiten lassen, ist dieses ergänzend beizuziehen und direkt anzuwenden.22”
“Auf Bundesebene hat das Behindertengleichstellungsgesetz20 zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Eine Benachteiligung beim Zugang einer Baute oder Wohnung liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist (Art. 2 Abs. 3 BehiG). Das BehiG regelt nur Grundsätze und überlässt es den Kantonen, diese im kantonalen Baurecht umzusetzen und zu konkretisieren. Dabei dürfen die Kantone über die Minimalanforderungen des BehiG hinausgehen (vgl. Art. 4 und Art. 5 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 BehiG).21 Massgebend ist somit primär das kantonale Baurecht. Nur soweit sich aus dem Bundesrecht weitergehende Ansprüche ableiten lassen, ist dieses ergänzend beizuziehen und direkt anzuwenden.22”
Art. 1 Abs. 2 BehiG ist programmatisch zu verstehen. Aus den Materialien und der Rechtsprechung folgt nicht, dass das Gesetz volle Autonomie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel fordert; die autonome Benützung schliesst die gelegentliche Beanspruchung von Personal der Verkehrsunternehmen nicht aus.
“Auch dem BehiG lässt sich mit Blick auf die Rampengestaltung kein über die Verfassung hinausgehender Anspruch entnehmen. Nicht geeignet, einen solchen Anspruch zu begründen, ist die rein programmatische Bestimmung von Art. 1 Abs. 2 BehiG. In dem Umstand, dass ein Teil der auf den Rollstuhl angewiesenen mobilitätsbehinderten Menschen für Ein- und Ausstieg auf eine untergeordnete Hilfestellung angewiesen sind, kann sodann nicht auf eine Benachteiligung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 bzw. Art. 2 Abs. 3 BehiG geschlossen werden: In den Gesetzesmaterialien heisst es dazu ausdrücklich, die autonome Benützung öffentlicher Verkehrsmittel schliesse die Beanspruchung des Personals der Verkehrsunternehmen [...] nicht aus (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 11. Dezember 2000 zur Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" und zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen, BBl 2000 1715, S. 1778). Dies deckt sich mit den Einschätzungen in der Lehre, wonach das Gesetz keine volle Autonomie einfordere (vgl. KERN/KÖNIG, a.a.O., S. 431 N. 110).”
Das BehiG stützt sich auf die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Diskriminierungsverbots nach Art. 8 Abs. 2 BV und bezweckt, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen. Es erfasst voraussichtlich dauerhafte körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigungen; im zitier-ten Entscheid liegt beispielsweise eine bilaterale cochleovestibulare Innenohrschädigung vor.
“In einem ersten Schritt ist folglich zu prüfen, ob eine körperliche Behinderung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV vorliegt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als behinderte Personen solche Menschen zu qualifizieren, die in ihren körperlichen, geistigen oder psychischen Fähigkeiten auf Dauer beeinträchtigt sind und für welche die Beeinträchtigung je nach ihrer Form schwerwiegende Auswirkungen auf elementare Aspekte der Lebensführung hat (Urteil des Bundesgerichts 1D_6/2018 vom 3. Mai 2019 E. 6.4). Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Die Bestimmungen des BehiG gehen inhaltlich in der Regel nicht über die verfassungsrechtlichen Grundsätze zum Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV hinaus (BGE 138 162 E. 3.1). Die Prinzipien des Behindertengleichstellungsrechts I sind unabhängig davon, ob das BehiG anwendbar ist, massgebend (Urteil des Bundesgerichts 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4). In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 2 Abs. 1 BehiG). Vorliegend wurde beim Beschwerdeführer durch Prof. Dr. med. I. eine bilaterale cochleovestibulare Innenohrschädigung diagnostiziert, welche sich seit dem ersten Arztzeugnis vom 21. Juli 2021 (act. B.8) verschlechtert hat. Die Stand- und Gangunsicherheit hat sich um 8 % auf 74 % erhöht, was durch das Arztzeugnis vom 10.”
“In einem ersten Schritt ist folglich zu prüfen, ob eine körperliche Behinderung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV vorliegt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als behinderte Personen solche Menschen zu qualifizieren, die in ihren körperlichen, geistigen oder psychischen Fähigkeiten auf Dauer beeinträchtigt sind und für welche die Beeinträchtigung je nach ihrer Form schwerwiegende Auswirkungen auf elementare Aspekte der Lebensführung hat (Urteil des Bundesgerichts 1D_6/2018 vom 3. Mai 2019 E. 6.4). Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Die Bestimmungen des BehiG gehen inhaltlich in der Regel nicht über die verfassungsrechtlichen Grundsätze zum Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV hinaus (BGE 138 162 E. 3.1). Die Prinzipien des Behindertengleichstellungsrechts I sind unabhängig davon, ob das BehiG anwendbar ist, massgebend (Urteil des Bundesgerichts 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4). In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 2 Abs. 1 BehiG). Vorliegend wurde beim Beschwerdeführer durch Prof. Dr. med. I. eine bilaterale cochleovestibulare Innenohrschädigung diagnostiziert, welche sich seit dem ersten Arztzeugnis vom 21. Juli 2021 (act. B.8) verschlechtert hat. Die Stand- und Gangunsicherheit hat sich um 8 % auf 74 % erhöht, was durch das Arztzeugnis vom 10.”
Im Bereich der Berufsbildung besteht gestützt auf Art. 63 BV eine umfassende Bundeszuständigkeit. In diesem Bereich findet das BehiG vollumfänglich Anwendung.
“Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) gilt unter anderem für den Bereich der Aus- und Weiterbildung (Art. 3 Bst. f BehiG) und hat den Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Im Bereich der Berufsbildung besteht gestützt auf Art. 63 BV eine umfassende Bundeszuständigkeit; hier gelangt das BehiG vollumfänglich zur Anwendung (Schefer/Hess-Klein, Behindertengleichstellungsrecht, 2014, S. 380). Ein Mensch mit Behinderungen ist eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 2 Abs. 1 BehiG). Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 BehiG). Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (Art.”
“Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) gilt unter anderem für den Bereich der Aus- und Weiterbildung (Art. 3 Bst. f BehiG) und hat den Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Im Bereich der Berufsbildung besteht gestützt auf Art. 63 BV eine umfassende Bundeszuständigkeit; hier gelangt das BehiG vollumfänglich zur Anwendung (Schefer/Hess-Klein, Behindertengleichstellungsrecht, 2014, S. 380). Ein Mensch mit Behinderungen ist eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 2 Abs. 1 BehiG). Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 BehiG). Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (Art.”
Mit Erlass des BehiG hat der Bund den Gesetzgebungsauftrag aus Art. 8 Abs. 4 BV wahrgenommen.
“Art. 8 Abs. 4 BV verpflichtet den Gesetzgeber, Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen von behinderten Menschen vorzusehen. Der Bund hat diesen Gesetzgebungsauftrag (vgl. BGE 139 II 289 E. 2.2.1; 134 I 105 E. 5) im Bereich seiner Zuständigkeit insbesondere mit Erlass des BehiG wahrgenommen. Dieses bezweckt, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG).”
“Art. 8 Abs. 4 BV verpflichtet den Gesetzgeber, Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen von behinderten Menschen vorzusehen. Der Bund hat diesen Gesetzgebungsauftrag (vgl. BGE 139 II 289 E. 2.2.1; 134 I 105 E. 5) im Bereich seiner Zuständigkeit insbesondere mit Erlass des BehiG wahrgenommen. Dieses bezweckt, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG).”
Das BehiG hat zum Zweck, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen. Nach den genannten Quellen gilt das Gesetz unter anderem für grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen des Gemeinwesens (Art. 3 BehiG); eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme liegt demnach vor, wenn eine Dienstleistung für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist (Art. 2 Abs. 4 BehiG).
“Das BehiG hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Gemäss Art. 3 BehiG gilt das Gesetz unter anderem für grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen des Gemeinwesens (lit. e). Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt gemäss Art. 2 Abs. 4 BehiG vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.”
Art. 1 Abs. 2 BehiG verfolgt das Ziel, Rahmenbedingungen zu schaffen, damit Personen mit Behinderung aktiver am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können. An der Durchsetzung dieses Ziels besteht ein generelles öffentliches Interesse; hierzu zählt auch das Interesse an der behindertengerechten Anpassung konkreter Einrichtungen (z. B. einer Haltestelle).
“Diese vorinstanzlichen Erwägungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen; es kann darauf verweisen werden. Das auf dem Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV und auf dem Gesetzesauftrag von Art. 8 Abs. 4 BV fussende Behindertengleichstellungsgesetz hat zum Ziel, Rahmenbedingungen zu schaffen, damit Personen mit einer Behinderung aktiver am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können (Art. 1 Abs. 2 BehiG; BGE 132 I 82 E. 2.3.2). An der Durchsetzung dieses Ziels besteht ein generelles öffentliches Interesse. Mit seinen Ausführungen, insbesondere zur geringen Bedeutung des Dorfzentrums und der Behauptung, bloss Schulkinder würden die Haltestelle "Mitteldorfstrasse" nutzen, diese bräuchten keine behindertengerechte Haltestelle, vermag der Beschwerdeführer weder das öffentliche Interesse an der Haltestelle noch an deren behindertengerechten Anpassung zu widerlegen. Auch der Hinweis, wonach Behinderte eine andere Haltestelle im Dorfzentrum nutzen könnten, führt zu keinem anderen Ergebnis.”
“Diese vorinstanzlichen Erwägungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen; es kann darauf verweisen werden. Das auf dem Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV und auf dem Gesetzesauftrag von Art. 8 Abs. 4 BV fussende Behindertengleichstellungsgesetz hat zum Ziel, Rahmenbedingungen zu schaffen, damit Personen mit einer Behinderung aktiver am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können (Art. 1 Abs. 2 BehiG; BGE 132 I 82 E. 2.3.2). An der Durchsetzung dieses Ziels besteht ein generelles öffentliches Interesse. Mit seinen Ausführungen, insbesondere zur geringen Bedeutung des Dorfzentrums und der Behauptung, bloss Schulkinder würden die Haltestelle "Mitteldorfstrasse" nutzen, diese bräuchten keine behindertengerechte Haltestelle, vermag der Beschwerdeführer weder das öffentliche Interesse an der Haltestelle noch an deren behindertengerechten Anpassung zu widerlegen. Auch der Hinweis, wonach Behinderte eine andere Haltestelle im Dorfzentrum nutzen könnten, führt zu keinem anderen Ergebnis.”
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