The cantons shall bear the cost of:
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Art. 71 EpG regelt die Kostenübernahme für Massnahmen, die gegenüber der Bevölkerung oder gegenüber einzelnen Personen angeordnet werden. Die Bestimmung ist eine Finanzierungsregelung und stellt keine (weitere) Haftungsnorm dar.
“Dabei handelt es sich um eine Billigkeitsentschädigung für Folgeschäden als Folge von Massnahmen gegenüber Einzelpersonen, sofern der Schaden nicht anderweitig gedeckt ist und die Betroffenen ohne Entschädigung in eine wirtschaftliche oder soziale Notlage geraten würden (Botschaft des Bundesrates zur Revision des Epidemiengesetzes, BBl 2011 311 ff. [Botschaft Epidemiengesetz], 410). Vorliegend kommt diese Bestimmung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht zur Anwendung, weil es sich beim Verbot nicht dringend angezeigter medizinischer Massnahmen und Therapien um eine Massnahme gegenüber der Bevölkerung und bestimmter Personengruppen nach Art. 40 EpG handelt. Damit fällt ein Folgeschaden dieser Massnahme nicht in den Anwendungsbereich von Art. 63 EpG (so auch der von der Beschwerdeführerin angerufene Entscheid BGr, 16. März 2022, 2C_749/2021, E. 6.2 f.). Im Übrigen läge die Zuständigkeit zur Festsetzung einer Entschädigung ohnehin beim Bundesrat als anordnender Behörde; dass der Regierungsrat die Anordnung des Bundesrats in der Folge konkretisierte – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – ändert daran nichts. Aus diesem Grund vermag die Beschwerdeführerin denn auch aus Art. 71 EpG nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Bestimmung im Abschnitt "Finanzierung" regelt zudem nur die Übernahme der Kosten für Massnahmen, die (von den Kantonen) gegenüber der Bevölkerung oder einzelnen Personen angeordnet werden, es handelt sich nicht um eine (weitere) Haftungsnorm (vgl. Botschaft Epidemiengesetz, S. 416). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, sie habe ein Sonderopfer erbringen müssen, ist einerseits nicht ersichtlich, was sie daraus zu ihren Gunsten ableiten will, und bleiben ihre Behauptungen anderseits unsubstanziiert. Ohnehin ist angesichts erheblicher Auswirkungen der bundesrätlichen Massnahmen auf viele Wirtschaftsbereiche nicht nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet die Beschwerdeführerin ein Sonderopfer erbracht haben sollte, zumal zwar der Ertrag in der Klinik Lindberg im Jahr 2020 tiefer lag als der Durchschnitt der Vorjahre (der Ertragsrückgang betrifft indes bereits den Zeitraum vor dem 16. März 2020, weshalb ein Zusammenhang mit den bundesrätlichen Massnahmen zumindest zweifelhaft erscheint), sie in der Klinik Bethanien demgegenüber aber einen deutlich höheren Ertrag erwirtschaftete und in einer Gesamtbetrachtung über beide Kliniken im Jahr 2020 gegenüber dem Durchschnitt der Vorjahre eine Ertragssteigerung von rund Fr.”
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