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Die Formulierung legt nahe, dass sich die Kostenlosigkeit auf die Mitteilung der Daten an die in Art. 15 BÜPF genannten Behörden bezieht. Aus der grammatikalischen Auslegung von Art. 23 Abs. 3 BÜPF ergibt sich hingegen nicht eindeutig, ob die Kostenlosigkeit auch für Mitteilungen der Mitwirkungspflichtigen an den Dienst ÜPF gilt.
“Der hier zur Diskussion stehende Art. 23 Abs. 3 BÜPF lautet wie folgt: "Er (der Bundesrat) kann vorsehen, dass die Daten nach Artikel 21 und 22 für die Behörden nach Artikel 15 im Abrufverfahren zugänglich sind und dass die Mitteilung der Daten kostenlos und rund um die Uhr zu erfolgen hat". Der Wortlaut der Bestimmung deutet darauf hin, dass sich die Kostenlosigkeit auf die Mitteilung von Daten bezieht, welche den Behörden gemäss Art. 15 BÜPF zugänglich gemacht werden. Ob der Bundesrat die Kostenlosigkeit auch für Mitteilungen der Mitwirkungspflichtigen an den Dienst ÜPF vorsehen kann, ergibt sich aufgrund der grammatikalischen Auslegung nicht eindeutig.”
Bei Auskünften über Internetnutzer ist zu beachten, dass die dynamische Zuweisung von IP‑Adressen die Frage aufwirft, ob die Auskunft die Schwelle zu einer bewilligungspflichtigen Überwachungsmassnahme erreicht.
“Zur Rechtslage in der Schweiz ergibt sich Folgendes: Das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF [SR 780.1]) unterscheidet zwischen Auskünften über Fernmeldedienste, mithin über Bestandesdaten (vgl. Art. 21 BÜPF) und den von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten zu liefernden Randdaten (vgl. Art. 26 Abs. 1 lit. b BÜPF und Art. 8 lit. b BÜPF). Bei ersteren handelt es sich um Auskünfte, die nicht dem Fernmeldegeheimnis unterstehen und die im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens (vgl. Art. 15 BÜPF) erteilt werden. Deren Beschaffung stellt keine Zwangsmassnahme dar und erfordert keine Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde (THOMAS HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, 2018, N. 1615 zu Art. 21 BÜPF; Botschaft vom 27. Februar 2013 zum Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [nachfolgend: Botschaft BÜPF] BBl 2013 2683 ff., 2733). Art. 22 BÜPF regelt die Identifikation der Täterschaft bei Straftaten, die über das Internet begangen wurden. Insoweit ein Internetbenutzer bei einer Anbieterin allenfalls nicht aufgrund einer gleichbleibenden Information (und damit einem Bestandesdatum) identifiziert werden kann (Problematik der dynamischen Zuteilung von IP-Adressen), stellt sich die Frage, ob sich Auskünfte über Internetbenutzer bewilligungspflichtigen Überwachungen "lediglich" annähern oder aber eine solche darstellen (vgl. BGE 141 IV 108 E. 5.1 und 6.2; HANSJAKOB, a.a.O., N. 1638 und 1643 zu Art. 22 BÜPF; vgl.”
Auskünfte über Bestandesdaten werden im vereinfachten Verfahren nach Art. 15 BÜPF erteilt. Deren Beschaffung stellt keine Zwangsmassnahme dar und erfordert keine Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde.
“Zur Rechtslage in der Schweiz ergibt sich Folgendes: Das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF [SR 780.1]) unterscheidet zwischen Auskünften über Fernmeldedienste, mithin über Bestandesdaten (vgl. Art. 21 BÜPF) und den von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten zu liefernden Randdaten (vgl. Art. 26 Abs. 1 lit. b BÜPF und Art. 8 lit. b BÜPF). Bei ersteren handelt es sich um Auskünfte, die nicht dem Fernmeldegeheimnis unterstehen und die im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens (vgl. Art. 15 BÜPF) erteilt werden. Deren Beschaffung stellt keine Zwangsmassnahme dar und erfordert keine Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde (THOMAS HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, 2018, N. 1615 zu Art. 21 BÜPF; Botschaft vom 27. Februar 2013 zum Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [nachfolgend: Botschaft BÜPF] BBl 2013 2683 ff., 2733). Art. 22 BÜPF regelt die Identifikation der Täterschaft bei Straftaten, die über das Internet begangen wurden. Insoweit ein Internetbenutzer bei einer Anbieterin allenfalls nicht aufgrund einer gleichbleibenden Information (und damit einem Bestandesdatum) identifiziert werden kann (Problematik der dynamischen Zuteilung von IP-Adressen), stellt sich die Frage, ob sich Auskünfte über Internetbenutzer bewilligungspflichtigen Überwachungen "lediglich" annähern oder aber eine solche darstellen (vgl. BGE 141 IV 108 E. 5.1 und 6.2; HANSJAKOB, a.a.O., N. 1638 und 1643 zu Art. 22 BÜPF; vgl.”
“Zur Rechtslage in der Schweiz ergibt sich Folgendes: Das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF [SR 780.1]) unterscheidet zwischen Auskünften über Fernmeldedienste, mithin über Bestandesdaten (vgl. Art. 21 BÜPF) und den von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten zu liefernden Randdaten (vgl. Art. 26 Abs. 1 lit. b BÜPF und Art. 8 lit. b BÜPF). Bei ersteren handelt es sich um Auskünfte, die nicht dem Fernmeldegeheimnis unterstehen und die im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens (vgl. Art. 15 BÜPF) erteilt werden. Deren Beschaffung stellt keine Zwangsmassnahme dar und erfordert keine Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde (THOMAS HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, 2018, N. 1615 zu Art. 21 BÜPF; Botschaft vom 27. Februar 2013 zum Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [nachfolgend: Botschaft BÜPF] BBl 2013 2683 ff., 2733). Art. 22 BÜPF regelt die Identifikation der Täterschaft bei Straftaten, die über das Internet begangen wurden. Insoweit ein Internetbenutzer bei einer Anbieterin allenfalls nicht aufgrund einer gleichbleibenden Information (und damit einem Bestandesdatum) identifiziert werden kann (Problematik der dynamischen Zuteilung von IP-Adressen), stellt sich die Frage, ob sich Auskünfte über Internetbenutzer bewilligungspflichtigen Überwachungen "lediglich" annähern oder aber eine solche darstellen (vgl. BGE 141 IV 108 E. 5.1 und 6.2; HANSJAKOB, a.a.O., N. 1638 und 1643 zu Art. 22 BÜPF; vgl.”