Amended by Annex No 3 of the FA of 20 June 2014 on Continuing Education and Training, in force since 1 Jan. 2017 (AS 2016 689;BBl 2013 3729). ↩
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Der Wortlaut von Art. 2 Abs. 5 BehiG ist mehrdeutig. Die französische Fassung lässt für sich betrachtet den Schluss zu, das Gemeinwesen könne verpflichtet sein, eine notwendige persönliche Assistenz oder spezielle Hilfsmittel bereitzustellen; die deutsche und italienische Fassung sind dagegen so verständlich, dass sie insbesondere ein Verbot beschreiben, den Beizug einer Assistenz durch die betroffene Person zu erschweren. Die Literatur und die erwähnte Rechtsprechung betonen ferner, dass Art. 2 Abs. 5 BehiG nicht konkretisiert, welche konkreten Massnahmen des Nachteilsausgleichs zu treffen sind, sondern primär bestimmtes untersagtes Verhalten umschreibt.
“Während der deutsche und italienische Wortlaut von Art. 2 Abs. 5 lit. a BehiG die Formulierung verwenden, das Gemeinwesen dürfe den Beizug einer Assistenz nicht erschweren (im italienischen Wortlaut: "ostacolate"), heisst es im französischsprachigen Gesetzestext, es liege eine Benachteiligung vor "[...] lorsque l'utilisation de moyens auxiliaires spécifiques aux personnes handicapées ou une assistance personnelle qui leur est nécessaire ne leur sont pas accordées". Der französische Gesetzestext liesse für sich betrachtet die Folgerung zu, das Gemeinwesen sei verpflichtet, im Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 5 lit. a BehiG den behinderten Personen eine Assistenz zu bestellen. Die anderen Landessprachen lassen sich hingegen so verstehen, der Gesetzgeber habe die dem BehiG unterstehenden Bildungsinstitutionen lediglich verpflichtet, den Beizug einer Assistenz durch die behinderte Person zuzulassen. Der Wortlaut von Art. 2 Abs. 5 lit. a BehiG erweist sich somit als mehrdeutig. Die Literatur weist denn auch, soweit sie sich näher mit Art. 2 Abs. 5 BehiG befasst, darauf hin, dass diese Bestimmung nicht umschreibt, welche Massnahmen des Nachteilsausgleichs geboten sind, sondern, welche Verhaltensweisen verboten sein sollen (CYRIL MIZRAHI, L'égalité des personnes handicapées dans le domaine de la formation, in: Bellanger/Tanquerel, L'égalité des personnes handicapées, 2017, S. 198; vgl. auch SCHEFER/HESS-KLEIN, a.a.O., S. 388 f.; DIES., a.a.O. [Jusletter], N. 65 f.; COPUR/NAGUIB, Bildung, in: Naguib/Pärli/Copur/Studer [Hrsg.], Diskriminierungsrecht, 2014, N. 292).”
Wer im Sinne von Art. 2 Abs. 3 BehiG benachteiligt wird, kann — für den Fall einer Einrichtung oder eines Fahrzeugs des öffentlichen Verkehrs — bei der zuständigen Behörde verlangen, dass das konzessionierte Unternehmen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt (vgl. Art. 7 Abs. 2 BehiG).
“Eine Benachteiligung grundsätzlicher Art liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 BehiG). Eine Benachteiligung beim Zugang zu einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist (Art. 2 Abs. 3 BehiG). Wer im Sinne von Art. 2 Abs. 3 BehiG benachteiligt wird, kann im Falle einer Einrichtung oder eines Fahrzeuges des öffentlichen Verkehrs nach Art. 3 lit. b BehiG bei der zuständigen Behörde verlangen, dass das konzessionierte Unternehmen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt (Art. 7 Abs. 2 BehiG).”
Art. 2 Abs. 2 BehiG umfasst Benachteiligungen i.S.v. des Gesetzes auch dann, wenn die Verwendung behinderungsspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert wird. Diese Auslegung gilt insbesondere für den Bereich der Aus‑ und Weiterbildung, wie Art. 2 Abs. 5 BehiG und die einschlägige Rechtsprechung ausführen.
“Das BehiG bezweckt, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Ein Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) ist eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 2 Abs. 1 BehiG; Urteile 2C_368/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.1; 2C_130/2012 vom 9. Mai 2012 E. 5; 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012 E. 3.3). Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 BehiG; BGE 139 II 289 E. 2.2.2). Art. 2 Abs. 5 BehiG präzisiert die Benachteiligung im Sinn des Gesetzes für den Bereich der Aus- und Weiterbildung. Eine Benachteiligung liegt danach insbesondere vor, wenn die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden (lit.”
“Das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG, SR 151.3) gilt unter anderem auch für die Aus- und Weiterbildung (Art. 3 Bst. f BehiG), d.h. für alle Bildungsangebote im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Urteil des BVGer A-1190/2021 vom 14. März 2023 E. 5.2.1 m.w.H.), wozu auch das Studienangebot an der ETH Zürich gehört. Eine Benachteiligung i.S.v. Art. 2 Abs. 2 BehiG bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt nach Art. 2 Abs. 5 BehiG insbesondere vor, wenn die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden (Bst.”
Ist der Zugang zu einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich, liegt eine Benachteiligung im Sinne von Art. 2 Abs. 3 BehiG vor. Bei einer solchen Benachteiligung können Betroffene nach den in den Quellen genannten Regelungen bei der zuständigen Behörde verlangen, dass das konzessionierte Unternehmen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.
“Eine Benachteiligung grundsätzlicher Art liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 BehiG). Eine Benachteiligung beim Zugang zu einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist (Art. 2 Abs. 3 BehiG). Wer im Sinne von Art. 2 Abs. 3 BehiG benachteiligt wird, kann im Falle einer Einrichtung oder eines Fahrzeuges des öffentlichen Verkehrs nach Art. 3 lit. b BehiG bei der zuständigen Behörde verlangen, dass das konzessionierte Unternehmen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt (Art. 7 Abs. 2 BehiG).”
“In diesem Sinne bezweckt das BehiG, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Es gilt u.a. auch für öffentlich zugängliche Fahrzeuge, die dem Eisenbahngesetz unterstehen (Art. 3 lit. b Ziff. 1 BehiG). Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 BehiG). Eine Benachteiligung beim Zugang zu einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist (Art. 2 Abs. 3 BehiG). Um ein behindertengerechtes öffentliches Verkehrssystem sicherzustellen, erlässt der Bundesrat für die SBB sowie für weitere Unternehmen, die einer bundesrechtlichen Konzession bedürfen, Vorschriften über die Gestaltung u.a. der Fahrzeuge (Art. 15 Abs. 1 lit. c BehiG). Diese Vorschriften werden periodisch dem Stand der Technik angepasst. Der Bundesrat kann technische Normen oder andere Festlegungen privater Organisationen für verbindlich erklären (Art. 15 Abs. 3 BehiG). Das BehiG konkretisiert damit in seinem Geltungsbereich in verbindlicher Weise (Art. 190 BV) den verfassungsrechtlichen Gesetzgebungsauftrag zur Beseitigung von Benachteiligungen Behinderter (Art. 8 Abs. 4 BV; BGE 139 II 289 E. 2.2.2; 134 II 249 E. 2.3 und 3.1; 132 II 82 E. 2.3.2). Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herstellung vollständiger faktischer Gleichheit ergibt sich dadurch nicht (BGE 134 I 105 E. 5). Nach Art. 17 Abs. 1 EBG sind die Bedürfnisse mobilitätsbehinderter Menschen jedoch "angemessen" zu berücksichtigen (vgl.”
Für Ansprüche nach Art. 2 Abs. 5 BehiG (zugangsbezogene Streitigkeiten über Aus‑ und Weiterbildung) sind die Verfahren grundsätzlich unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 BehiG). Gemäss Art. 10 Abs. 2 BehiG können einer Partei jedoch Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie mutwillig oder leichtsinnig prozessiert. Die Beurteilung der Mutwilligkeit unterliegt der bundesgerichtlichen Überprüfung mit freier Kognition.
“Das Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen nach Art. 2 Abs. 5 BehiG ist grundsätzlich kostenlos (Art. 10 Abs. 1 BehiG). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 10 Abs. 2 BehiG). Der Begriff der Mutwilligkeit entspringt dem Bundesrecht. Das Bundesgericht prüft daher mit freier Kognition, ob die Vorinstanz Art. 10 Abs. 2 BehiG korrekt auslegte und anwendete.”
“Die hier betrachtete Anordnung ergibt sich zudem bereits aus der vorangegangenen Feststellung, dass der "eigenmächtige" Wechsel von F an die Privatschule H auf Beginn des Schuljahres 2020/2021 gerechtfertigt bzw. angezeigt war, sowie dem unbestrittenen Umstand, dass die Beschwerdeführerin seither nichts unternommen hat, um seinen Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV anderweitig gewährleisten zu können. Angesichts des von der Beschwerdeführerin gezeigten Verhaltens war es mithin geboten, ihr gegenüber klarzustellen, dass sie (schon von Verfassungs wegen) so lange für die Kosten von der Schulung von F an der Privatschule H aufzukommen hat, bis sie dem Knaben unter Berücksichtigung von dessen besonderen pädagogischen Bedürfnissen ein angemessenes Bildungsangebot zur Verfügung stellt. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Verfahren betreffend Streitigkeiten im Sinn von Art. 7 BehiG und Art. 8 BehiG sind grundsätzlich unentgeltlich (vgl. Art. 10 Abs. 1 BehiG). Davon erfasst sind unter anderem Streitigkeiten über den benachteiligungsfreien Zugang zu Aus- und Weiterbildung (vgl. Art. 8 Abs. 2 BehiG i. V. m. Art. 2 Abs. 5 BehiG). Mit Blick auf die Diagnosen des Sohns der Beschwerdegegnerschaft liesse sich fragen, ob hier nicht eine solche Streitigkeit gegeben sei. Die Frage braucht jedoch nicht beantwortet zu werden, da einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, auch bei grundsätzlich eröffnetem Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 1 BehiG Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 10 Abs. 2 BehiG). Da sich die Beschwerdeführerin mutwillige Prozessführung vorwerfen lassen muss, ist das Verfahren mithin so oder anders kostenpflichtig und sind der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss die Kosten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat sie der Beschwerdegegnerschaft für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (inklusive MwSt.) auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG). 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art.”
In Einzelfällen kann die Feststellung einer Behinderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 BehiG nicht allein anhand des mit dem RAI/RUG-System ermittelten Pflegeaufwands erfolgen. Insbesondere wenn eine geringe Grundpflegebedürftigkeit mit einem erheblichen Betreuungsbedarf einhergeht (z. B. bei Heimbewohnerinnen und ‑bewohnern), ist ein alternativer Nachweis—etwa ein ärztlich ausgefüllter Fragebogen—bei der Beurteilung zu berücksichtigen.
“Bst. d zu dem im darauffolgenden Abschnitt des KS geregelten Auffangtatbestand steht. Wie es sich damit im Allgemeinen verhält, kann hier allerdings offenbleiben. Jedenfalls im vorliegenden Fall muss die Möglichkeit eines alternativen Nachweises mittels eines Fragebogens offenstehen: So ist aufgrund der erheblichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin (vgl. vorne E. 3.1 und E. 5.2 hiernach) ohne Weiteres erkennbar, dass eine Beurteilung der Behinderung allein anhand des mit dem RAI/RUG-System ermittelten Pflegeaufwands hier zu einem Ergebnis führen würde, das mit Sinn und Zweck von Art. 38 Abs. 1 Bst. i StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. hbis DBG bzw. Art. 2 Abs. 1 BehiG nicht zu vereinbaren ist und den Umständen des Einzelfalls nicht ausreichend Rechnung trägt. Dies liegt daran, dass die Beschwerdeführerin für ihre Grundpflege nur auf wenig Unterstützung angewiesen ist, während sie einen erheblichen Betreuungsbedarf aufweist (vgl. zu dieser Unterscheidung vorne E. 4.3 f.). Für sie sind die in einem Alters- und Pflegeheim erbrachten Betreuungsleistungen daher im Unterschied zu anderen nur leicht pflegebedürftigen Heimbewohnerinnen und ‑bewohnern nicht nur Annehmlichkeiten, sondern zur Bewältigung ihres Alltags und für eine minimale Teilhabe am sozialen Leben unerlässlich. So hat denn auch die Steuerverwaltung nicht daran gezweifelt, dass bei der Beschwerdeführerin an sich eine Behinderung vorliegt (vgl. Schreiben vom”
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es mit Sinn und Zweck von Art. 38 Abs. 1 Bst. i StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. hbis DBG bzw. Art. 2 Abs. 1 BehiG nicht zu vereinbaren ist, wenn im Fall der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Behinderung allein gestützt auf die Einstufung gemäss RAI/RUG-System bzw. die Pflegestufe verneint wird – auch wenn die Beurteilung von Behinderungen bei Personen in Alters- und Pflegeheimen anhand der anerkannten Pflegeklassifikationssysteme in der Regel zu einem gesetzeskonformen Auslegungsergebnis führt. Entsprechend ist zumindest im vorliegenden Fall der von der Beschwerdeführerin eingereichte ärztliche Fragebogen zu berücksichtigen, obwohl sie die Voraussetzungen von KS Nr. 11 Ziff.”
“definierten Personengruppen zugeordnet werden könne, weshalb mit Hilfe eines Fragebogens ermittelt werden müsse, ob eine Behinderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 BehiG vorliege. Dies sei gestützt auf die Antworten ihres Hausarztes in dem am 28. August 2017 ausgefüllten Fragebogen zu bejahen (Beschwerden Ziff. 7 ff.).”
Art. 2 Abs. 5 BehiG war im bundesrätlichen Entwurf nicht enthalten; die Bestimmung wurde erst im parlamentarischen Verfahren aufgenommen. Sie geht auf einen im Nationalrat eingebrachten Kommissionsantrag zurück und wurde im Wesentlichen mit dem besonderen Gewicht eines chancengleichen Zugangs zur Bildung begründet. Im weiteren parlamentarischen Verfahren war insbesondere lit. b strittig; zu lit. a fand hingegen keine vertiefte Auseinandersetzung statt.
“5 BehiG entsprechender Artikel fehlte indessen im bundesrätlichen Entwurf ebenso wie ein mit Art. 8 Abs. 2 BehiG vergleichbarer Beseitigungsanspruch (vgl. BBl 2001 1840 ff.). Erst im Verlauf der parlamentarischen Debatte fanden diese Bestimmungen Eingang in das Gesetz. Sie gehen auf einen im Nationalrat eingebrachten Kommissionsantrag (AB N 2002 932; AB N 2002 944) zurück, der im Wesentlichen mit der besonderen Bedeutung eines chancengleichen Zugangs zur Bildung begründet wurde (AB N 2002 933, 936 f.; vgl. auch die Diskussion im erstberatenden Ständerat über eine ähnliche Bestimmung AB S 2001 615-617). Der Ständerat stimmte im Differenzbereinigungsverfahren dem Vorschlag des Nationalrates zu (AB S 2002 709 f.). Im weiteren Verlauf der parlamentarischen Debatte war vor allem lit. b des heutigen Art. 2 Abs. 5 BehiG umstritten; eine vertiefte Auseinandersetzung mit lit. a fand hingegen nicht statt (AB S 2002 709; AB N 2002 933; AB N 2002 1724 f.; AB S 2002 1070 f.). Aus den Voten im Parlament erschliesst sich nicht, welche Tragweite dem heutigen Art. 2 Abs. 5 lit. a BehiG beigemessen wurde (vgl. bspw. die Voten Bruderer, AB N 2002 933 sowie Wirz-von Planta, AB N 2002 1725).”
“Das BehiG entstand als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" (vgl. BBl 2001 1715 ff. [im Folgenden zitiert als Botschaft BehiG]). Das übergeordnete Ziel des Erlasses besteht darin, behinderten Menschen vergleichbare oder gleichwertige Lebensbedingungen zu verschaffen wie sie für Menschen ohne Behinderung herrschen (Botschaft BehiG, S. 1773). Um dieses Ziel zu erreichen, wählte der Bundesrat einen sog. "umgebungsbezogene[n]" Ansatz (Botschaft BehiG, S. 1774). Demgemäss soll das Behindertengleichstellungsgesetz die wirtschaftlich-sozialen Rahmenbedingungen für die Persönlichkeitsentfaltung behinderter Menschen verbessern (Botschaft BehiG, S. 1774). Ein dem heutigen Art. 2 Abs. 5 BehiG entsprechender Artikel fehlte indessen im bundesrätlichen Entwurf ebenso wie ein mit Art. 8 Abs. 2 BehiG vergleichbarer Beseitigungsanspruch (vgl. BBl 2001 1840 ff.). Erst im Verlauf der parlamentarischen Debatte fanden diese Bestimmungen Eingang in das Gesetz. Sie gehen auf einen im Nationalrat eingebrachten Kommissionsantrag (AB N 2002 932; AB N 2002 944) zurück, der im Wesentlichen mit der besonderen Bedeutung eines chancengleichen Zugangs zur Bildung begründet wurde (AB N 2002 933, 936 f.; vgl. auch die Diskussion im erstberatenden Ständerat über eine ähnliche Bestimmung AB S 2001 615-617). Der Ständerat stimmte im Differenzbereinigungsverfahren dem Vorschlag des Nationalrates zu (AB S 2002 709 f.). Im weiteren Verlauf der parlamentarischen Debatte war vor allem lit. b des heutigen Art. 2 Abs. 5 BehiG umstritten; eine vertiefte Auseinandersetzung mit lit. a fand hingegen nicht statt (AB S 2002 709; AB N 2002 933; AB N 2002 1724 f.; AB S 2002 1070 f.). Aus den Voten im Parlament erschliesst sich nicht, welche Tragweite dem heutigen Art.”
“Demgemäss soll das Behindertengleichstellungsgesetz die wirtschaftlich-sozialen Rahmenbedingungen für die Persönlichkeitsentfaltung behinderter Menschen verbessern (Botschaft BehiG, S. 1774). Ein dem heutigen Art. 2 Abs. 5 BehiG entsprechender Artikel fehlte indessen im bundesrätlichen Entwurf ebenso wie ein mit Art. 8 Abs. 2 BehiG vergleichbarer Beseitigungsanspruch (vgl. BBl 2001 1840 ff.). Erst im Verlauf der parlamentarischen Debatte fanden diese Bestimmungen Eingang in das Gesetz. Sie gehen auf einen im Nationalrat eingebrachten Kommissionsantrag (AB N 2002 932; AB N 2002 944) zurück, der im Wesentlichen mit der besonderen Bedeutung eines chancengleichen Zugangs zur Bildung begründet wurde (AB N 2002 933, 936 f.; vgl. auch die Diskussion im erstberatenden Ständerat über eine ähnliche Bestimmung AB S 2001 615-617). Der Ständerat stimmte im Differenzbereinigungsverfahren dem Vorschlag des Nationalrates zu (AB S 2002 709 f.). Im weiteren Verlauf der parlamentarischen Debatte war vor allem lit. b des heutigen Art. 2 Abs. 5 BehiG umstritten; eine vertiefte Auseinandersetzung mit lit. a fand hingegen nicht statt (AB S 2002 709; AB N 2002 933; AB N 2002 1724 f.; AB S 2002 1070 f.). Aus den Voten im Parlament erschliesst sich nicht, welche Tragweite dem heutigen Art. 2 Abs. 5 lit. a BehiG beigemessen wurde (vgl. bspw. die Voten Bruderer, AB N 2002 933 sowie Wirz-von Planta, AB N 2002 1725).”
Nach der Rechtsprechung kann eine bei älteren Personen auftretende Funktionsbeeinträchtigung — trotz altersbedingtem Hintergrund — als Behinderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG qualifiziert werden. In der zitierten Entscheidung wurde insbesondere auf eine ärztlich dokumentierte, mehrjährige Verschlechterung und auf Fortbestehen der Beeinträchtigung über mindestens vier Jahre abgestellt; dies rechtfertigte die Annahme von Dauerhaftigkeit und die Verneinung einer rein altersbedingten Einordnung.
“eine bilaterale cochleovestibulare Innenohrschädigung diagnostiziert, welche sich seit dem ersten Arztzeugnis vom 21. Juli 2021 (act. B.8) verschlechtert hat. Die Stand- und Gangunsicherheit hat sich um 8 % auf 74 % erhöht, was durch das Arztzeugnis vom 10. Oktober 2024 belegt wird (act. B.15). Vorliegend kann die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers als Behinderung im Sinne des BehiG qualifiziert werden, da die Fortbewegung aufgrund der Gang- und Standunsicherheit von 74 % und einem erhöhten Sturzrisiko im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG erschwert wird. Weiter besteht diese mindestens seit dem letzten Arztzeugnis vom 21. Juli 2021, folglich seit 4 Jahren. Der Beschwerdeführer wurde im Jahre 1951 geboren und ist heute 74 Jahre alt. Deshalb kann eine Gang- und Standunsicherheit von 74 % mit einem damit einhergehenden Sturzrisiko nicht mehr als rein altersbedingt erschwertes Gehen bezeichnet werden. Zusätzlich verschlechterte es sich innerhalb von ca. 3 Jahren um 8 %. Somit kann es auch als "dauernd" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG qualifiziert werden.”
Für den Begriff der Behinderung kommt es nicht auf Therapiebedürftigkeit oder Therapiefähigkeit an; massgeblich ist eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung, die die im Gesetz genannten Lebensbereiche erschwert oder verunmöglicht. Das BehiG bezweckt die soziale und berufliche Integration trotz des Gebrechens, nicht dessen Beseitigung oder Milderung.
“Es liegt eine Behinderung im Sinn des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG; SR 151.3) vor, dessen Definition für die Steuergesetzgebung verbindlich ist (vgl. u.a. Urteile 2C_1187/2016 vom 2. Februar 2017 E. 3.1; 2C_588/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 3.2). Als Mensch mit Behinderung gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 BehiG eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- oder fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Um abzugsfähig zu sein, müssen die Kosten als direkte Folge einer Behinderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG anfallen. Auf die Therapie oder Therapiefähigkeit kommt es für den Begriff der Behinderung nicht an; es geht nicht um die Beseitigung oder Milderung des Gebrechens. Das Behindertengleichstellungsgesetz bezweckt vielmehr die soziale und berufliche Integration trotz des Gebrechens (vgl. das Urteil 2C_588/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 3.2).”
Die Anordnung zur Beseitigung einer Benachteiligung nach Art. 2 BehiG kann offenbleiben, wenn der für behinderte Personen zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis zu den aufzuwendenden Mitteln oder zu anderen schutzwürdigen Interessen steht. Art. 11 Abs. 1 BehiG konkretisiert insb. das Missverhältnis gegenüber dem wirtschaftlichen Aufwand sowie gegenüber Interessen des Umwelt-, Natur‑ und Heimatschutzes bzw. der Verkehrs‑ und Betriebssicherheit.
“Weiter fordert der in Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind und in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden. Art. 7 ff. BehiG regelt die Rechtsansprüche der Betroffenen im Falle einer Benachteiligung nach Art. 2 BehiG, welche grundsätzlich auf Unterlassung bzw. Beseitigung der Benachteiligung zielen. Art. 11 Abs. 1 BehiG konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip im Bereich des Behindertengleichstellungsrechts nun aber dahingehend, dass das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Beseitigung der Benachteiligung nicht anordnet, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht, insbesondere zum wirtschaftlichen Aufwand, zu Interessen des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes oder zu Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit. Als weitere Kriterien, welchen im Rahmen der Interessenabwägung einzelfallweise Rechnung zu tragen ist, nennen Gesetz- und Verordnungsgeber bezüglich Haltestellen des öffentlichen Verkehrs namentlich ihre allgemeine Wichtigkeit als Umsteigemöglichkeit auf andere öffentliche Verkehrsmittel (Art. 15 Abs. 1 lit. a aVböV), die Zahl der Benützer einer Haltestelle (Art. 15 Abs. 1 lit. b aVböV) sowie die Bedeutung der Haltestelle für Behinderte und deren Bedürfnisse (Art.”
“Weiter fordert der in Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind und in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden. Art. 7 ff. BehiG regelt die Rechtsansprüche der Betroffenen im Falle einer Benachteiligung nach Art. 2 BehiG, welche grundsätzlich auf Unterlassung bzw. Beseitigung der Benachteiligung zielen. Art. 11 Abs. 1 BehiG konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip im Bereich des Behindertengleichstellungsrechts nun aber dahingehend, dass das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Beseitigung der Benachteiligung nicht anordnet, wenn der für Behinderte zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht, insbesondere zum wirtschaftlichen Aufwand, zu Interessen des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes oder zu Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit. Als weitere Kriterien, welchen im Rahmen der Interessenabwägung einzelfallweise Rechnung zu tragen ist, nennen Gesetz- und Verordnungsgeber bezüglich Haltestellen des öffentlichen Verkehrs namentlich ihre allgemeine Wichtigkeit als Umsteigemöglichkeit auf andere öffentliche Verkehrsmittel (Art. 15 Abs. 1 lit. a aVböV), die Zahl der Benützer einer Haltestelle (Art. 15 Abs. 1 lit. b aVböV) sowie die Bedeutung der Haltestelle für Behinderte und deren Bedürfnisse (Art.”
Es ist ein kausaler Zusammenhang zwischen der körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung und den eingeschränkten Alltagsverrichtungen bzw. Lebensbereichen erforderlich: die Einschränkung muss ihre Ursache in der Beeinträchtigung haben (kausaler Zusammenhang / adäquate Kausalität).
“E. 3.1). Gemäss Art. 2 Abs. 1 BehiG gilt als Mensch mit Behinderung eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Beeinträchtigung ist dauernd, wenn sie bereits während mindestens eines Jahres die Ausübung der genannten Tätigkeiten verunmöglicht oder erschwert hat oder voraussichtlich während mindestens eines Jahres verunmöglichen oder erschweren wird (vgl. KS Nr. 11 Ziff. 4.1; Taxinfo behinderungsbedingte Kosten Ziff. 2.1, je auch zum Folgenden; Hunziker/Mayer-Knobel a.a.O., Art. 33 DBG N. 32l; Richner/Frei/Kauf-mann/Meuter, a.a.O., Art. 33 N. 164). Ferner muss die Einschränkung ihre Ursache in der körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung haben (kausaler Zusammenhang; vgl. BGer 2C_450/2020 vom”
“E. 3.1). Gemäss Art. 2 Abs. 1 BehiG gilt als Mensch mit Behinderung eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Beeinträchtigung ist dauernd, wenn sie bereits während mindestens eines Jahres die Ausübung der genannten Tätigkeiten verunmöglicht oder erschwert hat oder voraussichtlich während mindestens eines Jahres verunmöglichen oder erschweren wird (vgl. KS Nr. 11 Ziff. 4.1; Taxinfo behinderungsbedingte Kosten Ziff. 2.1, je auch zum Folgenden; Hunziker/Mayer-Knobel a.a.O., Art. 33 DBG N. 32l; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 33 N. 164). Die Einschränkung der alltäglichen Verrichtungen, des sozialen Lebens, der Aus- und Weiterbildung oder der Erwerbstätigkeit muss ihre Ursache in der körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung haben (kausaler Zusammenhang; vgl.”
“Nr. 15 E. 2.1; Hunziker/Mayer-Knobel, in Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2017, Art. 33 DBG N. 1 ff.). Damit Auslagen als behinderungsbedingte Kosten im Sinn von Art. 38 Abs. 1 Bst. i StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. hbis DBG anerkannt werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Es liegt eine Behinderung im Sinn des Behindertengleichstellungsgesetzes vor (vgl. Art. 2 Abs. 1 BehiG), die von der steuerpflichtigen Person getragenen Kosten bilden direkte Folge dieser Behinderung (adäquate Kausalität) und stellen weder Lebenshaltungs- noch Luxusausgaben dar. Schliesslich müssen die Kosten grundsätzlich in der interessierenden Steuerperiode entstanden sein (BVR 2010 S. 59 E. 3.4; vgl. auch BGer 2C_450/2020 vom”
Eine erhebliche Stand‑ und Gangunsicherheit kann, auch bei älteren Personen, nicht automatisch als rein altersbedingte Einschränkung ausgeschlossen werden. Im zitierten Entscheid wurde bei einer heute 74‑jährigen Person mit einer gemessenen Stand‑ und Gangunsicherheit von 74 % sowie relevantem Sturzrisiko angenommen, dass die Fortbewegung dadurch erschwert ist und die Beeinträchtigung als voraussichtlich dauernd im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG qualifiziert werden kann.
“Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Die Bestimmungen des BehiG gehen inhaltlich in der Regel nicht über die verfassungsrechtlichen Grundsätze zum Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV hinaus (BGE 138 162 E. 3.1). Die Prinzipien des Behindertengleichstellungsrechts I sind unabhängig davon, ob das BehiG anwendbar ist, massgebend (Urteil des Bundesgerichts 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4). In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 2 Abs. 1 BehiG). Vorliegend wurde beim Beschwerdeführer durch Prof. Dr. med. I. eine bilaterale cochleovestibulare Innenohrschädigung diagnostiziert, welche sich seit dem ersten Arztzeugnis vom 21. Juli 2021 (act. B.8) verschlechtert hat. Die Stand- und Gangunsicherheit hat sich um 8 % auf 74 % erhöht, was durch das Arztzeugnis vom 10. Oktober 2024 belegt wird (act. B.15). Vorliegend kann die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers als Behinderung im Sinne des BehiG qualifiziert werden, da die Fortbewegung aufgrund der Gang- und Standunsicherheit von 74 % und einem erhöhten Sturzrisiko im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG erschwert wird. Weiter besteht diese mindestens seit dem letzten Arztzeugnis vom 21. Juli 2021, folglich seit 4 Jahren. Der Beschwerdeführer wurde im Jahre 1951 geboren und ist heute 74 Jahre alt. Deshalb kann eine Gang- und Standunsicherheit von 74 % mit einem damit einhergehenden Sturzrisiko nicht mehr als rein altersbedingt erschwertes Gehen bezeichnet werden. Zusätzlich verschlechterte es sich innerhalb von ca.”
“3.4). In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 2 Abs. 1 BehiG). Vorliegend wurde beim Beschwerdeführer durch Prof. Dr. med. I. eine bilaterale cochleovestibulare Innenohrschädigung diagnostiziert, welche sich seit dem ersten Arztzeugnis vom 21. Juli 2021 (act. B.8) verschlechtert hat. Die Stand- und Gangunsicherheit hat sich um 8 % auf 74 % erhöht, was durch das Arztzeugnis vom 10. Oktober 2024 belegt wird (act. B.15). Vorliegend kann die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers als Behinderung im Sinne des BehiG qualifiziert werden, da die Fortbewegung aufgrund der Gang- und Standunsicherheit von 74 % und einem erhöhten Sturzrisiko im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG erschwert wird. Weiter besteht diese mindestens seit dem letzten Arztzeugnis vom 21. Juli 2021, folglich seit 4 Jahren. Der Beschwerdeführer wurde im Jahre 1951 geboren und ist heute 74 Jahre alt. Deshalb kann eine Gang- und Standunsicherheit von 74 % mit einem damit einhergehenden Sturzrisiko nicht mehr als rein altersbedingt erschwertes Gehen bezeichnet werden. Zusätzlich verschlechterte es sich innerhalb von ca. 3 Jahren um 8 %. Somit kann es auch als "dauernd" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG qualifiziert werden.”
“eine bilaterale cochleovestibulare Innenohrschädigung diagnostiziert, welche sich seit dem ersten Arztzeugnis vom 21. Juli 2021 (act. B.8) verschlechtert hat. Die Stand- und Gangunsicherheit hat sich um 8 % auf 74 % erhöht, was durch das Arztzeugnis vom 10. Oktober 2024 belegt wird (act. B.15). Vorliegend kann die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers als Behinderung im Sinne des BehiG qualifiziert werden, da die Fortbewegung aufgrund der Gang- und Standunsicherheit von 74 % und einem erhöhten Sturzrisiko im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG erschwert wird. Weiter besteht diese mindestens seit dem letzten Arztzeugnis vom 21. Juli 2021, folglich seit 4 Jahren. Der Beschwerdeführer wurde im Jahre 1951 geboren und ist heute 74 Jahre alt. Deshalb kann eine Gang- und Standunsicherheit von 74 % mit einem damit einhergehenden Sturzrisiko nicht mehr als rein altersbedingt erschwertes Gehen bezeichnet werden. Zusätzlich verschlechterte es sich innerhalb von ca. 3 Jahren um 8 %. Somit kann es auch als "dauernd" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG qualifiziert werden.”
“Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Die Bestimmungen des BehiG gehen inhaltlich in der Regel nicht über die verfassungsrechtlichen Grundsätze zum Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV hinaus (BGE 138 162 E. 3.1). Die Prinzipien des Behindertengleichstellungsrechts I sind unabhängig davon, ob das BehiG anwendbar ist, massgebend (Urteil des Bundesgerichts 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4). In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 2 Abs. 1 BehiG). Vorliegend wurde beim Beschwerdeführer durch Prof. Dr. med. I. eine bilaterale cochleovestibulare Innenohrschädigung diagnostiziert, welche sich seit dem ersten Arztzeugnis vom 21. Juli 2021 (act. B.8) verschlechtert hat. Die Stand- und Gangunsicherheit hat sich um 8 % auf 74 % erhöht, was durch das Arztzeugnis vom 10. Oktober 2024 belegt wird (act. B.15). Vorliegend kann die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers als Behinderung im Sinne des BehiG qualifiziert werden, da die Fortbewegung aufgrund der Gang- und Standunsicherheit von 74 % und einem erhöhten Sturzrisiko im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG erschwert wird. Weiter besteht diese mindestens seit dem letzten Arztzeugnis vom 21. Juli 2021, folglich seit 4 Jahren. Der Beschwerdeführer wurde im Jahre 1951 geboren und ist heute 74 Jahre alt. Deshalb kann eine Gang- und Standunsicherheit von 74 % mit einem damit einhergehenden Sturzrisiko nicht mehr als rein altersbedingt erschwertes Gehen bezeichnet werden. Zusätzlich verschlechterte es sich innerhalb von ca.”
Konkrete bauliche Merkmale können den Zugang für mobilitätsbehinderte Personen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 BehiG bereits als «unmöglich oder schwierig» erscheinen lassen. Die zitierte Entscheidung nennt etwa eine relativ grosse Höhendifferenz zwischen Bahnsteig und erster Wagontreppe als Ursache für erhebliche Einstiegserschwernisse.
“3) a pour but de prévenir, de réduire ou d’éliminer les inégalités qui frappent les personnes handicapées (art. 1 al. 1 LHand). L’art. 2 al. 1 LHand définit la personne handicapée comme étant toute personne dont la déficience corporelle, mentale ou psychique présumée durable l’empêche d’accomplir les actes de la vie quotidienne, d’entretenir des contacts sociaux, de se mouvoir, de suivre une formation ou une formation continue ou d’exercer une activité professionnelle, ou la gêne dans l’accomplissement de ces activités. Il y a inégalité dans l’accès à une construction, à une installation, à un logement ou à un équipement ou véhicule des transports publics lorsque cet accès est impossible ou difficile aux personnes handicapées pour des raisons d’architecture ou de conception du véhicule (art. 2 al. 3 LHand). Les art. 7 et 8 LHand accordent aux personnes handicapées des droits subjectifs en matière de constructions, d’équipements ou de véhicules et en matière de prestations. Toute personne qui subit une inégalité au sens de l’art. 2 al. 3 LHand, peut, dans le cas d’un équipement ou d’un véhicule des transports publics au sens de l’art. 3 let. b de la loi, demander à l’autorité compétente que l’entreprise concessionnaire élimine l’inégalité ou qu’elle s’en abstienne (art. 7 al. 2 LHand), ou le versement d’une indemnité (art. 8 al. 3 LHand). 3.3 En l’espèce, lorsque le recourant a pris le train en direction de Zurich à la gare de Lausanne le 10 janvier 2022, il a fait le choix de monter dans un wagon de tête de première classe où la distance entre le niveau du quai et celui de la première marche du wagon était relativement importante. Au moment où la sonnerie a annoncé la fermeture imminente des portes, le recourant, qui avait de la peine à monter dans le wagon, a dit avoir stressé et paniqué, et s’être accroché aux barres fixées au wagon, avant de tomber en avant dans le wagon et de se blesser à l’épaule et au genou. Le Ministère public a considéré que les éléments constitutifs des infractions de lésions corporelles simples et de lésions corporelles graves par négligence n’étaient pas réalisés.”
“En second lieu, la violation du devoir de prudence doit être fautive, c'est-à-dire qu'il faut pouvoir reprocher à l'auteur une inattention ou un manque d'effort blâmable (ATF 145 IV 154 précité et réf. cit.). 3.2.3 La LHand (Loi fédérale du 13 décembre 2002 sur l’élimination des inégalités frappant les personnes handicapées ; RS 151.3) a pour but de prévenir, de réduire ou d’éliminer les inégalités qui frappent les personnes handicapées (art. 1 al. 1 LHand). L’art. 2 al. 1 LHand définit la personne handicapée comme étant toute personne dont la déficience corporelle, mentale ou psychique présumée durable l’empêche d’accomplir les actes de la vie quotidienne, d’entretenir des contacts sociaux, de se mouvoir, de suivre une formation ou une formation continue ou d’exercer une activité professionnelle, ou la gêne dans l’accomplissement de ces activités. Il y a inégalité dans l’accès à une construction, à une installation, à un logement ou à un équipement ou véhicule des transports publics lorsque cet accès est impossible ou difficile aux personnes handicapées pour des raisons d’architecture ou de conception du véhicule (art. 2 al. 3 LHand). Les art. 7 et 8 LHand accordent aux personnes handicapées des droits subjectifs en matière de constructions, d’équipements ou de véhicules et en matière de prestations. Toute personne qui subit une inégalité au sens de l’art. 2 al. 3 LHand, peut, dans le cas d’un équipement ou d’un véhicule des transports publics au sens de l’art. 3 let. b de la loi, demander à l’autorité compétente que l’entreprise concessionnaire élimine l’inégalité ou qu’elle s’en abstienne (art. 7 al. 2 LHand), ou le versement d’une indemnité (art. 8 al. 3 LHand). 3.3 En l’espèce, lorsque le recourant a pris le train en direction de Zurich à la gare de Lausanne le 10 janvier 2022, il a fait le choix de monter dans un wagon de tête de première classe où la distance entre le niveau du quai et celui de la première marche du wagon était relativement importante. Au moment où la sonnerie a annoncé la fermeture imminente des portes, le recourant, qui avait de la peine à monter dans le wagon, a dit avoir stressé et paniqué, et s’être accroché aux barres fixées au wagon, avant de tomber en avant dans le wagon et de se blesser à l’épaule et au genou.”
Für Art. 2 Abs. 3 BehiG folgt aus den Materialien und der Rechtsprechung, dass das Gesetz keine vollständige Autonomie der behinderten Nutzenden verlangt. Die autonome Benützung öffentlicher Verkehrsmittel schliesst die Inanspruchnahme von Personalunterstützung durch Verkehrsunternehmen nicht aus.
“Auch dem BehiG lässt sich mit Blick auf die Rampengestaltung kein über die Verfassung hinausgehender Anspruch entnehmen. Nicht geeignet, einen solchen Anspruch zu begründen, ist die rein programmatische Bestimmung von Art. 1 Abs. 2 BehiG. In dem Umstand, dass ein Teil der auf den Rollstuhl angewiesenen mobilitätsbehinderten Menschen für Ein- und Ausstieg auf eine untergeordnete Hilfestellung angewiesen sind, kann sodann nicht auf eine Benachteiligung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 bzw. Art. 2 Abs. 3 BehiG geschlossen werden: In den Gesetzesmaterialien heisst es dazu ausdrücklich, die autonome Benützung öffentlicher Verkehrsmittel schliesse die Beanspruchung des Personals der Verkehrsunternehmen [...] nicht aus (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 11. Dezember 2000 zur Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" und zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen, BBl 2000 1715, S. 1778). Dies deckt sich mit den Einschätzungen in der Lehre, wonach das Gesetz keine volle Autonomie einfordere (vgl. KERN/KÖNIG, a.a.O., S. 431 N. 110).”
Soweit sich eine angefochtene Regelung (z.B. Maskentragepflicht) auf Art. 2 Abs. 2 BehiG auswirken kann, verlangt die Praxis, dass der Anspruchsinhaber die fehlende sachliche Rechtfertigung konkret darlegt; blosse Behauptungen genügen nicht. Im genannten Entscheid wurde etwa bemängelt, dass der Beschwerdeführer sich nicht mit der Frage einer sachlichen Rechtfertigung der Maskenpflicht auseinandergesetzt hatte.
“Unter dem Titel des BehiG verweist der Beschwerdeführer auf eine ärztliche Dispensation von der Maskentragpflicht, ohne aber darzulegen, inwiefern er sich auf den Rechtsbegriff "Mensch mit Behinderungen" des Art. 2 Abs. 1 BehiG berufen kann, was die Vorinstanz ihm jedoch stillschweigend zugesteht. Soweit ersichtlich, will er geltend machen, dass "eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist" (Art. 2 Abs. 2 BehiG), dass nämlich nur der zwingend maskenfreie Zutritt zum Adventure Room behindertengerecht sei. Dabei setzt er sich nicht mit der Frage einer "sachlichen Rechtfertigung" (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BehiG) einer Maskentragepflicht im Eingangsbereich des Gebäudes auseinander. Denn die Maske würde an sich nicht nur den offenbar unter Atembeschwerden leidenden Beschwerdeführer selber schützen, sondern hat nach dem Schutzkonzept vordringlich die Funktion, dass die Mitarbeitenden und die anderen Gäste nicht durch Tröpfcheninfektionen gefährdet werden ("Atmet, spricht, niest oder hustet die infizierte Person, können virenhaltige Tröpfchen direkt auf die Schleimhäute von Nase, Mund oder Augen von anderen Menschen in unmittelbarer Nähe (<1.5”
Eine Benachteiligung liegt insoweit vor, wenn der Zugang zu Ausbildung oder Weiterbildung dadurch eingeschränkt ist, dass Dauer und Ausgestaltung der angebotenen Leistungen sowie die geforderten Prüfungen nicht an die spezifischen Bedürfnisse von Personen mit Behinderungen angepasst sind. Entsprechend können individuelle Anpassungen bei Organisation, Dauer und Prüfungsmodalitäten erforderlich sein, um Ungleichheiten zu vermeiden.
“Le grief tiré de la violation du règlement FORENSEC doit partant également être rejeté. 5) La recourante soutient ensuite qu’elle a été victime de discrimination et qu’elle a droit à réparation au sens de l’art. 6 et 8 al. 3 LHand. a. Selon l'art. 8 al. 2 Cst., nul ne doit subir de discrimination du fait notamment d'une déficience corporelle, mentale ou psychique. Cette règle interdit toute mesure étatique défavorable à une personne et fondée sur le handicap de cette personne, si cette mesure ne répond pas à une justification qualifiée (ATF 143 I 129 consid. 2.3.1). D'après l'art. 8 al. 4 Cst., la loi prévoit des mesures en vue d'éliminer les inégalités qui frappent les personnes handicapées. L'élimination des inégalités factuelles qui frappent ces personnes fait ainsi l'objet d'un mandat constitutionnel spécifique, dont la mise en œuvre incombe au législateur (ATF 141 I 9 consid. 3.1 ; 139 II 289 consid. 2.2.1 p. 294 ; 134 I 105 consid. 5). Celui-ci a adopté la LHand. b. Selon l’art. 2 al. 1 LHand, est considérée comme personne handicapée au sens de la présente loi toute personne dont la déficience corporelle, mentale ou psychique présumée durable l’empêche d’accomplir les actes de la vie quotidienne, d’entretenir des contacts sociaux, de se mouvoir, de suivre une formation ou une formation continue ou d’exercer une activité professionnelle, ou la gêne dans l’accomplissement de ces activités. Il y a inégalité lorsque les personnes handicapées font l’objet, par rapport aux personnes non handicapées, d’une différence de traitement en droit ou en fait qui les désavantage sans justification objective ou lorsqu’une différence de traitement nécessaire au rétablissement d’une égalité de fait entre les personnes handicapées et les personnes non handicapées fait défaut (art. 2 al. 2). Il y a inégalité dans l’accès à la formation ou à la formation continue notamment lorsque la durée et l’aménagement des prestations de formation offertes ainsi que les examens exigés ne sont pas adaptés aux besoins spécifiques des personnes handicapées (al.”
“Le grief tiré de la violation du règlement FORENSEC doit partant également être rejeté. 5) La recourante soutient ensuite qu’elle a été victime de discrimination et qu’elle a droit à réparation au sens de l’art. 6 et 8 al. 3 LHand. a. Selon l'art. 8 al. 2 Cst., nul ne doit subir de discrimination du fait notamment d'une déficience corporelle, mentale ou psychique. Cette règle interdit toute mesure étatique défavorable à une personne et fondée sur le handicap de cette personne, si cette mesure ne répond pas à une justification qualifiée (ATF 143 I 129 consid. 2.3.1). D'après l'art. 8 al. 4 Cst., la loi prévoit des mesures en vue d'éliminer les inégalités qui frappent les personnes handicapées. L'élimination des inégalités factuelles qui frappent ces personnes fait ainsi l'objet d'un mandat constitutionnel spécifique, dont la mise en œuvre incombe au législateur (ATF 141 I 9 consid. 3.1 ; 139 II 289 consid. 2.2.1 p. 294 ; 134 I 105 consid. 5). Celui-ci a adopté la LHand. b. Selon l’art. 2 al. 1 LHand, est considérée comme personne handicapée au sens de la présente loi toute personne dont la déficience corporelle, mentale ou psychique présumée durable l’empêche d’accomplir les actes de la vie quotidienne, d’entretenir des contacts sociaux, de se mouvoir, de suivre une formation ou une formation continue ou d’exercer une activité professionnelle, ou la gêne dans l’accomplissement de ces activités. Il y a inégalité lorsque les personnes handicapées font l’objet, par rapport aux personnes non handicapées, d’une différence de traitement en droit ou en fait qui les désavantage sans justification objective ou lorsqu’une différence de traitement nécessaire au rétablissement d’une égalité de fait entre les personnes handicapées et les personnes non handicapées fait défaut (art. 2 al. 2). Il y a inégalité dans l’accès à la formation ou à la formation continue notamment lorsque la durée et l’aménagement des prestations de formation offertes ainsi que les examens exigés ne sont pas adaptés aux besoins spécifiques des personnes handicapées (al.”
Art. 2 Abs. 5 BehiG umschreibt die relevanten Benachteiligungstatbestände im Bereich Aus‑ und Weiterbildung. Das Gesetz konkretisiert hingegen nicht, welche konkreten Massnahmen das Gemeinwesen im Rahmen des nach Art. 8 Abs. 2 BehiG geltenden Beseitigungsanspruchs zu treffen hat, was in der Lehre und in der zitierten Rechtsprechung als Ausgangspunkt für Unsicherheiten bei Beseitigungsansprüchen im Bildungsbereich angesehen wird.
“Das Behindertengleichstellungsgesetz umschreibt in allgemeiner Weise, wann eine relevante Benachteiligung vorliegt (Art. 2 Abs. 2 BehiG) und bestimmt spezifisch für den Bereich der Aus- und Weiterbildung (Art. 2 Abs. 5 BehiG) : "Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn: a. die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden; b. die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind." Die von einer solchen Benachteiligung betroffene Person kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt (Art. 8 Abs. 2 BehiG). Welche Massnahmen das Gemeinwesen im Rahmen dieses Beseitigungsanspruchs im Einzelnen vorzukehren hat, konkretisiert das Gesetz nicht (vgl. auch SCHEFER/HESS-KLEIN, Die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung bei Dienstleistungen, in der Bildung und in Arbeitsverhältnissen, Jusletter vom 19. September 2011, N. 65). Auch auf Verordnungsstufe finden sich für den Bildungsbereich keine weiterführenden Bestimmungen (anders etwa für vom Bund zu erlassende Bauvorschriften und von ihm angebotene Dienstleistungen, Art.”
“die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind." Die von einer solchen Benachteiligung betroffene Person kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt (Art. 8 Abs. 2 BehiG). Welche Massnahmen das Gemeinwesen im Rahmen dieses Beseitigungsanspruchs im Einzelnen vorzukehren hat, konkretisiert das Gesetz nicht (vgl. auch SCHEFER/HESS-KLEIN, Die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung bei Dienstleistungen, in der Bildung und in Arbeitsverhältnissen, Jusletter vom 19. September 2011, N. 65). Auch auf Verordnungsstufe finden sich für den Bildungsbereich keine weiterführenden Bestimmungen (anders etwa für vom Bund zu erlassende Bauvorschriften und von ihm angebotene Dienstleistungen, Art. 8 und Art. 9 der Verordnung über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung [BehiV, SR 151.31]). 4.3. Fraglich ist, wie Art. 2 Abs. 5 lit. a BehiG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 BehiG auszulegen ist.”
“die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind." Die von einer solchen Benachteiligung betroffene Person kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt (Art. 8 Abs. 2 BehiG). Welche Massnahmen das Gemeinwesen im Rahmen dieses Beseitigungsanspruchs im Einzelnen vorzukehren hat, konkretisiert das Gesetz nicht (vgl. auch SCHEFER/HESS-KLEIN, Die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung bei Dienstleistungen, in der Bildung und in Arbeitsverhältnissen, Jusletter vom 19. September 2011, N. 65). Auch auf Verordnungsstufe finden sich für den Bildungsbereich keine weiterführenden Bestimmungen (anders etwa für vom Bund zu erlassende Bauvorschriften und von ihm angebotene Dienstleistungen, Art. 8 und Art. 9 der Verordnung über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung [BehiV, SR 151.31]). 4.3. Fraglich ist, wie Art. 2 Abs. 5 lit. a BehiG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 BehiG auszulegen ist.”
Für die Beschwerdelegitimation nach Art. 2 Abs. 3 BehiG ist nicht primär die Distanz zum Wohnort massgeblich. Entscheidend ist vielmehr die glaubhaft gemachte Regelmässigkeit bzw. Wahrscheinlichkeit, mit der die betroffene Baute oder Anlage tatsächlich betreten oder benutzt wird. Distanzwerte (etwa die Faustregel von rund 100 m) sind nicht schematisch anzuwenden; auch bei grösserer Entfernung kann die Legitimation bestehen, wenn die konkrete Beeinträchtigung glaubhaft gemacht wird.
“zur Anlage als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit heranzieht, wobei es in der Regel die Legitimation von Nachbarinnen und Nachbarn bejaht, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Allerdings hat es immer betont, dass nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden darf, sondern eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich ist. Der Distanzwert von 100 m, der sich vorab auf die von einem Bauvorhaben ausgehenden Immissionen bezieht, dient lediglich als Faustregel und wurde vom Bundesgericht dahingehend relativiert, dass auch bei grösseren Entfernungen die Beschwerdelegitimation gegeben sein kann, wenn eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht wird (vgl. zum Ganzen: BGE 140 II 214 E. 2.3 mit Hinweisen). Das Behindertengleichstellungsgesetz hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute oder einer Anlage liegt nach Art. 2 Abs. 3 BehiG vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist. Vor diesem Hintergrund wird ersichtlich, dass das Beschwerderecht für Behinderte, die sich im Baubewilligungsverfahren gegen eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute oder Anlage wehren, nicht primär aus der Distanz zu ihrem Wohnort ergibt. Massgebend ist vielmehr die Regelmässigkeit bzw. Wahrscheinlichkeit, mit der sie die in den Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes fallende Baute oder Anlage (s. Art. 3 lit. a BehiG) tatsächlich betreten bzw. benützen. Der Beschwerdeführer wohnt zwar nicht in Einsiedeln, sondern in Gommiswald im Kanton St. Gallen. Er legt jedoch glaubhaft dar, er sei auf den Rollstuhl angewiesen und besuche, um Kraft zu schöpfen, seit seiner Kindheit immer wieder das Kloster Einsiedeln und dessen Klosterplatz mit dem Marienbrunnen. Seit Ende der 90er-Jahre und bis zur Entfernung des alten Belags habe er dies meist wöchentlich und oft sogar täglich getan.”
“zur Anlage als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit heranzieht, wobei es in der Regel die Legitimation von Nachbarinnen und Nachbarn bejaht, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Allerdings hat es immer betont, dass nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden darf, sondern eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich ist. Der Distanzwert von 100 m, der sich vorab auf die von einem Bauvorhaben ausgehenden Immissionen bezieht, dient lediglich als Faustregel und wurde vom Bundesgericht dahingehend relativiert, dass auch bei grösseren Entfernungen die Beschwerdelegitimation gegeben sein kann, wenn eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht wird (vgl. zum Ganzen: BGE 140 II 214 E. 2.3 mit Hinweisen). Das Behindertengleichstellungsgesetz hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute oder einer Anlage liegt nach Art. 2 Abs. 3 BehiG vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist. Vor diesem Hintergrund wird ersichtlich, dass das Beschwerderecht für Behinderte, die sich im Baubewilligungsverfahren gegen eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Baute oder Anlage wehren, nicht primär aus der Distanz zu ihrem Wohnort ergibt. Massgebend ist vielmehr die Regelmässigkeit bzw. Wahrscheinlichkeit, mit der sie die in den Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes fallende Baute oder Anlage (s. Art. 3 lit. a BehiG) tatsächlich betreten bzw. benützen. Der Beschwerdeführer wohnt zwar nicht in Einsiedeln, sondern in Gommiswald im Kanton St. Gallen. Er legt jedoch glaubhaft dar, er sei auf den Rollstuhl angewiesen und besuche, um Kraft zu schöpfen, seit seiner Kindheit immer wieder das Kloster Einsiedeln und dessen Klosterplatz mit dem Marienbrunnen. Seit Ende der 90er-Jahre und bis zur Entfernung des alten Belags habe er dies meist wöchentlich und oft sogar täglich getan.”
Nicht jede Person, die nach Art. 2 BehiG als «Mensch mit Behinderungen» gilt, erfüllt damit automatisch die Anspruchsvoraussetzungen der Sozialversicherung (z. B. für IV-Leistungen). Die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Behindertengleichstellungsrecht und nach dem Sozialversicherungsrecht sind nicht deckungsgleich.
“Die Invalidenversicherung sieht demnach mit dem Assistenzbeitrag eine Leistungskategorie vor, die stark dem vorliegend umstrittenen Anspruch ähnelt. Allerdings sind die Anspruchsvoraussetzungen nach Behindertengleichstellungs- und Invalidenversicherungsgesetz nicht deckungsgleich. Nicht jede behinderte Person im Sinn von Art. 2 BehiG erfüllt die Voraussetzungen der Hilflosigkeit im Sinn von Art. 9 ATSG. Würde Art. 2 Abs. 5 lit. a BehiG vor diesem Hintergrund als reine Zulassungs- oder Duldungspflicht verstanden, wären Personen, die sich zwar auf das Behindertengleichstellungsgesetz berufen können, aber die sozialversicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllen, weiterhin benachteiligt. Mit der gesetzessystematisch gebotenen Gesamtbetrachtung der Leistungen zu Gunsten behinderter Menschen (E. 4.3.4 hiervor) ist dieses Ergebnis schwer vereinbar. Allerdings lässt sich allein aus diesem systematischen Zusammenhang kein zwingendes Auslegungsergebnis ableiten. Unterschiede zwischen dem gesetzlichen Leistungsniveau des Behindertengleichstellungsgesetzes und des Sozialversicherungsrechts sind Folge einer bereichsspezifischen Regelung und können nicht einzig gestützt auf eine systematische Auslegung korrigiert werden (vgl. zu den Grenzen einer systematischen Auslegung K RAMER/ARNET, Juristische Methodenlehre, 7.”
“Die Invalidenversicherung sieht demnach mit dem Assistenzbeitrag eine Leistungskategorie vor, die stark dem vorliegend umstrittenen Anspruch ähnelt. Allerdings sind die Anspruchsvoraussetzungen nach Behindertengleichstellungs- und Invalidenversicherungsgesetz nicht deckungsgleich. Nicht jede behinderte Person im Sinn von Art. 2 BehiG erfüllt die Voraussetzungen der Hilflosigkeit im Sinn von Art. 9 ATSG. Würde Art. 2 Abs. 5 lit. a BehiG vor diesem Hintergrund als reine Zulassungs- oder Duldungspflicht verstanden, wären Personen, die sich zwar auf das Behindertengleichstellungsgesetz berufen können, aber die sozialversicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllen, weiterhin benachteiligt. Mit der gesetzessystematisch gebotenen Gesamtbetrachtung der Leistungen zu Gunsten behinderter Menschen (E. 4.3.4 hiervor) ist dieses Ergebnis schwer vereinbar. Allerdings lässt sich allein aus diesem systematischen Zusammenhang kein zwingendes Auslegungsergebnis ableiten. Unterschiede zwischen dem gesetzlichen Leistungsniveau des Behindertengleichstellungsgesetzes und des Sozialversicherungsrechts sind Folge einer bereichsspezifischen Regelung und können nicht einzig gestützt auf eine systematische Auslegung korrigiert werden (vgl. zu den Grenzen einer systematischen Auslegung K RAMER/ARNET, Juristische Methodenlehre, 7.”
Das Gesetz konkretisiert nicht, welche konkreten Massnahmen das Gemeinwesen zur Beseitigung der Benachteiligung im Bereich Aus‑ und Weiterbildung zu ergreifen hat. In der Praxis müssen daher konkrete Vorkehren getroffen werden; auf Verordnungsstufe finden sich für den Bildungsbereich keine weitergehenden Bestimmungen.
“Das Behindertengleichstellungsgesetz umschreibt in allgemeiner Weise, wann eine relevante Benachteiligung vorliegt (Art. 2 Abs. 2 BehiG) und bestimmt spezifisch für den Bereich der Aus- und Weiterbildung (Art. 2 Abs. 5 BehiG) : "Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn: a. die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden; b. die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind." Die von einer solchen Benachteiligung betroffene Person kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt (Art. 8 Abs. 2 BehiG). Welche Massnahmen das Gemeinwesen im Rahmen dieses Beseitigungsanspruchs im Einzelnen vorzukehren hat, konkretisiert das Gesetz nicht (vgl. auch SCHEFER/HESS-KLEIN, Die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung bei Dienstleistungen, in der Bildung und in Arbeitsverhältnissen, Jusletter vom 19. September 2011, N. 65). Auch auf Verordnungsstufe finden sich für den Bildungsbereich keine weiterführenden Bestimmungen (anders etwa für vom Bund zu erlassende Bauvorschriften und von ihm angebotene Dienstleistungen, Art.”
Nach der Rechtsprechung ist Art. 2 Abs. 5 BehiG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 BV derart auszulegen, dass das Gemeinwesen aktiv auf chancengleiche Bedingungen der Bildungsteilnahme hinzuwirken hat. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich daraus ein gesetzlicher Anspruch auf die Bestellung und Bezahlung einer Assistenz zur Ermöglichung der Bildungsteilnahme ableiten.
“Unter Berücksichtigung des dargelegten verfassungs- und menschenrechtlichen Umfelds ist Art. 2 Abs. 5 lit. a BehiG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 BehiG dahingehend zu interpretieren, dass das Gemeinwesen auch verpflichtet ist, aktiv auf chancengleiche Bedingungen der Teilhabe an Bildung hinzuwirken. Unter bestimmten Voraussetzungen (dazu sogleich E. 4.6) kann sich daraus ein gesetzlicher Anspruch auf Bestellung und Bezahlung einer Assistenz ableiten. Einzig diese Interpretation trägt dem engen Zusammenhang von Art. 2 Abs. 5 BehiG und Art. 8 Abs. 2 BV hinreichend Rechnung; und nur so wird das Ziel der Bildungschancengleichheit für behinderte Personen im Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes wirksam verwirklicht.”
Eine Studienzeitverlängerung kann als normierte Massnahme zum Nachteilsausgleich im Sinne von Art. 2 Abs. 5 BehiG gelten. Soweit dies der Fall ist, sind die Bestimmungen des BehiG zur Beurteilung der Rechtsmässigkeit dieser Massnahme anzuwenden.
“Die anwendbare Leistungskontrollenverordnung und das Studienreglement sehen die Studienzeitverlängerung als Massnahme zum Nachteilsausgleich zur Beseitigung von Benachteiligungen im Sinn von Art. 2 Abs. 5 BehiG vor (Urteil des BGer 2C_466/2023 vom 19. April 2024, E. 5.6.2). Die Studienzeitverlängerung ist eine normierte Massnahme zum Nachteilsausgleich, wobei im vorliegenden Fall die Bestimmungen des BehiG zur Anwendung gelangen, um die Rechtsmässigkeit der Massnahme zu beurteilen. Die Vorinstanz hat die Studienzeitverlängerung zu Recht als Nachteilsausgleichsmassnahme nach dem BehiG geprüft (Ziff.”
Art. 2 Abs. 1 enthält die Legaldefinition des Begriffs «Mensch mit Behinderungen». Nach E. 5.2 gilt das BehiG unter anderem für Aus‑ und Weiterbildung; im Bereich der Berufsbildung gelangt das BehiG gestützt auf Art. 63 BV vollumfänglich zur Anwendung.
“Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) gilt unter anderem für den Bereich der Aus- und Weiterbildung (Art. 3 Bst. f BehiG) und hat den Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Im Bereich der Berufsbildung besteht gestützt auf Art. 63 BV eine umfassende Bundeszuständigkeit; hier gelangt das BehiG vollumfänglich zur Anwendung (Schefer/Hess-Klein, Behindertengleichstellungsrecht, 2014, S. 380). Ein Mensch mit Behinderungen ist eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 2 Abs. 1 BehiG). Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 BehiG). Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (Art. 2 Abs. 5 Bst. b BehiG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 BehiG sind Verfahren nach Art. 7 und Art. 8 BehiG unentgeltlich. Nach Art. 8 Abs. 2 BehiG kann eine Person, die durch das Gemeinwesen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 BehiG benachteiligt wird, beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt (vgl. auch BVGer B-4164/2021 vom”
“Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) gilt unter anderem für den Bereich der Aus- und Weiterbildung (Art. 3 Bst. f BehiG) und hat den Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Im Bereich der Berufsbildung besteht gestützt auf Art. 63 BV eine umfassende Bundeszuständigkeit; hier gelangt das BehiG vollumfänglich zur Anwendung (Schefer/Hess-Klein, Behindertengleichstellungsrecht, 2014, S. 380). Ein Mensch mit Behinderungen ist eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 2 Abs. 1 BehiG). Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 BehiG). Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (Art. 2 Abs. 5 Bst. b BehiG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 BehiG sind Verfahren nach Art. 7 und Art. 8 BehiG unentgeltlich. Nach Art. 8 Abs. 2 BehiG kann eine Person, die durch das Gemeinwesen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 BehiG benachteiligt wird, beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt (vgl. auch BVGer B-4164/2021 vom”
Eine funktionale Teilleistungsstörung (z. B. Lese‑/Rechtschreibstörung) begründet nicht automatisch eine Behinderung i.S.v. Art. 2 Abs. 1 BehiG. Massgeblich sind die konkreten Auswirkungen und die Schwere der Beeinträchtigung sowie die Frage, ob und in welchem Umfang schulische Massnahmen die Nachteile ausgleichen können; dies ist im Einzelfall zu prüfen.
“Sie (die Beschwerdeführenden) hätten diese Ankündigung zur Kenntnis genommen, in die Querversetzung aber nicht eingewilligt. Am 20. Juni 2022 wies die Beschwerdegegnerin die gegen ihre Verfügung vom 21. März 2022 erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden ab, weil die von ihnen beantragten Massnahmen von vornherein nicht mit einem Nachteilsausgleich umgesetzt werden könnten. Auf die Erhebung eines Rechtsmittels dagegen verzichteten die Beschwerdeführenden angesichts des nahenden Endes des Schuljahrs. 4.3 Entgegen der sinngemässen Vorbringen der Beschwerdeführenden ergibt sich aus den Akten nicht, dass ihr Sohn aufgrund ausgeprägter Begabung besondere pädagogische Bedürfnisse hätte, die den Regelunterricht sprengten bzw. denen nicht im Rahmen der Binnendifferenzierung des Regelunterrichts gemäss Lehrplan 21 hinreichend Rechnung getragen werden könnte. Fachärztlich diagnostiziert wurde bei ihm "einzig" eine Lese- und Rechtschreibstörung, wobei fraglich ist, ob diese (funktionale) Teilleistungsstörung (sowie allfällige damit verbundene emotionale Schwächen von E) eine Behinderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 BehiG darstellt, nachdem der Knabe in der Vergangenheit ohne Weiteres in der Lage war, die schulischen Lernziele zu erreichen, und im Unterricht auch kein auffälliges Sozialverhalten bzw. keine Anzeichen von Langeweile zeigte (vgl. act. …, wonach E seinen Eltern gegenüber noch im Januar 2021 das Feedback gegeben habe, gern zur Schule zu gehen, Hausaufgaben gerne zu machen und nicht viel lernen zu müssen; bejahend etwa Stephan Hördegen/Paul Richli, Rechtliche Aspekte der Bildungschancengleichheit für Lernende mit Dyslexie oder Dyskalkulie im Mittelschul-, Berufsbildungs- und Hochschulbereich, in: Monika Lichtsteiner Müller [Hrsg.], Dyslexie, Dyskalkulie, Bern 2011, S. 71 mit Hinweisen; Sandra Hotz/Christine Kuhn, Kinder fördern, in: Jusletter 24. April 2017, Rz. 50; vgl. dazu ferner Andrea Aeschlimann-Ziegler, Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung, Bern 2011, S. 18; BGr, 1. Mai 2012, 2C_930/2011, E. 3.3). So oder anders kann der Beschwerdegegnerin aber jedenfalls nicht vorgeworfen werden, nach der Diagnosestellung untätig geblieben zu sein: Nach Vorliegen des Berichts der Klinik H fanden regelmässige Besprechungen zwischen der Schulleitung der Schule I, der verantwortlichen Schulpsychologin, der Klassenlehrerin von E und den Beschwerdeführenden statt, in deren Rahmen gemeinsam nach geeigneten Massnahmen gesucht werden sollte, wie der Lese- und Rechtschreibstörung des Knaben am besten begegnet werden kann.”
Der Abzug behinderungsbedingter Kosten setzt den Nachweis einer Behinderung voraus; der Bezug einer IV‑Rente kann hierfür gemäss KS 11 Ziff. 4.1 als Nachweis genügen. Steuerlich abziehbar sind nur Aufwendungen, die als direkte Folge der Behinderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG entstehen. Zudem müssen die Kosten in der betreffenden Steuerperiode angefallen sein.
“Die Rekurrentin bezieht eine ________ Invaliden (IV)-Rente (vgl. pag. 146 sowie Beilage 1 zum Rekursschreiben vom 27.11.2023). Aus den vorliegenden IV-Verfügungen ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Diagnose die Rekurrentin die IV-Rente erhält. Die Ausführungen der Rekurrentin sowie der Umstand, dass sie beim Autokauf einen Flottenrabatt der Multiple Sklerose Gesellschaft erhalten hat, deuten darauf hin, dass die MS der Auslöser der Invalidität ist. Jedenfalls genügt der Bezug der IV-Rente gemäss Ziff. 4.1 des KS 11 als Nachweis der Behinderung. Damit ist die Rekurrentin berechtigt, behinderungsbedingte Kosten geltend zu machen. Aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Steuergesetze ergibt sich, dass nicht alle Aufwendungen vom Einkommen abgesetzt werden können, die im Zusammenhang mit einer Behinderung getätigt werden. Steuerlich abziehbar sind nur jene Kosten, die durch eine Behinderung bedingt sind, d.h. grundsätzlich und massgeblich als direkte Folge der Behinderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG entstehen. Zudem müssen die von der steuerpflichtigen Person getragenen Kosten direkte Folge dieser Behinderung bilden bzw. muss die Einschränkung ihre Ursache in der körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung haben. Schliesslich müssen die Kosten grundsätzlich in der interessierenden Steuerperiode entstanden sein (zum Ganzen: BGer 9C_635/2022 vom 31.1.2023, E. 2.2.2, mit Hinweisen). Der Abzug für behinderungsbedingte Kosten (sowie für Krankheits- und Unfallkosten) wird im KS 11 näher umschrieben. Zu diesem Kreisschreiben hat das Bundesgericht explizit festgestellt, dass es mit dem Wortlaut und dem Geist von Art. 33 Abs. 1 Bst. h bzw. hbis DBG übereinstimmt (und damit auch mit dem wörtlich quasi identischen Art. 38 Abs. 1 Bst. i StG). Das KS 11 entspricht grundsätzlich gefestigter Praxis und wurde vom Bundesgericht verschiedentlich als sachgerecht sowie zweckmässig beurteilt. Als Verwaltungsverordnung richtet sich das Kreisschreiben vorab an die Vollzugsorgane und ist für das Gericht nicht verbindlich.”
Abzugsfähig sind nur jene Kosten, die durch eine Behinderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 BehiG verursacht sind. Dies bedeutet, dass die Aufwendungen im Wesentlichen und als direkte Folge der körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung entstanden sein müssen. Kosten, die lediglich beiläufig oder fern mit einer Behinderung zusammenhängen, gelten nicht als behinderungsbedingt im steuerrechtlichen Sinn.
“Aus dem Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 lit. hbis DBG und der Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass nicht alle Aufwendungen vom Einkommen abgesetzt werden können, die im Zusammenhang mit einer Behinderung getätigt werden. Steuerlich abziehbar sind nur jene Kosten, die durch eine Behinderung bedingt sind - d.h. grundsätzlich und masslich als direkte Folge der Behinderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG entstehen (vgl. Urteile 2C_450/2020 vom 15. September 2020 E. 3.3.1; 2C_479/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.4; 2C_130/2012 vom 9. Mai 2012 E. 5). Zudem müssen die von der steuerpflichtigen Person getragenen Kosten direkte Folge dieser Behinderung bilden bzw. muss die Einschränkung ihre Ursache in der körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung haben. Ferner stellen die Auslagen weder Lebenshaltungs- noch Luxusausgaben dar. Schliesslich müssen die Kosten grundsätzlich in der interessierenden Steuerperiode entstanden sein (vgl. Urteile 2C_450/2020 vom 15. September 2020 E. 3.3; 2C_500/2018 vom 8. April 2020 E. 3.5 u. 5.3; 2C_479/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.4; je m.w.H.).”
“Es liegt eine Behinderung im Sinn des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG; SR 151.3) vor, dessen Definition für die Steuergesetzgebung verbindlich ist (vgl. u.a. Urteile 2C_1187/2016 vom 2. Februar 2017 E. 3.1; 2C_588/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 3.2). Als Mensch mit Behinderung gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 BehiG eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- oder fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Um abzugsfähig zu sein, müssen die Kosten als direkte Folge einer Behinderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG anfallen. Auf die Therapie oder Therapiefähigkeit kommt es für den Begriff der Behinderung nicht an; es geht nicht um die Beseitigung oder Milderung des Gebrechens. Das Behindertengleichstellungsgesetz bezweckt vielmehr die soziale und berufliche Integration trotz des Gebrechens (vgl. das Urteil 2C_588/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 3.2).”
“h bis LHID), sont déduits du revenu les frais liés au handicap du contribuable ou d'une personne à l'entretien de laquelle il subvient lorsque le contribuable ou cette personne est handicapé au sens de la loi du 13 décembre 2002 sur l'égalité pour les handicapés (LHand; RS 151.3) et que le contribuable supporte lui-même les frais. Cette disposition vise à alléger la charge fiscale des personnes qui doivent consacrer des revenus à des frais liés à leur handicap (cf. message du 11 décembre 2000 relatif à l'initiative populaire fédérale "Droits égaux pour les personnes handicapées" et au projet de loi fédérale sur l'élimination des inégalités frappant les personnes handicapées, FF 2001 1679). Il ressort du libellé de l'art. 33 al. 1 let. hbis LIFD et de la genèse du texte que toutes les dépenses effectuées en lien avec un handicap ne peuvent pas être déduites du revenu. Seuls sont déductibles les frais liés à un handicap, c'est-à-dire ceux qui sont en principe et dans une large mesure la conséquence directe du handicap au sens de l'art. 2 al. 1 LHand (cf. arrêts 9C_635/2022 du 31 janvier 2023 consid. 2.2.2; 2C_450/2020 du 15 septembre 2020 consid. 3.3.1 et les références).”
Steuerlich abziehbar sind nur diejenigen, von der steuerpflichtigen Person selbst getragenen Kosten, die durch die Behinderung verursacht sind; verlangt wird insoweit eine adäquate (direkte) Kausalität zwischen Behinderung (Art. 2 Abs. 1 BehiG) und Aufwand. Auslagen, die als Lebenshaltungs‑ oder Luxusausgaben zu qualifizieren sind, sind ausgeschlossen. Zudem müssen die Kosten grundsätzlich in der jeweils massgebenden Steuerperiode entstanden sein.
“Aus dem Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 lit. hbis DBG und der Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass nicht alle Aufwendungen vom Einkommen abgesetzt werden können, die im Zusammenhang mit einer Behinderung getätigt werden. Steuerlich abziehbar sind nur jene Kosten, die durch eine Behinderung bedingt sind - d.h. grundsätzlich und masslich als direkte Folge der Behinderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG entstehen (vgl. Urteile 2C_450/2020 vom 15. September 2020 E. 3.3.1; 2C_479/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.4; 2C_130/2012 vom 9. Mai 2012 E. 5). Zudem müssen die von der steuerpflichtigen Person getragenen Kosten direkte Folge dieser Behinderung bilden bzw. muss die Einschränkung ihre Ursache in der körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung haben. Ferner stellen die Auslagen weder Lebenshaltungs- noch Luxusausgaben dar. Schliesslich müssen die Kosten grundsätzlich in der interessierenden Steuerperiode entstanden sein (vgl. Urteile 2C_450/2020 vom 15. September 2020 E. 3.3; 2C_500/2018 vom 8. April 2020 E. 3.5 u. 5.3; 2C_479/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.4; je m.w.H.).”
“E. 2.2; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 33 DBG N. 1 ff.). Damit Auslagen als behinderungsbedingte Kosten im Sinn von Art. 38 Abs. 1 Bst. i StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. hbis DBG anerkannt werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Es liegt eine Behinderung im Sinn des Behindertengleichstellungsgesetzes vor (vgl. Art. 2 Abs. 1 BehiG), die von der steuerpflichtigen Person getragenen Kosten bilden direkte Folge dieser Behinderung (adäquate Kausalität) und stellen weder Lebenshaltungs- noch Luxusausgaben dar. Schliesslich müssen die Kosten grundsätzlich in der interessierenden Steuerperiode entstanden sein (BVR 2010 S. 59 E. 3.4; vgl. auch BGer 9C_635/2022 vom”
“Gemäss § 32 Abs. 1 lit. h StG werden die behinderungsbedingten Kosten einer steuerpflichtigen Person mit einer Behinderung im Sinn des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG, SR 151.3) von den Einkünften abgezogen, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt. Im BehiG bedeutet Mensch mit Behinderung (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 2 Abs. 1 BehiG). Die Behinderung wird damit als Funktionsverlust umschrieben (Hunziker/Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 33 DBG N 32l; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 33 N 163). Die Beeinträchtigung ist dauernd, wenn sie bereits während mindestens eines Jahres die Ausübung einer der genannten Tätigkeiten verunmöglicht oder erschwert hat oder voraussichtlich während mindestens eines Jahres verunmöglichen oder erschweren wird (vgl. Häfeli, in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 32 N 37; Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Kreisschreiben Nr. 11 Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten, Bern 31. August 2005 [nachfolgend Kreisschreiben Nr. 11], Ziff. 4.1; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 33 DBG N 32l). Als behinderungsbedingte Kosten im Sinn von § 32 Abs. 1 lit. h StG gelten die notwendigen Kosten, die als Folge einer Behinderung entstehen (Kausalzusammenhang) und weder Lebenshaltungs- noch Luxusausgaben darstellen (vgl.”
Art. 2 Abs. 5 BehiG verpflichtet das Gemeinwesen, Förderungsmassnahmen vorzusehen, um mittelbare Diskriminierungen in der Aus‑ und Weiterbildung zu beseitigen. Danach betrifft der Schutz nicht nur Prüfungsordnungen, sondern auch das Bildungsangebot als solches (z. B. Curriculum, Dauer und Modalitäten von Aus‑ und Weiterbildungen): Wenn diese Elemente behinderte Personen benachteiligen, sind entsprechende Anpassungen oder Nachteilsausgleiche vorzusehen. Solche Massnahmen dürfen allerdings nicht dazu führen, dass zentrale Fähigkeiten, deren Vorhandensein durch die jeweilige Ausbildung geprüft werden soll, nicht mehr überprüft werden können.
“Aus den angeführten Bestimmungen des Behindertengleichstellungsgesetzes und Art. 8 Abs. 2 BV leitet die bundesgerichtliche Rechtsprechung einen Anspruch behinderter Menschen auf formale Prüfungserleichterungen ab. Ziel solcher Massnahmen des Nachteilsausgleichs ist es, den Prüfungsablauf an die spezifischen Bedürfnisse der behinderten Person anzupassen, sodass eine chancengleiche Prüfungssituation resultiert (Urteile 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4; 2D_25/2011 vom 21. November 2011 E. 5; vgl. auch BGE 147 I 73 E. 6.1 f.). Art. 2 Abs. 5 lit. b BehiG verdeutlicht überdies, dass nicht nur die Prüfungsordnung, sondern das Bildungsangebot als solches chancengleich auszugestalten ist. Wenn das Curriculum oder die Modalitäten einer Aus- oder Weiterbildung behinderte Menschen benachteiligen, muss das Gemeinwesen auch in diesem Bereich Förderungsmassnahmen bzw. Massnahmen des Nachteilsausgleichs vorsehen (Urteil 2C_466/2023 vom 19. April 2024 E. 5.5.1; SCHEFER/HESS-KLEIN, Behindertengleichstellungsrecht, 2014, S. 388 ff.). Sowohl im Prüfungsrecht als auch bei Anpassungen am Bildungsangebot dürfen Massnahmen zum Nachteilsausgleich jedoch nicht dazu führen, dass zentrale Fähigkeiten, deren Vorhandensein mit der infrage stehenden Ausbildung sichergestellt werden sollen, nicht mehr überprüft werden können (vgl. BGE 134 I 105 E. 5; 122 I 130 E. 3c/aa; Urteile 2C_466/2023 vom 19. April 2024 E. 5.5.1; 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4; für Prüfungen BGE 147 I 73 E. 6.4.1). Aus Art. 8 Abs. 2 BV folgt kein Anspruch auf Herstellung vollständiger faktischer Gleichheit (BGE 139 II 289 E.”
“Zur Beseitigung mittelbarer Diskriminierungen von behinderten Personen ist das Gemeinwesen verpflichtet, Förderungsmassnahmen vorzusehen (JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 702 f.; RAINER J. SCHWEIZER/KIM FANKHAUSER, in: St. Galler Kommentar, Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 69 f. zu Art. 8; MARKUS SCHEFER/CAROLINE HESS-KLEIN, Behindertengleichstellungsrecht, 2014, S. 28 f.). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat die erforderlichen Förderungsmassnahmen insbesondere im Zusammenhang mit Prüfungen näher umschrieben. Aus dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) leitet sie den Grundsatz der Chancengleichheit ab. Für die Prüfungsgestaltung ist die Chancengleichheit insofern wegleitend, als für alle Prüfungskandidaten im Sinne formaler Gleichheit möglichst gleiche Bedingungen hergestellt werden sollen (BGE 147 I 73 E. 6.2). Dies bedingt unter Umständen die Anpassung der Prüfungsordnung (vgl. Urteile 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4; 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 3.2). Art. 2 Abs. 5 lit. b BehiG verdeutlicht überdies, dass nicht nur die Prüfungsordnung, sondern das Bildungsangebot als solches diskriminierungsfrei auszugestalten ist. Wenn das Curriculum oder die Modalitäten einer Aus- oder Weiterbildung behinderte Menschen benachteiligen, muss das Gemeinwesen auch in diesem Bereich Förderungsmassnahmen vorsehen (SCHEFER/HESS-KLEIN, a.a.O., S. 388 ff.). Sowohl im Prüfungsrecht als auch bei Anpassungen am Bildungsangebot dürfen Massnahmen zum Nachteilsausgleich jedoch nicht dazu führen, dass zentrale Fähigkeiten, deren Vorhandensein mit der infrage stehenden Ausbildung sichergestellt werden sollen, nicht mehr überprüft werden können (vgl. BGE 134 I 105 E. 5; 122 I 130 E. 3c/aa; Urteil 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4; für Prüfungen BGE 147 I 73 E. 6.4.1). Aus Art. 8 Abs. 2 BV folgt kein Anspruch auf Herstellung vollständiger faktischer Gleichheit (BGE 139 II 289 E. 2.2.1; 134 I 105 E. 5). Ausserdem dürfen Anpassungsmassnahmen nicht in eine Überkompensation münden (vgl. BGE 147 I 73 E.”
“Ein Mensch mit Behinderungen ist eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 2 Abs. 1 BehiG). Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 BehiG). Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (Art. 2 Abs. 5 Bst. b BehiG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 BehiG sind Verfahren nach Art. 7 und Art. 8 BehiG unentgeltlich. Nach Art. 8 Abs. 2 BehiG kann eine Person, die durch das Gemeinwesen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 BehiG benachteiligt wird, beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt (vgl. auch BVGer B-4164/2021 vom”
Die Kostenpflicht für einen Gebärdensprachdolmetscher führt nach der zitierten Rechtsprechung nicht zwingend zur Verweigerung des Zugangs. Sie kann jedoch eine erschwerende Bedingung im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BehiG darstellen, weil die betroffene Person gegenüber einer nichtbehinderten Person ein finanziell grösseres Risiko trägt.
“Nach dem Gesagten kann sich die hörbehinderte Beschwerdeführerin somit für die Frage der Prozesskosten auf das BehiG stützen, weshalb in einem nächsten Schritt zu prüfen ist, ob eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung des Gerichts vorliegt, wenn die Beschwerdeführerin für die Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers kostenpflichtig ist. Mit anderen Worten ist die Beschwerdeführerin dann von der Pflicht, Kosten im Zusammenhang mit einem Gebärdensprachdolmetscher zu tragen, zu befreien, wenn der Zugang zum Gericht nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist (vgl. Art. 2 Abs. 4 BehiG). Dass ein Kläger das Risiko hat, für die Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers belangt zu werden, führt offensichtlich nicht zu einer Zugangsverweigerung zum Gericht. Hingegen wird dieser erschwert, muss er doch im Vergleich zu einer Person ohne Behinderung ein finanziell grösseres Risiko hinnehmen.”
Das BehiG enthält für den Baubereich nur Rahmenbestimmungen; kantonale Vorschriften konkretisieren die Anforderungen. Für den Kanton Zürich nennen §§ 239a–239d PBG nähere Anforderungen, namentlich auch für den innenräumlichen behindertengerechten Ausbau von in den Anwendungsbereich des BehiG fallenden Gebäuden.
“Das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) vom 13. Dezember 2002 bezweckt nach dessen Art. 1 Abs. 1, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind. Nach Art. 2 Abs. 3 BehiG soll Menschen mit einer Behinderung der hindernisfreie Zugang zu einer Baute, Anlage, Wohnung oder Einrichtung ermöglicht werden. Das BehiG enthält mit Bezug auf den Baubereich nur Rahmenbedingungen; für den Kanton Zürich statuieren §§ 239a–239d PBG (vom 22. Oktober 2012) nähere Anforderungen. Insbesondere soll auch das Innere eines in den Anwendungsbereich des BehiG fallenden Gebäudes behindertengerecht ausgebaut werden (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,”
Hochbegabung fällt nicht unter den Begriff des «Mensch mit Behinderungen» gemäss Art. 2 Abs. 1 BehiG. Dementsprechend bestehen nach der zitierten Rechtsprechung in Fällen von reiner Hochbegabung weder Ansprüche nach Art. 7 oder Art. 8 BehiG noch ist die grundsätzliche Kostenfreiheit nach Art. 10 Abs. 1 BehiG anwendbar.
“Hochbegabung ist keine Behinderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 BehiG. Damit gebricht es bei den Beschwerdeführenden bzw. bei ihrer Tochter an einem Anspruch nach Art. 7 oder Art. 8 BehiG und ist Art. 10 Abs. 1 BehiG betreffend die grundsätzliche Kostenfreiheit nicht anzuwenden (BGr, 1. Mai 2012, 2C_930/2011, E. 3.3 ff.). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher den unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 14 VRG). Ihnen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).”
“Hochbegabung ist keine Behinderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 BehiG. Damit gebricht es bei den Beschwerdeführenden bzw. bei ihrem Sohn an einem Anspruch nach Art. 7 oder Art. 8 BehiG, und ist Art. 10 Abs. 1 BehiG betreffend die grundsätzliche Kostenfreiheit nicht anzuwenden (BGr, 1. Mai 2012, 2C_930/2011, E. 3.3 ff.). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher den unterliegenden Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 14 VRG). Ihnen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Ebenso ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen, denn dem Gemeinwesen steht in der Regel keine solche zu und es liegen hier keine besonderen Umstände vor, welche die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigten (vgl. VGr, 18. März 2021, VB.2020.00628, E. 6.3 mit Hinweis).”
“Gestützt auf Art. 10 BehiG machen die Beschwerdeführer geltend, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren unentgeltlich sei. In materieller Hinsicht war aufgrund ihrer Beschwerde eine Kostenübernahme für eine spezialisierte Schule aufgrund der Hochbegabung von A.________ zu beurteilen. Indes ist Hochbegabung keine Behinderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG (siehe oben E. 4.2). Dieser Begriff setzt eine Beeinträchtigung einer gewisser Schwere voraus. Der Umstand, dass – wie in der Beschwerde ausgeführt wird und auch aus den Akten hervorgeht – A.________ ein heterogenes Profil mit Hochbegabung und ADHS aufweist, mag daran nichts zu ändern. So haben insbesondere mögliche mit ADHS verbundene emotionale oder soziale Schwächen sowie Befindlichkeitsbeeinträchtigungen auch nicht das notwendige Gewicht, um von diesem Gesetz erfasst zu werden (vgl. zum Ganzen BGer 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012 E. 3.3 f. mit Hinweisen). Zudem legen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde zwar dar, dass A.________ an sozialen und emotionalen Beeinträchtigungen leidet, führen dies aber darauf zurück, dass er in der Schule unterfordert und damit nicht am Platz sei. Damit fehlt es vorliegend von Vornherein an einem Anspruch nach Art. 7 oder 8 BehiG und Art. 10 Abs. 1 BehiG betreffend die grundsätzliche Kostenfreiheit entsprechender Verfahren (siehe Urteil BGer 2C_930/2011 vom 1.”
Studienzeitverlängerungen werden in der Praxis als normierte Massnahme zum Nachteilsausgleich im Sinn von Art. 2 Abs. 5 BehiG angesehen. Verfahren zu Benachteiligungen bei der Inanspruchnahme von Aus‑ und Weiterbildung fallen unter Art. 2 Abs. 5 BehiG (vgl. Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 5 BehiG).
“Die anwendbare Leistungskontrollenverordnung und das Studienreglement sehen die Studienzeitverlängerung als Massnahme zum Nachteilsausgleich zur Beseitigung von Benachteiligungen im Sinn von Art. 2 Abs. 5 BehiG vor (Urteil des BGer 2C_466/2023 vom 19. April 2024, E. 5.6.2). Die Studienzeitverlängerung ist eine normierte Massnahme zum Nachteilsausgleich, wobei im vorliegenden Fall die Bestimmungen des BehiG zur Anwendung gelangen, um die Rechtsmässigkeit der Massnahme zu beurteilen. Die Vorinstanz hat die Studienzeitverlängerung zu Recht als Nachteilsausgleichsmassnahme nach dem BehiG geprüft (Ziff.”
“[act. 3]) fallen gemäss Bundesgericht auch Verfahren wie das vorliegende unter Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 5 BehiG (Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus‑ und Weiterbildung; BGer 2C_227/2023 vom”
“Ein Mensch mit Behinderungen ist eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 2 Abs. 1 BehiG). Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 BehiG). Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (Art. 2 Abs. 5 Bst. b BehiG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 BehiG sind Verfahren nach Art. 7 und Art. 8 BehiG unentgeltlich. Nach Art. 8 Abs. 2 BehiG kann eine Person, die durch das Gemeinwesen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 BehiG benachteiligt wird, beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt (vgl. auch BVGer B-4164/2021 vom”
Eine individuelle Studienzeitverlängerung kann als fördernde Massnahme i.S.v. Art. 2 Abs. 5 BehiG den Nachteilsausgleich darstellen. Dagegen kann die Anrechnung nicht anrechenbarer ECTS-Punkte als unzulässige Privilegierung gelten; eine solche Privilegierung wäre nur unter qualifizierten Voraussetzungen, namentlich bei einer hinreichend dichten gesetzlichen Grundlage, zulässig. Art. 2 Abs. 5 BehiG schreibt keine konkrete Ausgleichsmassnahme vor, und die anwendbare Studienordnung kann bereits geeignete Ausgleichsmechanismen (z. B. Studienzeitverlängerung) vorsehen.
“Die individuelle Studienzeitverlängerung stellt in der verfassungsrechtlichen Systematik (vgl. E. 5.4 ff.) eine Förderungsmassnahme zur Beseitigung mittelbarer Diskriminierungen beziehungsweise von Benachteiligungen im Sinn von Art. 2 Abs. 5 BehiG dar. Demgegenüber läuft die vom Beschwerdeführer ebenfalls unter dem Titel des Nachteilsausgleichs geforderte Anrechnung von ECTS-Kreditpunkten auf eine Privilegierung im Sinn der dargelegten Lehre und Rechtsprechung hinaus. Müsste die ETH Zürich dem Beschwerdeführer die an sich nicht anrechenbaren ECTS-Kreditpunkte im Master-Studiengang gutschreiben, würde sich dadurch nicht nur die Studienzeit verkürzen. Zudem müsste der Beschwerdeführer nur einen Teil der an sich für den Master-Abschluss erforderlichen Leistungen erbringen. Eine solche Privilegierung wäre einzig unter qualifizierten Voraussetzungen zulässig, insbesondere müsste eine hinreichend dichte und klare gesetzliche Grundlage vorliegen. Daran fehlt es vorliegend. Sofern der Beschwerdeführer unmittelbar aus Art. 2 Abs. 5 lit. b BehiG die Pflicht zur Anrechnung der umstrittenen Studienleistungen ableiten will, übersieht er, dass diese Bestimmung keine konkrete Massnahme zum Nachteilsausgleich vorschreibt und die anwendbare Studienordnung bereits einen tauglichen Ausgleichsmechanismus enthält. Auch macht der Beschwerdeführer nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb in seinem Fall die in der Leistungskontrollverordnung vorgesehene Möglichkeit zur Studienzeitverlängerung keine hinreichende Massnahme zum Ausgleich allfälliger Nachteile sein soll.”
Die Beseitigungsansprüche sind von den rechtsanwendenden Behörden im Einzelfall durchzusetzen (vgl. Art. 8 Abs. 2 BehiG). Inhaltlich gehen diese Ansprüche in der Regel nicht über das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot hinaus und sind im Lichte der zu Art. 8 Abs. 2 BV entwickelten Lehre und Rechtsprechung zu konkretisieren.
“Das BehiG gewährleistet in seinem Geltungsbereich den diskriminierungsfreien Zugang zu Bildungsangeboten des Gemeinwesens. Während Art. 2 Abs. 5 BehiG in nicht abschliessender Weise ("insbesondere") umschreibt, wann eine relevante Benachteiligung vorliegt, obliegt es den rechtsanwendenden Behörden, im Einzelfall eine Benachteiligung zu beseitigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 BehiG). Die entsprechenden Rechtsansprüche gehen inhaltlich in der Regel nicht über das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot hinaus (Urteil 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4; MARKUS SCHEFER/CAROLINE HESS-KLEIN, Die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung bei Dienstleistungen, in der Bildung und in Arbeitsverhältnissen, in: Jusletter vom 19. September 2011, N. 61). Deshalb sind sie mit Blick auf die zu Art. 8 Abs. 2 BV entwickelte Lehre und Rechtsprechung zu konkretisieren.”
Bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt eine Benachteiligung i.S.v. Art. 2 Abs. 5 BehiG insbesondere vor, wenn die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert wird.
“Das BehiG bezweckt, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Ein Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) ist eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 2 Abs. 1 BehiG; Urteile 2C_368/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.1; 2C_130/2012 vom 9. Mai 2012 E. 5; 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012 E. 3.3). Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 BehiG; BGE 139 II 289 E. 2.2.2). Art. 2 Abs. 5 BehiG präzisiert die Benachteiligung im Sinn des Gesetzes für den Bereich der Aus- und Weiterbildung. Eine Benachteiligung liegt danach insbesondere vor, wenn die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden (lit.”
“Das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG, SR 151.3) gilt unter anderem auch für die Aus- und Weiterbildung (Art. 3 Bst. f BehiG), d.h. für alle Bildungsangebote im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Urteil des BVGer A-1190/2021 vom 14. März 2023 E. 5.2.1 m.w.H.), wozu auch das Studienangebot an der ETH Zürich gehört. Eine Benachteiligung i.S.v. Art. 2 Abs. 2 BehiG bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt nach Art. 2 Abs. 5 BehiG insbesondere vor, wenn die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden (Bst.”
Die Anrechnung von an sich nicht erworbenen ECTS-Punkten geht nach hiesiger Rechtsprechung über einen Nachteilsausgleich hinaus und ist als Privilegierung zu qualifizieren. Eine derartige Privilegierung wäre nur unter qualifizierten Voraussetzungen zulässig; dazu wäre eine hinreichend dichte und klare gesetzliche Grundlage erforderlich. Art. 2 Abs. 5 BehiG selbst schreibt keine konkrete Pflicht zur Anrechnung vor. Soweit vorhandene Regelungen (insbesondere die anwendbare Studienordnung und die Möglichkeit zur individuellen Studienzeitverlängerung) einen tauglichen Ausgleich bieten, rechtfertigt dies die Zurückweisung einer Pflicht zur Anrechnung.
“Die individuelle Studienzeitverlängerung stellt in der verfassungsrechtlichen Systematik (vgl. E. 5.4 ff.) eine Förderungsmassnahme zur Beseitigung mittelbarer Diskriminierungen beziehungsweise von Benachteiligungen im Sinn von Art. 2 Abs. 5 BehiG dar. Demgegenüber läuft die vom Beschwerdeführer ebenfalls unter dem Titel des Nachteilsausgleichs geforderte Anrechnung von ECTS-Kreditpunkten auf eine Privilegierung im Sinn der dargelegten Lehre und Rechtsprechung hinaus. Müsste die ETH Zürich dem Beschwerdeführer die an sich nicht anrechenbaren ECTS-Kreditpunkte im Master-Studiengang gutschreiben, würde sich dadurch nicht nur die Studienzeit verkürzen. Zudem müsste der Beschwerdeführer nur einen Teil der an sich für den Master-Abschluss erforderlichen Leistungen erbringen. Eine solche Privilegierung wäre einzig unter qualifizierten Voraussetzungen zulässig, insbesondere müsste eine hinreichend dichte und klare gesetzliche Grundlage vorliegen. Daran fehlt es vorliegend. Sofern der Beschwerdeführer unmittelbar aus Art. 2 Abs. 5 lit. b BehiG die Pflicht zur Anrechnung der umstrittenen Studienleistungen ableiten will, übersieht er, dass diese Bestimmung keine konkrete Massnahme zum Nachteilsausgleich vorschreibt und die anwendbare Studienordnung bereits einen tauglichen Ausgleichsmechanismus enthält.”
“Die individuelle Studienzeitverlängerung stellt in der verfassungsrechtlichen Systematik (vgl. E. 5.4 ff.) eine Förderungsmassnahme zur Beseitigung mittelbarer Diskriminierungen beziehungsweise von Benachteiligungen im Sinn von Art. 2 Abs. 5 BehiG dar. Demgegenüber läuft die vom Beschwerdeführer ebenfalls unter dem Titel des Nachteilsausgleichs geforderte Anrechnung von ECTS-Kreditpunkten auf eine Privilegierung im Sinn der dargelegten Lehre und Rechtsprechung hinaus. Müsste die ETH Zürich dem Beschwerdeführer die an sich nicht anrechenbaren ECTS-Kreditpunkte im Master-Studiengang gutschreiben, würde sich dadurch nicht nur die Studienzeit verkürzen. Zudem müsste der Beschwerdeführer nur einen Teil der an sich für den Master-Abschluss erforderlichen Leistungen erbringen. Eine solche Privilegierung wäre einzig unter qualifizierten Voraussetzungen zulässig, insbesondere müsste eine hinreichend dichte und klare gesetzliche Grundlage vorliegen. Daran fehlt es vorliegend. Sofern der Beschwerdeführer unmittelbar aus Art. 2 Abs. 5 lit. b BehiG die Pflicht zur Anrechnung der umstrittenen Studienleistungen ableiten will, übersieht er, dass diese Bestimmung keine konkrete Massnahme zum Nachteilsausgleich vorschreibt und die anwendbare Studienordnung bereits einen tauglichen Ausgleichsmechanismus enthält. Auch macht der Beschwerdeführer nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb in seinem Fall die in der Leistungskontrollverordnung vorgesehene Möglichkeit zur Studienzeitverlängerung keine hinreichende Massnahme zum Ausgleich allfälliger Nachteile sein soll.”
“Die individuelle Studienzeitverlängerung stellt in der verfassungsrechtlichen Systematik (vgl. E. 5.4 ff.) eine Förderungsmassnahme zur Beseitigung mittelbarer Diskriminierungen beziehungsweise von Benachteiligungen im Sinn von Art. 2 Abs. 5 BehiG dar. Demgegenüber läuft die vom Beschwerdeführer ebenfalls unter dem Titel des Nachteilsausgleichs geforderte Anrechnung von ECTS-Kreditpunkten auf eine Privilegierung im Sinn der dargelegten Lehre und Rechtsprechung hinaus. Müsste die ETH Zürich dem Beschwerdeführer die an sich nicht anrechenbaren ECTS-Kreditpunkte im Master-Studiengang gutschreiben, würde sich dadurch nicht nur die Studienzeit verkürzen. Zudem müsste der Beschwerdeführer nur einen Teil der an sich für den Master-Abschluss erforderlichen Leistungen erbringen. Eine solche Privilegierung wäre einzig unter qualifizierten Voraussetzungen zulässig, insbesondere müsste eine hinreichend dichte und klare gesetzliche Grundlage vorliegen. Daran fehlt es vorliegend. Sofern der Beschwerdeführer unmittelbar aus Art. 2 Abs. 5 lit. b BehiG die Pflicht zur Anrechnung der umstrittenen Studienleistungen ableiten will, übersieht er, dass diese Bestimmung keine konkrete Massnahme zum Nachteilsausgleich vorschreibt und die anwendbare Studienordnung bereits einen tauglichen Ausgleichsmechanismus enthält.”
Fehlen Leistungen der IV und liegt kein Mindestauswand (z. B. 60 Minuten) vor, besteht keine automatische Vermutung einer Behinderung. In solchen Fällen ist im Einzelfall anhand der Umstände — namentlich ärztlicher Befunde, insbesondere bei psychischen Erkrankungen — zu prüfen, ob eine Behinderung vorliegt. Ergibt sich eine Behinderung, ist anschliessend zu differenzieren, welche geltend gemachten Kosten behinderungsbedingt und welche altersbedingt sind.
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 17.08.2023 Behinderungsbedingte Kosten; Art. 46 lit. abis StG, Art. 9 Abs. 2 lit. h StHG, Art. 33 Abs. 1 lit. hbis DBG; Art. 2 BehiG. Die Steuerpflichtige (geb. 1948) leidet an einer paranoiden Schizophrenie und lebt seit einigen Jahren in einem Alterszentrum. Zurzeit bezieht sie keine Leistungen aufgrund IVG, Hilflosenentschädigungen oder Hilfsmittel. Auch fällt bei ihr kein Betreuungsaufwand von mindestens 60 Minuten an. Dementsprechend liegt kein Fall vor, bei der eine Behinderung vermutet wird. In solchen Fällen ist in geeigneter Weise aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls zu ermitteln, ob eine Behinderung vorliegt, was vorliegend aufgrund der Arztberichte zu bejahen ist. In einem zweiten Schritt muss daher geprüft werden, welche der geltend gemachten Kosten behinderungs- und welche altersbedingt sind; Rückweisung an Vorinstanz (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. August 2023, I/1-2022/262, 263). «Entscheid siehe PDF» «I1_2022_262_263.pdf» anzeigen”
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 17.08.2023 Behinderungsbedingte Kosten; Art. 46 lit. abis StG, Art. 9 Abs. 2 lit. h StHG, Art. 33 Abs. 1 lit. hbis DBG; Art. 2 BehiG. Die Steuerpflichtige (geb. 1948) leidet an einer paranoiden Schizophrenie und lebt seit einigen Jahren in einem Alterszentrum. Zurzeit bezieht sie keine Leistungen aufgrund IVG, Hilflosenentschädigungen oder Hilfsmittel. Auch fällt bei ihr kein Betreuungsaufwand von mindestens 60 Minuten an. Dementsprechend liegt kein Fall vor, bei der eine Behinderung vermutet wird. In solchen Fällen ist in geeigneter Weise aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls zu ermitteln, ob eine Behinderung vorliegt, was vorliegend aufgrund der Arztberichte zu bejahen ist. In einem zweiten Schritt muss daher geprüft werden, welche der geltend gemachten Kosten behinderungs- und welche altersbedingt sind; Rückweisung an Vorinstanz (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. August 2023, I/1-2022/262, 263). «Entscheid siehe PDF» «I1_2022_262_263.pdf» anzeigen”
Wenn Betroffene für die Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers aufkommen müssten, kann eine Befreiung von dieser Kostenpflicht angezeigt sein, sofern der Zugang zum Gericht dadurch nicht oder nur unter erschwerenden (insbesondere finanziellen) Bedingungen möglich wäre.
“Nach dem Gesagten kann sich die hörbehinderte Beschwerdeführerin somit für die Frage der Prozesskosten auf das BehiG stützen, weshalb in einem nächsten Schritt zu prüfen ist, ob eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung des Gerichts vorliegt, wenn die Beschwerdeführerin für die Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers kostenpflichtig ist. Mit anderen Worten ist die Beschwerdeführerin dann von der Pflicht, Kosten im Zusammenhang mit einem Gebärdensprachdolmetscher zu tragen, zu befreien, wenn der Zugang zum Gericht nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist (vgl. Art. 2 Abs. 4 BehiG). Dass ein Kläger das Risiko hat, für die Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers belangt zu werden, führt offensichtlich nicht zu einer Zugangsverweigerung zum Gericht. Hingegen wird dieser erschwert, muss er doch im Vergleich zu einer Person ohne Behinderung ein finanziell grösseres Risiko hinnehmen.”
“Nach dem Gesagten kann sich die hörbehinderte Beschwerdeführerin somit für die Frage der Prozesskosten auf das BehiG stützen, weshalb in einem nächsten Schritt zu prüfen ist, ob eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung des Gerichts vorliegt, wenn die Beschwerdeführerin für die Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers kostenpflichtig ist. Mit anderen Worten ist die Beschwerdeführerin dann von der Pflicht, Kosten im Zusammenhang mit einem Gebärdensprachdolmetscher zu tragen, zu befreien, wenn der Zugang zum Gericht nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist (vgl. Art. 2 Abs. 4 BehiG). Dass ein Kläger das Risiko hat, für die Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers belangt zu werden, führt offensichtlich nicht zu einer Zugangsverweigerung zum Gericht. Hingegen wird dieser erschwert, muss er doch im Vergleich zu einer Person ohne Behinderung ein finanziell grösseres Risiko hinnehmen.”
Bei dauerhaften, massiven Einschränkungen, die zu relevanten Funktionseinbussen in den in Art. 2 Abs. 1 BehiG genannten Lebensbereichen führen, ist von einer Behinderung i.S.v. Art. 2 Abs. 1 BehiG auszugehen. In dem entschiedenen Fall führte diese Behinderung zum Eintritt in ein Alters‑ und Pflegeheim, weshalb die Heimkosten unter Vorbehalt als behinderungsbedingte Aufwendungen steuerlich berücksichtigt wurden.
“Die Beschwerdeführerin ist somit unstrittig in einer Vielzahl alltäglicher Verrichtungen sowie der Pflege sozialer Kontakte massiv und dauerhaft eingeschränkt. Demnach liegen verschiedene gemäss Art. 2 Abs. 1 BehiG relevante Funktionseinbussen vor und es ist unzweifelhaft von einer Behinderung auszugehen. Der Eintritt der Beschwerdeführerin in das Alters- und Pflegeheim B.________ erfolgte aufgrund dieser Behinderung und die Heimkosten sind gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. i StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. hbis DBG unter Vorbehalt von E. 5.3 hiernach abzugsfähig.”
Soweit anderweitig gesetzlich verankerte Leistungen (insbesondere Hilfsmittel oder Assistenzbeiträge der Invalidenversicherung) bereits einen hinreichenden Nachteilsausgleich bewirken, besteht kein Raum für die Zusprache einer Assistenz gestützt auf Art. 2 Abs. 5 BehiG. Gleichwohl folgt daraus nicht zwingend, dass Differenzen in den Anspruchsvoraussetzungen zwischen dem BehiG und dem Sozialversicherungsrecht automatisch dazu führen, betroffene Personen vom Schutz des BehiG auszuschliessen; Unterschiede in der gesetzlichen Leistungsregelung sind bereichsspezifisch und rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine Korrektur allein aus systematischen Überlegungen.
“So ist denkbar, dass ein bestehender Nachteil bereits hinreichend ausgeglichen werden kann durch die frühzeitige Abgabe von Unterlagen oder die Bereitstellung von Hilfsmitteln (wie ein Laptop oder besondere Software; siehe dazu Nachteilsausgleich im Studium - Leitfaden für Hochschulen, Mai 2019, S. 13, abrufbar unter < https://www.swissuniability.ch/ >). In die verfassungsrechtliche Beurteilung miteinzubeziehen sind ausserdem die anderweitig gesetzlich verankerten Leistungen zugunsten von behinderten Personen (bspw. die Hilfsmittel der Invalidenversicherung [Art. 21 ff. IVG]). Soweit dadurch bereits ein hinreichender Nachteilsausgleich erzielt wird, besteht kein Raum für die Zusprache einer Assistenz gestützt auf Art. 2 Abs. 5 BehiG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 BehiG. Richtet die Invalidenversicherung einen Assistenzbeitrag aus, der für das Engagement einer Assistenz im Bereich der Aus- und Weiterbildung eingesetzt wird, ist die Erforderlichkeit grundsätzlich zu verneinen, denn die Zielsetzung von Art. 2 Abs. 5 BehiG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 BehiG wird durch die sozialversicherungsrechtlichen Leistungen erfüllt (vgl. E. 4.3.4 hiervor). Richtet die Invalidenversicherung keinen Assistenzbeitrag aus, bedeutet dies umgekehrt nicht, dass die Zusprache einer Assistenz gestützt auf das BehiG per se erforderlich wäre.”
“Die Invalidenversicherung sieht demnach mit dem Assistenzbeitrag eine Leistungskategorie vor, die stark dem vorliegend umstrittenen Anspruch ähnelt. Allerdings sind die Anspruchsvoraussetzungen nach Behindertengleichstellungs- und Invalidenversicherungsgesetz nicht deckungsgleich. Nicht jede behinderte Person im Sinn von Art. 2 BehiG erfüllt die Voraussetzungen der Hilflosigkeit im Sinn von Art. 9 ATSG. Würde Art. 2 Abs. 5 lit. a BehiG vor diesem Hintergrund als reine Zulassungs- oder Duldungspflicht verstanden, wären Personen, die sich zwar auf das Behindertengleichstellungsgesetz berufen können, aber die sozialversicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllen, weiterhin benachteiligt. Mit der gesetzessystematisch gebotenen Gesamtbetrachtung der Leistungen zu Gunsten behinderter Menschen (E. 4.3.4 hiervor) ist dieses Ergebnis schwer vereinbar. Allerdings lässt sich allein aus diesem systematischen Zusammenhang kein zwingendes Auslegungsergebnis ableiten. Unterschiede zwischen dem gesetzlichen Leistungsniveau des Behindertengleichstellungsgesetzes und des Sozialversicherungsrechts sind Folge einer bereichsspezifischen Regelung und können nicht einzig gestützt auf eine systematische Auslegung korrigiert werden (vgl. zu den Grenzen einer systematischen Auslegung K RAMER/ARNET, Juristische Methodenlehre, 7. Aufl. 2024, S. 100 f.; vgl. auch BGE 149 III 179 E. 4.3; 139 II 460 E. 3.3).”
“Könnte eine andere, weniger ressourcenintensive Massnahme in gleichem Umfang zur Bildungschancengleichheit beitragen, ist diese Massnahme zu wählen (vgl. BGE 149 I 191 E. 7.5; 143 I 403 E. 5.6.5). Es besteht kein Anspruch auf die optimale, sondern auf die im konkreten Einzelfall angemessene Leistung (BGE 138 I 162 E. 3.2). So ist denkbar, dass ein bestehender Nachteil bereits hinreichend ausgeglichen werden kann durch die frühzeitige Abgabe von Unterlagen oder die Bereitstellung von Hilfsmitteln (wie ein Laptop oder besondere Software; siehe dazu Nachteilsausgleich im Studium - Leitfaden für Hochschulen, Mai 2019, S. 13, abrufbar unter < https://www.swissuniability.ch/ >). In die verfassungsrechtliche Beurteilung miteinzubeziehen sind ausserdem die anderweitig gesetzlich verankerten Leistungen zugunsten von behinderten Personen (bspw. die Hilfsmittel der Invalidenversicherung [Art. 21 ff. IVG]). Soweit dadurch bereits ein hinreichender Nachteilsausgleich erzielt wird, besteht kein Raum für die Zusprache einer Assistenz gestützt auf Art. 2 Abs. 5 BehiG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 BehiG. Richtet die Invalidenversicherung einen Assistenzbeitrag aus, der für das Engagement einer Assistenz im Bereich der Aus- und Weiterbildung eingesetzt wird, ist die Erforderlichkeit grundsätzlich zu verneinen, denn die Zielsetzung von Art. 2 Abs. 5 BehiG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 BehiG wird durch die sozialversicherungsrechtlichen Leistungen erfüllt (vgl. E. 4.3.4 hiervor). Richtet die Invalidenversicherung keinen Assistenzbeitrag aus, bedeutet dies umgekehrt nicht, dass die Zusprache einer Assistenz gestützt auf das BehiG per se erforderlich wäre.”
Die im vorliegenden Entscheid dokumentierte Verschlechterung der Stand‑ und Gangunsicherheit um 8 % auf einen Wert von 74 %, verbunden mit einem erhöhten Sturzrisiko und dem Fortbestehen der Beeinträchtigung seit dem Arztzeugnis vom 21. Juli 2021, rechtfertigt die Einordnung als «voraussichtlich dauernde» Beeinträchtigung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG, weil dadurch die Fortbewegung erschwert wird. Im Entscheid wird zudem ausgeführt, dass dieser Zustand bei einer 1951 geborenen Person nicht allein als altersbedingt angesehen werden kann.
“3.4). In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 2 Abs. 1 BehiG). Vorliegend wurde beim Beschwerdeführer durch Prof. Dr. med. I. eine bilaterale cochleovestibulare Innenohrschädigung diagnostiziert, welche sich seit dem ersten Arztzeugnis vom 21. Juli 2021 (act. B.8) verschlechtert hat. Die Stand- und Gangunsicherheit hat sich um 8 % auf 74 % erhöht, was durch das Arztzeugnis vom 10. Oktober 2024 belegt wird (act. B.15). Vorliegend kann die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers als Behinderung im Sinne des BehiG qualifiziert werden, da die Fortbewegung aufgrund der Gang- und Standunsicherheit von 74 % und einem erhöhten Sturzrisiko im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG erschwert wird. Weiter besteht diese mindestens seit dem letzten Arztzeugnis vom 21. Juli 2021, folglich seit 4 Jahren. Der Beschwerdeführer wurde im Jahre 1951 geboren und ist heute 74 Jahre alt. Deshalb kann eine Gang- und Standunsicherheit von 74 % mit einem damit einhergehenden Sturzrisiko nicht mehr als rein altersbedingt erschwertes Gehen bezeichnet werden. Zusätzlich verschlechterte es sich innerhalb von ca. 3 Jahren um 8 %. Somit kann es auch als "dauernd" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG qualifiziert werden.”
“3.4). In diesem Gesetz bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 2 Abs. 1 BehiG). Vorliegend wurde beim Beschwerdeführer durch Prof. Dr. med. I. eine bilaterale cochleovestibulare Innenohrschädigung diagnostiziert, welche sich seit dem ersten Arztzeugnis vom 21. Juli 2021 (act. B.8) verschlechtert hat. Die Stand- und Gangunsicherheit hat sich um 8 % auf 74 % erhöht, was durch das Arztzeugnis vom 10. Oktober 2024 belegt wird (act. B.15). Vorliegend kann die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers als Behinderung im Sinne des BehiG qualifiziert werden, da die Fortbewegung aufgrund der Gang- und Standunsicherheit von 74 % und einem erhöhten Sturzrisiko im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG erschwert wird. Weiter besteht diese mindestens seit dem letzten Arztzeugnis vom 21. Juli 2021, folglich seit 4 Jahren. Der Beschwerdeführer wurde im Jahre 1951 geboren und ist heute 74 Jahre alt. Deshalb kann eine Gang- und Standunsicherheit von 74 % mit einem damit einhergehenden Sturzrisiko nicht mehr als rein altersbedingt erschwertes Gehen bezeichnet werden. Zusätzlich verschlechterte es sich innerhalb von ca. 3 Jahren um 8 %. Somit kann es auch als "dauernd" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG qualifiziert werden.”
“eine bilaterale cochleovestibulare Innenohrschädigung diagnostiziert, welche sich seit dem ersten Arztzeugnis vom 21. Juli 2021 (act. B.8) verschlechtert hat. Die Stand- und Gangunsicherheit hat sich um 8 % auf 74 % erhöht, was durch das Arztzeugnis vom 10. Oktober 2024 belegt wird (act. B.15). Vorliegend kann die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers als Behinderung im Sinne des BehiG qualifiziert werden, da die Fortbewegung aufgrund der Gang- und Standunsicherheit von 74 % und einem erhöhten Sturzrisiko im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG erschwert wird. Weiter besteht diese mindestens seit dem letzten Arztzeugnis vom 21. Juli 2021, folglich seit 4 Jahren. Der Beschwerdeführer wurde im Jahre 1951 geboren und ist heute 74 Jahre alt. Deshalb kann eine Gang- und Standunsicherheit von 74 % mit einem damit einhergehenden Sturzrisiko nicht mehr als rein altersbedingt erschwertes Gehen bezeichnet werden. Zusätzlich verschlechterte es sich innerhalb von ca. 3 Jahren um 8 %. Somit kann es auch als "dauernd" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG qualifiziert werden.”
Bei Verfahren zur Prüfung, ob eine behinderte Person bei Aus‑ und Weiterbildungen benachteiligt wird (Art. 2 Abs. 5 BehiG), dürfen den Parteien nach Art. 10 Abs. 1 BehiG grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Nach Art. 10 Abs. 2 BehiG kann hiervon jedoch abgewichen und einer Partei bei mutwilligem oder leichtsinnigem Verhalten Verfahrenskosten auferlegt werden.
“Vielmehr verhielten sich die Beschwerdeführenden selbst treuwidrig, indem sie ihrer am 6. Juli 2021 abgegebenen Versicherung nicht nachkamen, um dann zu beanstanden, dass die damit in Zugzwang gebrachte Beschwerdegegnerin an ihrer statt handelte. Es ist im Übrigen ohnehin nicht ersichtlich, welche nachteiligen Dispositionen die Beschwerdeführenden bis am 22. November 2021 getroffen haben sollten, die sie danach nicht mehr hätten rückgängig machen können, womit es auch an einer weiteren Voraussetzung für die Anrufung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes mangelte (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5; BGr, 20. Mai 2021, 1C_392/2020 und 1C_393/2020, E. 6.2, und 12. Juni 2018, 2C_199/2017, E. 3.3). 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Ist in einem Verwaltungs(gerichts)verfahren zu prüfen, ob eine behinderte Person bei Aus- und Weiterbildungen benachteiligt wird, dürfen den Parteien keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 BehiG). Davon kann indes nach Art. 10 Abs. 2 BehiG abgewichen werden, wenn eine Partei sich mutwillig oder leichtsinnig verhält. Das trifft hier auf die Beschwerdeführenden zu, deren Prozessführung einzig der Verzögerung der sonderpädagogischen Abklärung ihres Sohns dient, obschon unbestritten ist, dass dieser sonderpädagogischer Massnahmen bedarf. Entsprechend sind die Gerichtskosten gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden angesichts des Verfahrensausgangs nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00275, E. 10.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 51 mit Hinweisen). Demgemäss erkennt die Kammer: 1.”
Im Bewilligungsverfahren für Bau- bzw. Renovationsvorhaben können Personen, die nach Art. 2 Abs. 3 BehiG benachteiligt sind, bei der zuständigen Behörde beantragen, dass auf die Entstehung oder Fortdauer der baulichen Zugangsbenachteiligung verzichtet bzw. deren Beseitigung angeordnet wird. Die Anwendung der Regelung bezieht sich auf Bewilligungen, die nach dem 1. Januar 2004 erteilt wurden; bei einer Anordnung ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten.
“Aux termes de son art. 1, la LHand a pour but de prévenir, de réduire ou d'éliminer les inégalités qui frappent les personnes handicapées (al. 1; cf. art. 2 al. 1 LHand pour la définition légale du terme de personnes handicapées); elle crée des conditions propres à faciliter aux personnes handicapées la participation à la vie de la société, en les aidant notamment à être autonomes dans l'établissement de contacts sociaux, dans l'accomplissement d'une formation ou d'une formation continue et dans l'exercice d'une activité professionnelle (al. 2). La LHand a été adoptée notamment sur la base de l'art. 8 al. 4 Cst., qui demande aux législateurs de prendre des mesures pour éliminer les inégalités qui frappent les handicapés. La loi impose à la Confédération et aux cantons de prendre des mesures pour prévenir, réduire ou éliminer les inégalités (art. 5 al. 1 LHand). Selon l'art. 2 al. 3 LHand, il y a inégalité dans l'accès à une construction, à une installation, à un logement ou à un équipement lorsque cet accès est impossible ou difficile aux personnes handicapées pour des raisons d'architecture. D'après l'art. 3 let. c LHand, la loi s'applique notamment aux habitations collectives de plus de huit logements pour lesquelles l'autorisation de construire ou de rénover a été accordée après l'entrée en vigueur de la loi (soit après le 1er janvier 2004). L'art. 4 LHand précise encore que les cantons restent libres d'édicter des dispositions plus favorables aux personnes handicapées. En vertu de l'art. 7 al. 1 let. a LHand, toute personne qui subit une inégalité au sens de l'art. 2 al. 3 LHand peut en cas de construction ou de rénovation d'une construction ou d'une installation au sens de l'art. 3 let. c LHand demander à l'autorité compétente, dans la procédure d'autorisation de construire, qu'on s'abstienne de l'inégalité. Cependant, l'art. 11 LHand prévoit de tenir compte du principe de la proportionnalité (cf.”
“La loi fédérale du 13 décembre 2002 sur l'élimination des inégalités frappant des personnes handicapées (loi sur l'égalité pour les handicapés, LHand; RS 151.3) se fonde sur l'interdiction de toute discrimination, telle que prévue à l'art. 8 al. 2 Cst., et sur le mandat législatif résultant de l'art. 8 al. 4 Cst., selon lequel la loi doit prévoir des mesures pour éliminer les inégalités qui frappent les personnes handicapées. La loi impose à la Confédération et aux cantons de prendre des mesures pour prévenir, réduire ou éliminer les inégalités (art. 5 al. 1 LHand). Selon l'art. 2 al. 3 LHand, il y a inégalité dans l'accès à une construction, à une installation, à un logement ou à un équipement lorsque cet accès est impossible ou difficile aux personnes handicapées pour des raisons d'architecture. D’après l'art. 3 let. a LHand, la présente loi s'applique aux constructions et installations accessibles au public pour lesquelles l'autorisation de construire ou de rénover des parties accessibles au public est accordée après l'entrée en vigueur de la loi (soit après le 1er janvier 2004). La LHand n'empêche pas les cantons d'édicter des dispositions plus favorables aux personnes handicapées (art. 4 LHand). En vertu de l'art. 7 al. 1 LHand, toute personne qui subit une inégalité au sens de l'art. 2 al. 3 LHand peut en cas de construction ou de rénovation d'une construction ou d'une installation au sens de l'art. 3 let. a, c ou d demander à l'autorité compétente, dans la procédure d'autorisation de construire, qu'on s'abstienne de l'inégalité (let. a). Cependant, l'art. 11 LHand prévoit de tenir compte du principe de la proportionnalité (cf.”
“La LHand se fonde sur l'interdiction de toute discrimination, telle que prévue à l'art. 8 al. 2 Cst., et sur le mandat législatif résultant de l'art. 8 al. 4 Cst., selon lequel la loi doit prévoir des mesures pour éliminer les inégalités qui frappent les personnes handicapées. La loi impose à la Confédération et aux cantons de prendre des mesures pour prévenir, réduire ou éliminer les inégalités (art. 5 al. 1 LHand). Selon l'art. 2 al. 3 LHand, il y a inégalité dans l'accès à une construction, à une installation, à un logement ou à un équipement lorsque cet accès est impossible ou difficile aux personnes handicapées pour des raisons d'architecture. D’après l'art. 3 let. a LHand, la présente loi s'applique aux constructions et installations accessibles au public pour lesquelles l'autorisation de construire ou de rénover des parties accessibles au public est accordée après l'entrée en vigueur de la loi (soit après le 1er janvier 2004). La LHand n'empêche pas les cantons d'édicter des dispositions plus favorables aux personnes handicapées (art. 4 LHand). En vertu de l'art. 7 al. 1 LHand, toute personne qui subit une inégalité au sens de l'art. 2 al. 3 LHand peut en cas de construction ou de rénovation d'une construction ou d'une installation au sens de l'art. 3 let. a, c ou d demander à l'autorité compétente, dans la procédure d'autorisation de construire, qu'on s'abstienne de l'inégalité (let. a). Cependant, l'art. 11 LHand prévoit de tenir compte du principe de la proportionnalité (cf.”
“4 Cst., selon lequel la loi doit prévoir des mesures pour éliminer les inégalités qui frappent les personnes handicapées. La loi impose à la Confédération et aux cantons de prendre des mesures pour prévenir, réduire ou éliminer les inégalités (art. 5 al. 1 LHand). Selon l'art. 2 al. 3 LHand, il y a inégalité dans l'accès à une construction, à une installation, à un logement ou à un équipement lorsque cet accès est impossible ou difficile aux personnes handicapées pour des raisons d'architecture. D’après l'art. 3 let. a LHand, la présente loi s'applique aux constructions et installations accessibles au public pour lesquelles l'autorisation de construire ou de rénover des parties accessibles au public est accordée après l'entrée en vigueur de la loi (soit après le 1er janvier 2004). La LHand n'empêche pas les cantons d'édicter des dispositions plus favorables aux personnes handicapées (art. 4 LHand). En vertu de l'art. 7 al. 1 LHand, toute personne qui subit une inégalité au sens de l'art. 2 al. 3 LHand peut en cas de construction ou de rénovation d'une construction ou d'une installation au sens de l'art. 3 let. a, c ou d demander à l'autorité compétente, dans la procédure d'autorisation de construire, qu'on s'abstienne de l'inégalité (let. a). Cependant, l'art. 11 LHand prévoit de tenir compte du principe de la proportionnalité (cf. aussi art. 6 OHand sur la pesée des intérêts). Son alinéa premier est formulé comme suit: "1 Le tribunal ou l'autorité administrative n'ordonnent pas l'élimination de l'inégalité lorsqu'il y a disproportion entre l'avantage qui serait procuré aux personnes handicapées et notamment: a. la dépense qui en résulterait; b. l'atteinte qui serait portée à l'environnement, à la nature ou au patrimoine; c. l'atteinte qui serait portée à la sécurité du trafic ou de l'exploitation." Quant à l’art. 12 LHand, il prévoit que lorsqu’ils procèdent à la pesée des intérêts prévue à l’art. 11 al. 1 LHand, le tribunal ou l’autorité administrative n’ordonnent pas l’élimination de l’inégalité dans l’accès à une construction, si la dépense qui en résulterait dépasse 5 % de la valeur d’assurance du bâtiment ou la valeur à neuf de l’installation ou 20 % des frais de rénovation (cf.”
Hochbegabung ist für sich allein in der Regel keine Behinderung i.S.v. Art. 2 Abs. 1 BehiG. Der Begriff der Behinderung setzt eine Beeinträchtigung von gewisser Schwere voraus. Dass eine betroffene Person ein heterogenes Profil mit Hochbegabung und ADHS aufweist, ändert daran nicht zwingend; damit verbundene emotionale oder soziale Beeinträchtigungen erreichen nach der zitierten Rechtsprechung nicht notwendigerweise das erforderliche Gewicht, um vom BehiG erfasst zu werden.
“Gestützt auf Art. 10 BehiG machen die Beschwerdeführer geltend, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren unentgeltlich sei. In materieller Hinsicht war aufgrund ihrer Beschwerde eine Kostenübernahme für eine spezialisierte Schule aufgrund der Hochbegabung von A.________ zu beurteilen. Indes ist Hochbegabung keine Behinderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG (siehe oben E. 4.2). Dieser Begriff setzt eine Beeinträchtigung einer gewisser Schwere voraus. Der Umstand, dass – wie in der Beschwerde ausgeführt wird und auch aus den Akten hervorgeht – A.________ ein heterogenes Profil mit Hochbegabung und ADHS aufweist, mag daran nichts zu ändern. So haben insbesondere mögliche mit ADHS verbundene emotionale oder soziale Schwächen sowie Befindlichkeitsbeeinträchtigungen auch nicht das notwendige Gewicht, um von diesem Gesetz erfasst zu werden (vgl. zum Ganzen BGer 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012 E. 3.3 f. mit Hinweisen). Zudem legen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde zwar dar, dass A.________ an sozialen und emotionalen Beeinträchtigungen leidet, führen dies aber darauf zurück, dass er in der Schule unterfordert und damit nicht am Platz sei. Damit fehlt es vorliegend von Vornherein an einem Anspruch nach Art. 7 oder 8 BehiG und Art. 10 Abs. 1 BehiG betreffend die grundsätzliche Kostenfreiheit entsprechender Verfahren (siehe Urteil BGer 2C_930/2011 vom 1.”
Verfahren nach dem BehiG sind grundsätzlich unentgeltlich (vgl. Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 BehiG); daraus folgt, dass die Gerichtskosten der Gerichtskasse aufzuerlegen sind.
“Die Abschreibung des Rekursverfahrens erweist sich insofern als rechtsfehlerhaft, da ein aktuelles schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführenden an der konkreten Festlegung der sonderpädagogischen Massnahmen mit Blick auf eine Beschulung ihrer Tochter in der Regelschule der Beschwerdegegnerin unverändert besteht. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist zur Weiterführung des Verfahrens an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. Sie hat im Sinn der Wahrung des Anspruchs auf ausreichenden Grundschulunterricht (Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]) und des Kindeswohls eine Standortbestimmung durchzuführen (vgl. § 24 VSM). Danach haben Eltern, Schulleitung und Lehrpersonen die konkret anzuordnende(n) Massnahme(n) festzulegen und der Schulpflege zur Zustimmung bzw. im Fall der Nichteinigung zum Entscheid vorzulegen (vgl. § 37 VSG sowie §§ 26 ff. VSM). 5. Das vorliegende Verfahren fällt in den Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3). Das Verfahren ist deshalb grundsätzlich unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 BehiG), weshalb die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführenden insgesamt eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 117 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit.”
Art. 2 Abs. 1 enthält die rechtliche Definition, wer als Mensch mit Behinderungen gilt. Das BehiG bezweckt, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen (vgl. Art. 1 Abs. 1 BehiG).
“Das BehiG bezweckt, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Ein Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) ist eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 2 Abs. 1 BehiG; Urteile 2C_368/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 3.1; 2C_130/2012 vom 9. Mai 2012 E. 5; 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012 E. 3.3). Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 BehiG; BGE 139 II 289 E. 2.2.2). Art. 2 Abs. 5 BehiG präzisiert die Benachteiligung im Sinn des Gesetzes für den Bereich der Aus- und Weiterbildung. Eine Benachteiligung liegt danach insbesondere vor, wenn die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden (lit.”
Bei der Beurteilung der Alltagsbewältigung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG sind auch Einschränkungen zu berücksichtigen, die primär den Betreuungsbedarf (und nicht nur den Pflegebedarf) betreffen. Damit unterscheidet sich die Beurteilung im BehiG vom Krankenversicherungsrecht.
“Anders als im Krankenversicherungsrecht ist Einschränkungen, die sich nicht auf den Pflege-, sondern den Betreuungsbedarf auswirken, bei der Beurteilung, ob eine Behinderung gemäss Art. 2 Abs. 1 BehiG vorliegt, Rechnung zu tragen (vgl. vorne E. 4.1). Entsprechend bestimmt sich die gemäss KS Nr. 11 Ziff.”
Bei Prüfungen können zur Beseitigung faktischer Ungleichheiten individuelle, verhältnismässige Ausgleichs‑ oder Kompensationsmassnahmen erforderlich sein. Solche Massnahmen dienen dazu, den durch die Behinderung bedingten Nachteil zu kompensieren und die faktische Gleichstellung mit nicht behinderten Kandidaten zu ermöglichen. Die konkrete Ausgestaltung ist fallabhängig und nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu prüfen.
“2 ; arrêt du TF 2C_299/2023 du 7 mai 2024 consid. 5.2.1). D'après l'art. 8 al. 4 Cst., la loi prévoit des mesures en vue d'éliminer les inégalités qui frappent les personnes handicapées. L'élimination des inégalités factuelles qui frappent ces personnes fait ainsi l'objet d'un mandat constitutionnel spécifique, dont la mise en oeuvre incombe au législateur (cf. ATF 145 I 142 consid. 5.2 et les réf. cit. ; arrêt du TF 2C_299/2023 du 7 mai 2024 consid. 5.2.1). Celui-ci a adopté la loi fédérale du 13 décembre 2002 sur l'élimination des inégalités frappant les personnes handicapées (loi sur l'égalité pour les handicapés, LHand, RS 151.3). Selon cette loi, il y a inégalité lorsque les personnes handicapées font l'objet, par rapport aux personnes non handicapées, d'une différence de traitement en droit ou en fait qui les désavantage sans justification objective ou lorsqu'une différence de traitement nécessaire au rétablissement d'une égalité de fait entre les personnes handicapées et les personnes non handicapées fait défaut (cf. art. 2 al. 2 LHand). Dans le contexte de la formation réglée à l'art. 2 al. 5 LHand, il y a inégalité notamment lorsque l'utilisation de moyens auxiliaires spécifiques aux personnes handicapées ou une assistance personnelle qui leur est nécessaire ne leur est pas accordée (cf. let. a) ou la durée et l'aménagement des prestations de formation offertes ainsi que les examens exigés ne sont pas adaptés aux besoins spécifiques des personnes handicapées (cf. let. b). En vertu de l'art. 8 al. 2 LHand, toute personne qui subit une inégalité au sens de l'art. 2 al. 5 du fait d'une collectivité publique peut demander au tribunal ou à l'autorité administrative d'ordonner que le prestataire élimine l'inégalité ou qu'il s'en abstienne. 5.1.4 Pour les candidats à des examens souffrant de handicap, la mise en place de mesures compensatoires dans les modalités d'examen est nécessaire afin de compenser leur handicap personnel et d'assurer l'égalité avec les étudiants non handicapés. Tout en respectant le principe de proportionnalité, le déroulement des examens doit être adapté à chaque cas particulier.”
“2 et 143 I 129 consid. 2.3.1). D'après l'art. 8 al. 4 Cst., la loi prévoit des mesures en vue d'éliminer les inégalités qui frappent les personnes handicapées. L'élimination des inégalités factuelles qui frappent ces personnes fait ainsi l'objet d'un mandat constitutionnel spécifique, dont la mise en oeuvre incombe au législateur (cf. ATF 145 I 142 consid. 5.2, 141 I 9 consid. 3.1,139 II 289 consid. 2.2.1 et 134 I 105 consid. 5). Celui-ci a adopté la loi fédérale du 13 décembre 2002 sur l'élimination des inégalités frappant les personnes handicapées (loi sur l'égalité pour les handicapés, LHand, RS 151.3). Selon cette loi, il y a inégalité lorsque les personnes handicapées font l'objet, par rapport aux personnes non handicapées, d'une différence de traitement en droit ou en fait qui les désavantage sans justification objective ou lorsqu'une différence de traitement nécessaire au rétablissement d'une égalité de fait entre les personnes handicapées et les personnes non handicapées fait défaut (cf. art. 2 al. 2 LHand). Dans le contexte de la formation réglée à l'art. 2 al. 5 LHand, il y a inégalité notamment lorsque l'utilisation de moyens auxiliaires spécifiques aux personnes handicapées ou une assistance personnelle qui leur est nécessaire ne leur est pas accordée (cf. let. a) ou la durée et l'aménagement des prestations de formation offertes ainsi que les examens exigés ne sont pas adaptés aux besoins spécifiques des personnes handicapées (cf. let. b). En vertu de l'art. 8 al. 2 LHand, toute personne qui subit une inégalité au sens de l'art. 2 al. 5 du fait d'une collectivité publique peut demander au tribunal ou à l'autorité administrative d'ordonner que le prestataire élimine l'inégalité ou qu'il s'en abstienne. 4.4 Pour les candidats à des examens souffrant de handicap, la mise en place de mesures compensatoires dans les modalités d'examen est nécessaire afin de compenser leur handicap personnel et d'assurer l'égalité avec les étudiants non handicapés. Tout en respectant le principe de proportionnalité, le déroulement des examens doit être adapté à chaque cas particulier.”
“2 et 143 I 129 consid. 2.3.1). D'après l'art. 8 al. 4 Cst., la loi prévoit des mesures en vue d'éliminer les inégalités qui frappent les personnes handicapées. L'élimination des inégalités factuelles qui frappent ces personnes fait ainsi l'objet d'un mandat constitutionnel spécifique, dont la mise en oeuvre incombe au législateur (cf. ATF 145 I 142 consid. 5.2, 141 I 9 consid. 3.1,139 II 289 consid. 2.2.1 et 134 I 105 consid. 5). Celui-ci a adopté la loi fédérale du 13 décembre 2002 sur l'élimination des inégalités frappant les personnes handicapées (loi sur l'égalité pour les handicapés, LHand, RS 151.3). Selon cette loi, il y a inégalité lorsque les personnes handicapées font l'objet, par rapport aux personnes non handicapées, d'une différence de traitement en droit ou en fait qui les désavantage sans justification objective ou lorsqu'une différence de traitement nécessaire au rétablissement d'une égalité de fait entre les personnes handicapées et les personnes non handicapées fait défaut (cf. art. 2 al. 2 LHand). Dans le contexte de la formation réglée à l'art. 2 al. 5 LHand, il y a inégalité notamment lorsque l'utilisation de moyens auxiliaires spécifiques aux personnes handicapées ou une assistance personnelle qui leur est nécessaire ne leur est pas accordée (cf. let. a) ou la durée et l'aménagement des prestations de formation offertes ainsi que les examens exigés ne sont pas adaptés aux besoins spécifiques des personnes handicapées (cf. let. b). En vertu de l'art. 8 al. 2 LHand, toute personne qui subit une inégalité au sens de l'art. 2 al. 5 du fait d'une collectivité publique peut demander au tribunal ou à l'autorité administrative d'ordonner que le prestataire élimine l'inégalité ou qu'il s'en abstienne. 3.4 Pour les candidats à des examens souffrant de handicap, la mise en place de mesures compensatoires dans les modalités d'examen est nécessaire afin de compenser leur handicap personnel et d'assurer l'égalité avec les étudiants non handicapés. Tout en respectant le principe de proportionnalité, le déroulement des examens doit être adapté à chaque cas particulier.”
Allgemeine Abzüge sind Ausnahmen und daher restriktiv auszulegen. Sollen Auslagen als behinderungsbedingte Kosten anerkannt werden, müssen unter anderem die in den Quellen genannten Voraussetzungen erfüllt sein: es liegt eine Behinderung im Sinn des Behindertengleichstellungsgesetzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 BehiG) vor; die Kosten sind direkte Folge der Behinderung (adäquate Kausalität); es handelt sich nicht um Lebenshaltungs‑ oder Luxusausgaben; und die Kosten sind grundsätzlich in der betreffenden Steuerperiode entstanden.
“], Praxis‑Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, 2014, Art. 38 N. 103). 2.2 Art. 38 StG und Art. 33 DBG stehen je unter der Überschrift bzw. dem Randtitel «Allgemeine Abzüge» (sog. sozialpolitische oder anorganische Abzüge). Sie betreffen überwiegend Lebenshaltungskosten, die als solche an sich nicht zum Abzug zugelassen wären. Den allgemeinen Abzügen kommt also Ausnahmecharakter zu, weshalb ihre Rechtsgrundlagen restriktiv auszulegen sind (vgl. BVR 2010 S. 59 E. 3.4; VGE 2019/341 vom 8.2.2022 E. 2.2 [bestätigt durch BGer 9C_635/2022 vom 31.1.2023, insb. E. 2.2.3]; BGer 9C_635/2022 vom 31.1.2023, in StE 2023 B 27.5 Nr. 27 E. 2.2.3, 2C_1005/2015 vom 8.12.2015 E. 2.2; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 33 DBG N. 1 ff.). Damit Auslagen als behinderungsbedingte Kosten im Sinn von Art. 38 Abs. 1 Bst. i StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. hbis DBG anerkannt werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Es liegt eine Behinderung im Sinn des Behindertengleichstellungsgesetzes vor (vgl. Art. 2 Abs. 1 BehiG), die von der steuerpflichtigen Person getragenen Kosten bilden direkte Folge dieser Behinderung (adäquate Kausalität) und stellen weder Lebenshaltungs- noch Luxusausgaben dar. Schliesslich müssen die Kosten grundsätzlich in der interessierenden Steuerperiode entstanden sein (BVR 2010 S. 59 E. 3.4; vgl. auch BGer 9C_635/2022 vom 31.1.2023 E. 2.2.2, 2C_450/2020 vom 15.9.2020 E. 3.3.1 ff., 2C_500/2018 vom 8.4.2020 E. 5.3; Hunziker/Mayer‑Knobel, a.a.O., Art. 33 DBG N. 32l; zum Ganzen VGE 2019/346/347 vom 22.3.2021, in StE 2021 B 27.5 Nr. 26 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Der Abzug für behinderungsbedingte Kosten wird im Kreisschreiben Nr. 11 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 31. August 2005 betreffend Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten näher geregelt (einsehbar unter: <www.estv.admin.ch>, Rubriken «Direkte Bundessteuer DBST/Kreisschreiben» [nachfolgend: KS Nr. 11]; vgl. auch <www.taxinfo.sv.fin.be.ch>, Rubriken «Einkommens- und Vermögenssteuern/Artikel 38 StG/Behinderungsbedingte Kosten» in der heute geltenden Fassung vom 31.”
“Nr. 15 E. 2.1; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 33 DBG N. 1 ff.). Damit Auslagen als behinderungsbedingte Kosten im Sinn von Art. 38 Abs. 1 Bst. i StG anerkannt werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Es liegt eine Behinderung im Sinn des Behindertengleichstellungsgesetzes vor (vgl. Art. 2 Abs. 1 BehiG), die von der steuerpflichtigen Person getragenen Kosten bilden direkte Folge dieser Behinderung (adäquate Kausalität) und stellen weder Lebenshaltungs- noch Luxusausgaben dar. Schliesslich müssen die Kosten grundsätzlich in der interessierenden Steuerperiode entstanden sein (BVR 2010 S. 59 E. 3.4; vgl. auch BGer 2C_450/2020 vom”
Eine Benachteiligung nach Art. 2 Abs. 3 BehiG setzt voraus, dass die Schlechterbehandlung die Autonomie der betroffenen Person mit einer gewissen Mindestintensität beeinträchtigt. Als Beispiel gilt eine zu grosse Niveaudifferenz zwischen Perron- und Einstiegskante, die den autonomen Zugang zum Zug verunmöglicht, als Benachteiligung. Dagegen kann die Zusammenlegung eines Rollstuhlbereichs mit einem Verpflegungsbereich nicht notwendigerweise eine Benachteiligung im Sinne von Art. 2 Abs. 3 BehiG darstellen.
“Der Transport ist so auszugestalten, dass der behinderte Reisende nicht auf die Mithilfe anderer Personen angewiesen ist. Es ist sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderung den öffentlichen Verkehr wie Nichtbehinderte jederzeit selbständig und spontan benützen können (Art. 3 der Verordnung vom 12. November 2003 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs [VböV; SR 151.34]; vgl. auch Urteil BVGer A-5603/2011 vom 10. Dezember 2012 E. 5.3; Schefer/Hess-Klein, Behindertengleichstellungsrecht, 2014, S. 183). Eine Benachteiligung im Sinne des BehiG liegt nur vor, wenn die Schlechterbehandlung die davon Betroffenen in ihrer Autonomie mit einer gewissen Mindestintensität trifft (Schefer/Hess-Klein, S. 187, mit Beispielen). In diesem Sinne hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, eine zu grosse Niveaudifferenz zwischen der Perronkante des Bahnhofs Walenstadt und der Einstiegskante der von den SBB eingesetzten Züge verunmögliche Rollstuhlfahrenden aus baulichen Gründen den autonomen Zugang zum Zug, was eine Benachteiligung im Sinne von Art. 2 Abs. 3 BehiG darstelle (BVGE 2008/58 E. 7.5). Keine Diskriminierung mobilitätseingeschränkter Personen stellt hingegen – betreffend die Fernverkehr-Doppelstock-Triebzüge der SBB – die im Unterdeck des Speisewagens vorgesehene Zusammenlegung des Rollstuhlbereichs mit demjenigen des Verpflegungsbereichs für Mobilitätsbehinderte dar. Der Umstand, dass Rollstuhlfahrer grundsätzlich im Speisebereich reisen müssen, unabhängig davon, ob sie sich verpflegen möchten oder nicht, stellt keine Benachteiligung im Sinne von Art. 2 BehiG dar (BGE 139 II 289 E. 3).”
“Der Transport ist so auszugestalten, dass der behinderte Reisende nicht auf die Mithilfe anderer Personen angewiesen ist. Es ist sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderung den öffentlichen Verkehr wie Nichtbehinderte jederzeit selbständig und spontan benützen können (Art. 3 der Verordnung vom 12. November 2003 über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs [VböV; SR 151.34]; vgl. auch Urteil BVGer A-5603/2011 vom 10. Dezember 2012 E. 5.3; Schefer/Hess-Klein, Behindertengleichstellungsrecht, 2014, S. 183). Eine Benachteiligung im Sinne des BehiG liegt nur vor, wenn die Schlechterbehandlung die davon Betroffenen in ihrer Autonomie mit einer gewissen Mindestintensität trifft (Schefer/Hess-Klein, S. 187, mit Beispielen). In diesem Sinne hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, eine zu grosse Niveaudifferenz zwischen der Perronkante des Bahnhofs Walenstadt und der Einstiegskante der von den SBB eingesetzten Züge verunmögliche Rollstuhlfahrenden aus baulichen Gründen den autonomen Zugang zum Zug, was eine Benachteiligung im Sinne von Art. 2 Abs. 3 BehiG darstelle (BVGE 2008/58 E. 7.5). Keine Diskriminierung mobilitätseingeschränkter Personen stellt hingegen – betreffend die Fernverkehr-Doppelstock-Triebzüge der SBB – die im Unterdeck des Speisewagens vorgesehene Zusammenlegung des Rollstuhlbereichs mit demjenigen des Verpflegungsbereichs für Mobilitätsbehinderte dar. Der Umstand, dass Rollstuhlfahrer grundsätzlich im Speisebereich reisen müssen, unabhängig davon, ob sie sich verpflegen möchten oder nicht, stellt keine Benachteiligung im Sinne von Art. 2 BehiG dar (BGE 139 II 289 E. 3).”
Eine Benachteiligung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 BehiG liegt vor, wenn Menschen mit Behinderungen rechtlich oder tatsächlich anders als Nichtbehinderte behandelt und dadurch ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden, oder wenn eine notwendige unterschiedliche Behandlung zu ihrer tatsächlichen Gleichstellung fehlt. Im Bereich des öffentlichen Verkehrs wird in den Quellen ergänzend ausgeführt, dass eine Benachteiligung beim Zugang zu einem Fahrzeug vorliegt, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.
“In diesem Sinne bezweckt das BehiG, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Es gilt u.a. auch für öffentlich zugängliche Fahrzeuge, die dem Eisenbahngesetz unterstehen (Art. 3 lit. b Ziff. 1 BehiG). Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 BehiG). Eine Benachteiligung beim Zugang zu einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist (Art. 2 Abs. 3 BehiG). Um ein behindertengerechtes öffentliches Verkehrssystem sicherzustellen, erlässt der Bundesrat für die SBB sowie für weitere Unternehmen, die einer bundesrechtlichen Konzession bedürfen, Vorschriften über die Gestaltung u.a. der Fahrzeuge (Art. 15 Abs. 1 lit. c BehiG). Diese Vorschriften werden periodisch dem Stand der Technik angepasst. Der Bundesrat kann technische Normen oder andere Festlegungen privater Organisationen für verbindlich erklären (Art. 15 Abs. 3 BehiG). Das BehiG konkretisiert damit in seinem Geltungsbereich in verbindlicher Weise (Art. 190 BV) den verfassungsrechtlichen Gesetzgebungsauftrag zur Beseitigung von Benachteiligungen Behinderter (Art. 8 Abs. 4 BV; BGE 139 II 289 E. 2.2.2; 134 II 249 E. 2.3 und 3.1; 132 II 82 E. 2.3.2). Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herstellung vollständiger faktischer Gleichheit ergibt sich dadurch nicht (BGE 134 I 105 E.”
“Eine Benachteiligung grundsätzlicher Art liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 BehiG). Eine Benachteiligung beim Zugang zu einem Fahrzeug des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist (Art. 2 Abs. 3 BehiG). Wer im Sinne von Art. 2 Abs. 3 BehiG benachteiligt wird, kann im Falle einer Einrichtung oder eines Fahrzeuges des öffentlichen Verkehrs nach Art. 3 lit. b BehiG bei der zuständigen Behörde verlangen, dass das konzessionierte Unternehmen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt (Art. 7 Abs. 2 BehiG).”
Verfahren über den benachteiligungsfreien Zugang zu Aus‑ und Weiterbildung im Sinne von Art. 2 Abs. 5 BehiG sind grundsätzlich unentgeltlich. In kantonalen Entscheiden werden die Gerichtskosten in solchen Fällen regelmässig der Gerichtskasse bzw. Staatskasse auferlegt. Für Verfahren vor dem Bundesgericht gilt nach Art. 10 Abs. 3 BehiG die Verweisung auf die Regelungen des Bundesgerichtsgesetzes, wonach reduzierte Gerichtskosten (und besondere Regeln zu Parteientschädigungen) Anwendung finden.
“Die Abschreibung des Rekursverfahrens erweist sich insofern als rechtsfehlerhaft, da ein aktuelles schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführenden an der konkreten Festlegung der sonderpädagogischen Massnahmen mit Blick auf eine Beschulung ihrer Tochter in der Regelschule der Beschwerdegegnerin unverändert besteht. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist zur Weiterführung des Verfahrens an die Beschwerdegegnerin zu überweisen. Sie hat im Sinn der Wahrung des Anspruchs auf ausreichenden Grundschulunterricht (Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]) und des Kindeswohls eine Standortbestimmung durchzuführen (vgl. § 24 VSM). Danach haben Eltern, Schulleitung und Lehrpersonen die konkret anzuordnende(n) Massnahme(n) festzulegen und der Schulpflege zur Zustimmung bzw. im Fall der Nichteinigung zum Entscheid vorzulegen (vgl. § 37 VSG sowie §§ 26 ff. VSM). 5. Das vorliegende Verfahren fällt in den Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3). Das Verfahren ist deshalb grundsätzlich unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 BehiG), weshalb die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführenden insgesamt eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 117 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit.”
“Die beantragte Übernahme der Therapiekosten setzte jedoch zum einen das Vorliegen eines schulpsychologischen oder eines ärztlichen Berichts voraus, worin ein besonderer pädagogischer Bedarf von E erkannt wurde, der nach der betreffenden Massnahme verlange (sog. schulisch indizierte Psychotherapie), was hier nicht gegeben war. Zum anderen wäre es grundsätzlich im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Beschwerdegegnerin gelegen, dem Knaben Psychotherapie bei einer geeigneten Fachperson zu bewilligen unter Übernahme der damit verbundenen Kosten. Ein Anspruch auf Kostenübernahme beliebiger privat gewählter Therapieleistungen besteht von vornherein nicht (siehe auch VGr, 23. März 2016, VB.2015.00301, E. 4.2). 5. Die Vorinstanz auferlegte den unterliegenden Beschwerdeführenden die Kosten für das Rekursverfahren. Die in den Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes fallenden Verfahren betreffend die Beseitigung einer Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung sind grundsätzlich unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 BehiG). Um ein solches Verfahren handelt es sich hier, liegt mit der Diagnose einer Lese- und Rechtschreibstörung doch ein genügend enger Zusammenhang mit einer Behinderung vor (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 5.2). In diesem Punkt ist die Beschwerde daher gutzuheissen; Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids vom 31. Mai 2023 ist insofern abzuändern, als die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind. 6. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. 7. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind gestützt auf Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 BehiG auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung ist den unterliegenden Beschwerdeführenden nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00275, E. 10.2). 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art.”
“Die in den Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes fallenden Verfahren betreffend die Beseitigung einer Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung sind grundsätzlich unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 BehiG). Um ein solches Verfahren handelt es sich hier, liegt mit der sachverhaltlich erstellten Sonderschulungsbedürftigkeit von A doch nach dem Bundesgericht bereits ein genügend enger Zusammenhang mit einer Behinderung vor (BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 6, und 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 5.2). In diesem Punkt ist die Beschwerde daher gutzuheissen; Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids vom 14. August 2023 ist insofern abzuändern, als der dort den Beschwerdeführenden auferlegte Teil der Kosten des Rekursverfahrens (3/4 der Gesamtkosten) auf die Staatskasse zu nehmen ist. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 8. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind gestützt auf Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 BehiG auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung ist den in der Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführenden nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin ersucht ebenfalls um eine Parteientschädigung. Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 51). Entsprechend ist dem Antrag der Beschwerdegegnerin um Ausrichtung einer Parteientschädigung trotz Obsiegen nicht zu entsprechen. 9. Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung.”
“Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Damit erübrigt es sich, auf den vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren gestellten Antrag einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin ihm für das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen habe. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfahren betreffend Streitigkeiten im Sinne von Art. 7 BehiG und Art. 8 BehiG sind grundsätzlich unentgeltlich (vgl. Art. 10 Abs. 1 BehiG). Davon erfasst sind unter anderem Streitigkeiten über den benachteiligungsfreien Zugang zur Aus- und Weiterbildung (vgl. Art. 8 Abs. 2 BehiG i.V.m. Art. 2 Abs. 5 BehiG; Urteile 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017 E. 8.2.1; 2C_686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 6.1). Mit der sachverhaltlich erstellten Sonderschulungsbedürftigkeit liegt ein genügend enger Zusammenhang mit einer Behinderung vor (vgl. Urteil 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 5.2). Für das Verfahren vor Bundesgericht gilt gemäss Art. 10 Abs. 3 BehiG jedoch die Regelung des Bundesgerichtsgesetzes, welche für die Ansprüche nach Art. 7 BehiG und Art. 8 BehiG reduzierte Gerichtskosten vorsieht (vgl. Art. 65 Abs. 4 lit. d BGG). Demgemäss sind dem Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen, wobei diese seine Eltern zu tragen haben (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG; vgl. Urteil 2C_385/2021 vom 29. September 2021 E. 6). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
“Die Verfahren betreffend Streitigkeiten im Sinne von Art. 7 BehiG und Art. 8 BehiG sind grundsätzlich unentgeltlich (vgl. Art. 10 Abs. 1 BehiG). Davon erfasst sind unter anderem Streitigkeiten über den benachteiligungsfreien Zugang zu Aus- und Weiterbildung (vgl. Art. 8 Abs. 2 BehiG i.V.m. Art. 2 Abs. 5 BehiG; Urteile 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017 E. 8.2.1; 2C_686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 6.1). Mit der sachverhaltlich erstellten Sonderschulungsbedürftigkeit liegt ein genügend enger Zusammenhang mit einer Behinderung vor. Für das Verfahren vor Bundesgericht gilt gemäss Art. 10 Abs. 3 BehiG jedoch die Regelung des Bundesgerichtsgesetzes, welche für die Ansprüche nach Art. 7 BehiG und Art. 8 BehiG reduzierte Gerichtskosten vorsieht (vgl. Art. 65 Abs. 4 lit. d BGG). Demgemäss sind dem Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen. Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).Dem Kanton Aargau sind weder Gerichtskosten aufzuerlegen noch eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG; Art. 68 Abs. 3 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Die betroffene Person kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass eine nach Art. 2 Abs. 5 BehiG liegende Benachteiligung durch das Gemeinwesen beseitigt oder unterlassen wird. Massnahmen des Nachteilsausgleichs müssen verhältnismässig sein.
“oder die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (lit. b). Liegt eine Benachteiligung im Sinn von Art. 2 Abs. 5 BehiG vor, kann die betroffene Person beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt (Art. 8 Abs. 2 BehiG). Solche Massnahmen des Nachteilsausgleichs müssen jedoch verhältnismässig sein (Art. 11 Abs. 1 BehiG).”
Das Vorliegen einer Behinderung im Sinn von Art. 2 BehiG kann auch dann bejaht werden, wenn keine laufenden IV‑Leistungen bestehen. Es ist in jedem Fall aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls, namentlich auf Grundlage medizinischer Berichte, zu prüfen, ob eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung vorliegt.
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 17.08.2023 Behinderungsbedingte Kosten; Art. 46 lit. abis StG, Art. 9 Abs. 2 lit. h StHG, Art. 33 Abs. 1 lit. hbis DBG; Art. 2 BehiG. Die Steuerpflichtige (geb. 1948) leidet an einer paranoiden Schizophrenie und lebt seit einigen Jahren in einem Alterszentrum. Zurzeit bezieht sie keine Leistungen aufgrund IVG, Hilflosenentschädigungen oder Hilfsmittel. Auch fällt bei ihr kein Betreuungsaufwand von mindestens 60 Minuten an. Dementsprechend liegt kein Fall vor, bei der eine Behinderung vermutet wird. In solchen Fällen ist in geeigneter Weise aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls zu ermitteln, ob eine Behinderung vorliegt, was vorliegend aufgrund der Arztberichte zu bejahen ist. In einem zweiten Schritt muss daher geprüft werden, welche der geltend gemachten Kosten behinderungs- und welche altersbedingt sind; Rückweisung an Vorinstanz (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. August 2023, I/1-2022/262, 263). «Entscheid siehe PDF» «I1_2022_262_263.pdf» anzeigen”
Art. 2 Abs. 2 BehiG enthält die allgemeine Definition, wann eine Benachteiligung vorliegt. Für den Bereich Aus‑ und Weiterbildung nennt Art. 2 Abs. 5 ausdrücklich Beispiele, etwa dass Dauer, Ausgestaltung des Bildungsangebots und Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sein können. Eine von einer solchen Benachteiligung betroffene Person kann gemäss Art. 8 Abs. 2 BehiG vom Gericht oder der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.
“Das Behindertengleichstellungsgesetz umschreibt in allgemeiner Weise, wann eine relevante Benachteiligung vorliegt (Art. 2 Abs. 2 BehiG) und bestimmt spezifisch für den Bereich der Aus- und Weiterbildung (Art. 2 Abs. 5 BehiG) : "Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn: a. die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden; b. die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind." Die von einer solchen Benachteiligung betroffene Person kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt (Art. 8 Abs. 2 BehiG). Welche Massnahmen das Gemeinwesen im Rahmen dieses Beseitigungsanspruchs im Einzelnen vorzukehren hat, konkretisiert das Gesetz nicht (vgl. auch SCHEFER/HESS-KLEIN, Die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung bei Dienstleistungen, in der Bildung und in Arbeitsverhältnissen, Jusletter vom 19. September 2011, N. 65). Auch auf Verordnungsstufe finden sich für den Bildungsbereich keine weiterführenden Bestimmungen (anders etwa für vom Bund zu erlassende Bauvorschriften und von ihm angebotene Dienstleistungen, Art.”
“f BehiG) und hat den Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Im Bereich der Berufsbildung besteht gestützt auf Art. 63 BV eine umfassende Bundeszuständigkeit; hier gelangt das BehiG vollumfänglich zur Anwendung (Schefer/Hess-Klein, Behindertengleichstellungsrecht, 2014, S. 380). Ein Mensch mit Behinderungen ist eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 2 Abs. 1 BehiG). Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 BehiG). Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (Art. 2 Abs. 5 Bst. b BehiG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 BehiG sind Verfahren nach Art. 7 und Art. 8 BehiG unentgeltlich. Nach Art. 8 Abs. 2 BehiG kann eine Person, die durch das Gemeinwesen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 BehiG benachteiligt wird, beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt (vgl. auch BVGer B-4164/2021 vom”
Eine Benachteiligung liegt vor, wenn grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen des Gemeinwesens für Menschen mit Behinderungen nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen in Anspruch genommen werden können.
“Das BehiG hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Gemäss Art. 3 BehiG gilt das Gesetz unter anderem für grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen des Gemeinwesens (lit. e). Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt gemäss Art. 2 Abs. 4 BehiG vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.”
“Das BehiG hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Gemäss Art. 3 BehiG gilt das Gesetz unter anderem für grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen des Gemeinwesens (lit. e). Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt gemäss Art. 2 Abs. 4 BehiG vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.”
Die Tatsache, dass mobilitätsbehinderte Personen auf personelle Unterstützung angewiesen sind, begründet nicht von vornherein eine Benachteiligung im Sinne von Art. 2 Abs. 3 BehiG. Nach den gesetzlichen Materialien verlangt das BehiG keine vollständige Autonomie bei der Benützung von Einrichtungen oder Verkehrsmitteln.
“Auch dem BehiG lässt sich mit Blick auf die Rampengestaltung kein über die Verfassung hinausgehender Anspruch entnehmen. Nicht geeignet, einen solchen Anspruch zu begründen, ist die rein programmatische Bestimmung von Art. 1 Abs. 2 BehiG. In dem Umstand, dass ein Teil der auf den Rollstuhl angewiesenen mobilitätsbehinderten Menschen für Ein- und Ausstieg auf eine untergeordnete Hilfestellung angewiesen sind, kann sodann nicht auf eine Benachteiligung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 bzw. Art. 2 Abs. 3 BehiG geschlossen werden: In den Gesetzesmaterialien heisst es dazu ausdrücklich, die autonome Benützung öffentlicher Verkehrsmittel schliesse die Beanspruchung des Personals der Verkehrsunternehmen [...] nicht aus (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 11. Dezember 2000 zur Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" und zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen, BBl 2000 1715, S. 1778). Dies deckt sich mit den Einschätzungen in der Lehre, wonach das Gesetz keine volle Autonomie einfordere (vgl. KERN/KÖNIG, a.a.O., S. 431 N. 110).”
Das BehiG legt in Art. 2 Abs. 3 nur Grundsätze zum Benachteiligungsbegriff fest. Die Konkretisierung und Umsetzung erfolgt primär durch das kantonale Baurecht; die Kantone dürfen dabei über die Minimalanforderungen des Bundesrechts hinausgehen. Soweit sich aus Bundesrecht weitergehende Ansprüche ableiten lassen, ist dieses ergänzend heranzuziehen.
“Auf Bundesebene hat das Behindertengleichstellungsgesetz20 zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Eine Benachteiligung beim Zugang einer Baute oder Wohnung liegt vor, wenn der Zugang für Behinderte aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist (Art. 2 Abs. 3 BehiG). Das BehiG regelt nur Grundsätze und überlässt es den Kantonen, diese im kantonalen Baurecht umzusetzen und zu konkretisieren. Dabei dürfen die Kantone über die Minimalanforderungen des BehiG hinausgehen (vgl. Art. 4 und Art. 5 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 BehiG).21 Massgebend ist somit primär das kantonale Baurecht. Nur soweit sich aus dem Bundesrecht weitergehende Ansprüche ableiten lassen, ist dieses ergänzend beizuziehen und direkt anzuwenden.22”
Art. 2 Abs. 5 BehiG findet nach der zitierten Rechtsprechung nicht unmittelbar auf die vom IUFE erbrachte Ausbildung Anwendung, weil das IUFE ein interfakultäres Zentrum der Universität Genf ist und damit nicht der Kompetenz der Eidgenossenschaft untersteht.
“Ainsi, le Tribunal fédéral a-t-il eu l’occasion de préciser que la LHand n’était, par exemple, pas applicable à l’université de Zurich (arrêt du Tribunal fédéral 2D_7/2011 du 19 mai 2011 ; cf. aussi Cyril MIZRAHI, L’égalité des personnes handicapées dans le domaine de la formation, in Tanquerel/Bellanger (ed), L’égalité des personnes handicapées : principes et concrétisation, 2017, p. 208). c. En l’occurrence, la recourante relève que le collège B______ ne lui était pas accessible autrement qu’en étant accompagnée, ce qui rendait ses déplacements onéreux. Elle ne prétend toutefois pas que le bâtiment aurait été construit de telle manière que l’accès aux salles serait impossible ou difficile pour les personnes en situation de handicap. Elle ne fait pas non plus valoir que cet immeuble aurait été construit ou rénové après l'entrée en vigueur de la loi, le 1er janvier 2004 (art. 3 let. a LHand). Elle ne peut dès lors rien tirer de cette disposition. Quant à l’obligation d’adapter l’aménagement des prestations de formation aux besoins spécifiques des personnes handicapées imposées à l’art. 2 al. 5 LHand, elle ne s’applique pas directement à la formation dispensée par l’IUFE. Il s’agit en effet d’un centre interfacultaire créé par l’université de Genève, laquelle ne relève pas de la compétence de la Confédération. S’agissant du grief de violation du principe d’égalité, force est de retenir que la recourante a bénéficié d’un certain nombre d’aménagements. Dans sa première note, datée du 1er octobre 2020, son formateur de terrain avait observé qu’il était essentiel, en collaboration avec l’assistant technique de son établissement et de ses collègues, que la recourante puisse utiliser les outils de la classe de manière fonctionnelle et ergonomique (aménagement et disposition du mobilier pratiques et confortables pour l’enseignante comme pour les élèves, possibilité d’utiliser le projecteur, utilisation de deux ordinateurs sans branchements supplémentaires, possibilité de diffuser les extraits sonores sur de grandes enceintes, etc). Le formateur de terrain a d’ailleurs reconnu que la configuration de la salle de musique présentait des aspects peu ergonomiques – notamment la disposition des pupitres des élèves – qui ne permettait pas l’accès de l’enseignante à la rangée d’élèves située au fond de la classe.”
Prüfungen sind im Einzelfall an die spezifischen Bedürfnisse von behinderten Prüfungskandidatinnen und -kandidaten anzupassen; hierfür sind verhältnismässige, kompensatorische bzw. organisatorische Nachteilsausgleiche zu gewähren. In Betracht kommen namentlich Zeitverlängerungen, längere oder zusätzliche Pausen, stärkere Prüfungsgliederung, Abnahme in Etappen, andere Prüfungsformen oder die Benutzung eines Computers. Die Anpassungen dürfen die zu überprüfenden Prüfungsanforderungen nicht entwerten und dürfen nicht zu einer unzulässigen Begünstigung führen. Solche Massnahmen setzen in der Rechtsprechung in der Regel voraus, dass sie aufgrund einer behördlichen oder medizinischen Bestätigung indiziert sind und die Prüfungsbehörde vorgängig in hinreichendem Masse informiert wird.
“Das Behindertengleichstellungsgesetz ist zwar auf die kantonalen Bildungsangebote – vom Bereich der Grundschule abgesehen – nicht direkt anwendbar; die dazu ergangene Rechtsprechung kann jedoch als Richtlinie herangezogen werden (VGr, 29. Mai 2013, VB.2012.00812, E. 4.3.5 Abs. 2 – 6. April 2011, VB.2010.00696, E. 4.1 und 4.4; vgl. BGr, 27. April 2015, 2C_974/2014, E. 3.3 f.). Im Bereich der Bildung folgt aus dem Diskriminierungsverbot, dass behinderten Prüfungskandidatinnen und -kandidaten zum Ausgleich des mit der Behinderung verbundenen Nachteils Erleichterungen zu gewähren sind, die ihren individuellen Bedürfnissen angepasst sind. Die gebotene formale Anpassung des Prüfungsablaufs an spezifische Behinderungssituationen kann auf verschiedene Arten geschehen, wobei jeweils Art und Grad der Behinderung zu berücksichtigen sind. In Betracht kommen dabei namentlich Prüfungszeitverlängerungen, längere oder zusätzliche Pausen, eine stärkere Prüfungsgliederung, die Abnahme der Prüfung in mehreren Etappen, andere Prüfungsformen oder die Benutzung eines Computers (BGr, 27. April 2015, 2C_974/2014, E. 3.4 Abs. 2 mit Hinweisen; vgl. Art. 2 Abs. 5 BehiG). Der Nachteilsausgleich darf jedoch nicht dazu führen, dass ein behinderter Kandidat oder eine behinderte Kandidatin als Folge der besonderen Prüfungsausgestaltung gegenüber nicht behinderten Kandidierenden bevorzugt wird. Der Nachteilsausgleich hat einzig zum Ziel, eine sich aus der Behinderung ergebende Schlechterstellung auszugleichen (vgl. zum Ganzen BGE 122 I 130 E. 3c; BGr, 27. Juli 2020, 2C_769/2019, E. 6.4 – 18. Oktober 2002, 2P.140/2002, E. 7.5). Vorauszusetzen ist schliesslich, dass der Nachteilsausgleich aufgrund einer behördlichen oder medizinischen Bestätigung indiziert ist und der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin die Prüfungsbehörde vorgängig in hinreichendem Masse über seine bzw. ihre Behinderung und die erforderlichen und sachlich gerechtfertigten Anpassungen des Prüfungsablaufs informiert (VGr, 9. November 2011, VB.2011.00573, E. 5.5; BVGE 2008/26 E. 4.5; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 452 ff.; vgl. auch Richtlinien über die Gewährung von Nachteilsausgleichsmassnahmen an kantonalen Mittelschulen vom 1.”
“Aus den angeführten Bestimmungen des Behindertengleichstellungsgesetzes und Art. 8 Abs. 2 BV leitet die bundesgerichtliche Rechtsprechung einen Anspruch behinderter Menschen auf formale Prüfungserleichterungen ab. Ziel solcher Massnahmen des Nachteilsausgleichs ist es, den Prüfungsablauf an die spezifischen Bedürfnisse der behinderten Person anzupassen, sodass eine chancengleiche Prüfungssituation resultiert (Urteile 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4; 2D_25/2011 vom 21. November 2011 E. 5; vgl. auch BGE 147 I 73 E. 6.1 f.). Art. 2 Abs. 5 lit. b BehiG verdeutlicht überdies, dass nicht nur die Prüfungsordnung, sondern das Bildungsangebot als solches chancengleich auszugestalten ist. Wenn das Curriculum oder die Modalitäten einer Aus- oder Weiterbildung behinderte Menschen benachteiligen, muss das Gemeinwesen auch in diesem Bereich Förderungsmassnahmen bzw. Massnahmen des Nachteilsausgleichs vorsehen (Urteil 2C_466/2023 vom 19. April 2024 E. 5.5.1; SCHEFER/HESS-KLEIN, Behindertengleichstellungsrecht, 2014, S. 388 ff.). Sowohl im Prüfungsrecht als auch bei Anpassungen am Bildungsangebot dürfen Massnahmen zum Nachteilsausgleich jedoch nicht dazu führen, dass zentrale Fähigkeiten, deren Vorhandensein mit der infrage stehenden Ausbildung sichergestellt werden sollen, nicht mehr überprüft werden können (vgl. BGE 134 I 105 E. 5; 122 I 130 E. 3c/aa; Urteile 2C_466/2023 vom 19. April 2024 E. 5.5.1; 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4; für Prüfungen BGE 147 I 73 E. 6.4.1). Aus Art. 8 Abs. 2 BV folgt kein Anspruch auf Herstellung vollständiger faktischer Gleichheit (BGE 139 II 289 E.”
“oder die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (lit. b). Liegt eine Benachteiligung im Sinn von Art. 2 Abs. 5 BehiG vor, kann die betroffene Person beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt (Art. 8 Abs. 2 BehiG). Solche Massnahmen des Nachteilsausgleichs müssen jedoch verhältnismässig sein (Art. 11 Abs. 1 BehiG).”
“Aussi, si une discipline requiert la maîtrise de l'orthographe et de la grammaire, il n'y a pas lieu qu'il y en aille autrement pour le candidat souffrant d'un handicap ; les mesures de compensation ont pour objectif de pallier le désavantage et non pas de privilégier ledit candidat (cf. consid. 3.4). Il convient en effet de sauvegarder, dans l'intérêt d'ailleurs bien considéré de l'élève souffrant d'un handicap comme de ceux des autres candidats, la valeur du diplôme obtenu et du travail fourni. Il suit de là que l'on ne saurait reprocher à l'autorité inférieure d'avoir refusé la non-prise en compte des fautes d'orthographe et de grammaire si ces points faisaient partie de l'évaluation de la discipline examinée. Mal fondé, le recours doit dès lors être rejeté sur ce point également. 8. En définitive, la décision attaquée ne viole pas le droit fédéral et ne traduit pas un excès ou un abus de pouvoir d'appréciation. Elle ne relève pas non plus d'une constatation incomplète ou inexacte des faits et n'est pas inopportune (cf. art. 49 PA). Mal fondé, le recours doit donc être rejeté. 9. Dès lors que la recourante s'est prévalue d'une inégalité de traitement au sens de l'art. 2 al. 5 LHand et a requis son élimination en application de l'art. 8 al. 2 LHand, la procédure est gratuite (art. 10 LHand ; cf. sur ce sujet : arrêt du TAF B-4164/2021 du 4 mai 2022 consid. 4). Il n'y a pas lieu pour le reste d'allouer de dépens à la recourante (cf. art. 64 al. 1 PA en lien avec l'art. 7 al. 1 FITAF). 10. Selon l'art. 83 let. t LTF, la voie du recours en matière de droit public au Tribunal fédéral n'est pas ouverte à l'encontre des décisions sur le résultat d'examens ou d'autres évaluations des capacités, notamment en matière de scolarité obligatoire, de formation ultérieure ou d'exercice d'une profession. Le motif d'irrecevabilité contenu dans cette disposition se réfère tant aux résultats d'examens au sens strict, qu'aux autres décisions d'évaluation des aptitudes ou des capacités intellectuelles ou physiques d'un candidat (cf. ATF 138 II 42 consid. 1.1 et réf. cit.). En revanche, les autres décisions, qui ne concernent que la procédure d'examen, en particulier les aspects organisationnels ou procéduraux, ne tombent pas sous le coup de la clause d'irrecevabilité (cf.”
“So oder anders kann der Beschwerdegegnerin aber jedenfalls nicht vorgeworfen werden, nach der Diagnosestellung untätig geblieben zu sein: Nach Vorliegen des Berichts der Klinik H fanden regelmässige Besprechungen zwischen der Schulleitung der Schule I, der verantwortlichen Schulpsychologin, der Klassenlehrerin von E und den Beschwerdeführenden statt, in deren Rahmen gemeinsam nach geeigneten Massnahmen gesucht werden sollte, wie der Lese- und Rechtschreibstörung des Knaben am besten begegnet werden kann. Mitte März 2022 ordnete die Beschwerdegegnerin – da man sich nicht hatte einigen können – einseitig sog. Nachteilsausgleichsmassnahmen zugunsten des Sohns der Beschwerdeführenden an. Hierbei handelt es sich um das übliche Vorgehen bei Teilleistungsstörungen. Während im kantonalen Volksschulrecht keine ausdrückliche Rechtsgrundlage existiert, die bei Teilleistungsstörungen von Kindern besondere Fördermassnahmen vorsehen würde (vgl. Hotz/Kuhn, Rz. 29), vermittelt das Bundesrecht (Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 2 Abs. 5 BehiG) den Betroffenen praxisgemäss einen unmittelbaren Anspruch auf derartige formale Prüfungserleichterungen, die ihren individuellen Bedürfnissen angepasst sind. In Betracht kommen namentlich Prüfungszeitverlängerungen, längere oder zusätzliche Pausen, eine stärkere Prüfungsgliederung, die Abnahme der Prüfung in mehreren Etappen, andere Prüfungsformen oder die Benutzung eines Computers (vgl. BGr, 27. April 2015, 2C_974/2014, E. 3.4 mit Hinweisen; ferner BGE 147 I 73 E. 6.1 f.). Ein Anspruch auf weitergehende Massnahmen besteht grundsätzlich nicht; das betroffene Kind soll namentlich nicht im Vergleich mit den anderen Schülerinnen und Schülern privilegiert werden (BVGr, 14. März 2023, A-1190/2021, E. 5.3 ff. mit Hinweisen). Ordnete die Beschwerdegegnerin für E als Reaktion auf den Bericht der Klinik H und die Empfehlungen des beigezogenen SPD neben Logopädie und der Förderung mit einem Dybuster Orthograph eine Prüfungszeitverlängerung, eine Vergrösserung der Prüfungsunterlagen sowie eine Unterstützung bei längeren Texten an, lässt sich ihr daher nicht vorwerfen, sie habe die berechtigten Anliegen des Sohns des Beschwerdeführenden und dessen Bedürfnisse nicht ernst genommen bzw.”
Eine diagnostizierte Lese‑ und Rechtschreibstörung kann einen genügend engen Zusammenhang mit einer Behinderung im Sinne von Art. 2 Abs. 5 BehiG begründen. Trifft dies zu, fällt das Verfahren über die Beseitigung einer Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus‑ und Weiterbildung in den Anwendungsbereich des BehiG und die Verfahrenskosten sind gestützt auf Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 BehiG grundsätzlich auf die Staats‑/Gerichtskasse zu nehmen.
“Die Vorinstanz auferlegte den unterliegenden Beschwerdeführenden die Kosten für das Rekursverfahren. Die in den Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes fallenden Verfahren betreffend die Beseitigung einer Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung sind grundsätzlich unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 BehiG). Um ein solches Verfahren handelt es sich hier, liegt mit der Diagnose einer Lese- und Rechtschreibstörung doch ein genügend enger Zusammenhang mit einer Behinderung vor (vgl. BGr, 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 5.2). In diesem Punkt ist die Beschwerde daher gutzuheissen; Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids vom 31. Mai 2023 ist insofern abzuändern, als die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind. 6. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. 7. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind gestützt auf Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 BehiG auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung ist den unterliegenden Beschwerdeführenden nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00275, E. 10.2). 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art.”
Die Norm gilt insbesondere für kollektive Wohnbauten mit mehr als acht Wohnungen, für die die Bewilligung nach dem 1. Januar 2004 erteilt wurde. Bei solchen Bauvorhaben kann eine betroffene Person im Baubewilligungsverfahren verlangen, dass die Ungleichheit beim Zugang unterbleibt; dies gilt unter Vorbehalt der im Gesetz vorgesehenen Verhältnismässigkeitsprüfung.
“Aux termes de son art. 1, la LHand a pour but de prévenir, de réduire ou d'éliminer les inégalités qui frappent les personnes handicapées (al. 1; cf. art. 2 al. 1 LHand pour la définition légale du terme de personnes handicapées); elle crée des conditions propres à faciliter aux personnes handicapées la participation à la vie de la société, en les aidant notamment à être autonomes dans l'établissement de contacts sociaux, dans l'accomplissement d'une formation ou d'une formation continue et dans l'exercice d'une activité professionnelle (al. 2). La LHand a été adoptée notamment sur la base de l'art. 8 al. 4 Cst., qui demande aux législateurs de prendre des mesures pour éliminer les inégalités qui frappent les handicapés. La loi impose à la Confédération et aux cantons de prendre des mesures pour prévenir, réduire ou éliminer les inégalités (art. 5 al. 1 LHand). Selon l'art. 2 al. 3 LHand, il y a inégalité dans l'accès à une construction, à une installation, à un logement ou à un équipement lorsque cet accès est impossible ou difficile aux personnes handicapées pour des raisons d'architecture. D'après l'art. 3 let. c LHand, la loi s'applique notamment aux habitations collectives de plus de huit logements pour lesquelles l'autorisation de construire ou de rénover a été accordée après l'entrée en vigueur de la loi (soit après le 1er janvier 2004). L'art. 4 LHand précise encore que les cantons restent libres d'édicter des dispositions plus favorables aux personnes handicapées. En vertu de l'art. 7 al. 1 let. a LHand, toute personne qui subit une inégalité au sens de l'art. 2 al. 3 LHand peut en cas de construction ou de rénovation d'une construction ou d'une installation au sens de l'art. 3 let. c LHand demander à l'autorité compétente, dans la procédure d'autorisation de construire, qu'on s'abstienne de l'inégalité. Cependant, l'art. 11 LHand prévoit de tenir compte du principe de la proportionnalité (cf.”
“La LHand a été adoptée notamment sur la base de l'art. 8 al. 4 Cst., qui demande aux législateurs de prendre des mesures pour éliminer les inégalités qui frappent les handicapés. La loi impose à la Confédération et aux cantons de prendre des mesures pour prévenir, réduire ou éliminer les inégalités (art. 5 al. 1 LHand). Selon l'art. 2 al. 3 LHand, il y a inégalité dans l'accès à une construction, à une installation, à un logement ou à un équipement lorsque cet accès est impossible ou difficile aux personnes handicapées pour des raisons d'architecture. D'après l'art. 3 let. c LHand, la loi s'applique notamment aux habitations collectives de plus de huit logements pour lesquelles l'autorisation de construire ou de rénover a été accordée après l'entrée en vigueur de la loi (soit après le 1er janvier 2004). L'art. 4 LHand précise encore que les cantons restent libres d'édicter des dispositions plus favorables aux personnes handicapées. En vertu de l'art. 7 al. 1 let. a LHand, toute personne qui subit une inégalité au sens de l'art. 2 al. 3 LHand peut en cas de construction ou de rénovation d'une construction ou d'une installation au sens de l'art. 3 let. c LHand demander à l'autorité compétente, dans la procédure d'autorisation de construire, qu'on s'abstienne de l'inégalité. Cependant, l'art. 11 LHand prévoit de tenir compte du principe de la proportionnalité (cf. aussi art. 6 de l'ordonnance du 19 novembre 2003 sur l'égalité pour les handicapés [OHand; RS 151.31]). Son alinéa premier est formulé comme suit: "Le tribunal ou l'autorité administrative n'ordonnent pas l'élimination de l'inégalité lorsqu'il y a disproportion entre l'avantage qui serait procuré aux personnes handicapées et notamment: a. la dépense qui en résulterait; b. l'atteinte qui serait portée à l'environnement, à la nature ou au patrimoine; c. l'atteinte qui serait portée à la sécurité du trafic ou de l'exploitation." Quant à l'art. 12 LHand, il précise que lorsqu'ils procèdent à la pesée des intérêts prévue à l'art. 11 al. 1 LHand, le tribunal ou l'autorité administrative n'ordonnent pas l'élimination de l'inégalité dans l'accès à une construction, à une installation ou à un logement au sens de l'art.”
“La LHand a été adoptée notamment sur la base de l'art. 8 al. 4 Cst., qui demande aux législateurs de prendre des mesures pour éliminer les inégalités qui frappent les handicapés. La loi impose à la Confédération et aux cantons de prendre des mesures pour prévenir, réduire ou éliminer les inégalités (art. 5 al. 1 LHand). Selon l'art. 2 al. 3 LHand, il y a inégalité dans l'accès à une construction, à une installation, à un logement ou à un équipement lorsque cet accès est impossible ou difficile aux personnes handicapées pour des raisons d'architecture. D'après l'art. 3 let. c LHand, la loi s'applique notamment aux habitations collectives de plus de huit logements pour lesquelles l'autorisation de construire ou de rénover a été accordée après l'entrée en vigueur de la loi (soit après le 1er janvier 2004). L'art. 4 LHand précise encore que les cantons restent libres d'édicter des dispositions plus favorables aux personnes handicapées. En vertu de l'art. 7 al. 1 let. a LHand, toute personne qui subit une inégalité au sens de l'art. 2 al. 3 LHand peut en cas de construction ou de rénovation d'une construction ou d'une installation au sens de l'art. 3 let. c LHand demander à l'autorité compétente, dans la procédure d'autorisation de construire, qu'on s'abstienne de l'inégalité. Cependant, l'art. 11 LHand prévoit de tenir compte du principe de la proportionnalité (cf. aussi art. 6 de l'ordonnance du 19 novembre 2003 sur l'égalité pour les handicapés [OHand; RS 151.31]). Son alinéa premier est formulé comme suit: "Le tribunal ou l'autorité administrative n'ordonnent pas l'élimination de l'inégalité lorsqu'il y a disproportion entre l'avantage qui serait procuré aux personnes handicapées et notamment: a. la dépense qui en résulterait; b. l'atteinte qui serait portée à l'environnement, à la nature ou au patrimoine; c. l'atteinte qui serait portée à la sécurité du trafic ou de l'exploitation." Quant à l'art. 12 LHand, il précise que lorsqu'ils procèdent à la pesée des intérêts prévue à l'art. 11 al. 1 LHand, le tribunal ou l'autorité administrative n'ordonnent pas l'élimination de l'inégalité dans l'accès à une construction, à une installation ou à un logement au sens de l'art.”
Der Bezug einer Invalidenversicherung (IV)-Rente gilt nach Ziff. 4.1 des Kreisschreibens KS 11 in der Praxis als ausreichender Nachweis dafür, dass eine Person im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG als Mensch mit Behinderungen gilt. Einschränkungen bestehen weiterhin hinsichtlich der Abzugsfähigkeit einzelner Aufwendungen; steuerlich abziehbar sind nur jene Kosten, die unmittelbar durch die Behinderung veranlasst sind und die übrigen im KS 11 sowie in der Rechtsprechung genannten Voraussetzungen erfüllen.
“Die Rekurrentin bezieht eine ________ Invaliden (IV)-Rente (vgl. pag. 146 sowie Beilage 1 zum Rekursschreiben vom 27.11.2023). Aus den vorliegenden IV-Verfügungen ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Diagnose die Rekurrentin die IV-Rente erhält. Die Ausführungen der Rekurrentin sowie der Umstand, dass sie beim Autokauf einen Flottenrabatt der Multiple Sklerose Gesellschaft erhalten hat, deuten darauf hin, dass die MS der Auslöser der Invalidität ist. Jedenfalls genügt der Bezug der IV-Rente gemäss Ziff. 4.1 des KS 11 als Nachweis der Behinderung. Damit ist die Rekurrentin berechtigt, behinderungsbedingte Kosten geltend zu machen. Aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Steuergesetze ergibt sich, dass nicht alle Aufwendungen vom Einkommen abgesetzt werden können, die im Zusammenhang mit einer Behinderung getätigt werden. Steuerlich abziehbar sind nur jene Kosten, die durch eine Behinderung bedingt sind, d.h. grundsätzlich und massgeblich als direkte Folge der Behinderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG entstehen. Zudem müssen die von der steuerpflichtigen Person getragenen Kosten direkte Folge dieser Behinderung bilden bzw. muss die Einschränkung ihre Ursache in der körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung haben. Schliesslich müssen die Kosten grundsätzlich in der interessierenden Steuerperiode entstanden sein (zum Ganzen: BGer 9C_635/2022 vom 31.1.2023, E. 2.2.2, mit Hinweisen). Der Abzug für behinderungsbedingte Kosten (sowie für Krankheits- und Unfallkosten) wird im KS 11 näher umschrieben. Zu diesem Kreisschreiben hat das Bundesgericht explizit festgestellt, dass es mit dem Wortlaut und dem Geist von Art. 33 Abs. 1 Bst. h bzw. hbis DBG übereinstimmt (und damit auch mit dem wörtlich quasi identischen Art. 38 Abs. 1 Bst. i StG). Das KS 11 entspricht grundsätzlich gefestigter Praxis und wurde vom Bundesgericht verschiedentlich als sachgerecht sowie zweckmässig beurteilt. Als Verwaltungsverordnung richtet sich das Kreisschreiben vorab an die Vollzugsorgane und ist für das Gericht nicht verbindlich.”
“hbis DBG können die behinderungsbedingten Kosten der steuerpflichtigen Person oder der von ihr unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinn des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) von den Einkünften abgezogen werden, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt. Die Bestimmung soll die Steuerbelastung für Menschen reduzieren, die Einkommen für Kosten aufwenden müssen, die im Zusammenhang mit ihrer Behinderung stehen (vgl. Botschaft vom 11.12.2000 zur Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" und zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen, BBl 2001 1715, S. 1788; BGer 9C_635/2022 vom 31.1.2023, E. 2.1). Der Abzug von behinderungsbedingten Kosten nach Art. 38 Abs. 1 Bst. i StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. hbis DBG setzt zunächst voraus, dass die den Anspruch fordernde steuerpflichtige Person behindert im Sinn des Behindertengleichstellungsgesetzes ist (vgl. dazu BGer 9C_635/2022 vom 31.1.2023, E. 2.2.1). Gemäss Art. 2 Abs. 1 BehiG bedeutet Mensch mit Behinderungen (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die Rekurrentin bezieht eine ________ Invaliden (IV)-Rente (vgl. pag. 146 sowie Beilage 1 zum Rekursschreiben vom 27.11.2023). Aus den vorliegenden IV-Verfügungen ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Diagnose die Rekurrentin die IV-Rente erhält. Die Ausführungen der Rekurrentin sowie der Umstand, dass sie beim Autokauf einen Flottenrabatt der Multiple Sklerose Gesellschaft erhalten hat, deuten darauf hin, dass die MS der Auslöser der Invalidität ist. Jedenfalls genügt der Bezug der IV-Rente gemäss Ziff. 4.1 des KS 11 als Nachweis der Behinderung. Damit ist die Rekurrentin berechtigt, behinderungsbedingte Kosten geltend zu machen. Aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Steuergesetze ergibt sich, dass nicht alle Aufwendungen vom Einkommen abgesetzt werden können, die im Zusammenhang mit einer Behinderung getätigt werden.”
Art. 2 Abs. 4 BehiG ist auf grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen des Gemeinwesens anwendbar.
“Das BehiG hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Gemäss Art. 3 BehiG gilt das Gesetz unter anderem für grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen des Gemeinwesens (lit. e). Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt gemäss Art. 2 Abs. 4 BehiG vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist.”
Bei Prüfungen nach Art. 2 Abs. 5 BehiG ist zu prüfen, ob die Kosten für externe Unterbringung vor, während und nach einem Seminar zu erstatten sind. Das Unterlassen dieser Prüfung kann eine Verletzung von Art. 2 Abs. 5 lit. b BehiG darstellen.
“Die Beschwerde ist demnach im Hauptpunkt gutzuheissen. Die Vorinstanz verletzt Art. 2 Abs. 5 lit. b BehiG i.Vm. Art. 8 Abs. 2 BehiG bzw. Art. 8 Abs. 2 BV, indem sie auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der ETH-Beschwerdekommission nicht prüfte, ob dem Beschwerdeführer die Kosten für die externe Unterbringung vor, während und nach dem Seminar zu erstatten sind.”
“Die Beschwerde ist demnach im Hauptpunkt gutzuheissen. Die Vorinstanz verletzt Art. 2 Abs. 5 lit. b BehiG i.Vm. Art. 8 Abs. 2 BehiG bzw. Art. 8 Abs. 2 BV, indem sie auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der ETH-Beschwerdekommission nicht prüfte, ob dem Beschwerdeführer die Kosten für die externe Unterbringung vor, während und nach dem Seminar zu erstatten sind.”
Verfahren, die die Beseitigung einer Benachteiligung beim Zugang zu Aus‑ und Weiterbildung im Sinne von Art. 2 Abs. 5 BehiG betreffen, werden in der Praxis als grundsätzlich unentgeltlich behandelt. Kantonalgerichte bzw. Verwaltungsgerichte nehmen in solchen Fällen die Gerichtskosten regelmässig auf die Staats‑/Gerichtskasse. Für Verfahren vor Bundesgericht sieht Art. 10 Abs. 3 BehiG gestützt auf die Regelung des Bundesgerichtsgesetzes reduzierte Gebühren vor.
“Der Umstand, dass der zweite schulpsychologische Bericht trotz vergleichbaren Informationen in einer anderen Empfehlung resultiert als der erste, lässt sich mit den im Schuljahr 2022/2023 gemachten Erfahrungen im Zusammenhang mit der Schulung von A in einer Regelklasse und namentlich dessen Leidensdruck erklären. Dass die Schulverantwortlichen und der zuständige SPD bei der Abklärung einer Schülerin bzw. eines Schülers zusammenarbeiten, ist schliesslich gerade gewollt (Mehraugenprinzip). 5.4 Damit erweist sich die streitgegenständliche Anordnung als bundes- und völkerrechtskonform und es liegt auch keine Verletzung von kantonalem Recht vor. Es bleibt indessen darauf hinzuweisen, dass die Zweckmässigkeit der separierten Sonderschulung nach Art. 6 Abs. 4 SPK gestützt auf eine aktualisierte Bedarfsermittlung zeitlich engmaschig zu überprüfen sein wird (vgl. auch § 28 VSM). 6. Die Vorinstanz auferlegte den unterliegenden Beschwerdeführenden die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren. Die in den Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes fallenden Verfahren betreffend die Beseitigung einer Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung sind grundsätzlich unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 BehiG). Um ein solches Verfahren handelt es sich hier, liegt mit der sachverhaltlich erstellten Sonderschulungsbedürftigkeit von A doch nach dem Bundesgericht bereits ein genügend enger Zusammenhang mit einer Behinderung vor (BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 6, und 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 5.2). In diesem Punkt ist die Beschwerde daher gutzuheissen; Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids vom 14. August 2023 ist insofern abzuändern, als der dort den Beschwerdeführenden auferlegte Teil der Kosten des Rekursverfahrens (3/4 der Gesamtkosten) auf die Staatskasse zu nehmen ist. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 8. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind gestützt auf Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 BehiG auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung ist den in der Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführenden nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin ersucht ebenfalls um eine Parteientschädigung.”
“Die Vorinstanz auferlegte den unterliegenden Beschwerdeführenden die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren. Die in den Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes fallenden Verfahren betreffend die Beseitigung einer Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung sind allerdings grundsätzlich unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 BehiG). Von einem solchen Verfahren ist vorliegend auszugehen, machen die Beschwerdeführenden doch im Wesentlichen geltend, ihnen sei wegen der Behinderung ihrer Tochter zu gestatten, diese ausnahmsweise länger als ein Jahr zu Hause zu unterrichten. In diesem Punkt ist die Beschwerde daher gutzuheissen; Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids vom 21. April 2023 ist insofern abzuändern, als die Kosten des Rekurs- verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 6. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind gestützt auf Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 BehiG auf die Gerichtskasse zu nehmen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. II des vorinstanzlichen Entscheids vom 21. April 2023 insofern abgeändert, als die Rekurskosten auf die Staatskasse genommen werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 2'095.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 5. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Bildungsdirektion.”
“Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Damit erübrigt es sich, auf den vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren gestellten Antrag einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin ihm für das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen habe. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfahren betreffend Streitigkeiten im Sinne von Art. 7 BehiG und Art. 8 BehiG sind grundsätzlich unentgeltlich (vgl. Art. 10 Abs. 1 BehiG). Davon erfasst sind unter anderem Streitigkeiten über den benachteiligungsfreien Zugang zur Aus- und Weiterbildung (vgl. Art. 8 Abs. 2 BehiG i.V.m. Art. 2 Abs. 5 BehiG; Urteile 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017 E. 8.2.1; 2C_686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 6.1). Mit der sachverhaltlich erstellten Sonderschulungsbedürftigkeit liegt ein genügend enger Zusammenhang mit einer Behinderung vor (vgl. Urteil 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 5.2). Für das Verfahren vor Bundesgericht gilt gemäss Art. 10 Abs. 3 BehiG jedoch die Regelung des Bundesgerichtsgesetzes, welche für die Ansprüche nach Art. 7 BehiG und Art. 8 BehiG reduzierte Gerichtskosten vorsieht (vgl. Art. 65 Abs. 4 lit. d BGG). Demgemäss sind dem Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen, wobei diese seine Eltern zu tragen haben (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG; vgl. Urteil 2C_385/2021 vom 29. September 2021 E. 6). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Als "Behinderung" im Sinn von Art. 2 Abs. 1 BehiG ist eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung zu verstehen (Funktionsverlust). Für den Abzug behinderungsbedingter Kosten kommt es darauf an, dass die Kosten als direkte Folge einer solchen Behinderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG entstehen.
“Es liegt eine Behinderung im Sinn des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG; SR 151.3) vor, dessen Definition für die Steuergesetzgebung verbindlich ist (vgl. u.a. Urteile 2C_1187/2016 vom 2. Februar 2017 E. 3.1; 2C_588/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 3.2). Als Mensch mit Behinderung gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 BehiG eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- oder fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Um abzugsfähig zu sein, müssen die Kosten als direkte Folge einer Behinderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG anfallen. Auf die Therapie oder Therapiefähigkeit kommt es für den Begriff der Behinderung nicht an; es geht nicht um die Beseitigung oder Milderung des Gebrechens. Das Behindertengleichstellungsgesetz bezweckt vielmehr die soziale und berufliche Integration trotz des Gebrechens (vgl. das Urteil 2C_588/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 3.2).”
“Gemäss § 32 Abs. 1 lit. h StG werden die behinderungsbedingten Kosten einer steuerpflichtigen Person mit einer Behinderung im Sinn des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG, SR 151.3) von den Einkünften abgezogen, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt. Im BehiG bedeutet Mensch mit Behinderung (Behinderte, Behinderter) eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und weiterzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben (Art. 2 Abs. 1 BehiG). Die Behinderung wird damit als Funktionsverlust umschrieben (Hunziker/Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 33 DBG N 32l; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 33 N 163). Die Beeinträchtigung ist dauernd, wenn sie bereits während mindestens eines Jahres die Ausübung einer der genannten Tätigkeiten verunmöglicht oder erschwert hat oder voraussichtlich während mindestens eines Jahres verunmöglichen oder erschweren wird (vgl. Häfeli, in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 32 N 37; Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Kreisschreiben Nr. 11 Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten Kosten, Bern 31. August 2005 [nachfolgend Kreisschreiben Nr. 11], Ziff. 4.1; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 33 DBG N 32l). Als behinderungsbedingte Kosten im Sinn von § 32 Abs. 1 lit. h StG gelten die notwendigen Kosten, die als Folge einer Behinderung entstehen (Kausalzusammenhang) und weder Lebenshaltungs- noch Luxusausgaben darstellen (vgl.”
Bei Ansprüchen auf Assistenz oder andere Nachteilsausgleiche im Bildungsbereich ist die Verhältnismässigkeitsprüfung zu prüfen und zu begründen. Die Rechtsetzung hat einzelne Aspekte bereits auf Verordnungsstufe konkretisiert (z. B. bauliche Massnahmen), für den Bildungsbereich sind die relevanten Prüfungsgesichtspunkte jedoch nicht generell festgelegt und daher insbesondere darzulegen.
“Die gestützt auf das Behindertengleichstellungsgesetz gewährten Massnahmen des Nachteilsausgleichs müssen verhältnismässig sein (Art. 11 Abs. 1 BehiG; Urteil 1C_160/2023 vom 7. März 2024 E. 4.4; UHLMANN/BUKOVAC, Das Verhältnismässigkeitsprinzip aus dem Blickwinkel der Rechtsetzungslehre, in: Uhlmann [Hrsg.], Verhältnismässigkeit als Grundsatz in der Rechtsetzung und Rechtsanwendung, 2019, S. 33 ff., S. 51; SCHEFER/HESS-KLEIN, a.a.O., S. 390; so auch Art. 2 BRK i.V.m. Observation générale, § 28). Der zentralen Bedeutung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Behindertengleichstellungsrecht entsprechend hat die Rechtsetzung die vorzunehmende Abwägung teilweise auf Verordnungsstufe konkretisiert, so etwa für bauliche Massnahmen (Art. 6 Abs. 1 BehiV). Welche Gesichtspunkte im Bildungsbereich ausschlaggebend sein sollen, ist demgegenüber nicht generell-abstrakt determiniert. Es rechtfertigt sich daher, die Elemente der Verhältnismässigkeitsprüfung mit Blick auf den aus Art. 2 Abs. 5 lit. a BehiG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 BehiG abgeleiteten Anspruch auf Bestellung und Bezahlung einer Assistenz zu verdeutlichen.”