SR 700 ↩
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Bei Forst- bzw. Waldflächen ist zusätzlich zu prüfen, welche nichtforstlichen Bauten zulässig sind und ob hierfür eine Ausnahme- oder Sonderbewilligung (z.B. nach Art. 24 ss LAT) bzw. eine spezielle forstrechtliche Bewilligung erforderlich ist.
“L’art. 18 al. 3 LAT ("Autres zones et territoires") prévoit que l’aire forestière est définie et protégée par la législation sur les forêts. Elle fait partie du territoire non constructible. C’est la loi fédérale du 4 octobre 1991 sur les forêts (LFo; RS 921.0) qui définit quelles constructions et installations peuvent y être implantées (cf. ATF 123 II 499 consid. 3b/bb; arrêt TF 1C_337/2020 du 10 février 2021 consid. 2.2; voir aussi Rudolf Muggli, in Heinz Aemisegger, Pierre Moor, Alexander Ruch, Pierre Tschannen [éds], Commentaire pratique LAT: Construire hors zone à bâtir, 2017, n° 32 ad art. 24 LAT). La forêt étant un genre particulier de zone de non-bâtir, les constructions et les installations de caractère non forestier en forêt requièrent une dérogation selon les art. 24 ss LAT (art. 11 LFo) (Rudolf Muggli, in Heinz Aemisegger, Pierre Moor, Alexander Ruch, Pierre Tschannen [éds], Commentaire pratique LAT: Planifier l’affectation, 2016, n° 45 ad art. 18 LAT).”
Für Rodungen genügt die Rodungsbewilligung allein nicht; insbesondere bei nichtforstlichen Bauvorhaben ist zusätzlich stets eine RPG-Baubewilligung bzw. RPG-Ausnahmebewilligung nachzuweisen.
“und die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (lit. c). Die Erteilung einer entsprechenden Ausnahmebewilligung befreit nicht von der Einholung einer Baubewilligung nach Art. 22 oder Art. 24 RPG (vgl. Art. 11 Abs. 1 WaG). Nichtforstliche Bauvorhaben, ausgenommen Kleinbauten und -anlagen (Art. 4 lit. a der Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald [Waldverordnung, WaV; SR 921.01] e contrario), sind als eine Zweckentfremdung des Waldes zu betrachten. Sie bedürfen deshalb einer Ausnahmebewilligung für eine Rodung und, wie die forstlichen Bauvorhaben, immer auch einer Ausnahmebewilligung nach RPG. Die relative Standortgebundenheit des Werks, für das gerodet werden soll, ist nach Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG eine Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung. In jedem Fall ist nachzuweisen, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen (Art. 5 Abs. 2 WaG). Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für eine Rodung verlangt das Gesetz somit eine vorstrukturierte Interessenabwägung (PETER M. KELLER, in: Kommentar zum Waldgesetz, N. 12 ff. zu Art. 5 WaG; TSCHANNEN, a.a.O., S. 125 ff.). Eine Prüfung von Varianten ist daher auch gestützt auf Art. 5 Abs. 2 WaG sowie Art.”
“und die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (lit. c). Die Erteilung einer Rodungsbewilligung befreit nicht von der Einholung einer Baubewilligung nach Art. 22 oder Art. 24 RPG (vgl. Art. 11 Abs. 1 WaG). Die Beanspruchung von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen gilt nach Art. 4 lit. a der Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV; SR 921.01) nicht als Rodung und stellt somit keine Zweckentfremdung des Waldes dar. Umgekehrt folgt daraus, dass nichtforstliche Bauvorhaben, ausgenommen Kleinbauten und -anlagen, als eine Zweckentfremdung des Waldes zu betrachten sind. Sie bedürfen deshalb einer Rodungsbewilligung und, wie die forstlichen Bauvorhaben, immer auch einer Ausnahmebewilligung nach RPG. Für den Wald nachteilige Nutzungen, die keine Rodung darstellen, sind grundsätzlich unzulässig, dürfen aber von den Kantonen aus wichtigen Gründen unter Auflagen und Bedingungen bewilligt werden (Art. 16 WaG). Als solche Nutzungen gelten punktuelle oder unbedeutende Beanspruchungen von Waldboden für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen, wie bescheidene Rastplätze, Feuerstellen, Sport- und Lehrpfade, erdverlegte Leitungen und Kleinantennenanlagen, die das Bestandesgefüge des Waldes nicht beeinträchtigen (Botschaft des Bundesrats vom 29.”
“und die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (lit. c). Die Erteilung einer Rodungsbewilli- gung befreit nicht von der Einholung einer Baubewilligung nach Art. 22 oder 24 RPG (vgl. Art. 11 Abs. 1 WaG). Die Beanspruchung von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen gilt nach Art. 4 lit. a WaV nicht als Rodung und stellt somit keine Zweckentfremdung des Waldes dar. Umgekehrt folgt daraus, dass nichtforstliche Bauvorhaben, ausgenommen Kleinbauten und Kleinanlagen, als eine Zweckentfremdung des Waldes zu betrachten sind. Sie bedürfen deshalb einer Rodungsbewilligung und, wie die forstlichen Bauvorhaben, immer auch einer Baubewilligung nach Massgabe des RPG. Für den Wald nachteilige Nutzungen, die keine Rodung darstellen, sind grundsätzlich unzulässig, dürfen aber von den Kantonen aus wichtigen Gründen unter Auflagen und Bedingungen bewilligt werden (Art. 16 WaG). Als solche Nutzungen gelten punktuelle oder unbedeutende Beanspru- chungen von Waldboden für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen wie bescheidene Rastplätze, Feuerstellen, Sport- und Lehrpfade, erdverlegte Leitungen und Kleinantennenanlagen, die das Bestandesgefüge des Wal- des nicht beeinträchtigten.”
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