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Die Emissionsbegrenzungen sind zu verschärfen, wenn – unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung – feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen schädlich oder lästig werden.
“Die von der Anlage verursachten Emissionen sind zunächst so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01]). Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG; Art. 5 LRV). Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anh. 7 LRV überschreiten (Art. 2 Abs. 5 LRV). Bestehen keine Grenzwerte, ist die Schädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall zu prüfen, nach den in Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten Kriterien. Für Tierhaltungsanlagen gelten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV (Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV). Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu Agroscope).”
“Die von der Anlage verursachten Emissionen sind zunächst so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01]). Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG; Art. 5 LRV). Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anh. 7 LRV überschreiten (Art. 2 Abs. 5 LRV). Bestehen keine Grenzwerte, ist die Schädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall zu prüfen, nach den in Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten Kriterien. Für Tierhaltungsanlagen gelten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV (Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV). Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu Agroscope).”
Bei kleinen bzw. nicht-industriellen Feuerungsanlagen verlangen die Behörden nach den vorgelegten Entscheidungen in der Praxis in der Regel keine detaillierten Ausbreitungsrechnungen unter Einbezug lokaler Windverhältnisse; eine schematische Betrachtung gemäss Vollzugshilfe wird meist als ausreichend erachtet. Verschärfte Emissionsbegrenzungen nach Art. 5 LRV werden nur angeordnet, wenn zu erwarten ist, dass eine einzelne geplante Anlage übermässige Immissionen verursachen wird.
“Abs. 3 der Kamin-Empfehlungen befinden, da die kürzeste Distanz zwischen der Kaminmündung der geplanten Anlage und der Fassade des Nachbargebäudes ungefähr 20 m betrage. Zudem führt das AUE aus, gemäss Art. 3 LRV würden für die Holzfeuerungsanlage spezifische vorsorgliche Emissionsbegrenzungen gelten. Weiter würden in Anhang 3 zur LRV die Anforderungen nach dem neusten Stand der Technik definiert. Es seien keine weiteren vorsorglichen Massnahmen erforderlich. Verschärfte Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 5 LRV würden durch die Behörden dann angeordnet, wenn zu erwarten sei, dass eine einzelne geplante Anlage übermässige Immissionen verursachen werde. Dies sei nach ihrer Ansicht vorliegend nicht gegeben bzw. es würden sich keine diesbezüglichen Hinweise finden. Abschliessend hält das AUE fest, die Lage und Topographie erfordere keine besondere Beurteilung, da sich die Nachbargebäude in einer ausreichenden Distanz zum Anlagegebäude befinden würden. Bei kleinen Feuerungsanlagen seien keine Ausbreitungsrechnungen mit Berücksichtigung der lokalen Windverhältnisse erforderlich. Solche Berechnungen würden allenfalls bei (industriellen) Hochkaminen verlangt. Die schematische Betrachtung nach der Vollzugshilfe sei ausreichend und zuverlässig.”
“Abs. 3 der Kamin-Empfehlungen befinden, da die kürzeste Distanz zwischen der Kaminmündung der geplanten Anlage und der Fassade des Nachbargebäudes ungefähr 20 m betrage. Zudem führt das AUE aus, gemäss Art. 3 LRV würden für die Holzfeuerungsanlage spezifische vorsorgliche Emissionsbegrenzungen gelten. Weiter würden in Anhang 3 zur LRV die Anforderungen nach dem neusten Stand der Technik definiert. Es seien keine weiteren vorsorglichen Massnahmen erforderlich. Verschärfte Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 5 LRV würden durch die Behörden dann angeordnet, wenn zu erwarten sei, dass eine einzelne geplante Anlage übermässige Immissionen verursachen werde. Dies sei nach ihrer Ansicht vorliegend nicht gegeben bzw. es würden sich keine diesbezüglichen Hinweise finden. Abschliessend hält das AUE fest, die Lage und Topographie erfordere keine besondere Beurteilung, da sich die Nachbargebäude in einer ausreichenden Distanz zum Anlagegebäude befinden würden. Bei kleinen Feuerungsanlagen seien keine Ausbreitungsrechnungen mit Berücksichtigung der lokalen Windverhältnisse erforderlich. Solche Berechnungen würden allenfalls bei (industriellen) Hochkaminen verlangt. Die schematische Betrachtung nach der Vollzugshilfe sei ausreichend und zuverlässig.”
In der Praxis wird angenommen, dass bei Unterschreitung des halben empfohlenen vorsorglichen Mindestabstands übermässige Geruchsimmissionen zu erwarten sein können; dies gilt als Hinweis dafür, dass nach Art. 5 LRV ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen zu prüfen sind.
“Von diesen Grundsätzen ist auch vorliegend auszugehen. Zwar ist Anh. 2 Ziff. 512 Abs. 1 LRV, der die vorsorgliche Einhaltung eines Mindestabstands zur Wohnzone vorschreibt, nicht unmittelbar auf die Landwirtschaftszone anwendbar. Auch in der Landwirtschaftszone gilt aber das Vorsorgeprinzip (BGE 126 II 43 E. 4b), d.h. die Emissionen sind immer so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Sodann haben die Bewohner und Bewohnerinnen auch in der Landwirtschaftszone mindestens Anrecht auf Schutz vor lästigen oder schädlichen Immissionen (Art. 11 Abs. 3 USG; Art. 5 LRV). Bisher wurde (im Sinne einer Faustregel) angenommen, dass übermässige Immissionen ab Unterschreiten des halben Mindestabstands auftreten können (FAT-Bericht 1995 S. 8 Fall 3; Urteil 1A.58/2001 vom 12. November 2001 E. 2d, in: URP 2002 97; 1A.275/2006 vom 23. Juli 2007 E. 3.2 mit Hinweisen); gemäss den Empfehlungen Agroscope 2018 (S. 9 Ziff. 2.1.2) kann das Mass der Unterschreitung des empfohlenen vorsorglichen Mindestabstands ein Hinweis für das Vorliegen einer erheblichen Störung sein, ohne sich auf einen bestimmten Prozentsatz festzulegen. Sind übermässige Geruchsimissionen zu erwarten, so müssen diese zwingend reduziert werden; USG und LRV sehen für neue Anlagen keine Möglichkeit von Erleichterungen vor.”
“Im zweistufigen System des Umweltschutzgesetzes werden in einem zweiten Schritt die Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Auch diese Bestimmung wird für Luftverunreinigungen durch die Luftreinhalte-Verordnung konkretisiert. Für neue stationäre Anlagen ist Art. 5 LRV einschlägig: Ist zu erwarten oder steht fest, dass eine einzelne geplante Anlage übermässige Immissionen verursachen wird, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten sind, so verfügt die Behörde für diese Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen. Die Emissionsbegrenzungen sind so weit zu ergänzen oder zu verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen verursacht werden (gleich auch Art. 9 Abs. 1 und 2 LRV für bestehende stationäre Anlagen). Übermässig sind Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 überschreiten. Bestehen wie vorliegend für einen Schadstoff keine Immissionsgrenzwerte, so gelten die Immissionen unter anderem dann als übermässig, wenn aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören (Art. 2 Abs. 5 Bst. b LRV). In der Praxis wird angenommen, dass übermässige Geruchsimmissionen dann zu erwarten sind, wenn der halbe Mindestabstand unterschritten ist.”
Im bernischen Massnahmenplan zur Luftreinhaltung 2015/2030 wird für Grossemittenten — Betriebe, deren Feuerungsanlagen auf dem gleichen Firmengelände zusammen mehr als 10 t NOx pro Jahr ausstossen — eine Reduktion der NOx‑Emissionen um 25 % angestrebt, sofern dies mit verhältnismässigen technischen oder betrieblichen Massnahmen realisierbar ist. Solche verschärften emissionsbegrenzenden Massnahmen können im Rahmen von Massnahmenplänen vorgesehen werden, wenn schädliche Einwirkungen durch mehrere Quellen verursacht werden.
“Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG und Art. 5 Abs. 2 LRV sind die Emissionsbegrenzungen so weit zu ergänzen oder zu verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen verursacht werden. Werden schädliche oder lästige Einwirkungen von Luftverunreinigungen durch mehrere Quellen verursacht, so erstellt die zuständige Behörde einen Plan der Massnahmen, die zur Verminderung oder Beseitigung dieser Einwirkungen innert angesetzter Frist beitragen (Massnahmenplan; Art. 44a Abs. 1 USG und Art. 31 ff. LRV). Der bernische Massnahmenplan zur Luftreinhaltung 2015/2030 sieht verschärfte emissionsbegrenzende Massnahmen für Stickoxide (NOx) vor. Von Grossemittenten, d.h. Betrieben, deren Feuerungsanlagen auf dem gleichen Firmengelände zusammen pro Jahr mehr als 10 t Stickoxide ausstossen, wird eine Reduktion der NOx-Emissionen um 25 % angestrebt, sofern dies mit verhältnismässigen betrieblichen oder technischen Massnahmen realisierbar ist.”
“Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG und Art. 5 Abs. 2 LRV sind die Emissionsbegrenzungen so weit zu ergänzen oder zu verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen verursacht werden. Werden schädliche oder lästige Einwirkungen von Luftverunreinigungen durch mehrere Quellen verursacht, so erstellt die zuständige Behörde einen Plan der Massnahmen, die zur Verminderung oder Beseitigung dieser Einwirkungen innert angesetzter Frist beitragen (Massnahmenplan; Art. 44a Abs. 1 USG und Art. 31 ff. LRV). Der bernische Massnahmenplan zur Luftreinhaltung 2015/2030 sieht verschärfte emissionsbegrenzende Massnahmen für Stickoxide (NOx) vor. Von Grossemittenten, d.h. Betrieben, deren Feuerungsanlagen auf dem gleichen Firmengelände zusammen pro Jahr mehr als 10 t Stickoxide ausstossen, wird eine Reduktion der NOx-Emissionen um 25 % angestrebt, sofern dies mit verhältnismässigen betrieblichen oder technischen Massnahmen realisierbar ist.”
Art. 5 Abs. 1 LRV ist anwendbar, wenn die übermässigen Immissionen von einer einzelnen stationären Anlage (sogenannter Grossemittent) verursacht werden.
“Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von Emis- sionsgrenzwerten, Bau- und Ausrüstungsvorschriften, Verkehrs- und Be- triebsvorschriften, Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden und Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe (Art. 12 Abs. 1 lit. a-e USG). Ver- schärfte Emissionsbegrenzungen können grundsätzlich unabhängig von ih- rer wirtschaftlichen Zumutbarkeit angeordnet werden, was allerdings nicht davon entbindet, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Nutzen der Massnahmen und der Schwere der damit verbundenen Nachteile zu wahren ist (BGE 124 II 272, E. 3d cc; BGE 125 II 129, E. 9d). Die Regelung der verschärften Emissionsbegrenzungen in der Luftreinhalte- verordnung (LRV) lautet: Ist zu erwarten, dass eine einzelne geplante Anlage übermässige Immissionen verursachen wird, obwohl die vorsorglichen Emis- sionsbegrenzungen eingehalten sind, so verfügt die Behörde für diese R1S.2022.05160 Seite 16 Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen (Art. 5 Abs. 1 LRV). Die Emissionsbegrenzungen sind soweit zu ergänzen oder zu ver- schärfen, dass keine übermässigen Immissionen – vgl. zu deren Umschrei- bung Art. 2 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang 7 LRV – verursacht werden (Abs. 2). Diese Regelung ist anwendbar, wenn die übermässigen Immissio- nen von einer einzelnen stationären Anlage verursacht werden (so genann- ter Grossemittent; BGr 1A.251/1993 vom 17. Mai 1995, E. 4a, in URP 1995, S. 498 ff.). Wird hingegen die übermässige Luftbelastung durch eine Vielzahl von Anlagen verursacht, sind die erforderlichen Emissionsbegrenzungen durch einen Massnahmenplan zu koordinieren. Dieser sieht Massnahmen vor, die zur Verminderung oder Beseitigung der übermässigen Einwirkungen beitragen (Art. 44a USG und Art. 31 ff. LRV). Mit diesem Vorgehen soll die übermässige Luftbelastung auf eine koordinierte sowie lasten- und rechts- gleiche Weise reduziert werden (BGE 125 II 129, E. 7b und BGE 124 II 272, E. 4a). Vom Grundsatz, wonach verschärfte Massnahmen durch den Massnahmen- plan zu koordinieren sind, hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung aller- dings gewisse Ausnahmen zugelassen.”
Wirkungsorientierte Schwellenwerte wie Critical Loads und Critical Levels können als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden. Werden diese Werte überschritten und reichen die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nicht aus, sind nach Art. 11 Abs. 3 USG bzw. für von einer einzelnen Anlage ausgehende Belastungen nach Art. 5 LRV verschärfte Emissionsbegrenzungen anzuordnen, soweit dadurch keine übermässigen Immissionen mehr auftreten.
“Als "Critical Levels" (kritische Konzentrationen) gälten "Schadstoffkonzentrationen in der Atmosphäre, oberhalb deren nach dem heutigen Wissensstand unmittelbare nachteilige Auswirkungen auf Rezeptoren wie Menschen, Pflanzen, Ökosysteme oder Materialien auftreten können" (S. 9, auch zum Folgenden). Die Critical Loads und Critical Levels seien den IGW gleichwertig und hätten den Stellenwert von wirkungsorientierten Belastungsgrenzen für Schadstoffdepositionen und -konzentrationen, bei deren Überschreitung mit Schäden an empfindlichen Rezeptoren gerechnet werden müsse. Sie könnten nicht nur zur Beurteilung der Übermässigkeit der Belastung mit Stickstoff, sondern auch mit Ammoniak herangezogen werden. Die Critical Loads für Stickstoffeinträge seien an vielen Orten in der Schweiz deutlich überschritten, in geringerem Mass auch die Critical Levels für Ammoniak. Soweit vorsorgliche Emissionsbegrenzungen nicht ausreichen sollten, diese Werte einzuhalten, müssten kraft Art. 11 Abs. 3 USG verschärfte Emissionsbegrenzungen angeordnet werden. Wenn diese von einer einzelnen Anlage ausgingen, müssten sie nach Art. 5 LRV sowie Art. 9 Abs. 1 und 2 LRV soweit verschärft werden, dass keine übermässigen Immissionen mehr aufträten.”
Verursacht eine einzelne Anlage trotz Einhaltung der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen übermässige Immissionen, so kann die Behörde für diese Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen anordnen. Als übermässig gelten insbesondere Immissionen, die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten; sind keine Grenzwerte vorhanden, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Einwirkungen schädlich oder lästig sind (Art. 5 LRV i.V.m. Art. 11 Abs. 3 USG; vgl. auch Art. 2 Abs. 5 LRV und Art. 14 USG).
“Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG [SR 814.01]). Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Ist zu erwarten, dass eine einzelne geplante Anlage übermässige Immissionen verursachen wird, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten sind, so verfügt die Behörde für diese Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen (Art. 5 LRV; vgl. auch Art. 11 Abs. 3 USG). Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten (Art. 2 Abs. 5 LRV). Bestehen keine Grenzwerte, wie dies in Bezug auf Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen der Fall ist (vgl. BGE 126 II 43 E. 3), ist die Schädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall zu prüfen, nach den in Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten Kriterien (vgl. Urteile 1C_462/2022 vom 15. Januar 2024 E. 7.1; 1C_113/2022 vom 13. April 2023 E. 6.1).”
“Die von der Anlage verursachten Emissionen sind zunächst so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01]). Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG; Art. 5 LRV). Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anh. 7 LRV überschreiten (Art. 2 Abs. 5 LRV). Bestehen keine Grenzwerte, ist die Schädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall zu prüfen, nach den in Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten Kriterien. Für Tierhaltungsanlagen gelten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV (Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV). Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu Agroscope).”
“Dabei handelt es sich um Einwirkungen im Sinn von Art. 7 Abs. 1 USG. Luftverunreinigungen sind grundsätzlich durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (Art. 11 Abs. 1 USG). Stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die in den Anhängen 1–4 zur LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 in Verbindung mit Art. 7 LRV). Mangels spezifischer Emissionswerte sind die Emissionen vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 4 Abs. 1 LRV). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Dabei differenziert die LRV wie folgt: Verursacht eine Anlage allein übermässige Immissionen, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten sind, so müssen ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen gegenüber deren Betreiber angeordnet werden (Art. 5 LRV). Ist dagegen zu erwarten, dass schädliche oder lästige Einwirkungen von Luftverunreinigungen durch mehrere Anlagen bzw. Quellen gemeinsam verursacht werden, so erstellt die zuständige Behörde einen Plan der Massnahmen, die zur Verminderung oder Beseitigung dieser Einwirkungen innert angesetzter Frist beitragen (Art. 44a USG und Art. 31 ff. LRV; vgl. BGr, 7. Februar 2017, 1C_367/2016, E. 8; VGr, 8. August 2012, VB.2011.00800, E. 5.1). Im Streit liegt zur Hauptsache, ob die Anlage der Beschwerdeführerin den Immissionsgrenzwert für Staubniederschlag einhält. Dieser beträgt 200 mg/(m2 x d), mit der statistischen Definition "Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert)" (vgl. Art. 2 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang 7 LRV). 2.2 Das AWEL hat den Staubniederschlag bei der betroffenen Anlage mit Messungen nach der Bergerhoff-Methode im Zeitraum vom 24. August 2017 bis zum 9. Januar 2018 ermittelt. Die Messungen erfolgten mit vier je einen guten Monat dauernden Messreihen. Dabei wurden die Staubimmissionen an fünf Messpunkten im Nahbereich der Anlage erfasst; ein entfernter sechster Messpunkt diente zur Ermittlung des regionalen Hintergrunds beim Staubniederschlag.”
Erwarten sich übermässige Geruchsimmissionen, sind diese zu reduzieren; für neue Anlagen sind nach den angeführten Entscheidungen und Empfehlungen keine Erleichterungen vorgesehen. Gemäss Vorsorgeprinzip sind Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
“Von diesen Grundsätzen ist auch vorliegend auszugehen. Zwar ist Anh. 2 Ziff. 512 Abs. 1 LRV, der die vorsorgliche Einhaltung eines Mindestabstands zur Wohnzone vorschreibt, nicht unmittelbar auf die Landwirtschaftszone anwendbar. Auch in der Landwirtschaftszone gilt aber das Vorsorgeprinzip (BGE 126 II 43 E. 4b), d.h. die Emissionen sind immer so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Sodann haben die Bewohner und Bewohnerinnen auch in der Landwirtschaftszone mindestens Anrecht auf Schutz vor lästigen oder schädlichen Immissionen (Art. 11 Abs. 3 USG; Art. 5 LRV). Bisher wurde (im Sinne einer Faustregel) angenommen, dass übermässige Immissionen ab Unterschreiten des halben Mindestabstands auftreten können (FAT-Bericht 1995 S. 8 Fall 3; Urteil 1A.58/2001 vom 12. November 2001 E. 2d, in: URP 2002 97; 1A.275/2006 vom 23. Juli 2007 E. 3.2 mit Hinweisen); gemäss den Empfehlungen Agroscope 2018 (S. 9 Ziff. 2.1.2) kann das Mass der Unterschreitung des empfohlenen vorsorglichen Mindestabstands ein Hinweis für das Vorliegen einer erheblichen Störung sein, ohne sich auf einen bestimmten Prozentsatz festzulegen. Sind übermässige Geruchsimissionen zu erwarten, so müssen diese zwingend reduziert werden; USG und LRV sehen für neue Anlagen keine Möglichkeit von Erleichterungen vor.”
Art. 5 Abs. 1 LRV richtet sich auf den Fall, dass eine einzelne (stationäre) Anlage trotz Einhaltung der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen übermässige Immissionen verursacht; in diesem Fall sind ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen anzuordnen. Führt eine Vielzahl von Anlagen zu der übermässigen Luftbelastung, werden die erforderlichen Verschärfungen durch einen koordinierten Massnahmenplan geregelt.
“Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von Emis- sionsgrenzwerten, Bau- und Ausrüstungsvorschriften, Verkehrs- und Be- triebsvorschriften, Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden und Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe (Art. 12 Abs. 1 lit. a-e USG). Ver- schärfte Emissionsbegrenzungen können grundsätzlich unabhängig von ih- rer wirtschaftlichen Zumutbarkeit angeordnet werden, was allerdings nicht davon entbindet, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Nutzen der Massnahmen und der Schwere der damit verbundenen Nachteile zu wahren ist (BGE 124 II 272, E. 3d cc; BGE 125 II 129, E. 9d). Die Regelung der verschärften Emissionsbegrenzungen in der Luftreinhalte- verordnung (LRV) lautet: Ist zu erwarten, dass eine einzelne geplante Anlage übermässige Immissionen verursachen wird, obwohl die vorsorglichen Emis- sionsbegrenzungen eingehalten sind, so verfügt die Behörde für diese R1S.2022.05160 Seite 16 Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen (Art. 5 Abs. 1 LRV). Die Emissionsbegrenzungen sind soweit zu ergänzen oder zu ver- schärfen, dass keine übermässigen Immissionen – vgl. zu deren Umschrei- bung Art. 2 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang 7 LRV – verursacht werden (Abs. 2). Diese Regelung ist anwendbar, wenn die übermässigen Immissio- nen von einer einzelnen stationären Anlage verursacht werden (so genann- ter Grossemittent; BGr 1A.251/1993 vom 17. Mai 1995, E. 4a, in URP 1995, S. 498 ff.). Wird hingegen die übermässige Luftbelastung durch eine Vielzahl von Anlagen verursacht, sind die erforderlichen Emissionsbegrenzungen durch einen Massnahmenplan zu koordinieren. Dieser sieht Massnahmen vor, die zur Verminderung oder Beseitigung der übermässigen Einwirkungen beitragen (Art. 44a USG und Art. 31 ff. LRV). Mit diesem Vorgehen soll die übermässige Luftbelastung auf eine koordinierte sowie lasten- und rechts- gleiche Weise reduziert werden (BGE 125 II 129, E. 7b und BGE 124 II 272, E. 4a). Vom Grundsatz, wonach verschärfte Massnahmen durch den Massnahmen- plan zu koordinieren sind, hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung aller- dings gewisse Ausnahmen zugelassen.”
“1 USG werden Luftverunreinigungen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). Art. 12 USG enthält einen abschliessenden Katalog solcher Massnahmen. Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die in den Anhängen 1-4 zur Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Dabei ist wie folgt zu differenzieren: Verursacht eine einzelne Anlage übermässige Immissionen, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten sind, so müssen ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen angeordnet werden (Art. 5 Abs. 1 LRV). Ist dagegen zu erwarten, dass schädliche oder lästige Einwirkungen von Luftverunreinigungen durch mehrere Quellen verursacht werden, so erstellt die zuständige Behörde einen Plan der Massnahmen, die zur Verminderung oder Beseitigung dieser Einwirkungen beitragen (Massnahmenplan; Art. 44a USG und Art. 31 ff. LRV). Bei der Bewilligung neuer Anlagen in Gebieten, in denen schädliche oder lästige Einwirkungen vorhanden oder zu erwarten sind, müssen somit mindestens die im Massnahmenplan vorgesehenen verschärften Massnahmen angeordnet werden; diese können sich namentlich auf Art. 11 Abs. 3 und Art. 12 USG stützen (vgl. BGer 1C_367/2016 vom 7.2.2017, in URP 2017 S. 695 E. 8 einleitend; ferner Christoph Jäger, in Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 4.218).”
Behörden können verschärfte Emissionsbegrenzungen unmittelbar gestützt auf Art. 5 LRV anordnen. Eine vorgängige Schaffung einer nutzungsplanerischen Grundlage oder eines Massnahmenplans ist dafür nicht grundsätzlich erforderlich, soweit ein bestehender Massnahmenplan eine solche Massnahme nicht von vornherein ausschliesst.
“Zu klären ist sodann einleitend, ob sich eine Anordnung, wonach für eine bestimmte Kategorie von Parkplätzen lediglich das Minimum gemäss PPV zulässig sei, schon per se als unzulässig erweist, da sie, wie die Bauherr- schaft argumentiert, weder in der PPV noch in den Massnahmenplänen vor- gesehen sei. Die Auffassung ist aus zwei voneinander unabhängigen Grün- den zu verwerfen: Zum einen geht die Rechtsprechung, der zufolge nicht nur für – i.S.v. Art. 5 LRV – übermässige, sondern unmittelbar gestützt auf Art. 11 Abs. 3 und Art. 12 USG auch für (lediglich) überdurchschnittliche Emittenten verschärfte Emissionsbegrenzungen isoliert angeordnet werden können, gerade davon aus, dass für eine entsprechende Anordnung die vorgängige Schaffung einer nutzungsplanerischen Grundlage entbehrlich ist (BGE 124 II 272 E. 4c und 4d). Zwar wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, vorausgesetzt sei, dass der Massnahmenplan eine derartige Massnahme vorsehe (a.a.O., E. 5). Diese Vorgabe wird allerdings bereits im genannten Entscheid selbst dahingehend relativiert, dass es im Hinblick auf die Frage einer unmittelba- ren Umsetzung im Baubewilligungsverfahren als ausreichend erachtet wird, wenn der Massnahmenplan eine solche bei Vorhaben mit überdurchschnitt- lichen Emissionen nicht von vornherein ausschliesst (a.a.O., E. 5c; vgl. dazu R1S.2022.05160 Seite 19 auch Griffel/Rausch, a.a.O., Art. 44a Rz. 9). Vor allem aber hat es das Bun- desgericht in anderem Zusammenhang auch als statthaft bezeichnet, bei Neuanlagen mit überdurchschnittlichen Emissionen unmittelbar gestützt auf Art.”
“Zu klären ist sodann einleitend, ob sich eine Anordnung, wonach für eine bestimmte Kategorie von Parkplätzen lediglich das Minimum gemäss PPV zulässig sei, schon per se als unzulässig erweist, da sie, wie die Bauherr- schaft argumentiert, weder in der PPV noch in den Massnahmenplänen vor- gesehen sei. Die Auffassung ist aus zwei voneinander unabhängigen Grün- den zu verwerfen: Zum einen geht die Rechtsprechung, der zufolge nicht nur für – i.S.v. Art. 5 LRV – übermässige, sondern unmittelbar gestützt auf Art. 11 Abs. 3 und Art. 12 USG auch für (lediglich) überdurchschnittliche Emittenten verschärfte Emissionsbegrenzungen isoliert angeordnet werden können, gerade davon aus, dass für eine entsprechende Anordnung die vorgängige Schaffung einer nutzungsplanerischen Grundlage entbehrlich ist (BGE 124 II 272 E. 4c und 4d). Zwar wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, vorausgesetzt sei, dass der Massnahmenplan eine derartige Massnahme vorsehe (a.a.O., E. 5). Diese Vorgabe wird allerdings bereits im genannten Entscheid selbst dahingehend relativiert, dass es im Hinblick auf die Frage einer unmittelba- ren Umsetzung im Baubewilligungsverfahren als ausreichend erachtet wird, wenn der Massnahmenplan eine solche bei Vorhaben mit überdurchschnitt- lichen Emissionen nicht von vornherein ausschliesst (a.a.O., E. 5c; vgl. dazu R1S.2022.05160 Seite 19 auch Griffel/Rausch, a.a.O., Art. 44a Rz. 9). Vor allem aber hat es das Bun- desgericht in anderem Zusammenhang auch als statthaft bezeichnet, bei Neuanlagen mit überdurchschnittlichen Emissionen unmittelbar gestützt auf Art.”
Nach der Rechtsprechung sind Emissionen zunächst so weit zu begrenzen, «als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist» (Art. 11 Abs. 2 USG; vgl. Art. 3 LRV für neue Anlagen). Als «übermässig» gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten; bestehen keine entsprechenden Grenzwerte, ist Schädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall nach Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV zu prüfen. Für Tierhaltungsanlagen gelten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV; bei deren Errichtung sind die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände (insbesondere Empfehlungen der FAT/Agroscope) zu beachten.
“Der geplante Pouletmaststall stellt eine stationäre Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LRV dar. Sein Betrieb erzeugt unter anderem Geruchsstoff-Emissionen. Die von der Anlage verursachten Emissionen sind zunächst so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01]). Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG; Art. 5 LRV). Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten (Art. 2 Abs. 5 LRV). Bestehen keine Grenzwerte, ist die Schädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall zu prüfen, nach den in Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten Kriterien. Für Tierhaltungsanlagen gelten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV (Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV). Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu Agroscope).”
“Der geplante Pouletmaststall stellt eine stationäre Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LRV dar. Sein Betrieb erzeugt unter anderem Geruchsstoff-Emissionen. Die von der Anlage verursachten Emissionen sind zunächst so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01]). Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 LRV und allenfalls die in den Anhängen 2 bis 4 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG; Art. 5 LRV). Als übermässig gelten Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV überschreiten (Art. 2 Abs. 5 LRV). Bestehen keine Grenzwerte, ist die Schädlichkeit oder Lästigkeit im Einzelfall zu prüfen, nach den in Art. 14 USG und Art. 2 Abs. 5 LRV aufgestellten Kriterien. Für Tierhaltungsanlagen gelten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV (Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV). Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu Agroscope).”
In lufthygienisch belasteten Gebieten dürfen Emissionsreduktionen nicht einseitig zulasten der Neuanlage verlagert werden. Nach dem Grundsatz der Lastengleichheit sind daher — soweit erforderlich — auch bereits bestehende Emittenten in verschärfte Emissionsbegrenzungen einzubeziehen oder in Massnahmenpläne einzubinden, damit alle Emittenten zur Verminderung übermässiger Immissionen beitragen.
“Streitig ist, ob ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen zu verfügen sind. Dies wäre der Fall, wenn erwartet werden muss, dass die geplante Anlage auch bei Einhaltung der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen übermässige Immissionen verursachen würde (Art. 5 LRV). Die von der geplanten Anlage ausgehenden Emissionen sind nicht nur isoliert, sondern auch unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung zu beurteilen. Ist zu erwarten, dass schädliche oder lästige Einwirkungen von Luftverunreinigungen durch mehrere Quellen verursacht werden, so erstellt die zuständige Behörde einen Plan der Massnahmen, die zur Verminderung oder Beseitigung dieser Einwirkungen beitragen (Massnahmenplan; Art. 44a USG und Art. 31 ff. LRV). Dieser sorgt für ein koordiniertes Vorgehen; denn nach dem Grundsatz der Lastengleichheit dürfen die Emissionsreduktionen nicht einseitig zulasten der Neuanlage vorgenommen werden.33 Bei der Bewilligung neuer Anlagen in Gebieten, in denen schädliche oder lästige Einwirkungen vorhanden oder zu erwarten sind, müssen die im Massnahmenplan vorgesehenen verschärften Massnahmen angeordnet werden.34”
“Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Dabei differenziert die LRV wie folgt: Verursacht eine Anlage allein übermässige Immissionen, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten sind, so müssen ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen gegenüber deren Betreiber angeordnet werden (Art. 5 LRV). Ist dagegen zu erwarten, dass schädliche oder lästige Einwirkungen von Luftverunreinigungen durch mehrere Quellen gemeinsam verursacht werden, so erstellt die zuständige Behörde einen Plan der Massnahmen, die zur Verminderung oder Beseitigung dieser Einwirkungen innert angesetzter Frist beitragen (Art. 44a USG und Art. 31 ff. LRV). Gleiches gilt, wenn übermässige Immissionen durch eine Verkehrsanlage erzeugt werden (Art. 19 und Art. 31 lit. a LRV). Diese Regelung konkretisiert das Lastengleichheitsprinzip, wonach in lufthygienischen Belastungsgebieten möglichst alle Emittenten (d.h. nicht nur neue, sondern auch bereits bestehende Anlagen) einen Beitrag zur Verbesserung der Luftqualität zu leisten haben (grundlegend BGE 118 Ib 26 E. 5d).”
Ergeben sich bei einer geplanten Anlage übermässige Geruchsimmissionen, sind diese zu reduzieren; für neu zu errichtende Anlagen lassen USG und LRV keine Erleichterungen in dieser Hinsicht zu.
“Von diesen Grundsätzen ist auch vorliegend auszugehen. Zwar ist Anh. 2 Ziff. 512 Abs. 1 LRV, der die vorsorgliche Einhaltung eines Mindestabstands zur Wohnzone vorschreibt, nicht unmittelbar auf die Landwirtschaftszone anwendbar. Auch in der Landwirtschaftszone gilt aber das Vorsorgeprinzip (BGE 126 II 43 E. 4b), d.h. die Emissionen sind immer so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Sodann haben die Bewohner und Bewohnerinnen auch in der Landwirtschaftszone mindestens Anrecht auf Schutz vor lästigen oder schädlichen Immissionen (Art. 11 Abs. 3 USG; Art. 5 LRV). Bisher wurde (im Sinne einer Faustregel) angenommen, dass übermässige Immissionen ab Unterschreiten des halben Mindestabstands auftreten können (FAT-Bericht 1995 S. 8 Fall 3; Urteil 1A.58/2001 vom 12. November 2001 E. 2d, in: URP 2002 97; 1A.275/2006 vom 23. Juli 2007 E. 3.2 mit Hinweisen); gemäss den Empfehlungen Agroscope 2018 (S. 9 Ziff. 2.1.2) kann das Mass der Unterschreitung des empfohlenen vorsorglichen Mindestabstands ein Hinweis für das Vorliegen einer erheblichen Störung sein, ohne sich auf einen bestimmten Prozentsatz festzulegen. Sind übermässige Geruchsimissionen zu erwarten, so müssen diese zwingend reduziert werden; USG und LRV sehen für neue Anlagen keine Möglichkeit von Erleichterungen vor.”
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