This Act establishes duties to cooperate for the following persons and entities (entities obliged to cooperate):
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Bei grenzüberschreitenden Zugriffen eröffnet Art. 32 lit. b der Cyber Crime Convention die Möglichkeit, dass eine Vertragspartei bei Vorliegen der hierfür erforderlichen «freiwilligen Zustimmung» direkt auf gespeicherte Daten zugreift, auch wenn sich diese im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei befinden. Wegen des Territorialitätsprinzips ist grundsätzlich der Weg der internationalen Rechtshilfe zu beschreiten. Selbst bei einem direkten Zugriff sind die innerstaatlichen Regelungen über Bewilligungen und Zwangsmassnahmen (insbesondere Art. 273 StPO) zu beachten. Die Lehre ist in Teilen uneinig, insbesondere hinsichtlich Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste und Fragen des Fernmeldegeheimnisses.
“Sollen Fernmeldeüberwachungen im Ausland vorgenommen respektive Daten bei einem im Ausland domizilierten Anbieter von Internetdiensten erhältlich gemacht werden, ist ein Staat aufgrund des Grundsatzes der Territorialität nicht berechtigt, auf dem Hoheitsgebiet des ausländischen Staates eigene Strafverfolgungsmassnahmen vorzunehmen. Vorbehältlich abweichender völkerrechtlicher Bestimmungen ist der Weg der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zu beschreiten (BGE 146 IV 36 E. 2.2 m.H. auf 143 IV 270 E. 4.7, 143 IV 21 E. 3.2 ff. und 141 IV 108 E. 5.3). Art. 32 lit. b der Cyber Crime Convention eröffnet u.a. die Möglichkeit, dass eine Vertragspartei des Übereinkommens ohne die Genehmigung einer anderen Vertragspartei auf gespeicherte Computerdaten, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befinden, zugreifen und damit namentlich bei Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste direkt und in "Umgehung" des Rechtshilfeweges eine grenzüberschreitende rückwirkende Datenerhebung vornehmen kann, sofern die hierfür erforderliche "freiwillige Zustimmung" vorliegt (BGE 143 IV 21 E. 3.2; BGE 141 IV 108 E. 5.9 bis 5.11; vgl. in Bezug auf Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste Art. 2 Abs. 1 lit. c BÜPF und Art. 27 BÜPF in der seit 1. März 2018 geltenden Fassung; Botschaft BÜPF 2707 f.). Auch bei diesem Vorgehen sind indes die innerstaatlichen Regelungen über die Anordnung von Zwangsmassnahmen respektive der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Bewilligungen und damit Art. 273 StPO zu beachten (vgl. BGE 141 IV 108 und dort E. 5.12, wo bereits - wenn auch ohne vertiefte Auseinandersetzung - für einen direkten grenzüberschreitenden Zugriff auf Internet-Kommunikationsdaten im Kontext von Art. 32 der Cyber Crime Convention auf das Erfordernis der Bewilligung des Zwangsmassnahmengerichts nach Art. 273 StPO hingewiesen worden ist; Urteil des Bundesgerichts 6B_656/2015 vom 16. Dezember 2016 E. 1.3.2 und 1.4). Ein Teil der Lehre stimmt dieser Auffassung (im Grundsatz) zu, während mit Blick auf Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste und das Fernmeldegeheimnis respektive den Entscheid 2C_544/2020 vom 29. April 2021 eine andere Meinung vertreten wird (vgl. DAMIAN K. GRAF, in: Onlinekommentar Übereinkommen über die Cyberkriminalität (Cyber Crime Convention) - Version 26.”
“Sollen Fernmeldeüberwachungen im Ausland vorgenommen respektive Daten bei einem im Ausland domizilierten Anbieter von Internetdiensten erhältlich gemacht werden, ist ein Staat aufgrund des Grundsatzes der Territorialität nicht berechtigt, auf dem Hoheitsgebiet des ausländischen Staates eigene Strafverfolgungsmassnahmen vorzunehmen. Vorbehältlich abweichender völkerrechtlicher Bestimmungen ist der Weg der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zu beschreiten (BGE 146 IV 36 E. 2.2 m.H. auf 143 IV 270 E. 4.7, 143 IV 21 E. 3.2 ff. und 141 IV 108 E. 5.3). Art. 32 lit. b der Cyber Crime Convention eröffnet u.a. die Möglichkeit, dass eine Vertragspartei des Übereinkommens ohne die Genehmigung einer anderen Vertragspartei auf gespeicherte Computerdaten, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befinden, zugreifen und damit namentlich bei Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste direkt und in "Umgehung" des Rechtshilfeweges eine grenzüberschreitende rückwirkende Datenerhebung vornehmen kann, sofern die hierfür erforderliche "freiwillige Zustimmung" vorliegt (BGE 143 IV 21 E. 3.2; BGE 141 IV 108 E. 5.9 bis 5.11; vgl. in Bezug auf Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste Art. 2 Abs. 1 lit. c BÜPF und Art. 27 BÜPF in der seit 1. März 2018 geltenden Fassung; Botschaft BÜPF 2707 f.). Auch bei diesem Vorgehen sind indes die innerstaatlichen Regelungen über die Anordnung von Zwangsmassnahmen respektive der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Bewilligungen und damit Art. 273 StPO zu beachten (vgl. BGE 141 IV 108 und dort E. 5.12, wo bereits - wenn auch ohne vertiefte Auseinandersetzung - für einen direkten grenzüberschreitenden Zugriff auf Internet-Kommunikationsdaten im Kontext von Art. 32 der Cyber Crime Convention auf das Erfordernis der Bewilligung des Zwangsmassnahmengerichts nach Art. 273 StPO hingewiesen worden ist; Urteil des Bundesgerichts 6B_656/2015 vom 16. Dezember 2016 E. 1.3.2 und 1.4). Ein Teil der Lehre stimmt dieser Auffassung (im Grundsatz) zu, während mit Blick auf Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste und das Fernmeldegeheimnis respektive den Entscheid 2C_544/2020 vom 29. April 2021 eine andere Meinung vertreten wird (vgl. DAMIAN K. GRAF, in: Onlinekommentar Übereinkommen über die Cyberkriminalität (Cyber Crime Convention) - Version 26.”
Art. 2 BÜPF führt Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste als eigene Kategorie von Mitwirkungspflichtigen auf. Nach der herrschenden Darstellung treffen diese Anbieterinnen grundsätzlich weniger weitreichende Pflichten als Anbieterinnen von Fernmeldediensten. Der Bundesrat kann jedoch einzelnen Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste weitergehende Auskunfts‑ oder Überwachungspflichten auferlegen.
“Das Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gilt gemäss dessen Art. 1 Abs. 1 für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs im Rahmen eines Strafverfahrens, zum Vollzug eines Rechtshilfeersuchens, im Rahmen der Suche nach vermissten Personen, im Rahmen der Fahndung nach Personen, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden oder gegen die eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet wurde, und im Rahmen des Vollzuges des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 (NDG; SR 121). Das Gesetz dient damit namentlich der Durchsetzung der strafprozessualen Bestimmungen betreffend die Überwachung des Fernmeldeverkehrs gegenüber Anbietern von Fernmeldediensten und den anderen dem Gesetz unterstellten Personen (vgl. LUCA DAL MOLIN, Fernmelderechtlicher Rahmen für Anwendungen des "Internet of Things", in Jusletter vom 2. Dezember 2019, N. 21). Art. 2 BÜPF legt verschiedene Kategorien von Mitwirkungspflichtigen fest. Zu diesen Mitwirkungspflichtigen zählen gemäss Art. 2 lit. b BÜPF die Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Sinne von Art. 3 lit. b des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10; vgl. dazu hinten E. 4.1). Für solche Anbieterinnen gelten die in Art. 21 ff. BÜPF statuierten Pflichten. Eine weitere Kategorie von Mitwirkungspflichtigen bilden gemäss Art. 2 lit. c BÜPF die sog. Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste, wobei es sich bei diesen Anbieterinnen nach dieser Bestimmung um Anbieterinnen von Diensten handelt, "die sich auf Fernmeldedienste stützen und eine Einweg- oder Mehrwegkommunikation ermöglichen". Die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste treffen nach dem Gesetz Pflichten, welche grundsätzlich weniger weit gehen als die Mitwirkungspflichten der Anbieterinnen von Fernmeldediensten (vgl. Art. 21 ff. BÜPF). Indessen kann der Bundesrat gewissen Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste weitergehende Auskunfts- oder Überwachungspflichten auferlegen (vgl.”
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