Articles 36–40 apply by analogy to planned water withdrawals for which a licence was granted before the entry into force of the Waters Protection Act (Art. 83 WPA).
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Für Art. 41 Abs. 3 GSchV gilt: Die Kantone können den Gewässerraum über die bundesrechtlichen Mindestvorgaben hinaus festlegen. Eine solche kantonale Erweiterung ist nicht von vornherein bundesrechtswidrig, sofern die Mindestbreite gemäss Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV ausreicht, um den Zugang für Unterhaltsarbeiten und die natürlichen Gewässerfunktionen zu gewährleisten.
“Dabei hat das Bundesgericht keinen Anlass zu Zweifeln, dass der ausgeschiedene Gewässerraum in der Mindestbreite gemäss Art. 41a Abs. 2 lit. a GschV im konkreten Fall ausreicht, um den erforderlichen Zugang zum Gewässer für Unterhaltsarbeiten, etc. zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer macht dazu auch keine konkreten Ausführungen. Er stützt sich im Wesentlichen bloss auf die Vermutung, der Baulinienplan Seitengewässer Chrottenbach beruhe auf dem Konzept eines früheren Gesetzgebungsprojekts des Kantons St. Gallen, das in bundesrechtswidriger Weise vorgesehen habe, den für den Unterhalt erforderlichen Flächenbedarf vom eigentlichen Gewässerraum getrennt festzulegen. Aus welchen Gründen die Mindestbreite des Gewässerraums gemäss Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV hier im konkreten Fall für Unterhaltsarbeiten nicht ausreichen soll, legt der Beschwerdeführer indes nicht dar. Dass die Mindestbreite in Bezug auf den hier fraglichen Perimeter nicht ausreicht, um die natürlichen Gewässerfunktionen des Chrottenbachs im Sinne von Art. 36a Abs. 1 GSchG und Art. 41 Abs. 3 GSchV zu gewährleisten, liegt auch nicht auf der Hand. Der blosse Umstand, dass zusätzlich zum Korridor mit einer Mindestbreite gemäss Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV (durch eine Baulinie für Bauten und Anlagen im Osten sowie eine Baulinie für Anlagen im Westen) ein weiterer Streifen durch eine Baulinie für Bauten mit einer Breite von fünf Metern von Bauten freigehalten wird, vermag eine bundesrechtswidrige Festlegung des Gewässerraums nicht zu belegen. Dies gilt umso mehr, als die Kantone frei sind, bei der Festlegung des Gewässerraums über die bundesrechtlichen Mindestvorgaben hinauszugehen. Die Rüge einer Verletzung von Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes bzw. der Gewässerschutzverordnung ist unbegründet. Dasselbe gilt für die übrigen Einwendungen, mit denen sich der Beschwerdeführer auf die Bundesrechtswidrigkeit des Baulinienplans Seitengewässer Chrottenbach stützt.”
Bei Revitalisierungen kann — auch für Gewässerabschnitte, die gemäss Revitalisierungsplanung kein Potenzial aufweisen — geprüft werden, ob eine Erhöhung des Gewässerraums wegen eines wenig beeinträchtigten, naturnahen oder natürlichen Abschnitts (gemäss Ökomorphologie) oder wegen eines Vorranggebiets des kantonalen Richtplans angezeigt ist. Nach der in der Quelle dargestellten Auffassung lässt sich diese Konstellation unter die in Art. 41 Abs. 3 lit. c GSchV genannten «anderen überwiegenden Interessen des Natur‑ und Landschaftsschutzes» subsumieren.
“Damit erscheint fraglich, ob spezifisch unter dem Titel des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes im Sinne von Art. 41a Abs. 3 lit. b GSchV eine Erhöhung des Gewässerraums vorgenommen werden kann. Auf der Informationsplattform Gewässerraum der Baudirektion bzw. des AWEL wird die genannte Voraussetzung allerdings dahingehend verstanden, dass bei einem Gewässerabschnitt, der gemäss Revitalisierungsplanung kein Potenzial aufweist, zu klären ist, ob es sich um einen wenig beeinträchtigten, naturnahen oder natürlichen Abschnitt gemäss Ökomorphologie oder um ein Vorranggebiet gemäss kantonalem Richtplan handelt, da in diesem Fall die gleichen Regeln wie für Abschnitte mit Potenzial gelten würden (vgl. https://gewaesserraum.ch/gewaesserraum-festlegen/erhoehung-pruefen/ revitalisierung/). Dieses weite Verständnis der vom Wortlaut her einschränkender formulierten Voraussetzungen erscheint insofern unproblematisch, als Art. 41 Abs. 3 lit. c GSchV - neben den Schutzzielen von Objekten nach Abs. 1 - in allgemeiner Weise andere überwiegende Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes als Grund einer Erhöhung nennt, worunter die fragliche Konstellation wenig beeinträchtigter, naturnaher oder natürlicher Abschnitte gemäss Ökomorphologie zwanglos subsumiert werden kann. In diesem Sinn fällt denn auch auf, dass die Vorinstanz zwar primär eine Erhöhung nach Massgabe von lit. b prüft, jedoch im Kontext von lit. c wie erwähnt darauf hinweist, dass der entsprechend erhöhte Gewässerraum auch für den Natur- und Landschaftsschutz genügend gross sei, mithin keiner weiteren Verbreiterung bedürfe (was wiederum mit der Prüfung gemäss der genannten Informationsplattform übereinstimmt, wo unter dem Titel des Natur- und Landschaftsschutzes unter anderem - im Sinne einer möglichen Variante - - 6- danach gefragt wird, ob bei einem wenig beeinträchtigten, naturnahen oder natürlichen Abschnitt der Raumbedarf bereits durch die - schon bei lit.”
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