SR 741.01 ↩
SR 742.101 ↩
SR 744.21 ↩
Amended by No II 1 of the FA of 17 March 2017, in force since 1 Jan. 2020 (AS 2019 1749;BBl 2016 6435). ↩
SR 747.201 ↩
SR 748.0 ↩
Amended by No I 1 of the FA of 16 March 2012 on the Second Stage of Railways Reform 2, in force since 1 July 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603;BBl 2011 911). ↩
SR 743.01 ↩
SR 784.10 ↩
[AS 1992 601, 1993 3354, 1997 2187Annex No 4, 2000 1891No VIII 2, 2001 2790Annex No 2, 2002 1904Art. 36 No 2, 2004 297No I 31633No I 94929Art. 21 No 3, 2006 1039Art. 2.AS 2007 737Annex No I]. See now the FA of 24 March 2006 (SR 784.40 ). ↩
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Neben dem Bestehen seit mindestens zehn Jahren müssen organisationsgemäss ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids sowie benachteiligungsbedingte Rechtsansprüche geltend gemacht werden, die sich auf eine grosse Zahl Behinderter auswirken (Art. 9 Abs. 1 BehiG).
“Zur Beschwerde berechtigt sind unter anderem Organisationen, denen ein Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG). Für die hier interessierende Zulassung von Fahrzeugen nach Art. 18w des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) räumt das Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BehiG; SR 151.3) ein solches Beschwerderecht namentlich Behindertenorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung ein, die seit mindestens zehn Jahren bestehen (Art. 9 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3 lit. c BehiG); erforderlich ist neben einem aktuellen praktischen Interesse an der Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Entscheids (vgl. zu diesem Erfordernis im Anwendungsbereich von Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG; BGE 138 V 339 E. 2.3.1; 136 II 101 E. 1.1), dass diese Organisationen benachteiligungsbedingte Rechtsansprüche geltend machen, die sich auf eine grosse Zahl Behinderter auswirken (Art. 9 Abs. 1 BehiG). Diese Anforderungen sind hier erfüllt:”
“Zur Beschwerde berechtigt sind unter anderem Organisationen, denen ein Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG). Für die hier interessierende Zulassung von Fahrzeugen nach Art. 18w des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) räumt das Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BehiG; SR 151.3) ein solches Beschwerderecht namentlich Behindertenorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung ein, die seit mindestens zehn Jahren bestehen (Art. 9 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3 lit. c BehiG); erforderlich ist neben einem aktuellen praktischen Interesse an der Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Entscheids (vgl. zu diesem Erfordernis im Anwendungsbereich von Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG; BGE 138 V 339 E. 2.3.1; 136 II 101 E. 1.1), dass diese Organisationen benachteiligungsbedingte Rechtsansprüche geltend machen, die sich auf eine grosse Zahl Behinderter auswirken (Art. 9 Abs. 1 BehiG). Diese Anforderungen sind hier erfüllt:”
Nach Rechtsprechung räumt Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. c BehiG ein Beschwerderecht für Behindertenorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung ein, die seit mindestens zehn Jahren bestehen. Zusätzlich verlangt die Praxis ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids sowie das Geltendmachen benachteiligungsbedingter Rechtsansprüche, die sich auf eine grosse Zahl Behinderter auswirken.
“Zur Beschwerde berechtigt sind unter anderem Organisationen, denen ein Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG). Für die hier interessierende Zulassung von Fahrzeugen nach Art. 18w des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) räumt das Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BehiG; SR 151.3) ein solches Beschwerderecht namentlich Behindertenorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung ein, die seit mindestens zehn Jahren bestehen (Art. 9 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3 lit. c BehiG); erforderlich ist neben einem aktuellen praktischen Interesse an der Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Entscheids (vgl. zu diesem Erfordernis im Anwendungsbereich von Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG; BGE 138 V 339 E. 2.3.1; 136 II 101 E. 1.1), dass diese Organisationen benachteiligungsbedingte Rechtsansprüche geltend machen, die sich auf eine grosse Zahl Behinderter auswirken (Art. 9 Abs. 1 BehiG). Diese Anforderungen sind hier erfüllt:”
“Zur Beschwerde berechtigt sind unter anderem Organisationen, denen ein Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG). Für die hier interessierende Zulassung von Fahrzeugen nach Art. 18w des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) räumt das Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BehiG; SR 151.3) ein solches Beschwerderecht namentlich Behindertenorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung ein, die seit mindestens zehn Jahren bestehen (Art. 9 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3 lit. c BehiG); erforderlich ist neben einem aktuellen praktischen Interesse an der Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Entscheids (vgl. zu diesem Erfordernis im Anwendungsbereich von Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG; BGE 138 V 339 E. 2.3.1; 136 II 101 E. 1.1), dass diese Organisationen benachteiligungsbedingte Rechtsansprüche geltend machen, die sich auf eine grosse Zahl Behinderter auswirken (Art. 9 Abs. 1 BehiG). Diese Anforderungen sind hier erfüllt:”
Nach der Rechtsprechung muss ersichtlich dargelegt werden, weshalb eine konkret angefochtene Verfügung unter Art. 9 Abs. 3 lit. c oder d BehiG fällt und damit für Behindertenorganisationen beschwerdefähig sein soll. Fehlt eine solche Begründung, bleibt das Vorbringen unbehandelt.
“Der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerde sei in Anwendung von Art. 9 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) den Behindertenorganisationen zu verkünden. Inwiefern eine Verfügung nach Art. 9 Abs. 3 lit. c und d BehiG vorliegen soll, die Gegenstand einer Beschwerde von Behindertenorganisationen sein kann und diesen in Anwendung von Art. 9 Abs. 4 BehiG zu eröffnen wäre, erschliesst sich nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.”
Gemäss Art. 9 Abs. 2 BehiG i.V.m. Anhang 1 Ziff. 6 BehiV steht der Organisation Inclusion Handicap grundsätzlich ein Beschwerderecht zu. Sie macht in der Sache behindertengleichstellungsrechtliche Beseitigungsansprüche geltend, weil die Bauweise bestimmter Fahrzeugtypen Nachteile für eine Vielzahl von Menschen mit Behinderungen zur Folge haben könne.
“Gemäss Art. 9 Abs. 2 BehiG i.V.m. Anhang 1 Ziff. 6 der Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. November 2003 (BehiV; SR 151.31) steht der Organisation Inclusion Handicap das Beschwerderecht grundsätzlich zu. Die Organisation begründet ihre Beschwerde damit, dass Menschen mit Behinderung bei der Benützung der nach dem angefochtenen Urteil weiterhin befristet zum Betrieb zugelassenen FV-Dosto IR 100, IR 200 und IC 200, aufgrund der Bauweise dieser Fahrzeuge, Nachteile entstünden. Gestützt auf diese Argumentation macht sie behindertengleichstellungsrechtliche Beseitigungsansprüche geltend, die sich aufgrund des von den SBB vorgesehenen Einsatzes der FV-Dosto IR 100, IR 200 und IC 200 auf verschiedenen Hauptverkehrsachsen des schweizerischen Bahnnetzes auf eine Vielzahl von Menschen mit Behinderungen auswirken können.”
“Gemäss Art. 9 Abs. 2 BehiG i.V.m. Anhang 1 Ziff. 6 der Behindertengleichstellungsverordnung vom 19. November 2003 (BehiV; SR 151.31) steht der Organisation Inclusion Handicap das Beschwerderecht grundsätzlich zu. Die Organisation begründet ihre Beschwerde damit, dass Menschen mit Behinderung bei der Benützung der nach dem angefochtenen Urteil weiterhin befristet zum Betrieb zugelassenen FV-Dosto IR 100, IR 200 und IC 200, aufgrund der Bauweise dieser Fahrzeuge, Nachteile entstünden. Gestützt auf diese Argumentation macht sie behindertengleichstellungsrechtliche Beseitigungsansprüche geltend, die sich aufgrund des von den SBB vorgesehenen Einsatzes der FV-Dosto IR 100, IR 200 und IC 200 auf verschiedenen Hauptverkehrsachsen des schweizerischen Bahnnetzes auf eine Vielzahl von Menschen mit Behinderungen auswirken können.”