11 commentaries
Bei Änderungsschutz: Die Sanierungspflicht kann auch Anlagen erfassen, die vor Inkrafttreten der Änderung rechtskräftig bewilligt wurden, wenn sie den neuen Anforderungen widersprechen; Zeitpunkt und Verfahren der Sanierung sind gesondert zu entscheiden.
“nachträgliche Fehlerhaftigkeit). Die Sanierungspflicht besteht unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Baubewilligung gegeben sind (vgl. BGer 1C_177/2011 vom 9.2.2012, in URP 2012 S. 315 E. 4.2, 1A.108/2004 und 1P.290/2004 vom 17.11.2004, in ZBl 2006 S. 284 und URP 2005 S. 243 E. 3.6; vgl. auch Griffel/Rausch, a.a.O., Art. 16 N. 10; Alain Griffel, a.a.O., S. 88; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 24 N. 25). Die WKK-Anlage wurde mit Gesamtentscheid vom 16. Mai 2017 und damit vor Inkrafttreten der hier interessierenden Änderung der LRV vom 11. April 2018 am 1. Juni 2018 rechtskräftig bewilligt (vgl. zum neuen Grenzwert Anhang 7 LRV; AS 2018 S. 1687 ff., 1691 und 1708). Soweit die Anlage im Widerspruch zu dieser Änderung steht, wäre sie demnach zu sanieren (vgl. Hans Gygax, Rück- und Ausblick zum Vollzug der LRV aus Sicht der Kantone, in URP 2019 S. 114 ff., 122). Ob und in welchem Zeitpunkt dies der Fall ist, ist aber nicht Thema des Widerrufsverfahrens (vgl. zu den Sanierungsfristen Art. 10 LRV sowie die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11.4.2018). Darüber wäre vielmehr in einem nachgelagerten Verfahren zu befinden (vgl. auch BGer 1C_506/2016 vom”
Die ordentliche Sanierungsfrist beträgt fünf Jahre. Nach Art. 10 Abs. 2 LRV werden niedrigere Fristen festgelegt, namentlich wenn die Sanierung ohne erhebliche Investitionen durchgeführt werden kann oder die Emissionen mehr als das Dreifache des für die vorsorgliche Emissionsbegrenzung massgeblichen Wertes betragen.
“Grundsätzlich sieht Art. 10 LRV bei bestehenden stationären Anlagen drei Stufen von Anpassungsfristen vor. So beträgt die ordentliche Sanierungsfrist fünf Jahre (Art. 10 Abs. 1 LRV). Gemäss Abs. 2 werden kürzere Fristen, mindestens aber 30 Tage, festgelegt, wenn: die Sanierung ohne erhebliche Investitionen durchgeführt werden kann (lit. a), die Emissionen mehr als das Dreifache des Wertes betragen, der für die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gilt (lit.”
“μm (PM 2.5) finden sich im UVB und im Fachbericht Immissionsschutz keine Angaben, weil der diesbezügliche Immissionsgrenzwert (10 μg/m3 im Jahresmittelwert) erst seit dem 1. Juni 2018 gilt (AS 2018 S. 1687 ff., 1691 und 1708), d.h. zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung noch nicht in Kraft war. Das Verwaltungsgericht führte aus, sofern die Anlage im Widerspruch zu neuen oder verschärften Grenzwerten stehe, sei sie zu sanieren. Dies sei jedoch nicht Thema des Widerrufsverfahrens, sondern darüber sei allenfalls in einem nachgelagerten Verfahren zu befinden. Dies trifft zu. Gemäss Art. 9 Abs. 3 LRV werden ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen durch Sanierungsverfügungen mit den Fristen nach Artikel 10 Abs. 2 LRV angeordnet. Werden die übermässigen Immissionen durch mehrere Anlagen verursacht, so richtet sich das Verfahren nach den Art. 31-34 LRV (Art. 9 Abs. 4 LRV; Massnahmenplan). Die ordentliche Sanierungsfrist beträgt 5 Jahre (Art. 10 Abs. 1 LRV); kürzere Fristen werden festgelegt, wenn die Sanierung ohne erhebliche Investitionen durchgeführt werden kann (lit. a); die Emissionen mehr als das Dreifache des Wertes betragen, der für die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gilt (lit.”
Die Behörde erlässt die erforderlichen Verfügungen und legt darin die Sanierungsfrist nach Art. 10 LRV fest. Notfalls kann sie für die Dauer der Sanierung Betriebseinschränkungen oder die Stilllegung der Anlage anordnen; auf eine Sanierung kann verzichtet werden, wenn der Inhaber sich verpflichtet, die Anlage innerhalb der Sanierungsfrist stillzulegen.
“Die Sanierungspflicht ist in Art. 8 LRV geregelt: Nach dieser Bestimmung sorgt die Behörde dafür, dass bestehende stationäre Anlagen, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, saniert werden (Abs. 1). Das heisst, Anlagen, deren Werte die in den Anhängen festgelegten Emissionsgrenzwerte übersteigen, unterliegen der Sanierungspflicht (siehe auch Art. 16 Abs. 1 USG; BGE 118 Ib 26 E. 5d). Die Behörde erlässt die erforderlichen Verfügungen und legt darin die Sanierungsfrist nach Art. 10 LRV fest. Notfalls verfügt sie für die Dauer der Sanierung Betriebseinschränkungen oder die Stilllegung der Anlage (Abs. 2). Auf die Sanierung kann verzichtet werden, wenn sich der Inhaber verpflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen (Abs. 3). Die LRV zählt Geräte und Maschinen zu den stationären Anlagen und unterstellt sie ebenfalls der Sanierungspflicht (Art. 2 Abs. 1 lit. c und Art. 8 LRV; vgl. auch Schrade/Wiestner, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 16 N. 41). Die Pflicht zur Sanierung obliegt generell dem Inhaber der in Frage stehenden Anlage (Art. 16 Abs. 1 USG; Griffel/Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Aufl. 2011, Art. 16 N. 2). Eine Anlage gilt als saniert, wenn sie sämtliche Emissionsbegrenzungen einhält, die von ihrem Geltungsbereich her auf sie zutreffen (Schrade/Wiestner, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 16 N. 29; Hunger, Die Sanierungspflicht im Umweltschutz- und im Gewässerschutzgesetz, 22/2010 in SzU 19-36).”
Nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. April 2018 gelten für Anlagen, die durch diese Änderung sanierungspflichtig werden, aber die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach bisherigem Recht einhalten, abweichend von Art. 10 LRV Sanierungsfristen von zehn Jahren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 10 Abs. 2 lit. a und c. Die zuständigen kantonalen Behörden sind für die Anordnung der nötigen Sanierungsmassnahmen und die Festlegung der Fristen bzw. für die Erstellung eines Massnahmenplans zuständig, wenn übermässige Immissionen festgestellt werden oder zu erwarten sind; ein sofortiger Widerruf der Bewilligung kommt demgegenüber nicht in Betracht.
“oder die von der Anlage allein verursachten Immissionen übermässig sind (lit. c). Nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. April 2018 gelten für Anlagen, die gemäss dieser Änderung sanierungspflichtig werden, aber die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen auf Grund der bisherigen Bestimmungen erfüllen, abweichend von Art. 10 LRV Sanierungsfristen von zehn Jahren; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 10 Abs. 2 lit. a und c LRV. Es wird somit Sache der zuständigen kantonalen Behörden sein, die nötigen Sanierungsmassnahmen und -fristen anzuordnen bzw. einen Massnahmenplan zu erstellen, wenn übermässige Immissionen festgestellt werden oder in Zukunft zu erwarten sind (vgl. Art. 44a USG). Ein sofortiger Widerruf der Bewilligung fällt dagegen nicht in Betracht.”
“oder die von der Anlage allein verursachten Immissionen übermässig sind (lit. c). Nach den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. April 2018 gelten für Anlagen, die gemäss dieser Änderung sanierungspflichtig werden, aber die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen auf Grund der bisherigen Bestimmungen erfüllen, abweichend von Art. 10 LRV Sanierungsfristen von zehn Jahren; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 10 Abs. 2 lit. a und c LRV. Es wird somit Sache der zuständigen kantonalen Behörden sein, die nötigen Sanierungsmassnahmen und -fristen anzuordnen bzw. einen Massnahmenplan zu erstellen, wenn übermässige Immissionen festgestellt werden oder in Zukunft zu erwarten sind (vgl. Art. 44a USG). Ein sofortiger Widerruf der Bewilligung fällt dagegen nicht in Betracht.”
Die Festlegung der Sanierungsfristen nach Art. 10 LRV ist nicht Gegenstand des Widerrufsverfahrens; darüber ist in einem nachgelagerten Verfahren zu entscheiden.
“nachträgliche Fehlerhaftigkeit). Die Sanierungspflicht besteht unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Baubewilligung gegeben sind (vgl. BGer 1C_177/2011 vom 9.2.2012, in URP 2012 S. 315 E. 4.2, 1A.108/2004 und 1P.290/2004 vom 17.11.2004, in ZBl 2006 S. 284 und URP 2005 S. 243 E. 3.6; vgl. auch Griffel/Rausch, a.a.O., Art. 16 N. 10; Alain Griffel, a.a.O., S. 88; Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 24 N. 25). Die WKK-Anlage wurde mit Gesamtentscheid vom 16. Mai 2017 und damit vor Inkrafttreten der hier interessierenden Änderung der LRV vom 11. April 2018 am 1. Juni 2018 rechtskräftig bewilligt (vgl. zum neuen Grenzwert Anhang 7 LRV; AS 2018 S. 1687 ff., 1691 und 1708). Soweit die Anlage im Widerspruch zu dieser Änderung steht, wäre sie demnach zu sanieren (vgl. Hans Gygax, Rück- und Ausblick zum Vollzug der LRV aus Sicht der Kantone, in URP 2019 S. 114 ff., 122). Ob und in welchem Zeitpunkt dies der Fall ist, ist aber nicht Thema des Widerrufsverfahrens (vgl. zu den Sanierungsfristen Art. 10 LRV sowie die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11.4.2018). Darüber wäre vielmehr in einem nachgelagerten Verfahren zu befinden (vgl. auch BGer 1C_506/2016 vom”
Im zitierten Entscheid wird ausgeführt, dass bei Emissionen, die das Dreifache des für die vorsorgliche Emissionsbegrenzung massgeblichen Werts deutlich überschreiten (im entschiedenen Fall nahezu sechsfache CO‑Konzentration), nach Art. 10 Abs. 2 lit. b LRV eine kürzere Sanierungsfrist in Betracht gezogen werden kann; die Vorinstanz gewährte dennoch die ordentliche fünfjährige Frist.
“Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer trotz der deutlich zu hohen Kohlenmonoxid-Konzentration des Heizkessels die ordentliche fünfjährige Sanierungsfrist nach Art. 10 Abs. 1 LRV (d.h. bis zum 30. September 2027) eingeräumt, um die Anlage wieder LRV-konform zu machen. Da der gemessene Wert der Kohlenmonoxid-Konzentration mit 14'756 mg/m3 fast 6‑fach höher ist als der erlaubte Emissionsgrenzwert der LRV, welcher auf 2'500 mg/m3 festgesetzt ist, hätte die Vorinstanz gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b LRV (wonach kürzere Fristen, mindestens aber 30 Tage, festgelegt werden, wenn die Emissionen mehr als das Dreifache des Wertes betragen, der für die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gilt) durchaus auch eine kürzere Sanierungsfrist in Betracht ziehen können. Die Gewährung einer Frist bis zum 30. September 2027 für die Sanierung des Heizkessels erweist sich damit als grosszügig.”
Gemäss Art. 10 Abs. 2 LRV können unter Umständen kürzere Sanierungsfristen als die ordentlichen fünf Jahre festgelegt werden; die Fristen dürfen dabei mindestens 30 Tage betragen.
“Gemäss Art. 8 Abs. 1 LRV sorgt die Behörde dafür, dass bestehende stationäre Anlagen, die den Anforderungen der Luftreinhalte-Verordnung nicht entsprechen, saniert werden. Auf die Sanierung kann nach Art. 8 Abs. 3 LRV verzichtet werden, wenn sich die Inhaberin oder der Inhaber verpflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen. Nach Art. 10 Abs. 1 LRV beträgt die Sanierungsfrist fünf Jahre. Unter Umständen können kürzere Fristen, mindestens aber 30 Tage, festgelegt werden (Art. 10 Abs. 2 LRV).”
“Gemäss Art. 8 Abs. 1 LRV sorgt die Behörde dafür, dass bestehende stationäre Anlagen, die den Anforderungen der Luftreinhalte-Verordnung nicht entsprechen, saniert werden. Auf die Sanierung kann nach Art. 8 Abs. 3 LRV verzichtet werden, wenn sich die Inhaberin oder der Inhaber verpflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen. Nach Art. 10 Abs. 1 LRV beträgt die Sanierungsfrist fünf Jahre. Unter Umständen können kürzere Fristen, mindestens aber 30 Tage, festgelegt werden (Art. 10 Abs. 2 LRV).”
Nach Art. 10 LRV können bei massiven Überschreitungen der Emissionsgrenzwerte kürzere Sanierungsfristen angeordnet werden. Die Praxis und die Kommentarliteratur betonen, dass mit zunehmendem Ausmass der übermässigen Emissionen tendenziell kürzere Fristen angezeigt sind und die LRV dem Kriterium der Sanierungskosten nur eine untergeordnete Bedeutung beimisst. Folglich schliesst Art. 10 LRV nicht aus, auch bei hohen Sanierungskosten eine kurze Frist anzuordnen.
“oder die von der Anlage alleine verursachten Immissionen übermässig sind (lit. c). Abs. 3 hält sodann fest, dass längere Fristen bis zu höchstens zehn Jahre festgelegt werden, wenn: die Emissionen weniger als das Anderthalbfache des Wertes betragen, der für die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gilt, oder die Vorschriften über die Abgasverluste nicht eingehalten werden (lit. a), und weder lit. a noch lit. c von Abs. 2 erfüllt ist (lit. b). Es handelt sich dabei um Maximalfristen (Urteil BGer 1C_571/2018 vom 8. Juli 2019 E. 3). Je grösser die übermässigen Emissionen sind, desto kürzere Fristen erweisen sich generell als angebracht, wobei die LRV dem Kriterium der Kosten nur eine untergeordnete Bedeutung beimisst. Folglich erlaubt Art. 10 LRV, wenn die Emissionsgrenzwerte massiv überschritten sind, auch bei hohen Sanierungskosten eine kurze Frist (Schrade/Wiestner, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 16 N. 67).”
“oder die von der Anlage alleine verursachten Immissionen übermässig sind (lit. c). Abs. 3 hält sodann fest, dass längere Fristen bis zu höchstens zehn Jahre festgelegt werden, wenn: die Emissionen weniger als das Anderthalbfache des Wertes betragen, der für die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gilt, oder die Vorschriften über die Abgasverluste nicht eingehalten werden (lit. a), und weder lit. a noch lit. c von Abs. 2 erfüllt ist (lit. b). Es handelt sich dabei um Maximalfristen (Urteil BGer 1C_571/2018 vom 8. Juli 2019 E. 3). Je grösser die übermässigen Emissionen sind, desto kürzere Fristen erweisen sich generell als angebracht, wobei die LRV dem Kriterium der Kosten nur eine untergeordnete Bedeutung beimisst. Folglich erlaubt Art. 10 LRV, wenn die Emissionsgrenzwerte massiv überschritten sind, auch bei hohen Sanierungskosten eine kurze Frist (Schrade/Wiestner, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 16 N. 67).”
Auf die Sanierung kann nach Art. 8 Abs. 3 LRV verzichtet werden, wenn sich die Inhaberin oder der Inhaber verpflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen.
“Gemäss Art. 8 Abs. 1 LRV sorgt die Behörde dafür, dass bestehende stationäre Anlagen, die den Anforderungen der Luftreinhalte-Verordnung nicht entsprechen, saniert werden. Auf die Sanierung kann nach Art. 8 Abs. 3 LRV verzichtet werden, wenn sich die Inhaberin oder der Inhaber verpflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen. Nach Art. 10 Abs. 1 LRV beträgt die Sanierungsfrist fünf Jahre. Unter Umständen können kürzere Fristen, mindestens aber 30 Tage, festgelegt werden (Art. 10 Abs. 2 LRV).”
Art. 10 Abs. 1 LRV sieht als ordentliche Sanierungsfrist fünf Jahre vor. Nach Art. 10 Abs. 2 LRV können jedoch kürzere Fristen (mindestens 30 Tage) festgelegt werden; dies kommt etwa in Betracht, wenn die Sanierung ohne erhebliche Investitionen möglich ist oder bei besonders hohen Emissionen.
“Gemäss Art. 8 Abs. 1 LRV sorgt die Behörde dafür, dass bestehende stationäre Anlagen, die den Anforderungen der Luftreinhalte-Verordnung nicht entsprechen, saniert werden. Auf die Sanierung kann nach Art. 8 Abs. 3 LRV verzichtet werden, wenn sich die Inhaberin oder der Inhaber verpflichtet, die Anlage innert der Sanierungsfrist stillzulegen. Nach Art. 10 Abs. 1 LRV beträgt die Sanierungsfrist fünf Jahre. Unter Umständen können kürzere Fristen, mindestens aber 30 Tage, festgelegt werden (Art. 10 Abs. 2 LRV).”
“Grundsätzlich sieht Art. 10 LRV bei bestehenden stationären Anlagen drei Stufen von Anpassungsfristen vor. So beträgt die ordentliche Sanierungsfrist fünf Jahre (Art. 10 Abs. 1 LRV). Gemäss Abs. 2 werden kürzere Fristen, mindestens aber 30 Tage, festgelegt, wenn: die Sanierung ohne erhebliche Investitionen durchgeführt werden kann (lit. a), die Emissionen mehr als das Dreifache des Wertes betragen, der für die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gilt (lit.”
“μm (PM 2.5) finden sich im UVB und im Fachbericht Immissionsschutz keine Angaben, weil der diesbezügliche Immissionsgrenzwert (10 μg/m3 im Jahresmittelwert) erst seit dem 1. Juni 2018 gilt (AS 2018 S. 1687 ff., 1691 und 1708), d.h. zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung noch nicht in Kraft war. Das Verwaltungsgericht führte aus, sofern die Anlage im Widerspruch zu neuen oder verschärften Grenzwerten stehe, sei sie zu sanieren. Dies sei jedoch nicht Thema des Widerrufsverfahrens, sondern darüber sei allenfalls in einem nachgelagerten Verfahren zu befinden. Dies trifft zu. Gemäss Art. 9 Abs. 3 LRV werden ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen durch Sanierungsverfügungen mit den Fristen nach Artikel 10 Abs. 2 LRV angeordnet. Werden die übermässigen Immissionen durch mehrere Anlagen verursacht, so richtet sich das Verfahren nach den Art. 31-34 LRV (Art. 9 Abs. 4 LRV; Massnahmenplan). Die ordentliche Sanierungsfrist beträgt 5 Jahre (Art. 10 Abs. 1 LRV); kürzere Fristen werden festgelegt, wenn die Sanierung ohne erhebliche Investitionen durchgeführt werden kann (lit. a); die Emissionen mehr als das Dreifache des Wertes betragen, der für die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gilt (lit.”
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz trotz einer nahezu sechsfachen Überschreitung des Emissionsgrenzwerts die ordentliche fünfjährige Sanierungsfrist gewährt. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. b LRV sind jedoch kürzere Fristen — mindestens 30 Tage — vorgesehen, wenn die Emissionen mehr als das Dreifache des betreffenden Wertes betragen. Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz eine kürzere Frist in Betracht ziehen können; die Gewährung der vollen fünfjährigen Frist erscheint daher als vergleichsweise grosszügig.
“Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer trotz der deutlich zu hohen Kohlenmonoxid-Konzentration des Heizkessels die ordentliche fünfjährige Sanierungsfrist nach Art. 10 Abs. 1 LRV (d.h. bis zum 30. September 2027) eingeräumt, um die Anlage wieder LRV-konform zu machen. Da der gemessene Wert der Kohlenmonoxid-Konzentration mit 14'756 mg/m3 fast 6‑fach höher ist als der erlaubte Emissionsgrenzwert der LRV, welcher auf 2'500 mg/m3 festgesetzt ist, hätte die Vorinstanz gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b LRV (wonach kürzere Fristen, mindestens aber 30 Tage, festgelegt werden, wenn die Emissionen mehr als das Dreifache des Wertes betragen, der für die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gilt) durchaus auch eine kürzere Sanierungsfrist in Betracht ziehen können. Die Gewährung einer Frist bis zum 30. September 2027 für die Sanierung des Heizkessels erweist sich damit als grosszügig.”
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