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Bei Regionalgerichten in mehrsprachigen Regionen (z. B. Maloja) sind die regionalen Amtssprachen — namentlich Deutsch, Italienisch und Romanisch — zu beachten. Diese Feststellung ergibt sich aus den für die Region geltenden Bestimmungen und ist bei der Anwendung von Art. 10 SpG zu berücksichtigen.
“Für Regionalgerichte von mehrsprachigen Regionen gilt, neben den allgemeinen Bestimmungen, insbesondere Art. 10 SpG. Die Region Maloja ist mehrsprachig. Ihre Amtssprachen sind Deutsch, Italienisch und Romanisch (Art. 1 Abs. 1 Ziff. 6 Gesetz über die Einteilung des Kantons Graubünden in Regionen [BR 110.200]; Art. 25 Abs. 2 SpG).”
Art. 10 Abs. 3 SpG bestimmt die Verfahrenssprache. Bei mehreren gleichwertigen Amtssprachen ist sie primär zugunsten der Klarheit des Verfahrens festzulegen und richtet sich grundsätzlich nach der (regionalen) Amtssprache, der die vermutungsweise prozessual schwächere Partei mächtig ist. Damit soll diese Partei im Verfahren nicht sprachlich benachteiligt werden; gleichzeitig wird dadurch die Wahlfreiheit der übrigen Parteien nicht aufgehoben.
“Art. 10 Abs. 3 SpG zielt (wie auch Art. 8 Abs. 2 SpG) letztlich auf die Festlegung der Verfahrenssprache ab (vgl. dazu Botschaft SpG, a.a.O., S. 99, 101 mit Hinweis auf Art. 7 Abs. 1 SpG). Die Verfahrenssprache wird bei mehreren Möglichkeiten primär im Interesse der Klarheit des Verfahrens festgelegt. Sie dient der Erwartungs- und Planungssicherheit der Parteien, aber auch der Gerichte selbst. Bei mehreren, gleichwertigen Amtssprachen definiert die Verfahrenssprache mithin diejenige Amtssprache, in welcher sich das Gericht grundsätzlich an die Parteien zu wenden und in welcher es die verfahrensleitenden und -erledigenden Schriftstücke (konsequenterweise) auszufertigen hat. Die Verfahrenssprache ist aber nicht gleichzusetzen mit der Sprache, in welcher sich die Parteien vor mehrsprachigen Regionalgerichten oder vor kantonalen Gerichten äussern dürfen. Mit der Regelung in Art. 10 Abs. 3 SpG (und auch Art. 8 Abs. 2 SpG) soll sichergestellt werden, dass sich die Wahl der Verfahrenssprache und damit auch diejenige einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich an der (regionalen) Amtssprache orientiert, welcher die (vermutungsweise) prozessual schwächere Partei oder zumindest die Partei, die nicht über den Gerichtsstand, den Eintritt der Rechtshängigkeit und das Prozessthema entschieden hat, mächtig ist. Letztere soll im Rahmen des Prozesses nicht sprachlich benachteiligt werden. Dass hierdurch aber die Wahlfreiheit der übrigen Parteien gemäss Art. 10 Abs. 2 SpG aufgehoben werden soll, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Eine solche Auslegung widerspräche dem grundlegenden Prinzip der Gleichwertigkeit der (regionalen) Amtssprachen vor mehrsprachigen Gerichten (vgl. Art. 3 Abs. 2 KV). Art. 3 Abs. 2 SpG hält zudem als einer von verschiedenen Grundsätzen des Sprachengesetzes fest, dass jede Person sich in einer Amtssprache ihrer Wahl an die kantonalen Behörden wenden kann. Die Regionalgerichte gehören zu den kantonalen Behörden.”
“Art. 10 Abs. 3 SpG zielt (wie auch Art. 8 Abs. 2 SpG) letztlich auf die Festlegung der Verfahrenssprache ab (vgl. dazu Botschaft SpG, a.a.O., S. 99, 101 mit Hinweis auf Art. 7 Abs. 1 SpG). Die Verfahrenssprache wird bei mehreren Möglichkeiten primär im Interesse der Klarheit des Verfahrens festgelegt. Sie dient der Erwartungs- und Planungssicherheit der Parteien, aber auch der Gerichte selbst. Bei mehreren, gleichwertigen Amtssprachen definiert die Verfahrenssprache mithin diejenige Amtssprache, in welcher sich das Gericht grundsätzlich an die Parteien zu wenden und in welcher es die verfahrensleitenden und -erledigenden Schriftstücke (konsequenterweise) auszufertigen hat. Die Verfahrenssprache ist aber nicht gleichzusetzen mit der Sprache, in welcher sich die Parteien vor mehrsprachigen Regionalgerichten oder vor kantonalen Gerichten äussern dürfen. Mit der Regelung in Art. 10 Abs. 3 SpG (und auch Art. 8 Abs. 2 SpG) soll sichergestellt werden, dass sich die Wahl der Verfahrenssprache und damit auch diejenige einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich an der (regionalen) Amtssprache orientiert, welcher die (vermutungsweise) prozessual schwächere Partei oder zumindest die Partei, die nicht über den Gerichtsstand, den Eintritt der Rechtshängigkeit und das Prozessthema entschieden hat, mächtig ist.”
Bei mehrsprachigen Regionalgerichten legt die Verfahrenssprache grundsätzlich fest, in welcher Amtssprache das Gericht zu kommunizieren und verfahrensleitende Schriftstücke auszufertigen hat; daraus folgt jedoch nicht, dass den Parteien die Wahlfreiheit, sich in einer der regionalen Amtssprachen zu äussern, entzogen wird.
“Bei mehreren, gleichwertigen Amtssprachen definiert die Verfahrenssprache mithin diejenige Amtssprache, in welcher sich das Gericht grundsätzlich an die Parteien zu wenden und in welcher es die verfahrensleitenden und -erledigenden Schriftstücke (konsequenterweise) auszufertigen hat. Die Verfahrenssprache ist aber nicht gleichzusetzen mit der Sprache, in welcher sich die Parteien vor mehrsprachigen Regionalgerichten oder vor kantonalen Gerichten äussern dürfen. Mit der Regelung in Art. 10 Abs. 3 SpG (und auch Art. 8 Abs. 2 SpG) soll sichergestellt werden, dass sich die Wahl der Verfahrenssprache und damit auch diejenige einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich an der (regionalen) Amtssprache orientiert, welcher die (vermutungsweise) prozessual schwächere Partei oder zumindest die Partei, die nicht über den Gerichtsstand, den Eintritt der Rechtshängigkeit und das Prozessthema entschieden hat, mächtig ist. Letztere soll im Rahmen des Prozesses nicht sprachlich benachteiligt werden. Dass hierdurch aber die Wahlfreiheit der übrigen Parteien gemäss Art. 10 Abs. 2 SpG aufgehoben werden soll, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Eine solche Auslegung widerspräche dem grundlegenden Prinzip der Gleichwertigkeit der (regionalen) Amtssprachen vor mehrsprachigen Gerichten (vgl. Art. 3 Abs. 2 KV). Art. 3 Abs. 2 SpG hält zudem als einer von verschiedenen Grundsätzen des Sprachengesetzes fest, dass jede Person sich in einer Amtssprache ihrer Wahl an die kantonalen Behörden wenden kann. Die Regionalgerichte gehören zu den kantonalen Behörden. Beschränkt wird dieser Grundsatz bei den einsprachigen Regionalgerichten durch das Territorialitätsprinzip (Art. 9 Abs. 2 und 3 SpG; Botschaft SpG, a.a.O., S. 100 f.). Bei mehrsprachigen Regionen gilt hingegen der Grundsatz der Gleichwertigkeit ihrer jeweiligen (regionalen) Amtssprachen (vgl. Art. 3 Abs. 2 KV). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bei Erlass des SpG die damaligen Bezirksgerichte noch keine kantonalen Behörden waren (Gebietsreform im Kanton Graubünden per 1.1.2017). Aus der Botschaft der Regierung zum SpG geht unmissverständlich hervor, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt in mehrsprachigen Bezirken sämtliche Amtssprachen der im Gerichtssprengel zusammengeschlossenen Kreise als Gerichtssprachen anerkannt wurden (ibid.”
Eine behördliche Anordnung, alle weiteren schriftlichen Eingaben, die Korrespondenz sowie mündliche Vorträge ausschliesslich auf Deutsch zu verlangen, verstösst gegen Art. 10 SpG.
“Zusammenfassend verstösst die vorinstanzliche Anordnung, schriftliche Eingaben und mündliche Vorbringen ausschliesslich in Deutsch zu tätigen, gegen Art. 10 SpG. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. Eine Neuregelung erübrigt sich angesichts der gesetzlichen Regelung. Es gilt das Sprachengesetz.”
“Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung, wonach beide Parteien ihre weiteren Eingaben sowie die Korrespondenz etc. auf Deutsch zu verfassen und ihre mündlichen Vorträge an den Verhandlungen (Instruktionsverhandlung und/oder Hauptverhandlung) auf Deutsch vorzutragen hätten. Hiergegen wehrt sich die Beschwerdeführerin. Besagte Anordnung verstosse gegen Art. 10 SpG (act. A.1). Nicht angefochten ist demgegenüber insbesondere die Anordnung von Deutsch als Verfahrenssprache (act. B.1, Dispositivziff. 1).”
Der Grundsatz der Gleichwertigkeit der Amtssprachen gilt grundsätzlich für sämtliche Verfahrensschritte. Die Parteien sind bei der Wahl der Amtssprache für ihre schriftlichen und mündlichen Vorbringen vor den kantonalen Gerichten und den mehrsprachigen Regionalgerichten (beschränkt auf die jeweiligen regionalen Amtssprachen) frei. Art. 10 Abs. 3 SpG ist im sprachlichen Gesamtkontext so auszulegen, dass daraus keine Einschränkung dieser Wahlfreiheit folgt.
“E. II.1.3.3.2 in fine). Wesentlich ist somit (wiederum) der Grundsatz der Gleichwertigkeit der Amtssprachen. Dabei gilt diese Gleichberechtigung grundsätzlich für sämtliche Verfahrensschritte der Parteien. Die Parteien sind also bei der Wahl der Amtssprache für ihre schriftlichen und mündlichen Vorbringen vor den kantonalen Gerichten und den mehrsprachigen Regionalgerichten, beschränkt auf die jeweiligen regionalen Amtssprachen, frei (Botschaft SpG, a.a.O., S. 89 f., 99 f.). Dies entspricht denn auch der Praxis am (ehemaligen) Kantonsgericht, und zwar gerade auch im Rahmen mündlicher Verhandlungen. Die Bestimmung von Art. 10 Abs. 3 SpG ist im sprachlichen Gesamtkontext zu verstehen. Mit Blick auf den Gesetzeszweck kann aus ihr jedenfalls keine Einschränkung der Wahlfreiheit von Art. 10 Abs. 2 SpG resp. Art. 3 Abs. 2 SpG abgeleitet werden.”
Art. 10 Abs. 2 SpG räumt den Parteien — einschliesslich ihrer Vertreter — die Wahl einer regionalen Amtssprache für ihre schriftlichen Eingaben ein. Dies umfasst Rechtsschriften und sonstige Korrespondenz vor kantonalen und Regionalgerichten.
“Gemäss Art. 10 Abs. 2 SpG können die Parteien für ihre Rechtsschriften und Eingaben eine Amtssprache der Region verwenden. Der Gesetzeswortlaut ist klar. Entgegen der vorinstanzlichen Anordnung steht es den Parteien, samt ihren Vertretern (siehe dazu eindeutig Botschaft SpG, a.a.O., S. 99 f.), somit frei, sich einer regionalen Amtssprache ihrer Wahl zu bedienen (so auch vor den kantonalen Gerichten: Art. 8 Abs. 1 SpG). Dies gilt offenkundig für schriftliche Eingaben (Rechtsschriften, Korrespondenz etc.). Die Beschwerde ist in diesem Punkt offensichtlich begründet und gutzuheissen.”
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