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Der Bundesrat hat die freie Wahl der Amtssprachen für die Eidgenössischen Schätzungskommissionen nicht eingeschränkt; Betroffene konnten ihre Eingaben auf Deutsch einreichen.
“Abschnitt des Sprachengesetzes und damit Art. 6 Abs. 1 SpG auf sie anwendbar ist. Der Bundesrat hat die freie Wahl der Amtssprachen für die Eidgenössischen Schätzungskommissionen nicht eingeschränkt (vgl. Art. 6 Abs. 4 SpG). Die Beschwerdeführerin hatte damit das Recht, ihre Eingaben an die Vorinstanz auf Deutsch zu verfassen.”
“Abschnitt des Sprachengesetzes und damit Art. 6 Abs. 1 SpG auf sie anwendbar ist. Der Bundesrat hat die freie Wahl der Amtssprachen für die Eidgenössischen Schätzungskommissionen nicht eingeschränkt (vgl. Art. 6 Abs. 4 SpG). Die Beschwerdeführerin hatte damit das Recht, ihre Eingaben an die Vorinstanz auf Deutsch zu verfassen.”
Die für Gerichts- und Strafverfahren einschlägigen Vorschriften der StPO und des StBOG treten als leges speciales gegenüber dem SpG zurück. Dementsprechend kommt dem SpG gegenüber besonderen Bestimmungen der Bundesrechtspflege subsidiär Bedeutung zu; dies gilt insbesondere für Fragen der Verfahrenssprache (vgl. Art. 6 Abs. 6 SpG und die Erwägungen in 7B_287/2023 E.3.2).
“Die BA berücksichtigt dabei namentlich die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten, die Sprache der wesentlichen Akten und die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen (Art. 3 Abs. 2 lit. a-c StBOG). Die bei Eröffnung der Untersuchung bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (Art. 3 Abs. 3 StBOG). Sie kann nur ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren (Art. 3 Abs. 4 StBOG). Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden (Art. 3 Abs. 5 StBOG). Die Sprachenfreiheit nach Art. 18 BV gilt in diesem Sinne nicht absolut. Grundsätzlich besteht auch kein Anspruch darauf, mit Behörden in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache zu verkehren (Art. 67 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 2-5 StBOG; vgl. BGE 143 IV 117 E. 2.1 mit Hinweisen). Die einschlägigen Bestimmungen der StPO und des StBOG gehen als leges speciales dem Bundesgesetz über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (SpG; SR 441.1) vor (vgl. Art. 6 Abs. 6 SpG).”
“Die BA berücksichtigt dabei namentlich die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten, die Sprache der wesentlichen Akten und die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen (Art. 3 Abs. 2 lit. a-c StBOG). Die bei Eröffnung der Untersuchung bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (Art. 3 Abs. 3 StBOG). Sie kann nur ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren (Art. 3 Abs. 4 StBOG). Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden (Art. 3 Abs. 5 StBOG). Die Sprachenfreiheit nach Art. 18 BV gilt in diesem Sinne nicht absolut. Grundsätzlich besteht auch kein Anspruch darauf, mit Behörden in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache zu verkehren (Art. 67 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 2-5 StBOG; vgl. BGE 143 IV 117 E. 2.1 mit Hinweisen). Die einschlägigen Bestimmungen der StPO und des StBOG gehen als leges speciales dem Bundesgesetz über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (SpG; SR 441.1) vor (vgl. Art. 6 Abs. 6 SpG).”
Parteien können Eingaben an Bundesbehörden in der Amtssprache ihrer Wahl einreichen. Eingaben in einer von der Verfahrenssprache abweichenden Amtssprache sind von der Behörde entgegenzunehmen.
“Abschnitt des Sprachengesetzes und damit Art. 6 Abs. 1 SpG auf sie anwendbar ist. Der Bundesrat hat die freie Wahl der Amtssprachen für die Eidgenössischen Schätzungskommissionen nicht eingeschränkt (vgl. Art. 6 Abs. 4 SpG). Die Beschwerdeführerin hatte damit das Recht, ihre Eingaben an die Vorinstanz auf Deutsch zu verfassen.”
“1 VwVG regelt damit die Verfahrenssprache. Unter der Verfahrenssprache wird die Sprache verstanden, in der die Behörde das Verfahren führt und insbesondere mit den Parteien kommuniziert (Egli, Praxiskommentar VwVG, Art. 33a Rz. 1). Da die Beschwerdegegnerin ihr Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung auf Französisch einreichte, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Französische als Verfahrenssprache verwendete. Von der Verfahrenssprache zu unterscheiden ist die Parteisprache, das heisst die Sprache, in der sich die Parteien gegenüber der Behörde äussern müssen respektive dürfen (Egli, Praxiskommentar VwVG, Art. 33a Rz. 2; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 594). Zur Parteisprache äussert sich weder Art. 33a VwVG noch eine andere Bestimmung des VwVG. Die Parteisprache wird für Bundesbehörden vielmehr im Sprachengesetz geregelt: Wer sich an eine Bundesbehörde wendet, kann dies in der Amtssprache seiner Wahl tun (Art. 6 Abs. 1 SpG). Amtssprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch im Verkehr mit Personen dieser Sprache (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 5 Abs. 1 SpG). Entsprechend gilt bezüglich Parteisprache für Bundesbehörden, dass die Parteien in der Amtssprache ihrer Wahl am Verfahren teilnehmen können. Sie sind mithin nicht verpflichtet, die festgelegte Verfahrenssprache zu verwenden. Eingaben der Parteien, die in einer von der Verfahrenssprache abweichenden Amtssprache abgefasst wurden, sind von der Behörde trotzdem entgegenzunehmen (Urteil des BGer 1A.149/2002 vom 18. Juli 2002 E. 1.3; Egli, Praxiskommentar VwVG, Art. 33a Rz. 2 und 17). Der”
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