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Bei Network Address Translation (NAT) ist eine Teilnehmeridentifikation nur mit erhöhtem technischem Aufwand möglich. Zur Ermittlung der Anschlussinhaberinnen und -inhaber sind daher zusätzliche Anfragekriterien anzugeben. Für die Auskunft über NAT-Übersetzungen stehen spezifische Auskunftstypen zur Verfügung (vgl. u.a. IR_8_IP (NAT) bzw. IR_9_NAT).
“VÜPV S. 39). War die fragliche IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt, ist ein Auskunftsgesuch IR_8_IP (NAT) gemäss Art. 38 VÜPF zu stellen. Bei der Network Address Translation (NAT) können sich bis zu vielen Tausend Benutzer und Benutzerinnen gemeinsam die gleiche öffentliche IP-Adresse teilen. Daher ist bei NAT eine Teilnehmeridentifikation nur mit erhöhtem technischen Aufwand möglich. Zudem erfordert ein solches Auskunftsgesuch die Angabe weiterer Anfragekriterien. Der Auskunftstyp IR_9_NAT dient schliesslich der Auskunft über NAT-Übersetzungsvorgänge (Erl. VÜPV S. 40 und 43). Die zum Zweck der rückwirkenden Überwachung (Art. 26 Abs. 4 BÜPF) und der Identifikation der Täterschaft bei Straftaten über das Internet (Art. 22 BÜPF) gesammelten Randdaten werden als "aufbewahrte Daten" bezeichnet. Die zum Zweck der Identifikation gemäss Art. 22 BÜPF aufzubewahrenden respektive zu liefernden Randdaten (vgl. auch die in Art. 27 Abs. 2 BÜPF [für Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste], in Art. 28 Abs. 2 BÜPF [für Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen] und Art. 29 Abs. 2 BÜPF [für Personen, die ihren Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz Dritten zur Verfügung stellen] verankerten Lieferpflichten) wurden in der bis am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung der VÜPF in Art. 21 Absatz 2 VÜPF bestimmt und umfassen (u.a.) gemäss lit. b die Randdaten über die Zuteilung und Übersetzung von IP-Adressen und Portnummern, um die Auskünfte gemäss den Art. 37, 38 und 39 VÜPF erteilen zu können (vgl. Erl. VÜPF S. 65 und Art. 21 Abs. 2 lit. b BÜPF in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung). Für die Herausgabe dieser Randdaten gilt, dass für die Anordnung der Beschlagnahme, d.h. der Überwachungsanordnung die Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts zwingend vorliegen muss (Botschaft BÜPF 2743 f.).”
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