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Die Vermutung des Art. 3 Abs. 3 GSchV, dass von Strassen, Wegen und Plätzen abfliessendes Niederschlagswasser in der Regel nicht verschmutzt ist, setzt voraus, dass dort keine erheblichen Mengen von Gewässer belastenden Stoffen umgeschlagen, verarbeitet oder gelagert werden und dass das Wasser bei der Versickerung im Boden ausreichend gereinigt wird. Bei der Beurteilung, ob Stoffmengen «erheblich» sind, ist das Unfallrisiko zu berücksichtigen. Die Vermutung gilt, solange keine besonderen Umstände einen gegenteiligen Schluss rechtfertigen. Im Hinblick auf das Versickerungsgebot soll das nicht verschmutzte Abwasser dezentral möglichst am Ort des Anfalls versickert werden; bei unzureichender Versickerungsleistung können Rückhaltemassnahmen angezeigt sein. Die zuständige Behörde entscheidet im Einzelfall über die Entsorgungsart und stützt sich dabei insbesondere auf den Generellen Entwässerungsplan, der geeignete Versickerungsflächen sowie Bereiche für eine Einleitung in oberirdische Gewässer bezeichnet.
“1 GSchV beurteilt die Behörde, ob Abwasser bei der Einleitung in ein Gewässer oder bei der Versickerung als verschmutzt oder nicht verschmutzt gilt, auf Grund: a. der Art, der Menge, der Eigenschaften und des zeitlichen Anfalls der Stoffe, die im Abwasser enthalten sind und Gewässer verunreinigen können; b. des Zustandes des Gewässers, in welches das Abwasser gelangt. Bei der Versickerung von Abwasser berücksichtigt sie gemäss Art. 3 Abs. 2 GSchV ausserdem, ob: a. das Abwasser wegen der bestehenden Belastung des Bodens oder des nicht wassergesättigten Untergrundes verunreinigt werden kann; b. das Abwasser im Boden ausreichend gereinigt wird; c. die Richtwerte der Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (VBBo) langfristig eingehalten werden können, ausgenommen bei der Versickerung in einer dafür bestimmten Anlage oder an Verkehrswegen im Bereich der Böschungen und der Grünstreifen. Von bebauten oder befestigten Flächen abfliessendes Niederschlagswasser gilt gemäss Art. 3 Abs. 3 GSchV in der Regel als nicht verschmutztes Abwasser, wenn es von Strassen, Wegen und Plätzen stammt, auf denen keine erheblichen Mengen von Stoffen, die Gewässer verunreinigen können, umgeschlagen, verarbeitet und gelagert werden, und wenn es bei der Versickerung im Boden ausreichend gereinigt wird; bei der Beurteilung, ob Stoffmengen erheblich sind, muss das Risiko von Unfällen berücksichtigt werden (Bst. b). Von dieser Vermutung gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. b GSchV darf die Behörde ausgehen, solange keine besonderen Umstände vorliegen, die den gegenteiligen Schluss nahelegen (Peter Hettich/Tobias Tschumi/Simone Tschopp, Kommentar GSchG/WBG, Art. 4 N. 33). Mit Blick auf das Versickerungsgebot soll das nicht verschmutzte Abwasser dezentral, möglichst am Ort des Abwasseranfalls versickert werden. Bei unzureichender Versickerungsleistung können Rückhaltemassnahmen angezeigt sein. Auf welche Weise nicht verschmutztes Abwasser zu entsorgen ist, entscheidet die Behörde im Einzelfall. Ausgangspunkt der Entscheidung ist dabei der Generelle Entwässerungsplan, der unter anderem die geeigneten Versickerungsflächen auf dem Gemeindegebiet bezeichnet sowie diejenigen Gebiete, in denen das nicht verschmutzte Abwasser in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten ist.”
Nach Art. 3 Abs. 1 GSchV beurteilt die Behörde, ob Abwasser als verschmutzt gilt, unter Berücksichtigung der Art, der Menge, der Eigenschaften und des zeitlichen Anfalls der im Abwasser enthaltenen Gewässer gefährdenden Stoffe sowie des Zustands des Zielgewässers.
“Gemäss Art. 3 GSchG ist jedermann verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. Art. 6 Abs. 1 GSchG verbietet generell das mittelbare oder unmittelbare Einbringen oder Versickernlassen von Stoffen, die Wasser verunreinigen können. Eine Verunreinigung liegt nach Art. 4 Bst. d GSchG bei einer nachteiligen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderung des Wassers vor. Verschmutztes Abwasser ist nach der Definition in Art. 4 Bst. f GSchG Abwasser, das ein Gewässer, in das es gelangt, verunreinigen kann. Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden. Es darf nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer eingeleitet oder versickert werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG). Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen (Versickerungsgebot; Art. 7 Abs. 2 GSchG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 GSchV beurteilt die Behörde, ob Abwasser bei der Einleitung in ein Gewässer oder bei der Versickerung als verschmutzt oder nicht verschmutzt gilt, auf Grund: a. der Art, der Menge, der Eigenschaften und des zeitlichen Anfalls der Stoffe, die im Abwasser enthalten sind und Gewässer verunreinigen können; b. des Zustandes des Gewässers, in welches das Abwasser gelangt. Bei der Versickerung von Abwasser berücksichtigt sie gemäss Art. 3 Abs. 2 GSchV ausserdem, ob: a. das Abwasser wegen der bestehenden Belastung des Bodens oder des nicht wassergesättigten Untergrundes verunreinigt werden kann; b. das Abwasser im Boden ausreichend gereinigt wird; c. die Richtwerte der Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (VBBo) langfristig eingehalten werden können, ausgenommen bei der Versickerung in einer dafür bestimmten Anlage oder an Verkehrswegen im Bereich der Böschungen und der Grünstreifen. Von bebauten oder befestigten Flächen abfliessendes Niederschlagswasser gilt gemäss Art. 3 Abs.”
Bei der Versickerung ist zu prüfen, ob das Abwasser wegen der bestehenden Belastung des Bodens oder des nicht wassergesättigten Untergrundes verunreinigt werden kann; ferner ist zu prüfen, ob die Richtwerte der VBBo langfristig eingehalten werden können.
“d GSchG bei einer nachteiligen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderung des Wassers vor. Verschmutztes Abwasser ist nach der Definition in Art. 4 Bst. f GSchG Abwasser, das ein Gewässer, in das es gelangt, verunreinigen kann. Verschmutztes Abwasser muss behandelt werden. Es darf nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer eingeleitet oder versickert werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG). Nicht verschmutztes Abwasser ist nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen (Versickerungsgebot; Art. 7 Abs. 2 GSchG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 GSchV beurteilt die Behörde, ob Abwasser bei der Einleitung in ein Gewässer oder bei der Versickerung als verschmutzt oder nicht verschmutzt gilt, auf Grund: a. der Art, der Menge, der Eigenschaften und des zeitlichen Anfalls der Stoffe, die im Abwasser enthalten sind und Gewässer verunreinigen können; b. des Zustandes des Gewässers, in welches das Abwasser gelangt. Bei der Versickerung von Abwasser berücksichtigt sie gemäss Art. 3 Abs. 2 GSchV ausserdem, ob: a. das Abwasser wegen der bestehenden Belastung des Bodens oder des nicht wassergesättigten Untergrundes verunreinigt werden kann; b. das Abwasser im Boden ausreichend gereinigt wird; c. die Richtwerte der Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (VBBo) langfristig eingehalten werden können, ausgenommen bei der Versickerung in einer dafür bestimmten Anlage oder an Verkehrswegen im Bereich der Böschungen und der Grünstreifen. Von bebauten oder befestigten Flächen abfliessendes Niederschlagswasser gilt gemäss Art. 3 Abs. 3 GSchV in der Regel als nicht verschmutztes Abwasser, wenn es von Strassen, Wegen und Plätzen stammt, auf denen keine erheblichen Mengen von Stoffen, die Gewässer verunreinigen können, umgeschlagen, verarbeitet und gelagert werden, und wenn es bei der Versickerung im Boden ausreichend gereinigt wird; bei der Beurteilung, ob Stoffmengen erheblich sind, muss das Risiko von Unfällen berücksichtigt werden (Bst. b). Von dieser Vermutung gemäss Art.”