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Steht ein Kanalisationsanschlussprojekt an oder ist dieses realisiert und wurde das Einleiten/Versickern des Abwassers untersagt, kann dies nach der zitierten Rechtsprechung dazu führen, dass ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation erforderlich ist. Ausgenommen von der Anschlusspflicht sind nach Art. 12 Abs. 3 GSchV lediglich Landwirtschaftsbetriebe mit erheblichem Rindvieh‑ und Schweinebestand, die das häusliche Abwasser zusammen mit Gülle landwirtschaftlich verwerten dürfen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
“Gemäss Art. 12 Abs. 1 GSchV ist der Anschluss von verschmutztem Abwasser an die öffentliche Kanalisation ausserhalb von Bauzonen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG zweckmässig, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt; zumutbar ist er, wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten. Art. 12 Abs. 1 GSchV entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Gewässerschutzrecht (BGE 115 Ib 28 E. 2b/aa und bb, je mit Hinweisen). Diese ist bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 1 GSchV deshalb weiterhin zu berücksichtigen (BGer 1A_1/2001 vom 7. Mai 2001 E. 2.1). Ausgenommen von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation sind lediglich Landwirtschaftsbetriebe mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand. Sie dürfen das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwerten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 4 und 5 GSchG, Art. 12 Abs. 3 GSchV). Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz fest, es liege zwar erst eine Machbarkeitsstudie von 2018 und ein Vorprojekt vom 21. Dezember 2020 vor. Die Anschlussverpflichtung werde jedoch auch erst nach Realisierung des Kanalisationsanschlussprojektes "Y.__" und Inbetriebnahme der entsprechenden Abwasseranlagen wirksam. Da der Anschluss der Liegenschaft des Beschwerdeführers einen wesentlichen Teil ausmache, sei es nachvollziehbar, dass die Gemeinde mit der weiteren Planung zuwarte, bis die Anschlussverpflichtung des Beschwerdeführers feststehe. Mit dem Anschlussprojekt "Y.__" falle sein X.__-Anbaubetrieb in den Bereich der öffentlichen Kanalisation. Dazu komme, dass ihm zwischenzeitlich das Einleiten und Versickernlassen seiner Abwasser verboten worden sei und er diese nicht der ARA zugeführt habe, womit der Anschluss an die öffentliche Kanalisation aus Sicht des Gewässer- und Bodenschutzes zwingend sei. Der Beschwerdeführer habe nur die Möglichkeit des Anschlusses, zumal ihm nicht nur das Versickernlassen und Einleiten industriellen Abwassers, sondern nun auch des häuslichen Abwassers verboten worden sei.”
“Gemäss Art. 12 Abs. 1 GSchV ist der Anschluss von verschmutztem Abwasser an die öffentliche Kanalisation ausserhalb von Bauzonen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG zweckmässig, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt; zumutbar ist er, wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten. Art. 12 Abs. 1 GSchV entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Gewässerschutzrecht (BGE 115 Ib 28 E. 2b/aa und bb, je mit Hinweisen). Diese ist bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 1 GSchV deshalb weiterhin zu berücksichtigen (BGer 1A_1/2001 vom 7. Mai 2001 E. 2.1). Ausgenommen von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation sind lediglich Landwirtschaftsbetriebe mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand. Sie dürfen das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwerten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 4 und 5 GSchG, Art. 12 Abs. 3 GSchV). Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz fest, es liege zwar erst eine Machbarkeitsstudie von 2018 und ein Vorprojekt vom 21. Dezember 2020 vor. Die Anschlussverpflichtung werde jedoch auch erst nach Realisierung des Kanalisationsanschlussprojektes "Y.__" und Inbetriebnahme der entsprechenden Abwasseranlagen wirksam. Da der Anschluss der Liegenschaft des Beschwerdeführers einen wesentlichen Teil ausmache, sei es nachvollziehbar, dass die Gemeinde mit der weiteren Planung zuwarte, bis die Anschlussverpflichtung des Beschwerdeführers feststehe. Mit dem Anschlussprojekt "Y.__" falle sein X.__-Anbaubetrieb in den Bereich der öffentlichen Kanalisation. Dazu komme, dass ihm zwischenzeitlich das Einleiten und Versickernlassen seiner Abwasser verboten worden sei und er diese nicht der ARA zugeführt habe, womit der Anschluss an die öffentliche Kanalisation aus Sicht des Gewässer- und Bodenschutzes zwingend sei. Der Beschwerdeführer habe nur die Möglichkeit des Anschlusses, zumal ihm nicht nur das Versickernlassen und Einleiten industriellen Abwassers, sondern nun auch des häuslichen Abwassers verboten worden sei.”
Als zumutbar gilt der Anschluss ausserhalb der Bauzone, wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten.
“Zumutbarkeit im Sinn von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG liegt vor, wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten (Art. 12 Abs. 1 lit. b GSchV). Laut Ziff.”
“11 GSchG regelt die Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation. Gemäss Abs. 1 muss im Bereich öffentlicher Kanalisationen das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden. Nach Abs. 2 umfasst der Bereich öffentlicher Kanalisationen: (a) Bauzonen; (b) weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist; (c) weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist. Gemäss Art. 12 Abs. 1 GSchV ist der Anschluss von verschmutztem Abwasser an die öffentliche Kanalisation ausserhalb von Bauzonen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG zweckmässig, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt; zumutbar ist er, wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten. Art. 12 Abs. 1 GSchV entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Gewässerschutzrecht (BGE 115 Ib 28 E. 2b/aa und bb, je mit Hinweisen). Diese ist bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 1 GSchV deshalb weiterhin zu berücksichtigen (BGer 1A_1/2001 vom 7. Mai 2001 E. 2.1). Ausgenommen von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation sind lediglich Landwirtschaftsbetriebe mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand. Sie dürfen das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwerten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 4 und 5 GSchG, Art. 12 Abs. 3 GSchV). Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz fest, es liege zwar erst eine Machbarkeitsstudie von 2018 und ein Vorprojekt vom 21. Dezember 2020 vor. Die Anschlussverpflichtung werde jedoch auch erst nach Realisierung des Kanalisationsanschlussprojektes "Y.__" und Inbetriebnahme der entsprechenden Abwasseranlagen wirksam. Da der Anschluss der Liegenschaft des Beschwerdeführers einen wesentlichen Teil ausmache, sei es nachvollziehbar, dass die Gemeinde mit der weiteren Planung zuwarte, bis die Anschlussverpflichtung des Beschwerdeführers feststehe. Mit dem Anschlussprojekt "Y.”
Der Anschluss gilt als zweckmässig, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt. In der zitierten Rechtsprechung wurde ferner erwogen, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung gewässerschutzrechtlicher Vorschriften das private Interesse überwiegen kann und in diesem Fall keine milderen geeigneten Massnahmen ersichtlich waren.
“Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der gewässerschutzrechtlichen Vorschriften überwiegt mit Blick auf die erheblichen Auswirkungen der Nichteinhaltung der entsprechenden Vorschriften klar das private Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung des bisherigen Zustands und an der Vermeidung von Kosten der Abwasserentsorgung. Mildere geeignete Massnahmen als die Stapelungsverpflichtung mit ARA-Entsorgung des Abwassers sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Von daher lässt sich der angefochtene Entscheid ebenfalls nicht beanstanden. Streitig ist im Weiteren, ob der Beschwerdeführer zu Recht dazu verpflichtet wurde, das Grundstück Nr. 0000__ ohne Verzug an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen, sobald die Gemeinde B.__ das entsprechende Kanalisationsanschlussprojekt realisiert und die Anlage in Betrieb genommen hat. Art. 11 GSchG regelt die Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation. Gemäss Abs. 1 muss im Bereich öffentlicher Kanalisationen das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden. Nach Abs. 2 umfasst der Bereich öffentlicher Kanalisationen: (a) Bauzonen; (b) weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist; (c) weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist. Gemäss Art. 12 Abs. 1 GSchV ist der Anschluss von verschmutztem Abwasser an die öffentliche Kanalisation ausserhalb von Bauzonen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG zweckmässig, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt; zumutbar ist er, wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten. Art. 12 Abs. 1 GSchV entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Gewässerschutzrecht (BGE 115 Ib 28 E. 2b/aa und bb, je mit Hinweisen). Diese ist bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 1 GSchV deshalb weiterhin zu berücksichtigen (BGer 1A_1/2001 vom 7. Mai 2001 E. 2.1). Ausgenommen von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation sind lediglich Landwirtschaftsbetriebe mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand. Sie dürfen das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwerten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 4 und 5 GSchG, Art. 12 Abs. 3 GSchV).”
“Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der gewässerschutzrechtlichen Vorschriften überwiegt mit Blick auf die erheblichen Auswirkungen der Nichteinhaltung der entsprechenden Vorschriften klar das private Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung des bisherigen Zustands und an der Vermeidung von Kosten der Abwasserentsorgung. Mildere geeignete Massnahmen als die Stapelungsverpflichtung mit ARA-Entsorgung des Abwassers sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Von daher lässt sich der angefochtene Entscheid ebenfalls nicht beanstanden. Streitig ist im Weiteren, ob der Beschwerdeführer zu Recht dazu verpflichtet wurde, das Grundstück Nr. 0000__ ohne Verzug an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen, sobald die Gemeinde B.__ das entsprechende Kanalisationsanschlussprojekt realisiert und die Anlage in Betrieb genommen hat. Art. 11 GSchG regelt die Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation. Gemäss Abs. 1 muss im Bereich öffentlicher Kanalisationen das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden. Nach Abs. 2 umfasst der Bereich öffentlicher Kanalisationen: (a) Bauzonen; (b) weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist; (c) weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist. Gemäss Art. 12 Abs. 1 GSchV ist der Anschluss von verschmutztem Abwasser an die öffentliche Kanalisation ausserhalb von Bauzonen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG zweckmässig, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt; zumutbar ist er, wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten. Art. 12 Abs. 1 GSchV entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Gewässerschutzrecht (BGE 115 Ib 28 E. 2b/aa und bb, je mit Hinweisen). Diese ist bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 1 GSchV deshalb weiterhin zu berücksichtigen (BGer 1A_1/2001 vom 7. Mai 2001 E. 2.1). Ausgenommen von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation sind lediglich Landwirtschaftsbetriebe mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand. Sie dürfen das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwerten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 4 und 5 GSchG, Art. 12 Abs. 3 GSchV).”
Der Anschluss ausserhalb von Bauzonen gilt als zweckmässig, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt. Die Zweckmässigkeit ist zu verneinen, wenn der Anschluss wegen topografischer oder baugrundspezifischer Verhältnisse nur mit besonderem baulichem Aufwand realisierbar wäre oder das Fassungsvermögen der Kanalisation dadurch überstiegen würde. Die Rechtsprechung verlangt dafür grundsätzlich keine hohen Anforderungen; typische Erfordernisse wie eine Pumpe, eine Druckleitung oder die Unterquerung einer Strasse führen in der Regel nicht zur Verneinung der Zweckmässigkeit.
“Der Anschluss an die öffentliche Kanalisation ausserhalb von Bauzonen ist zweckmässig, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt (Art. 12 Abs. 1 lit. a GSchV). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Zweckmässigkeit dann zu verneinen, wenn der Anschluss aufgrund der topografischen oder baugrundspezifischen - 4- Verhältnisse nur mit besonderem baulichem Aufwand zu verwirklichen ist. Zudem darf der Anschluss das Fassungsvermögen der Kanalisation nicht übersteigen. Im Übrigen stellt die Rechtsprechung an das Erfordernis der Zweckmässigkeit des Kanalisationsanschlusses keine hohen Anforderungen. Das Erfordernis einer Pumpe bzw. einer Druckleitung oder der Umstand, dass eine Strasse unterquert werden muss, führt in der Regel nicht dazu, dass die Zweckmässigkeit des Anschlusses zu verneinen wäre (BGr, 7. Mai 2001, 1A.1/2001, E. 2b sowie Ziff. 3 der Richtlinie AWEL). Ferner wurde in BGE 115 Ib 28, E. 2b/aa, die Zweckmässigkeit eines Anschlusses auch mit Blick auf ein nahe gelegenes Naturschutzgebiet bejaht.”
“11 GSchG regelt die Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation. Gemäss Abs. 1 muss im Bereich öffentlicher Kanalisationen das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden. Nach Abs. 2 umfasst der Bereich öffentlicher Kanalisationen: (a) Bauzonen; (b) weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist; (c) weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist. Gemäss Art. 12 Abs. 1 GSchV ist der Anschluss von verschmutztem Abwasser an die öffentliche Kanalisation ausserhalb von Bauzonen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG zweckmässig, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt; zumutbar ist er, wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten. Art. 12 Abs. 1 GSchV entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Gewässerschutzrecht (BGE 115 Ib 28 E. 2b/aa und bb, je mit Hinweisen). Diese ist bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 1 GSchV deshalb weiterhin zu berücksichtigen (BGer 1A_1/2001 vom 7. Mai 2001 E. 2.1). Ausgenommen von der Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation sind lediglich Landwirtschaftsbetriebe mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand. Sie dürfen das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwerten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 4 und 5 GSchG, Art. 12 Abs. 3 GSchV). Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz fest, es liege zwar erst eine Machbarkeitsstudie von 2018 und ein Vorprojekt vom 21. Dezember 2020 vor. Die Anschlussverpflichtung werde jedoch auch erst nach Realisierung des Kanalisationsanschlussprojektes "Y.__" und Inbetriebnahme der entsprechenden Abwasseranlagen wirksam. Da der Anschluss der Liegenschaft des Beschwerdeführers einen wesentlichen Teil ausmache, sei es nachvollziehbar, dass die Gemeinde mit der weiteren Planung zuwarte, bis die Anschlussverpflichtung des Beschwerdeführers feststehe. Mit dem Anschlussprojekt "Y.”
Das Erfordernis einer Pumpe, einer Druckleitung oder das Unterqueren einer Strasse führt in der Regel nicht dazu, die Zweckmässigkeit des Anschlusses zu verneinen.
“Der Anschluss an die öffentliche Kanalisation ausserhalb von Bauzonen ist zweckmässig, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt (Art. 12 Abs. 1 lit. a GSchV). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Zweckmässigkeit dann zu verneinen, wenn der Anschluss aufgrund der topografischen oder baugrundspezifischen - 4- Verhältnisse nur mit besonderem baulichem Aufwand zu verwirklichen ist. Zudem darf der Anschluss das Fassungsvermögen der Kanalisation nicht übersteigen. Im Übrigen stellt die Rechtsprechung an das Erfordernis der Zweckmässigkeit des Kanalisationsanschlusses keine hohen Anforderungen. Das Erfordernis einer Pumpe bzw. einer Druckleitung oder der Umstand, dass eine Strasse unterquert werden muss, führt in der Regel nicht dazu, dass die Zweckmässigkeit des Anschlusses zu verneinen wäre (BGr, 7. Mai 2001, 1A.1/2001, E. 2b sowie Ziff. 3 der Richtlinie AWEL). Ferner wurde in BGE 115 Ib 28, E. 2b/aa, die Zweckmässigkeit eines Anschlusses auch mit Blick auf ein nahe gelegenes Naturschutzgebiet bejaht.”
Die Behörde darf neue Zuleitungen stetig anfallenden, nicht verschmutzten Abwassers in eine zentrale Abwasserreinigungsanlage nur bewilligen, wenn örtliche Verhältnisse eine Versickerung oder die Einleitung in ein Gewässer nicht erlauben. Das kantonale Recht folgt derselben Kaskadenordnung.
“Verschmutztes Abwasser muss gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben behandelt werden; es darf nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer eingeleitet oder der Versickerung zugeführt werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG15). Nicht verschmutztes Abwasser ist demgegenüber nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden (Art. 7 Abs. 2 GSchG). Nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, darf grundsätzlich weder direkt noch indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden. Die kantonale Behörde kann Ausnahmen bewilligen (Art. 12 Abs. 3 GSchG). Sie darf neue Zuleitungen von nicht verschmutztem Abwasser, das stetig anfällt, in eine zentrale Abwasserreinigungsanlage jedoch nur bewilligen, wenn die örtlichen Verhältnisse die Versickerung oder die Einleitung in ein Gewässer nicht erlauben (Art. 12 Abs. 2 GSchV). Auch das kantonale Recht bestimmt die gleiche Kaskadenordnung. Gemäss Art. 17 Abs. 1 KGV16 sind folgende Abwasserarten versickern zu lassen:”
“Verschmutztes Abwasser muss gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben behandelt werden; es darf nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer eingeleitet oder der Versickerung zugeführt werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG9). Nicht verschmutztes Abwasser ist demgegenüber nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Erlauben die örtlichen Verhältnisse dies nicht, so kann es in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden (Art. 7 Abs. 2 GSchG). Nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, darf grundsätzlich weder direkt noch indirekt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage zugeleitet werden. Die kantonale Behörde kann Ausnahmen bewilligen (Art. 12 Abs. 3 GSchG). Sie darf neue Zuleitungen von nicht verschmutztem Abwasser, das stetig anfällt, in eine zentrale Abwasserreinigungsanlage jedoch nur bewilligen, wenn die örtlichen Verhältnisse die Versickerung oder die Einleitung in ein Gewässer nicht erlauben (Art. 12 Abs. 2 GSchV). Auch das kantonale Recht bestimmt die gleiche Kaskadenordnung. Gemäss Art. 17 Abs. 1 KGV10 sind folgende Abwasserarten versickern zu lassen:”
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