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Die Verfahrenssprache richtet sich in der Regel nach der im angefochtenen Entscheid verwendeten Amtssprache bzw. nach der Amtssprache, welcher die beklagte Partei mächtig ist; in den angeführten Entscheiden wurde deshalb von der gesetzlichen Regel nicht abgewichen.
“Die Verfahrenssprache richtet sich in der Regel nach der im angefochtenen Entscheid verwendeten Amtssprache bzw. nach der Amtssprache, welcher die beklagte Partei mächtig ist (Art. 8 Abs. 2 SpG; [BR 492.100]; vgl. auch Art. 3 Abs. 3 in fine SpG). Der angefochtene Gemeindeentscheid (act. B.3) ist in deutscher Sprache verfasst (siehe dazu Art. 3 Abs. 1 KV [BR 110.100]) und damit gilt Deutsch im vorliegenden Verfahren als Verfahrenssprache, weshalb auch das vorliegende Urteil in deutscher Sprache ergeht (Art. 7 Abs. 3 SpG).”
“Obschon die vorliegende Beschwerde in italienischer Sprache eingereicht wurde, besteht kein Grund, von der in Art. 8 Abs. 2 SpG (BR 491.100) festgelegten Regel abzuweichen, wonach sich die Verfahrenssprache - und damit der vorliegende Entscheid – nach der Sprache des angefochtenen Einspracheentscheids richtet.”
Art. 8 Abs. 2 SpG dient der Festlegung der Verfahrenssprache, wobei bei mehreren möglichen Amtssprachen die regionalen Amtssprachen und insbesondere die Sprache, die die vermutungsweise prozessual schwächere Partei beherrscht, zu berücksichtigen sind. Zweck der Regel ist die Klarheit des Verfahrens sowie Erwartungs‑ und Planungssicherheit für die Parteien und das Gericht. Daraus folgt nicht, dass die Wahlfreiheit anderer Parteien nach Art. 10 Abs. 2 SpG generell aufgehoben wäre.
“Art. 10 Abs. 3 SpG zielt (wie auch Art. 8 Abs. 2 SpG) letztlich auf die Festlegung der Verfahrenssprache ab (vgl. dazu Botschaft SpG, a.a.O., S. 99, 101 mit Hinweis auf Art. 7 Abs. 1 SpG). Die Verfahrenssprache wird bei mehreren Möglichkeiten primär im Interesse der Klarheit des Verfahrens festgelegt. Sie dient der Erwartungs- und Planungssicherheit der Parteien, aber auch der Gerichte selbst. Bei mehreren, gleichwertigen Amtssprachen definiert die Verfahrenssprache mithin diejenige Amtssprache, in welcher sich das Gericht grundsätzlich an die Parteien zu wenden und in welcher es die verfahrensleitenden und -erledigenden Schriftstücke (konsequenterweise) auszufertigen hat. Die Verfahrenssprache ist aber nicht gleichzusetzen mit der Sprache, in welcher sich die Parteien vor mehrsprachigen Regionalgerichten oder vor kantonalen Gerichten äussern dürfen. Mit der Regelung in Art. 10 Abs. 3 SpG (und auch Art. 8 Abs. 2 SpG) soll sichergestellt werden, dass sich die Wahl der Verfahrenssprache und damit auch diejenige einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich an der (regionalen) Amtssprache orientiert, welcher die (vermutungsweise) prozessual schwächere Partei oder zumindest die Partei, die nicht über den Gerichtsstand, den Eintritt der Rechtshängigkeit und das Prozessthema entschieden hat, mächtig ist.”
“Art. 10 Abs. 3 SpG zielt (wie auch Art. 8 Abs. 2 SpG) letztlich auf die Festlegung der Verfahrenssprache ab (vgl. dazu Botschaft SpG, a.a.O., S. 99, 101 mit Hinweis auf Art. 7 Abs. 1 SpG). Die Verfahrenssprache wird bei mehreren Möglichkeiten primär im Interesse der Klarheit des Verfahrens festgelegt. Sie dient der Erwartungs- und Planungssicherheit der Parteien, aber auch der Gerichte selbst. Bei mehreren, gleichwertigen Amtssprachen definiert die Verfahrenssprache mithin diejenige Amtssprache, in welcher sich das Gericht grundsätzlich an die Parteien zu wenden und in welcher es die verfahrensleitenden und -erledigenden Schriftstücke (konsequenterweise) auszufertigen hat. Die Verfahrenssprache ist aber nicht gleichzusetzen mit der Sprache, in welcher sich die Parteien vor mehrsprachigen Regionalgerichten oder vor kantonalen Gerichten äussern dürfen. Mit der Regelung in Art. 10 Abs. 3 SpG (und auch Art. 8 Abs. 2 SpG) soll sichergestellt werden, dass sich die Wahl der Verfahrenssprache und damit auch diejenige einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich an der (regionalen) Amtssprache orientiert, welcher die (vermutungsweise) prozessual schwächere Partei oder zumindest die Partei, die nicht über den Gerichtsstand, den Eintritt der Rechtshängigkeit und das Prozessthema entschieden hat, mächtig ist. Letztere soll im Rahmen des Prozesses nicht sprachlich benachteiligt werden. Dass hierdurch aber die Wahlfreiheit der übrigen Parteien gemäss Art. 10 Abs. 2 SpG aufgehoben werden soll, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Eine solche Auslegung widerspräche dem grundlegenden Prinzip der Gleichwertigkeit der (regionalen) Amtssprachen vor mehrsprachigen Gerichten (vgl. Art. 3 Abs. 2 KV). Art. 3 Abs. 2 SpG hält zudem als einer von verschiedenen Grundsätzen des Sprachengesetzes fest, dass jede Person sich in einer Amtssprache ihrer Wahl an die kantonalen Behörden wenden kann. Die Regionalgerichte gehören zu den kantonalen Behörden.”
Art. 8 SpG verlangt von den Parteien lediglich das passive Verständnis einer andern, vor der jeweiligen Instanz zulässigen Amtssprache.
“Unbehelflich sind schliesslich die Ausführungen der Vorinstanz zu den nicht existenten Italienisch-Kenntnissen der Beschwerdegegnerin bzw. dessen Vertreter sowie zu den vorhandenen Deutsch-Kenntnissen des Vertreters der Beschwerdeführerin (act. B.1, S. 3). Ungeachtet dessen, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin ohnehin um eine internationale Versicherungsgesellschaft handelt, gelten Art. 10 und Art. 3 Abs. 2 SpG (wie auch Art. 8 SpG) ohne Rücksicht auf die Sprachkompetenzen der Gegenpartei oder deren Vertreter. Art. 10, Art. 3 Abs. 2 und Art. 8 SpG auferlegen den Parteien denn auch nur das passive Verständnis einer anderen, vor der jeweiligen Instanz zulässigen Amtssprache.”
“Unbehelflich sind schliesslich die Ausführungen der Vorinstanz zu den nicht existenten Italienisch-Kenntnissen der Beschwerdegegnerin bzw. dessen Vertreter sowie zu den vorhandenen Deutsch-Kenntnissen des Vertreters der Beschwerdeführerin (act. B.1, S. 3). Ungeachtet dessen, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin ohnehin um eine internationale Versicherungsgesellschaft handelt, gelten Art. 10 und Art. 3 Abs. 2 SpG (wie auch Art. 8 SpG) ohne Rücksicht auf die Sprachkompetenzen der Gegenpartei oder deren Vertreter. Art. 10, Art. 3 Abs. 2 und Art. 8 SpG auferlegen den Parteien denn auch nur das passive Verständnis einer anderen, vor der jeweiligen Instanz zulässigen Amtssprache.”
Parteien und ihre Vertreter können für ihre Eingaben (insbesondere Rechtsschriften) eine kantonale Amtssprache ihrer Wahl verwenden, auch wenn die Verfahrenssprache anders festgelegt ist.
“Gemäss Art. 10 Abs. 2 SpG können die Parteien für ihre Rechtsschriften und Eingaben eine Amtssprache der Region verwenden. Der Gesetzeswortlaut ist klar. Entgegen der vorinstanzlichen Anordnung steht es den Parteien, samt ihren Vertretern (siehe dazu eindeutig Botschaft SpG, a.a.O., S. 99 f.), somit frei, sich einer regionalen Amtssprache ihrer Wahl zu bedienen (so auch vor den kantonalen Gerichten: Art. 8 Abs. 1 SpG). Dies gilt offenkundig für schriftliche Eingaben (Rechtsschriften, Korrespondenz etc.). Die Beschwerde ist in diesem Punkt offensichtlich begründet und gutzuheissen.”
“Entsprechend dem Anfechtungsobjekt ist die Verfahrenssprache im vorliegenden Beschwerdeverfahren Deutsch (act. D.1; Art. 8 Abs. 2 SpG [BR 492.100]). Der Beschwerdeführerin stand es indessen frei, in ihren Eingaben Italienisch als kantonale Amtssprache zu verwenden (Art. 8 Abs. 1 SpG), wovon sie denn auch Gebrauch machte (act. A.1).”
“Verfahrenssprache im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist Deutsch (act. D.1; Art. 8 Abs. 2 SpG [BR 492.100]). Dem Beschwerdeführer stand es in- dessen frei, in seinen Eingaben Italienisch als kantonale Amtssprache zu verwen- den (Art. 8 Abs. 1 SpG), wovon er denn auch Gebrauch machte (act. A.1 und A.3).”
In mehrsprachigen Verfahren kann die im Berufungsverfahren verwendete Verfahrenssprache von derjenigen der Untersuchung bzw. des erstinstanzlichen Verfahrens abweichen.
“Verwertbarkeit Einvernahmeprotokoll auf Italienisch Das Protokoll der Einvernahme des Beschuldigten durch die Kantonspolizei wurde auf Italienisch verfasst und vom einvernehmenden Polizisten für den Beschuldig- ten auf Deutsch übersetzt (StA act. 3, Frage 1). Zu bemerken ist, dass die Verfah- renssprache in der Untersuchung sowie im erstinstanzlichen Verfahren Italienisch war (Art. 5 EGzStPO [BR 350.100]; StA act. 18). Das Berufungsverfahren wird hingegen auf Deutsch geführt (act. D.1; vgl. Art. 8 SpG [BR 492.100]). Im Laufe des Verfahrens wendete der Beschuldigte sich gegen seine polizeiliche Einver- nahme (vgl. act. H.2, S, 2 f .; act. H.5, Antwort auf Frage V.35). Er habe nicht ver- standen, was er unterschrieben habe, er habe nur da hinausgewollt (act. H.5, Antworten auf Fragen V.1 und V.44). Der Beschuldigte wurde anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme auf Deutsch über seine Rechte belehrt und bestätigte zu Beginn der Einvernahme, mit dem Vorgehen einverstanden zu sein (StA act. 3, Antwort auf Frage 1). Das Protokoll zeigt keine Hinweise darauf, dass der Be- schuldigte etwas nicht verstanden habe, seine Antworten auf die Fragen des Poli- zisten sind klar. Nicht einleuchtend ist, warum die Antworten im Einvernahmepro- tokoll der Auskunftsperson B. auf Deutsch abgefasst wurden (die Einver- nahme erfolgte durch denselben Polizisten; StA act. 4). Für die Erstellung des Sachverhalts braucht nachstehend indes nicht zuungunsten des Beschuldigten auf die fragliche polizeiliche Einvernahme abgestellt zu werden.”
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