In the case of transport infrastructure, the authorities shall order such measures as are technically and operationally feasible and economically acceptable in order to control traffic-related emissions.
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Im Einspracheverfahren können grundsätzlich nur solche Massnahmen verlangt werden, die an der Anlage selbst getroffen werden (Art. 18 LRV). Verkehrslenkende oder fahrzeugbezogene flankierende Massnahmen müssen nicht bereits im Genehmigungsverfahren des Strassenprojekts angeordnet werden; projektbezogene flankierende Massnahmen können später, etwa im Rahmen eines Massnahmeplans, festgelegt werden, solange dadurch sichergestellt bleibt, dass allfällige bauliche Vorkehren des Massnahmeplans noch getroffen werden können.
“Luftverunreinigungen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzung, Art. 11 Abs. 1 USG). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Bei Verkehrsanlagen ordnet die Behörde alle technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen an, mit denen die vom Verkehr verursachten Emissionen begrenzt werden können (Art. 18 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 [LRV, SR 814.318.142.1]). Steht fest oder ist zu erwarten, dass Fahrzeuge oder Verkehrsanlagen übermässige Immissionen verursachen, so erstellt die zuständige Behörde einen Plan der Massnahmen, die zur Verminderung oder Beseitigung dieser Einwirkungen innert angesetzter Frist beitragen (Massnahmeplan; vgl. Art. 44a Abs. 1 USG i.V.m. Art 19 LRV i.V.m. Art. 31 LRV). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann im Einspracheverfahren gegen eine Strasse nur gefordert werden, dass die dem Gebot von Art. 18 LRV entsprechenden Massnahmen an der Anlage selbst ergriffen werden. Weiter muss gewährleistet sein, dass allfällige bauliche Vorkehren des Massnahmenplans noch getroffen werden können. Dagegen müssen nicht bereits im Rahmen der Genehmigung des Strassenprojekts zusätzliche, die Fahrzeuge und den Verkehr betreffende, insbesondere verkehrslenkende und -beschränkende Massnahmen angeordnet werden. Projektbezogene flankierende Massnahmen dürfen somit auch später angeordnet werden, wenn über die lufthygienische Situation im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Strasse keine gesicherten Annahmen bestehen (vgl. BGE 122 II 9 E. 6, 117 Ib 425 E. 5d; Urteil des BGer vom 27. September 2006 E. 5.4.2; Urteil des BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 10.1 f.).”
Art. 18 LRV verpflichtet die Behörde, bei Verkehrsanlagen vorsorglich Emissionen möglichst an der Quelle zu begrenzen. Fehlen spezifische Emissionswerte, sind die Emissionen so weit zu beschränken, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist auf einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche abzustellen.
“Nach Art. 11 Abs. 1 USG werden Luftverunreinigungen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt. Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die in den Anhängen 1-4 zur LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Mangels spezifischer Emissionswerte sind die Emissionen vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 4 Abs. 1 LRV); dabei ist für die wirtschaftliche Tragbarkeit auf einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche bzw. Klasse abzustellen (Art. 4 Abs. 3 LRV). Gleiches gilt bei Verkehrsanlagen (Art. 18 LRV).”
Bei Verkehrsanlagen ist die wirtschaftliche Tragbarkeit danach zu beurteilen, was unter einem mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche bzw. Klasse zumutbar ist.
“Nach Art. 11 Abs. 1 USG werden Luftverunreinigungen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt. Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die in den Anhängen 1-4 zur LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 LRV). Mangels spezifischer Emissionswerte sind die Emissionen vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 4 Abs. 1 LRV); dabei ist für die wirtschaftliche Tragbarkeit auf einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche bzw. Klasse abzustellen (Art. 4 Abs. 3 LRV). Gleiches gilt bei Verkehrsanlagen (Art. 18 LRV).”
Bei bestehenden Eisenbahnanlagen kommen neben baulichen und betrieblichen Massnahmen an der Anlage auch flankierende Massnahmen ausserhalb der Anlage in Betracht; letztere können insbesondere der Beschränkung des Betriebs (z. B. Tempolimits, Sperrungen) dienen.
“Neue und alte Eisenbahnanlagen sind umweltrechtlich jedoch grundsätzlich gleich zu behandeln. Zu solchen «Altanlagen» gehören mitunter Eisenbahnanlagen, die vor dem Inkrafttreten des USG (1. Januar 1985) errichtet worden sind (vgl. Schrade/Wiestner, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004 [nachfolgend: Kommentar USG], Rz. 2 und 16 zu Art. 16 USG). Sie müssen saniert werden, wenn sie den Vorschriften des USG betreffend Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen (vgl. Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 7 USG; Schrade/Wiestner, in: Kommentar USG, a.a.O., Rz. 23 zu Art. 16 USG). So hat beispielsweise in Bezug auf Luftverunreinigungen die zuständige Behörde bei bestehenden Verkehrsanlagen wie Geleisen (Art. 2 Abs. 3 der Luftreinhalte-Verordnung [LRV, SR 814.318.142.1]) vorsorglich alle technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen anzuordnen, mit denen die vom Verkehr verursachten Emissionen begrenzt werden können (Art. 16 Abs. 2 USG i.V.m. Art. 18 LRV; vgl. zur Anwendung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 1 USG auf bestehende Anlagen Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1A.34/1997 vom 18. März 1998 E. 3b; Schrade/Wiestner, in: Kommentar USG, a.a.O., Rz. 24 f. zu Art. 16 USG; Bernhard Waldmann, in: FH Verwaltungsrecht, a.a.O., Rz. 6.76). Als vorsorgliche Emissionsbegrenzungen kommen zum einen bauliche (zum Beispiel Überdeckungen, Lüftungsanlagen, Filterinstallationen, Bremsschwellen) und betriebliche Massnahmen (zum Beispiel Tempolimitierungen, Sperrungen, Beschränkungen auf einseitigen Verkehr) an der Anlage selbst, zum anderen flankierende Massnahmen ausserhalb der Anlage in Frage. Letztere dienen insbesondere der Beschränkung des Betriebs der Verkehrsanlage (Jäger/Bühler, Schweizerisches Umweltrecht, 2016, Rz. 393; vgl. bezüglich den zu treffenden Massnahmen, falls eine Verkehrsanlage trotz vorsorglicher Emissionsbegrenzung übermässige Immissionen verursachen sollte Art. 31 Bst. a LRV; vgl. ferner bezüglich Lärmschutzmassnahmen bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen Art.”
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