This Act is intended to allow for the control of goods usable for civilian and military purposes (dual-use goods), specific military goods and strategic goods.
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Doppelt verwendbare Güter (Dual‑Use) umfassen Waren, einschliesslich Software und Technologie, die grundsätzlich für zivile Zwecke konzipiert sind, deren Verwendung aufgrund ihrer Eigenschaften jedoch auch für militärische Zwecke möglich sein kann.
“Das Güterkontrollgesetz bezweckt u.a. die Kontrolle doppelt verwendbarer Güter (Art. 1 GKG). Als doppelt verwendbar (Dual-Use) gelten gemäss Art. 3 lit. b GKG Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können. Dual-Use-Güter sind Waren, einschliesslich Software und Technologie, welche grundsätzlich für einen zivilen Verwendungszweck konzipiert und hergestellt wurden, deren Verwendung aufgrund ihrer Eigenschaften (z.B. Materialbeschaffenheit oder Leistungsfähigkeit) jedoch auch für militärische Zwecke nicht ausgeschlossen werden kann (Petermann, Dual-Use, 2014,”
“Das Güterkontrollgesetz bezweckt u.a. die Kontrolle doppelt verwendbarer Güter (Art. 1 GKG). Als doppelt verwendbar (Dual-Use) gelten gemäss Art. 3 lit. b GKG Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können. Dual-Use-Güter sind Waren, einschliesslich Software und Technologie, welche grundsätzlich für einen zivilen Verwendungszweck konzipiert und hergestellt wurden, deren Verwendung aufgrund ihrer Eigenschaften (z.B. Materialbeschaffenheit oder Leistungsfähigkeit) jedoch auch für militärische Zwecke nicht ausgeschlossen werden kann (Petermann, Dual-Use, 2014,”
Der Bundesrat legt fest, welche doppelt verwendbaren Güter und welche besonderen militärischen Güter, die Gegenstand völkerrechtlich nicht verbindlicher internationaler Kontrollmassnahmen sind, dem Güterkontrollgesetz unterstellt werden.
“Das Güterkontrollgesetz bezweckt die Kontrolle von doppelt verwendbaren Gütern, besonderen militärischen Gütern sowie strategischen Gütern (vgl. Art. 1 GKG). Es gilt für doppelt verwendbare Güter und für besondere militärische Güter, die Gegenstand internationaler Abkommen sind (Art. 2 Abs. 1 GKG). Doppelt verwendbare Güter werden auch als Dual-Use-Güter bezeichnet. Dies sind Waren, einschliesslich Software und Technologie, die primär für die zivile Verwendung hergestellt worden sind, aber aufgrund ihrer Eigenschaften wie Materialbeschaffenheit oder Leistungsfähigkeit auch für militärische Zwecke verwendet werden können (vgl. Art. 3 lit. b GKG). Güter mit rein militärischem Verwendungszweck fallen hingegen unter das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51) und unterstehen nicht dem Güterkontrollgesetz (FRANK TH. PETERMANN, Dual-Use, Aspekte des Bundesgesetzes über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter und der Güterlisten, Zürich 2014, S. 102 f. Rz. 288 mit Hinweisen). Der Bundesrat bestimmt, welche doppelt verwendbaren Güter und welche besonderen militärischen Güter, die Gegenstand völkerrechtlich nicht verbindlicher internationaler Kontrollmassnahmen sind, dem Güterkontrollgesetz unterstellt werden (Art.”
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