Amended by No II 9 of the O of 18 May 2005 on the Repeal and Amendment of Ordinances in connection with the Commencement of the Chemicals Act, in force since 1 Aug. 2005 (AS 2005 2695). ↩
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Gebiete des «übrigen Bereichs» liegen ausserhalb nutzbarer Grundwasservorkommen sowie der zu deren Schutz notwendigen Randgebiete; im übrigen Bereich sind daher grundsätzlich keine Einwirkungen auf das Schutzgut Wasser zu befürchten.
“Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20]). Sie unterscheiden dabei die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche (Art. 29 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201]). Gebiete im übrigen Bereich befinden sich ausserhalb der nutzbaren Grundwasservorkommen sowie der zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete (Art. 29 Abs. 1 GSchV im Umkehrschluss), womit dort grundsätzlich keine Einwirkungen auf das Schutzgut Wasser zu befürchten sind (VGE 2020/74 vom”
“Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein (Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20]). Sie unterscheiden dabei die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche (Art. 29 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201]). Gebiete im übrigen Bereich befinden sich ausserhalb der nutzbaren Grundwasservorkommen sowie der zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete (Art. 29 Abs. 1 GSchV im Umkehrschluss), womit dort grundsätzlich keine Einwirkungen auf das Schutzgut Wasser zu befürchten sind (VGE 2020/74 vom”
Die kantonale DZV sieht vor, dass Betriebe, die sich in einem nach Art. 29 Abs. 1 lit. d GSchV ausgeschiedenen Zuströmbereich befinden und einen Phosphoreigenversorgungsgrad von mehr als 100 % aufweisen, ihre Phosphor-Ausbringung auf maximal 80 % des Bedarfs beschränken dürfen. Zur Berechnung wird in der DZV auf § 3 Abs. 2 und Anhang 1 Ziff. verwiesen.
“DZV vor, dass Betriebe, die sich in einem vom Kanton nach Art. 29 Abs. 1 lit. d GSchV im Hinblick auf die Phosphorproblematik ausgeschiedenen Zuströmbereich (Z O) befinden und einen Phosphoreigenversorgungsgrad grösser als 100% ausweisen, maximal 80% des Phosphorbedarfs ausbringen dürfen. Zur Berechnung verweist § 3 Abs. 2 dementsprechend auch auf Anhang 1 Ziff.”
“DZV vor, dass Betriebe, die sich in einem vom Kanton nach Art. 29 Abs. 1 lit. d GSchV im Hinblick auf die Phosphorproblematik ausgeschiedenen Zuströmbereich (Z O) befinden und einen Phosphoreigenversorgungsgrad grösser als 100% ausweisen, maximal 80% des Phosphorbedarfs ausbringen dürfen. Zur Berechnung verweist § 3 Abs. 2 dementsprechend auch auf Anhang 1 Ziff.”
“DZV vor, dass Betriebe, die sich in einem vom Kanton nach Art. 29 Abs. 1 lit. d GSchV im Hinblick auf die Phosphorproblematik ausgeschiedenen Zuströmbereich (Z O) befinden und einen Phosphoreigenversorgungsgrad grösser als 100% ausweisen, maximal 80% des Phosphorbedarfs ausbringen dürfen. Zur Berechnung verweist § 3 Abs. 2 dementsprechend auch auf Anhang 1 Ziff.”
Bei einer Deponie im übrigen Bereich im Sinne von Art. 29 Abs. 1 GSchV gelten die Anforderungen von Anhang 2; die strengeren Vorgaben von Anhang 4 sind deshalb nicht anzuwenden.
“VVEA). Die G.________ AG hat im geologisch-geotechnischen Bericht vom 23. Juni 2016 ausgeführt, dass die Deponie ausserhalb nutzbarer Grundwasservorkommen bzw. im übrigen Bereich mit Bezug auf die Gewässerschutzbereiche (vgl. Art. 29 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV; SR 814.201]) liege. Darauf hat das Verwaltungsgericht im Entscheid vom 13. April 2021 abgestellt. Die Beschwerdeführer äussern sich vor Bundesgericht nicht konkret zu dieser Feststellung. Bei einer Deponie im übrigen Bereich im Sinne von Art. 29 Abs. 1 GSchV - wie im vorliegenden Fall - ist die Anforderung von Anhang 2 Ziff.”
Eine generelle Bewilligungspflicht für Bohrungen und erhebliche Grabungen ermöglicht, auch ausserhalb der in Art. 29 Abs. 1 GSchV besonders gekennzeichneten Bereiche, eine fachliche Begleitung der Arbeiten und das vorgängige Anordnen erforderlicher Gewässerschutzmassnahmen. Damit können tiefer liegende oder noch unbekannte Grundwasservorkommen in wasserführenden Festgesteinen besser vor vermeidbaren Beeinträchtigungen geschützt werden. Fehlt eine solche generelle Bewilligungspflicht, müssten die besonders gefährdeten Bereiche dort, wo keine hinreichenden Untergrundkenntnisse vorliegen, vorsorglich weiter gefasst werden.
“Dabei könnten - ohne Absicht - tiefer liegende, noch unbekannte Grundwasservorkommen in wasserführenden Festgesteinen (möglicherweise Mineral- oder Thermalwässer) erbohrt werden. Nicht fachgerecht durchgeführte Eingriffe in den Untergrund mittels Sondierbohrungen könnten langfristig erhebliche Auswirkungen haben und beispielsweise zu unerwünschten Verbindungen zwischen verschiedenen Grundwasser-Stockwerken führen (vgl. Art. 43 Abs. 3 GSchG). Tiefer liegende Grundwasservorkommen in wasserführenden Festgesteinen, welche für eine künftige Nutzung allenfalls von Interesse sein könnten, müssten vor vermeidbaren Beeinträchtigungen geschützt werden. Hierfür genügten die von Bundesrechts wegen bestehenden Bewilligungspflichten (v.a. jene nach Art. 32 Abs. 2 lit. f GSchV [SR 814.201]) aber nicht, da die Festlegung der besonders gefährdeten Bereiche sich in erster Linie nach den oberflächennahen Grundwasservorkommen in Lockergesteinen richte, eine Gefährdung von tieferliegenden Vorkommen jedoch auch ausserhalb dieser Bereiche bestehe. Ohne generelle Bewilligungspflicht für Bohrungen und erhebliche Grabungen müssten die besonders gefährdeten Bereiche im Sinne von Art. 29 Abs. 1 GSchV dort, wo noch keine genügenden Kenntnisse über den Untergrund vorhanden seien, vorsorglich weiter gefasst werden. Mit der generellen Bewilligungspflicht, auch ausserhalb der besonders gefährdeten Bereiche, könne die ausreichende fachliche Begleitung der Arbeiten sichergestellt und die gegebenenfalls erforderlichen Gewässerschutzmassnahmen im Voraus angeordnet werden.”
Reichen die vorhandenen hydrogeologischen Kenntnisse nicht aus, sorgen die Kantone für die Durchführung der erforderlichen hydrogeologischen Abklärungen.
“Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen (Abs. 2 lit. a). Gemäss Art. 31 Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201, GSchV) sorgt die Behörde dafür, dass bei bestehenden Anlagen in den Gebieten nach Art. 31 Abs. 1 GSchV, bei denen die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung besteht (d.h. besonders gefährdete Bereiche nach Art. 29 Abs. 1 GschV sowie Grundwasserschutzzonen), die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer, insbesondere diejenigen nach Anhang 4 Ziffer 2 GSchV, getroffen werden. Anhang 4 GSchV enthält eine Detailregelung der Grundwasserschutzzonen S1 bis S3 (Ziff. 12; vgl. dazu auch Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL, heute Bundesamt für Umwelt, BAFU], Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004). Die Kantone stützen sich bei der Bezeichnung dieser Gewässerschutzbereiche auf hydrogeologische Kenntnisse; reichen diese nicht aus, sorgen sie für die Durchführung der erforderlichen hydrogeologischen Abklärungen (vgl. Art. 29 Abs. 4 GSchV). Namentlich die Gewässerschutzbereiche gehen aus den durch die Kantone zu erstellenden Gewässerschutzkarten hervor (vgl. Art. 30 Abs. 1 GSchV). Die Zone S1 erstreckt sich mindestens 10 Meter um die Fassung sowie um Fassungsstränge, Sickergräben, Stollen usw. (Wegleitung Grundwasserschutz, S. 43). Die Zone S2 wird gemäss Anhang 4 Ziff. 123 Abs. 3 GSchV um Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen ausgeschieden und so dimensioniert, dass der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung mindestens 100 m beträgt; er kann kleiner sein, wenn durch hydrogeologische Untersuchungen nachgewiesen ist, dass die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage durch wenig durchlässige und nicht verletzte Deckschichten gleichwertig geschützt ist (lit. a) und bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern die Fliessdauer des Grundwassers vom äusseren Rand der Zone S2 bis zur Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage mindestens zehn Tage beträgt (lit.”
Ergeben sich durch die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen Eingriffe in das Eigentum, sind solche Einschränkungen nur zulässig, wenn sie auf einem hinreichenden öffentlichen Interesse beruhen (Art. 36 Abs. 2 BV). Art. 29 Abs. 2 GSchV (in Verbindung mit Art. 20 GSchG) sieht die Ausscheidung von Schutzzonen für im öffentlichen Interesse liegende Fassungen vor; als wichtiges öffentliches Interesse kann u. a. der Umweltschutz gelten.
“Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzone Nutzenbuech-Rüeggetschwil ist mit Einschränkungen für das in Art. 26 Abs. 1 BV gewährleistete Eigentum der Beschwerdeführer verbunden (vgl. Urteil 1C_573/2019 vom 29. September 2020 E. 4.3.1 mit Hinweis). Derartige Einschränkungen sind gemäss Art. 36 Abs. 2 BV nur zulässig, wenn sie auf einem hinreichenden öffentlichen Interesse beruhen (vgl. Urteil 1C_47/2019 vom 10. September 2020 E. 4 und E. 4.1). Dasselbe ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 GSchG und Art. 29 Abs. 2 GSchV, wonach Grundwasserschutzzonen für im öffentlichen Interesse liegende Grundwasserfassungen auszuscheiden sind. Als wichtiges öffentliches Interesse im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV gilt unter anderem die Wahrung der Anliegen des Umweltschutzes (vgl. BGE 149 I 49 E. 4.1).”
“Die Ausscheidung der Grundwasserschutzzone Nutzenbuech-Rüeggetschwil ist mit Einschränkungen für das in Art. 26 Abs. 1 BV gewährleistete Eigentum der Beschwerdeführer verbunden (vgl. Urteil 1C_573/2019 vom 29. September 2020 E. 4.3.1 mit Hinweis). Derartige Einschränkungen sind gemäss Art. 36 Abs. 2 BV nur zulässig, wenn sie auf einem hinreichenden öffentlichen Interesse beruhen (vgl. Urteil 1C_47/2019 vom 10. September 2020 E. 4 und E. 4.1). Dasselbe ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 GSchG und Art. 29 Abs. 2 GSchV, wonach Grundwasserschutzzonen für im öffentlichen Interesse liegende Grundwasserfassungen auszuscheiden sind. Als wichtiges öffentliches Interesse im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV gilt unter anderem die Wahrung der Anliegen des Umweltschutzes (vgl. BGE 149 I 49 E. 4.1).”
Im Gewässerschutzbereich „Au“ dürfen keine Anlagen erstellt werden, die eine besondere Gefahr für Gewässer darstellen. Nach Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 1 GSchV ist insbesondere das Erstellen von Lagerbehältern mit mehr als 250'000 l Nutzvolumen für Flüssigkeiten, die bereits in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können, nicht zulässig. Die zuständige Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen.
“201) sind die Kantone verpflichtet, in ihrem Gebiet die besonders gefährdeten Bereiche zu bezeichnen, die Grundwasserschutzzonen und -areale auszuscheiden und diese in Gewässerschutzkarten (vgl. Art. 30 GSchV) darzustellen. Sie stützen sich dabei auf die vorhandenen hydrogeologischen Kenntnisse; reichen diese nicht aus, sorgen sie für die Durchführung der erforderlichen hydrogeologischen Abklärungen (Art. 29 Abs. 4 GSchV). Für bestimmte Bauten und Anlagen bzw. Nutzungsarten in den besonders gefährdeten Bereichen nach Art. 29 GSchV ist eine Bewilligung erforderlich; ist dies der Fall, müssen die Gesuchsteller nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann; sie legt dabei auch die Anforderungen an die Stilllegung der Anlagen fest (Art. 32 Abs. 4 GSchV). Der Gewässerschutzbereich Au dient dem Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art. 29 Abs. 1 lit. a GSchV). Aus Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 1 GSchV folgt, dass im Gewässerschutzbereich Au keine Anlagen erstellt werden dürfen, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen; nicht zulässig ist insbesondere das Erstellen von Lagerbehältern mit mehr als 250'000 l Nutzvolumen und mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können. Die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten. Überdies dürfen nach Abs. 2 keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird.”
“201) sind die Kantone verpflichtet, in ihrem Gebiet die besonders gefährdeten Bereiche zu bezeichnen, die Grundwasserschutzzonen und -areale auszuscheiden und diese in Gewässerschutzkarten (vgl. Art. 30 GSchV) darzustellen. Sie stützen sich dabei auf die vorhandenen hydrogeologischen Kenntnisse; reichen diese nicht aus, sorgen sie für die Durchführung der erforderlichen hydrogeologischen Abklärungen (Art. 29 Abs. 4 GSchV). Für bestimmte Bauten und Anlagen bzw. Nutzungsarten in den besonders gefährdeten Bereichen nach Art. 29 GSchV ist eine Bewilligung erforderlich; ist dies der Fall, müssen die Gesuchsteller nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann; sie legt dabei auch die Anforderungen an die Stilllegung der Anlagen fest (Art. 32 Abs. 4 GSchV). Der Gewässerschutzbereich Au dient dem Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art. 29 Abs. 1 lit. a GSchV). Aus Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 1 GSchV folgt, dass im Gewässerschutzbereich Au keine Anlagen erstellt werden dürfen, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen; nicht zulässig ist insbesondere das Erstellen von Lagerbehältern mit mehr als 250'000 l Nutzvolumen und mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können. Die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten. Überdies dürfen nach Abs. 2 keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird.”
Die kantonale Fachbehörde darf sich bei der Bezeichnung von Gewässerschutzbereichen und der Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen auf die vorhandenen hydrogeologischen Kenntnisse stützen. Sind diese Kenntnisse aus Sicht der Behörde ausreichend, besteht kein grundsätzliches Erfordernis, ergänzende hydrogeologische Abklärungen anzuordnen; stattdessen können die Bewilligungserteilung und der Gewässerschutz durch geeignete Auflagen und Überwachungsmassnahmen (z. B. geologische Überwachung von Grabungsarbeiten, Verbote von Eingriffen ins Grundwasser) sichergestellt werden.
“Das Hauptanliegen der Beschwerdeführer scheint zu sein, dass die Vorinstanz und das AfU nicht auf eine hydrogeologische Abklärung für das Grundstück Art. iii hätten verzichten dürfen. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine solche gemäss den einschlägigen Gesetzesbestimmungen nicht zwingend durchzuführen ist – weder bei der Bezeichnung der Gewässerschutzbereiche (vgl. Art. 29 Abs. 4 GSchV) noch bei der Bewilligung für Anlagen und Tätigkeiten in den besonders gefährdeten Bereichen (vgl. Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörden dürfen sich beim Entscheid auf die vorhandenen hydrogeologischen Kenntnisse stützen (vgl. Art. 29 Abs. 4 GSchV). Wenn die kantonale Fachbehörde zum Schluss gelangt, hydrogeologische Abklärungen für die Parzelle Art. iii seien nicht notwendig, und die Bewilligung für die Erstellung des Retentionsbeckens unter Auflagen und Bedingungen gewährte, so ist dies nicht zu beanstanden. Mit der in der Bewilligung vom 5. Dezember 2019 enthaltenen Auflage, dass die geplanten Grabungs- und Bauarbeiten im Gewässerschutzbereich Au durch einen Geologen zu überwachen seien, und dem Verbot von Grabungsarbeiten im Grundwasser bzw. die Freilegung des Grundwasserspiegels wird dem Gewässerschutz hinreichend Rechnung getragen. Hiervon geht das AfU auch in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2023 weiterhin aus. Darauf kann verwiesen werden (zum Beweiswert von Amtsberichten siehe statt vieler Urteil KG FR 602 2022 146 vom 6.”
“Das Hauptanliegen der Beschwerdeführer scheint zu sein, dass die Vorinstanz und das AfU nicht auf eine hydrogeologische Abklärung für das Grundstück Art. iii hätten verzichten dürfen. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine solche gemäss den einschlägigen Gesetzesbestimmungen nicht zwingend durchzuführen ist – weder bei der Bezeichnung der Gewässerschutzbereiche (vgl. Art. 29 Abs. 4 GSchV) noch bei der Bewilligung für Anlagen und Tätigkeiten in den besonders gefährdeten Bereichen (vgl. Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörden dürfen sich beim Entscheid auf die vorhandenen hydrogeologischen Kenntnisse stützen (vgl. Art. 29 Abs. 4 GSchV). Wenn die kantonale Fachbehörde zum Schluss gelangt, hydrogeologische Abklärungen für die Parzelle Art. iii seien nicht notwendig, und die Bewilligung für die Erstellung des Retentionsbeckens unter Auflagen und Bedingungen gewährte, so ist dies nicht zu beanstanden. Mit der in der Bewilligung vom 5. Dezember 2019 enthaltenen Auflage, dass die geplanten Grabungs- und Bauarbeiten im Gewässerschutzbereich Au durch einen Geologen zu überwachen seien, und dem Verbot von Grabungsarbeiten im Grundwasser bzw. die Freilegung des Grundwasserspiegels wird dem Gewässerschutz hinreichend Rechnung getragen. Hiervon geht das AfU auch in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2023 weiterhin aus. Darauf kann verwiesen werden (zum Beweiswert von Amtsberichten siehe statt vieler Urteil KG FR 602 2022 146 vom 6.”
“Das Hauptanliegen der Beschwerdeführer scheint zu sein, dass die Vorinstanz und das AfU nicht auf eine hydrogeologische Abklärung für das Grundstück Art. iii hätten verzichten dürfen. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine solche gemäss den einschlägigen Gesetzesbestimmungen nicht zwingend durchzuführen ist – weder bei der Bezeichnung der Gewässerschutzbereiche (vgl. Art. 29 Abs. 4 GSchV) noch bei der Bewilligung für Anlagen und Tätigkeiten in den besonders gefährdeten Bereichen (vgl. Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörden dürfen sich beim Entscheid auf die vorhandenen hydrogeologischen Kenntnisse stützen (vgl. Art. 29 Abs. 4 GSchV). Wenn die kantonale Fachbehörde zum Schluss gelangt, hydrogeologische Abklärungen für die Parzelle Art. iii seien nicht notwendig, und die Bewilligung für die Erstellung des Retentionsbeckens unter Auflagen und Bedingungen gewährte, so ist dies nicht zu beanstanden. Mit der in der Bewilligung vom 5. Dezember 2019 enthaltenen Auflage, dass die geplanten Grabungs- und Bauarbeiten im Gewässerschutzbereich Au durch einen Geologen zu überwachen seien, und dem Verbot von Grabungsarbeiten im Grundwasser bzw. die Freilegung des Grundwasserspiegels wird dem Gewässerschutz hinreichend Rechnung getragen. Hiervon geht das AfU auch in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2023 weiterhin aus. Darauf kann verwiesen werden (zum Beweiswert von Amtsberichten siehe statt vieler Urteil KG FR 602 2022 146 vom 6. Februar 2023 E. 4.3 mit Hinweisen).”
Die Kantone stützen die Bezeichnung von Gewässerschutzbereichen (insbesondere der Grundwasserschutzzonen S1–S3) auf vorhandene hydrogeologische Kenntnisse; reichen diese Kenntnisse nicht aus, sorgen sie für die Durchführung der erforderlichen hydrogeologischen Abklärungen.
“Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen (Abs. 2 lit. a). Gemäss Art. 31 Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201, GSchV) sorgt die Behörde dafür, dass bei bestehenden Anlagen in den Gebieten nach Art. 31 Abs. 1 GSchV, bei denen die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung besteht (d.h. besonders gefährdete Bereiche nach Art. 29 Abs. 1 GschV sowie Grundwasserschutzzonen), die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer, insbesondere diejenigen nach Anhang 4 Ziffer 2 GSchV, getroffen werden. Anhang 4 GSchV enthält eine Detailregelung der Grundwasserschutzzonen S1 bis S3 (Ziff. 12; vgl. dazu auch Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL, heute Bundesamt für Umwelt, BAFU], Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004). Die Kantone stützen sich bei der Bezeichnung dieser Gewässerschutzbereiche auf hydrogeologische Kenntnisse; reichen diese nicht aus, sorgen sie für die Durchführung der erforderlichen hydrogeologischen Abklärungen (vgl. Art. 29 Abs. 4 GSchV). Namentlich die Gewässerschutzbereiche gehen aus den durch die Kantone zu erstellenden Gewässerschutzkarten hervor (vgl. Art. 30 Abs. 1 GSchV). Die Zone S1 erstreckt sich mindestens 10 Meter um die Fassung sowie um Fassungsstränge, Sickergräben, Stollen usw. (Wegleitung Grundwasserschutz, S. 43). Die Zone S2 wird gemäss Anhang 4 Ziff. 123 Abs. 3 GSchV um Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen ausgeschieden und so dimensioniert, dass der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung mindestens 100 m beträgt; er kann kleiner sein, wenn durch hydrogeologische Untersuchungen nachgewiesen ist, dass die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage durch wenig durchlässige und nicht verletzte Deckschichten gleichwertig geschützt ist (lit. a) und bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern die Fliessdauer des Grundwassers vom äusseren Rand der Zone S2 bis zur Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage mindestens zehn Tage beträgt (lit.”
“Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen (Abs. 2 lit. a). Gemäss Art. 31 Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201, GSchV) sorgt die Behörde dafür, dass bei bestehenden Anlagen in den Gebieten nach Art. 31 Abs. 1 GSchV, bei denen die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung besteht (d.h. besonders gefährdete Bereiche nach Art. 29 Abs. 1 GschV sowie Grundwasserschutzzonen), die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer, insbesondere diejenigen nach Anhang 4 Ziffer 2 GSchV, getroffen werden. Anhang 4 GSchV enthält eine Detailregelung der Grundwasserschutzzonen S1 bis S3 (Ziff. 12; vgl. dazu auch Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL, heute Bundesamt für Umwelt, BAFU], Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004). Die Kantone stützen sich bei der Bezeichnung dieser Gewässerschutzbereiche auf hydrogeologische Kenntnisse; reichen diese nicht aus, sorgen sie für die Durchführung der erforderlichen hydrogeologischen Abklärungen (vgl. Art. 29 Abs. 4 GSchV). Namentlich die Gewässerschutzbereiche gehen aus den durch die Kantone zu erstellenden Gewässerschutzkarten hervor (vgl. Art. 30 Abs. 1 GSchV). Die Zone S1 erstreckt sich mindestens 10 Meter um die Fassung sowie um Fassungsstränge, Sickergräben, Stollen usw. (Wegleitung Grundwasserschutz, S. 43). Die Zone S2 wird gemäss Anhang 4 Ziff. 123 Abs. 3 GSchV um Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen ausgeschieden und so dimensioniert, dass der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung mindestens 100 m beträgt; er kann kleiner sein, wenn durch hydrogeologische Untersuchungen nachgewiesen ist, dass die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage durch wenig durchlässige und nicht verletzte Deckschichten gleichwertig geschützt ist (lit. a) und bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern die Fliessdauer des Grundwassers vom äusseren Rand der Zone S2 bis zur Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage mindestens zehn Tage beträgt (lit.”
Im Gewässerschutzbereich Au (Art. 29 Abs. 1 lit. a GSchV) sind Ausnahmen für unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegende Anlagen möglich, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand höchstens um 10 % vermindert wird. In der Praxis werden technische Massnahmen (z. B. Kieskoffer) geprüft, um die Einhaltung dieser 10%-Grenze zu erreichen.
“Bei schwerwiegenden Eingriffen in ein Objekt bei Erfüllung einer Bundesaufgabe darf eine Interessenabwägung nur vorgenommen werden, wenn bestimmte gleich- oder höherwertige Inte- ressen von nationaler Bedeutung vorliegen (Abs. 2 Satz 1). Schwerwiegen- de Beeinträchtigungen eines Objekts sind nur zulässig, wenn sie sich durch ein überwiegendes Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung rechtferti- gen lassen (Abs. 2 Satz 2). 5.2.3 Art. 19 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) hält fest, dass die Kantone ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche einteilen (Abs. 1 Satz 1). In den besonders ge- R1S.2021.05013 Seite 16 fährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten ei- ner kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Abs. 2). Zu den besonders gefährdeten Bereichen zählt namentlich der Gewässerschutzbereich A u zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art. 29 Abs. 1 lit. a GSchV; vgl. auch Ziff. 111 Anhang 4 GSchV). Gemäss Ziff. 211 Abs. 2 Anhang 4 GSchV dürfen im Gewässerschutzbereich A u keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen; die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusska- pazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird. 5.3.1 Unbestritten ist zwischen den Parteien zunächst, dass das zur Beurteilung stehende Bauvorhaben einer gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilli- gung bedarf, was gemäss rekurrentischer Argumentation als Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne des NHG zu qualifizieren ist. An dieser Aus- gangslage hat sich insbesondere auch durch die seitens der Bauherrschaft im Rahmen der Duplik ins Recht gelegten Pläne gemäss der von ihr einge- reichten Abänderungseingabe nichts geändert. Gemäss dem entsprechen- den Schnittplan (act. 21.6 des Rekursverfahrens G.-Nr. R1S.2021.05013) wird zwar die Unterkante des Untergeschosses um 0,3 m höher gelegt, womit sie aber immer noch unter dem mittleren Grundwasserspiegel zu lie- gen kommt.”
“Das geplante Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage käme im besonders gefährdeten Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a GSchV (SR 814.201) zu stehen. Unbestritten ist, dass die Unterkante des Neubaus unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen würde und das Bauvorhaben daher nach Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GSchV einer Ausnahmebewilligung bedarf. Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt das Kantons Obwalden (ALU) hat mit Verfügung vom 13. Juli 2018 gestützt auf Art. 19 Abs. 2 GSchG (SR 814.20) eine derartige Ausnahmebewilligung erteilt. Es hat dabei auf die geotechnische Stellungnahme vom 18. April 2018 der von der Beschwerdegegnerin beauftragten E.________ AG abgestellt. Danach würde der vorgesehene Neubau ca. 1,67 m in den Mittelwasserstand "eintauchen", was die Durchflusskapazität des Grundwassers um rund 11 % verminderte. Durch den Einbau eines Kieskoffers mit einer Stärke von 60 cm unter dem Gebäude würde die Vorgabe gemäss GSchV, wonach die Verminderung der Durchflusskapazität des Grundwassers höchstens 10 % betragen darf, jedoch eingehalten. Der Einwohnergemeinderat hat im Baubewilligungsentscheid auf die gleichzeitig eröffnete, im Dispositiv wiedergegebene Ausnahmebewilligung des ALU verwiesen.”
Die kantonale Behörde darf sich gemäss Art. 29 Abs. 4 GSchV auf die vorhandenen hydrogeologischen Kenntnisse stützen und kann – soweit sie weitere Abklärungen für nicht erforderlich hält – auf deren Durchführung verzichten. In der zitierten Entscheidung wurde das Auslassen zusätzlicher hydrogeologischer Untersuchungen in Verbindung mit Bewilligungsauflagen (z. B. Überwachung der Bauarbeiten durch einen Geologen, Verbot von Grabungen im Grundwasser) als mit dem Gewässerschutz vereinbar erachtet.
“Das Hauptanliegen der Beschwerdeführer scheint zu sein, dass die Vorinstanz und das AfU nicht auf eine hydrogeologische Abklärung für das Grundstück Art. iii hätten verzichten dürfen. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine solche gemäss den einschlägigen Gesetzesbestimmungen nicht zwingend durchzuführen ist – weder bei der Bezeichnung der Gewässerschutzbereiche (vgl. Art. 29 Abs. 4 GSchV) noch bei der Bewilligung für Anlagen und Tätigkeiten in den besonders gefährdeten Bereichen (vgl. Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörden dürfen sich beim Entscheid auf die vorhandenen hydrogeologischen Kenntnisse stützen (vgl. Art. 29 Abs. 4 GSchV). Wenn die kantonale Fachbehörde zum Schluss gelangt, hydrogeologische Abklärungen für die Parzelle Art. iii seien nicht notwendig, und die Bewilligung für die Erstellung des Retentionsbeckens unter Auflagen und Bedingungen gewährte, so ist dies nicht zu beanstanden. Mit der in der Bewilligung vom 5. Dezember 2019 enthaltenen Auflage, dass die geplanten Grabungs- und Bauarbeiten im Gewässerschutzbereich Au durch einen Geologen zu überwachen seien, und dem Verbot von Grabungsarbeiten im Grundwasser bzw. die Freilegung des Grundwasserspiegels wird dem Gewässerschutz hinreichend Rechnung getragen. Hiervon geht das AfU auch in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2023 weiterhin aus. Darauf kann verwiesen werden (zum Beweiswert von Amtsberichten siehe statt vieler Urteil KG FR 602 2022 146 vom 6. Februar 2023 E. 4.3 mit Hinweisen).”
Bewilligungen für hydrogeologische Abklärungen (insbesondere Bohrarbeiten und Färbe-/Markierungsversuche) können trotz eines angeordneten Betriebsverbots erteilt werden, sofern sie der Standortabklärung und der Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen dienen und die Einstellung der Grundwasserentnahme die Durchführung dieser Abklärungen nicht verhindert.
“Der Beschwerdeführerin bleibt es unabhängig der verfügten Stilllegung unbenommen, die gestützt auf Art. 20 Abs. 2 lit. a GSchG und Art. 29 Abs. 4 GSchV notwendigen hydrogeologischen Abklärungen, namentlich auch die vom AfU bewilligten Färbversuche, zwecks Eruierung eines alternativen Standorts zur Grundwasserförderung und Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen voranzutreiben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie die Einstellung der Grundwasserentnahme an diesen Abklärungen hindern sollte. Entsprechend verstösst das Vorgehen der Vorinstanz und des AfU, der Beschwerdeführerin trotz des verfügten Betriebsverbots der Fassung Saga weiterhin Bohrarbeiten zwecks Markierungsversuchen zu bewilligen, auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.”
“Der Beschwerdeführerin bleibt es unabhängig der verfügten Stilllegung unbenommen, die gestützt auf Art. 20 Abs. 2 lit. a GSchG und Art. 29 Abs. 4 GSchV notwendigen hydrogeologischen Abklärungen, namentlich auch die vom AfU bewilligten Färbversuche, zwecks Eruierung eines alternativen Standorts zur Grundwasserförderung und Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen voranzutreiben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie die Einstellung der Grundwasserentnahme an diesen Abklärungen hindern sollte. Entsprechend verstösst das Vorgehen der Vorinstanz und des AfU, der Beschwerdeführerin trotz des verfügten Betriebsverbots der Fassung Saga weiterhin Bohrarbeiten zwecks Markierungsversuchen zu bewilligen, auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.”
Reichen die vorhandenen hydrogeologischen Kenntnisse nicht aus, haben die Kantone die erforderlichen hydrogeologischen Abklärungen zu veranlassen bzw. sicherzustellen.
“und für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen (lit. c). Die von den Kantonen auszuscheidenden Grundwasserschutzzonen werden in Anhang 4 Ziff. 12 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) umschrieben (siehe Art. 29 Abs. 2 GSchV). Die Kantone haben sich bei der Bezeichnung von Gewässerschutzbereichen sowie bei der Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen auf die vorhandenen hydrogeologischen Kenntnisse zu stützen; reichen diese nicht aus, sorgen sie für die Durchführung der erforderlichen hydrogeologischen Abklärungen (Art. 29 Abs. 4 GSchV).”
“Gemäss Art. 19 Abs. 1 GSchG teilen die Kantone ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vorschriften. In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Abs. 2). Nach Art. 29 f. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) sind die Kantone verpflichtet, in ihrem Gebiet die besonders gefährdeten Bereiche zu bezeichnen, die Grundwasserschutzzonen und -areale auszuscheiden und diese in Gewässerschutzkarten (vgl. Art. 30 GSchV) darzustellen. Sie stützen sich dabei auf die vorhandenen hydrogeologischen Kenntnisse; reichen diese nicht aus, sorgen sie für die Durchführung der erforderlichen hydrogeologischen Abklärungen (Art. 29 Abs. 4 GSchV). Für bestimmte Bauten und Anlagen bzw. Nutzungsarten in den besonders gefährdeten Bereichen nach Art. 29 GSchV ist eine Bewilligung erforderlich; ist dies der Fall, müssen die Gesuchsteller nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV). Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann; sie legt dabei auch die Anforderungen an die Stilllegung der Anlagen fest (Art. 32 Abs. 4 GSchV). Der Gewässerschutzbereich Au dient dem Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art. 29 Abs. 1 lit. a GSchV). Aus Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 1 GSchV folgt, dass im Gewässerschutzbereich Au keine Anlagen erstellt werden dürfen, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen; nicht zulässig ist insbesondere das Erstellen von Lagerbehältern mit mehr als 250'000 l Nutzvolumen und mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können.”
“Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen (Abs. 2 lit. a). Gemäss Art. 31 Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201, GSchV) sorgt die Behörde dafür, dass bei bestehenden Anlagen in den Gebieten nach Art. 31 Abs. 1 GSchV, bei denen die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung besteht (d.h. besonders gefährdete Bereiche nach Art. 29 Abs. 1 GschV sowie Grundwasserschutzzonen), die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer, insbesondere diejenigen nach Anhang 4 Ziffer 2 GSchV, getroffen werden. Anhang 4 GSchV enthält eine Detailregelung der Grundwasserschutzzonen S1 bis S3 (Ziff. 12; vgl. dazu auch Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL, heute Bundesamt für Umwelt, BAFU], Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004). Die Kantone stützen sich bei der Bezeichnung dieser Gewässerschutzbereiche auf hydrogeologische Kenntnisse; reichen diese nicht aus, sorgen sie für die Durchführung der erforderlichen hydrogeologischen Abklärungen (vgl. Art. 29 Abs. 4 GSchV). Namentlich die Gewässerschutzbereiche gehen aus den durch die Kantone zu erstellenden Gewässerschutzkarten hervor (vgl. Art. 30 Abs. 1 GSchV). Die Zone S1 erstreckt sich mindestens 10 Meter um die Fassung sowie um Fassungsstränge, Sickergräben, Stollen usw. (Wegleitung Grundwasserschutz, S. 43). Die Zone S2 wird gemäss Anhang 4 Ziff. 123 Abs. 3 GSchV um Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen ausgeschieden und so dimensioniert, dass der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung mindestens 100 m beträgt; er kann kleiner sein, wenn durch hydrogeologische Untersuchungen nachgewiesen ist, dass die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage durch wenig durchlässige und nicht verletzte Deckschichten gleichwertig geschützt ist (lit. a) und bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern die Fliessdauer des Grundwassers vom äusseren Rand der Zone S2 bis zur Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage mindestens zehn Tage beträgt (lit.”
Im Gewässerschutzbereich Au (Art. 29 Abs. 1 lit. a GSchV) dürfen grundsätzlich keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, sofern die Durchflusskapazität gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird.
“Art. 19 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) hält fest, dass die Kantone ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen Gewässer in Gewässerschutzbereiche einteilen (Abs. 1 Satz 1). In den besonders ge- R1S.2021.05013 Seite 16 fährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten ei- ner kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Abs. 2). Zu den besonders gefährdeten Bereichen zählt namentlich der Gewässerschutzbereich A u zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer (Art. 29 Abs. 1 lit. a GSchV; vgl. auch Ziff. 111 Anhang 4 GSchV). Gemäss Ziff. 211 Abs. 2 Anhang 4 GSchV dürfen im Gewässerschutzbereich A u keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen; die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusska- pazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird.”