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Besteht Sanierungsbedarf wegen ergänzender oder verschärfter Emissionsbegrenzungen, werden diese durch Sanierungsverfügungen angeordnet; die Frage der Sanierung ist typischerweise nicht im Widerrufsverfahren zu entscheiden, sondern allenfalls in einem nachgelagerten Verfahren.
“μm (PM 2.5) finden sich im UVB und im Fachbericht Immissionsschutz keine Angaben, weil der diesbezügliche Immissionsgrenzwert (10 μg/m3 im Jahresmittelwert) erst seit dem 1. Juni 2018 gilt (AS 2018 S. 1687 ff., 1691 und 1708), d.h. zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung noch nicht in Kraft war. Das Verwaltungsgericht führte aus, sofern die Anlage im Widerspruch zu neuen oder verschärften Grenzwerten stehe, sei sie zu sanieren. Dies sei jedoch nicht Thema des Widerrufsverfahrens, sondern darüber sei allenfalls in einem nachgelagerten Verfahren zu befinden. Dies trifft zu. Gemäss Art. 9 Abs. 3 LRV werden ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen durch Sanierungsverfügungen mit den Fristen nach Artikel 10 Abs. 2 LRV angeordnet. Werden die übermässigen Immissionen durch mehrere Anlagen verursacht, so richtet sich das Verfahren nach den Art. 31-34 LRV (Art. 9 Abs. 4 LRV; Massnahmenplan). Die ordentliche Sanierungsfrist beträgt 5 Jahre (Art. 10 Abs. 1 LRV); kürzere Fristen werden festgelegt, wenn die Sanierung ohne erhebliche Investitionen durchgeführt werden kann (lit. a); die Emissionen mehr als das Dreifache des Wertes betragen, der für die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gilt (lit.”
Bei Gerüchen, die einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören, sind die Emissionsbegrenzungen einer bestehenden Anlage gemäss Art. 9 Abs. 2 LRV so weit zu ergänzen oder zu verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen mehr entstehen.
“Emissionsbegrenzungen einer bestehenden Anlage werden ergänzt oder verschärft, wenn feststeht, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten sind (Art. 11 Abs. 3 USG, Art. 9 Abs. 1 LRV). Dies ist bei Gerüchen dann der Fall, wenn sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören (Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV). Die Emissionsbegrenzungen sind in diesem Fall so weit zu ergänzen oder zu verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen mehr verursacht werden (Art. 9 Abs. 2 LRV).”
“Emissionsbegrenzungen einer bestehenden Anlage werden ergänzt oder verschärft, wenn feststeht, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten sind (Art. 11 Abs. 3 USG, Art. 9 Abs. 1 LRV). Dies ist bei Gerüchen dann der Fall, wenn sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören (Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV). Die Emissionsbegrenzungen sind in diesem Fall so weit zu ergänzen oder zu verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen mehr verursacht werden (Art. 9 Abs. 2 LRV).”
Ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen sind vorzusehen, wenn trotz Einhaltung vorsorglicher Grenzwerte die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. Bei Gerüchen liegt dies vor, wenn ein wesentlicher Teil der Bevölkerung in seinem Wohlbefinden erheblich gestört ist.
“Emissionsbegrenzungen einer bestehenden Anlage werden ergänzt oder verschärft, wenn feststeht, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten sind (Art. 11 Abs. 3 USG, Art. 9 Abs. 1 LRV). Dies ist bei Gerüchen dann der Fall, wenn sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören (Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV). Die Emissionsbegrenzungen sind in diesem Fall so weit zu ergänzen oder zu verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen mehr verursacht werden (Art. 9 Abs. 2 LRV).”
“Emissionsbegrenzungen einer bestehenden Anlage werden ergänzt oder verschärft, wenn feststeht, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten sind (Art. 11 Abs. 3 USG, Art. 9 Abs. 1 LRV). Dies ist bei Gerüchen dann der Fall, wenn sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören (Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV). Die Emissionsbegrenzungen sind in diesem Fall so weit zu ergänzen oder zu verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen mehr verursacht werden (Art. 9 Abs. 2 LRV).”
Werden übermässige Immissionen von mehreren Anlagen verursacht, richtet sich das Verfahren nach Art. 31–34 LRV. In diesem Zusammenhang ist die Rolle des kantonalen Massnahmeplans und dessen Umsetzung nach Art. 9 Abs. 4 LRV zu beachten.
“μm (PM 2.5) finden sich im UVB und im Fachbericht Immissionsschutz keine Angaben, weil der diesbezügliche Immissionsgrenzwert (10 μg/m3 im Jahresmittelwert) erst seit dem 1. Juni 2018 gilt (AS 2018 S. 1687 ff., 1691 und 1708), d.h. zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung noch nicht in Kraft war. Das Verwaltungsgericht führte aus, sofern die Anlage im Widerspruch zu neuen oder verschärften Grenzwerten stehe, sei sie zu sanieren. Dies sei jedoch nicht Thema des Widerrufsverfahrens, sondern darüber sei allenfalls in einem nachgelagerten Verfahren zu befinden. Dies trifft zu. Gemäss Art. 9 Abs. 3 LRV werden ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen durch Sanierungsverfügungen mit den Fristen nach Artikel 10 Abs. 2 LRV angeordnet. Werden die übermässigen Immissionen durch mehrere Anlagen verursacht, so richtet sich das Verfahren nach den Art. 31-34 LRV (Art. 9 Abs. 4 LRV; Massnahmenplan). Die ordentliche Sanierungsfrist beträgt 5 Jahre (Art. 10 Abs. 1 LRV); kürzere Fristen werden festgelegt, wenn die Sanierung ohne erhebliche Investitionen durchgeführt werden kann (lit. a); die Emissionen mehr als das Dreifache des Wertes betragen, der für die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gilt (lit.”
“Der UVB habe auch die Annahme untersucht, dass sich die Verkehrszustände durch die PUN nicht verändern würden (Worst Case, Sensitivität 1). Es sei jedoch nicht ein «nicht veränderter» Zustand zu erwarten, sondern ein überlasteter Zustand mit höheren Verkehrszahlen als heute. Der Unterschied der Emissionen mit PUN im Vergleich zu ohne PUN werde deshalb höher ausfallen. Da fälschlicherweise davon ausgegangen werde, dass sich dank PUN die Emissionen verringern würden, seien keine Ausführungen zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine solche Grossanlage in einem lufthygienisch belasteten Gebiet ausgebaut werden könne, vorhanden. Es würden Auflagen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach Art. 11 Abs. 2 USG (z.B. in Form von Temporeduktionen, oder von flankierenden Massnahmen für das parallele Strassennetz, welche die kurzfristig zu erwartende Entlastung langfristig bewahren würden) und zur verschärften Emissionsbegrenzung nach Art. 9 Abs. 1 - 3 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV, SR 814.318.142.1) bzw. allenfalls zur Rolle des kantonalen Massnahmeplans und Umsetzung dortiger Massnahmen nach Art. 9 Abs. 4 LRV fehlen.”
Aus den Akten geht hervor, dass Beschwerdeführende im laufenden Verfahren beantragt haben, die Behörde möge gestützt auf Art. 9 Abs. 1 LRV verschärfte Emissionsbegrenzungen anordnen oder vorgängig mittels geeigneter Prüfungen abklären, ob eine übermässige Geruchsbelastung vorliegt und daraus allenfalls Massnahmen folgen sollen. Dies belegt, dass Dritte solche Anträge im Verwaltungsverfahren stellen können; weitergehende Schlussfolgerungen zu Verfahrensrechten oder zu generellen Anspruchsgrundlagen ergeben sich aus den vorliegenden Quellen nicht.
“September 2020 entschied die Gemeinde, dass keine baupolizeilichen Massnahmen angeordnet werden (Ziff. 1) und das Baupolizeiverfahren damit abgeschlossen wird (Ziff. 5). 4. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 5. Oktober 2020 Beschwerde bei der BVD ein. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: Ziffer 1 und 5 der Verfügung der Bauabteilung Worb vom 4. September 2020 seien aufzuheben und es 1. seien in Bezug auf die Lüftung des grossen und des kleinen Abferkelstalls (Gebäude Nr. 327 auf Worb-Gbbl. Nr. L.________) geeignete, innert angemessener Frist umzusetzende Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes anzuordnen. Eventuell zu Ziffer 1 2. seien innert angemessener Frist geeignete Massnahmen der verschärften Emissionsbegrenzung nach Art. 9 Abs. 1 LRV anzuordnen, bzw. subeventuell mittels geeigneter Verfahren abzuklären, ob eine übermässige Geruchsbelastung für die Wohnräume an der M.________strasse 325 und/oder 326 vorliegt und gestützt darauf innert angemessener Frist gegebenenfalls geeignete Massnahmen der verschärften Emissionsbegrenzung nach Art. 9 Abs. 1 LRV anzuordnen. 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet[2], führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Dabei gab es auch der Abteilung Immissionsschutz des Amts für Umwelt und Energie (AUE; früher Amt für Berner Wirtschaft, beco) Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Abteilung Immissionsschutz zeigt sich in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2020 mit der angefochtenen Verfügung, keine baupolizeilichen Massnahmen anzuordnen, einverstanden. Die Gemeinde Worb beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 2. November 2020 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 30. November 2020 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Auf entsprechende Aufforderung des Rechtsamts hin, reichte der Beschwerdegegner eine Stellungnahme der B.________ AG vom 25. Februar 2021 und eine Stellungnahme der J.________ GmbH (ehemals A.________ GmbH) vom 15. Februar 2021 ein. Die Beschwerdeführenden nahmen dazu mit Eingabe vom 19.”
“Daraufhin hat die Gemeinde Worb das Baupolizeiverfahren wiederaufgenommen. Im Verlaufe des Verfahrens wurde unter anderem am 16. August 2019 die Funktionsfähigkeit der Lüftung mit einem Nebelversuch kontrolliert. Im April 2020 erhöhte der Beschwerdegegner den Lüftungskamin. Mit Verfügung vom 4. September 2020 entschied die Gemeinde, dass keine baupolizeilichen Massnahmen angeordnet werden (Ziff. 1) und das Baupolizeiverfahren damit abgeschlossen wird (Ziff. 5). 4. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 5. Oktober 2020 Beschwerde bei der BVD ein. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: Ziffer 1 und 5 der Verfügung der Bauabteilung Worb vom 4. September 2020 seien aufzuheben und es 1. seien in Bezug auf die Lüftung des grossen und des kleinen Abferkelstalls (Gebäude Nr. 327 auf Worb-Gbbl. Nr. L.________) geeignete, innert angemessener Frist umzusetzende Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes anzuordnen. Eventuell zu Ziffer 1 2. seien innert angemessener Frist geeignete Massnahmen der verschärften Emissionsbegrenzung nach Art. 9 Abs. 1 LRV anzuordnen, bzw. subeventuell mittels geeigneter Verfahren abzuklären, ob eine übermässige Geruchsbelastung für die Wohnräume an der M.________strasse 325 und/oder 326 vorliegt und gestützt darauf innert angemessener Frist gegebenenfalls geeignete Massnahmen der verschärften Emissionsbegrenzung nach Art. 9 Abs. 1 LRV anzuordnen. 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet[2], führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Dabei gab es auch der Abteilung Immissionsschutz des Amts für Umwelt und Energie (AUE; früher Amt für Berner Wirtschaft, beco) Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Abteilung Immissionsschutz zeigt sich in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2020 mit der angefochtenen Verfügung, keine baupolizeilichen Massnahmen anzuordnen, einverstanden. Die Gemeinde Worb beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 2. November 2020 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 30. November 2020 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.”
Bei bestehenden Anlagen kann das Ausmass der Unterschreitung der Mindestabstände als Hinweis auf das Vorliegen einer (erheblichen) Störung und damit als möglicher Auslöser der Sanierungspflicht nach Art. 9 LRV gewertet werden. Verschärfte Emissionsbegrenzungen werden in solchen Fällen bei bestehenden Anlagen durch eine Sanierungsverfügung angeordnet.
“Diese Massnahmen erfolgen in einem ersten Schritt mittels Massnahmen gemäss dem Vorsorgeprinzip, in einem zweiten Schritt gegebenenfalls mittels verschärfter Emissionsbegrenzungen. Ist bei der Errichtung neuer Tierhaltungsanlagen zu erwarten oder steht aufgrund des Betriebs bestehender Anlagen trotz der Anordnung aller vorsorglichen Massnahmen fest, dass übermässige Geruchseinwirkungen auftreten, ist die Vollzugsbehörde verpflichtet, verschärfte Emissionsbegrenzungen anzuordnen, so dass die Geruchseinwirkungen nicht übermässig werden, bzw. übermässige Geruchseinwirkungen beseitigt werden (Art. 8 und 9 LRV). Für bestehende Anlagen gilt das Mass der Unterschreitung der Mindestabstände als Hinweis für das Vorliegen einer (erheblichen) Störung und damit als allfälliger Auslöser der Sanierungspflicht (siehe Urteil Baudepartement SG vom 17. Dezember 2021, in BUDE 2021 Nr. 85 E. 2.3). Die verschärften Emissionsbegrenzungen werden bei bestehenden Anlagen durch eine Sanierungsverfügung angeordnet (Art. 9 LRV; siehe zum Ganzen auch Agroscope-Bericht 2018 S. 9).”
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