Amended by No I 9 of the FA of 19 March 2021 on Administrative Facilitations and a Relief of the Federal Budget, in force since 1 Jan. 2022 (AS 2021 654;BBl 2020 6985). ↩
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Der Wortlaut von Art. 23 Abs. 3 BÜPF lässt nach grammatikalischer Auslegung nicht eindeutig erkennen, ob die Verpflichtung zur Kostenlosigkeit auch für Mitwirkungspflichtige gelten kann. Ob der Bundesrat die Kompetenz gehabt hätte, die Auskünfte nach Art. 21 und 22 BÜPF als kostenlos zu erklären, bleibt daher offen. Gleichwohl hat der Bundesrat eine solche Regelung unbestrittenermassen nicht getroffen, und der Anhang zur GebV-ÜPF wird bezüglich der hier relevanten Entschädigungsregelung als gesetzes- und verfassungskonform beurteilt.
“Der hier zur Diskussion stehende Art. 23 Abs. 3 BÜPF lautet wie folgt: "Er (der Bundesrat) kann vorsehen, dass die Daten nach Artikel 21 und 22 für die Behörden nach Artikel 15 im Abrufverfahren zugänglich sind und dass die Mitteilung der Daten kostenlos und rund um die Uhr zu erfolgen hat". Der Wortlaut der Bestimmung deutet darauf hin, dass sich die Kostenlosigkeit auf die Mitteilung von Daten bezieht, welche den Behörden gemäss Art. 15 BÜPF zugänglich gemacht werden. Ob der Bundesrat die Kostenlosigkeit auch für Mitteilungen der Mitwirkungspflichtigen an den Dienst ÜPF vorsehen kann, ergibt sich aufgrund der grammatikalischen Auslegung nicht eindeutig.”
“Es ergibt sich, dass die Auslegung von Art. 23 Abs. 3 BÜPF zu keinem eindeutigen Ergebnis hinsichtlich der Absicht des Gesetzgebers, auf die Ausrichtung einer Entschädigung an die Mitwirkungspflichtigen zu verzichten, führt. Diese Frage braucht indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden, zumal der Bundesrat von einer allfälligen Kompetenz, auf eine Entschädigung für Auskünfte gemäss Art. 21 und 22 BÜPF zu verzichten, unbestrittenermassen keinen Gebrauch gemacht hat. Wie zu zeigen sein wird, erweist sich zudem der Anhang zur GebV-ÜPF in Bezug auf die hier interessierende Entschädigung als gesetzes- und verfassungskonform, unabhängig davon, ob der Bundesrat die Kompetenz gehabt hätte, die Auskünfte der Mitwirkungspflichtigen für kostenlos zu erklären (vgl. E. 5 hiernach).”
Nach Darstellung der Vernehmlassung/Botschaft wird vertreten, dass Art. 23 Abs. 3 BÜPF bereits die Möglichkeit einer Kostenlosigkeit sowohl der Entschädigungen der Mitwirkungspflichtigen als auch der Gebühren der Dienste umfasst; die Formulierung sei jedoch nicht eindeutig und das Parlament habe dies teilweise anders aufgefasst.
“Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 38 BÜPF im Rahmen der laufenden Teilrevision des BÜPF geändert werden soll. Gemäss dem Entwurf soll der Bundesrat die Kompetenz erhalten, vorzusehen, dass den Mitwirkungspflichtigen für die Erteilung der Auskünfte keine Entschädigung ausgerichtet wird (vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. a gemäss Entwurf zu einem Bundesgesetz über administrative Erleichterungen und Entlastung des Bundeshaushalts; BBl 2020 7025). In der dazugehörenden Botschaft wird die Auffassung vertreten, dass es sich dabei lediglich um eine Bestätigung bzw. Präzisierung der geltenden Rechtslage handle. Die Möglichkeit der Kostenlosigkeit beziehe sich bereits im aktuellen Art. 23 Abs. 3 BÜPF sowohl auf die Entschädigungen der Mitwirkungspflichtigen als auch auf die Gebühren des Diensten ÜPF, wobei dies aus der Formulierung nicht eindeutig hervorgehe (vgl. Botschaft vom 26. August 2020 zum Bundesgesetz über administrative Erleichterungen und die Entlastung des Bundeshaushalts, BBl 2020 6985 ff., S. 7014 f.). Demgegenüber finden sich in den Ratsprotokollen Hinweise darauf, dass das Parlament die Möglichkeit des Verzichts auf eine Entschädigung an die Mitwirkungspflichten als Rechtsänderung gegenüber dem bisherigen Zustand aufgefasst hat (vgl. AB 2020 N 2570, Votum Strupler).”
Nach den vorliegenden Materialien lässt sich nicht eindeutig feststellen, dass Art. 23 Abs. 3 BÜPF verbindlich einen Verzicht auf Entschädigungen der Mitwirkungspflichtigen oder auf Gebühren der Dienste ÜPF anordnet. In den Entwurfsunterlagen und der Botschaft wird jedoch vertreten, die Möglichkeit der «Kostenlosigkeit» könne sich sowohl auf Entschädigungen der Mitwirkungspflichtigen wie auf die Gebühren der Dienste ÜPF beziehen; die Formulierung des Artikels ist hierzu indessen nicht eindeutig. Die Rechtsprechung kommt zum Schluss, dass die Auslegung keine klare Antwort ergibt und der Bundesrat eine allfällige Kompetenz bisher nicht ausgeübt hat.
“Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 38 BÜPF im Rahmen der laufenden Teilrevision des BÜPF geändert werden soll. Gemäss dem Entwurf soll der Bundesrat die Kompetenz erhalten, vorzusehen, dass den Mitwirkungspflichtigen für die Erteilung der Auskünfte keine Entschädigung ausgerichtet wird (vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. a gemäss Entwurf zu einem Bundesgesetz über administrative Erleichterungen und Entlastung des Bundeshaushalts; BBl 2020 7025). In der dazugehörenden Botschaft wird die Auffassung vertreten, dass es sich dabei lediglich um eine Bestätigung bzw. Präzisierung der geltenden Rechtslage handle. Die Möglichkeit der Kostenlosigkeit beziehe sich bereits im aktuellen Art. 23 Abs. 3 BÜPF sowohl auf die Entschädigungen der Mitwirkungspflichtigen als auch auf die Gebühren des Diensten ÜPF, wobei dies aus der Formulierung nicht eindeutig hervorgehe (vgl. Botschaft vom 26. August 2020 zum Bundesgesetz über administrative Erleichterungen und die Entlastung des Bundeshaushalts, BBl 2020 6985 ff., S. 7014 f.). Demgegenüber finden sich in den Ratsprotokollen Hinweise darauf, dass das Parlament die Möglichkeit des Verzichts auf eine Entschädigung an die Mitwirkungspflichten als Rechtsänderung gegenüber dem bisherigen Zustand aufgefasst hat (vgl. AB 2020 N 2570, Votum Strupler).”
“Es ergibt sich, dass die Auslegung von Art. 23 Abs. 3 BÜPF zu keinem eindeutigen Ergebnis hinsichtlich der Absicht des Gesetzgebers, auf die Ausrichtung einer Entschädigung an die Mitwirkungspflichtigen zu verzichten, führt. Diese Frage braucht indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden, zumal der Bundesrat von einer allfälligen Kompetenz, auf eine Entschädigung für Auskünfte gemäss Art. 21 und 22 BÜPF zu verzichten, unbestrittenermassen keinen Gebrauch gemacht hat. Wie zu zeigen sein wird, erweist sich zudem der Anhang zur GebV-ÜPF in Bezug auf die hier interessierende Entschädigung als gesetzes- und verfassungskonform, unabhängig davon, ob der Bundesrat die Kompetenz gehabt hätte, die Auskünfte der Mitwirkungspflichtigen für kostenlos zu erklären (vgl. E. 5 hiernach).”
Der Wortlaut legt nahe, dass sich die Kostenlosigkeit auf die Mitteilung der Daten an die Behörden (Art. 15) bezieht; ob der Bundesrat die Kostenlosigkeit auch für Mitteilungen der Mitwirkungspflichtigen an den Dienst ÜPF vorsehen kann, ist grammatikalisch nicht eindeutig.
“Der hier zur Diskussion stehende Art. 23 Abs. 3 BÜPF lautet wie folgt: "Er (der Bundesrat) kann vorsehen, dass die Daten nach Artikel 21 und 22 für die Behörden nach Artikel 15 im Abrufverfahren zugänglich sind und dass die Mitteilung der Daten kostenlos und rund um die Uhr zu erfolgen hat". Der Wortlaut der Bestimmung deutet darauf hin, dass sich die Kostenlosigkeit auf die Mitteilung von Daten bezieht, welche den Behörden gemäss Art. 15 BÜPF zugänglich gemacht werden. Ob der Bundesrat die Kostenlosigkeit auch für Mitteilungen der Mitwirkungspflichtigen an den Dienst ÜPF vorsehen kann, ergibt sich aufgrund der grammatikalischen Auslegung nicht eindeutig.”
Der Bundesrat kann vorsehen, dass die nach Art. 21 und 22 erhobenen Daten den Behörden nach Art. 15 im Abrufverfahren kostenlos und rund um die Uhr mitgeteilt werden müssen.
“Nach Art. 38 Abs. 1 BÜPF gehen die Kosten der Einrichtungen, die für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz benötigt werden, zulasten der Mitwirkungspflichtigen. Gemäss Art. 38 Abs. 2 BÜPF erhalten die Mitwirkungspflichtigen vom Bund eine angemessene Entschädigung für die Kosten der einzelnen Überwachung. Die anordnende Behörde bezahlt dem Dienst ÜPF eine Gesamtgebühr bestehend aus einer Gebühr für die Leistungen des Dienstes und der Entschädigung für die Leistungen der Mitwirkungspflichtigen (Art. 38 Abs. 3 BÜPF). Der Bundesrat setzt die Entschädigungen und die Gebühren fest (Art. 38 Abs. 4 BÜPF). Ferner kann der Bundesrat gemäss Art. 23 Abs. 3 BÜPF vorsehen, dass die Daten nach den Art. 21 und 22 BÜPF für die Behörden nach Art. 15 im Abrufverfahren zugänglich sind und dass die Mitteilung der Daten kostenlos und rund um die Uhr zu erfolgen hat.”
“Nach Art. 38 Abs. 1 BÜPF gehen die Kosten der Einrichtungen, die für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz benötigt werden, zulasten der Mitwirkungspflichtigen. Gemäss Art. 38 Abs. 2 BÜPF erhalten die Mitwirkungspflichtigen vom Bund eine angemessene Entschädigung für die Kosten der einzelnen Überwachung. Die anordnende Behörde bezahlt dem Dienst ÜPF eine Gesamtgebühr bestehend aus einer Gebühr für die Leistungen des Dienstes und der Entschädigung für die Leistungen der Mitwirkungspflichtigen (Art. 38 Abs. 3 BÜPF). Der Bundesrat setzt die Entschädigungen und die Gebühren fest (Art. 38 Abs. 4 BÜPF). Ferner kann der Bundesrat gemäss Art. 23 Abs. 3 BÜPF vorsehen, dass die Daten nach den Art. 21 und 22 BÜPF für die Behörden nach Art. 15 im Abrufverfahren zugänglich sind und dass die Mitteilung der Daten kostenlos und rund um die Uhr zu erfolgen hat.”
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