SR 946.231 ↩
Amended by Art. 17 No 2 of the Embargo Act of 22 March 2002, in force since 1 Jan. 2003 (AS 2002 3673;BBl 2001 1433). ↩
Inserted by No I 4 of the FA of 22 June 2001 on the Streamlining of Federal Legislation on Arms, War Materiel, Explosives and Goods Usable for Civilian and Military Purposes (AS 2002 248;BBl 2000 3369). Amended by Art. 2 of the FD of 26 Sept. 2014 on the Adoption and Implementation of the Cooperation Agreement between Switzerland and the EU and its Member States on the European Satellite Navigation Programmes, in force since 1 July 2016 (AS 2016 2191;BBl 2014 357). ↩
Inserted by No I of the FA of 19 June 2020, in force since 1 Jan. 2021 (AS 2020 6349;BBl 2018 4529). ↩
2 commentaries
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ist die Bewilligungsbehörde; es bewilligt Einzelgesuche, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Art. 6 GKG besteht, und lehnt ab, wenn ein solcher klar ersichtlich ist. In sonstigen, unklaren Fällen entscheidet das SECO im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des EDA, VBS und UVEK sowie nach Anhörung des NDB. Kommt unter den konsultierten Stellen keine Einigung zustande, fällt der Bundesrat den Entscheid auf Antrag des WBF.
“Bewilligungsbehörde für Ausfuhrgesuche nach dem GKG ist das SECO (Art. 26 GKV). Es bewilligt Gesuche um Einzelbewilligungen, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Art. 6 GKG vorliegt, bzw. lehnt sie ab, wenn ein solcher klarerweise vorliegt (Art. 27 Abs. 1 und 2 GKV; Patrick Edgar Holzer, Das Güterkontrollgesetz, S. 147-230, in: Thomas Cottier / Matthias Oesch (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XI, Allgemeines Aussenwirtschafts- und Binnenmarktrecht, 3. Aufl. 2020, N 145). In den übrigen Fällen entscheidet das SECO im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des EDA, VBS und UVEK sowie nach Anhörung des NDB (Art. 27 Abs. 3 GKV). Dies ist insbesondere der Fall, wenn - auch nach allfälligen Informationen des NDB oder nach technischer und juristischer Beratung - Unklarheiten betreffend den Endempfänger oder die tatsächliche Endverwendung bestehen (Holzer, a.a.O., N 146). Besteht unter den konsultierten Stellen Einigkeit, so fällt die Bewilligungsbehörde den Entscheid. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF; Art. 27 Abs. 3 GKV; Holzer, a.”
“Bewilligungsbehörde für Ausfuhrgesuche nach dem GKG ist das SECO (Art. 26 GKV). Es bewilligt Gesuche um Einzelbewilligungen, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Art. 6 GKG vorliegt, bzw. lehnt sie ab, wenn ein solcher klarerweise vorliegt (Art. 27 Abs. 1 und 2 GKV; Patrick Edgar Holzer, Das Güterkontrollgesetz, S. 147-230, in: Thomas Cottier / Matthias Oesch (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XI, Allgemeines Aussenwirtschafts- und Binnenmarktrecht, 3. Aufl. 2020, N 145). In den übrigen Fällen entscheidet das SECO im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des EDA, VBS und UVEK sowie nach Anhörung des NDB (Art. 27 Abs. 3 GKV). Dies ist insbesondere der Fall, wenn - auch nach allfälligen Informationen des NDB oder nach technischer und juristischer Beratung - Unklarheiten betreffend den Endempfänger oder die tatsächliche Endverwendung bestehen (Holzer, a.a.O., N 146). Besteht unter den konsultierten Stellen Einigkeit, so fällt die Bewilligungsbehörde den Entscheid. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF; Art. 27 Abs. 3 GKV; Holzer, a.”
Die Erteilung einer Bewilligung ist ausgeschlossen, wenn die beantragte Tätigkeit internationalen Abkommen oder internationalen Kontrollregimen widerspricht. Zu den in den Quellen ausdrücklich genannten Bezügen gehören das Chemiewaffenübereinkommen (Art. 6 Abs. 1 lit. a) sowie die Australiengruppe, die Gruppe der Nuklearlieferländer, das Raketentechnologieregime und die Wassenaar‑Vereinbarung (Art. 6 Abs. 1 lit. b).
“Art. 6 GKG nennt die Gründe zur Verweigerung der Bewilligung. Danach ist die Erteilung einer Bewilligung ausgeschlossen, wenn die beantragte Tätigkeit internationalen Abkommen widerspricht (Art. 6 Abs. 1 Bst. a GKG), womit namentlich auf das Chemiewaffenübereinkommen Bezug genommen wird. Die Bewilligung ist nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b GKG auch ausgeschlossen, wenn sie den internationalen Kontrollregimen widerspricht (Australiengruppe, Gruppe der Nuklearlieferländer, Raketentechnologieregime und Vereinbarung von Wassenaar [vgl. Botschaft zur Änderung des Güterkontrollgesetzes vom 27. Juni 2018; BBl 2018 4529, 4531]). Diese Verweigerungsgründe bestehen nach Art. 6 Abs. 1 GKV insbesondere: [...] wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter, die ausgeführt werden sollen: a. für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind; b. zur konventionellen Aufrüstung eines Staats in einem Mass beitragen, das zu einer erhöhten regionalen Spannung oder Instabilität führt oder einen bewaffneten Konflikt verschärft; c.”
“Art. 6 GKG nennt die Gründe zur Verweigerung der Bewilligung. Danach ist die Erteilung einer Bewilligung ausgeschlossen, wenn die beantragte Tätigkeit internationalen Abkommen widerspricht (Art. 6 Abs. 1 Bst. a GKG), womit namentlich auf das Chemiewaffenübereinkommen Bezug genommen wird. Die Bewilligung ist nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b GKG auch ausgeschlossen, wenn sie den internationalen Kontrollregimen widerspricht (Australiengruppe, Gruppe der Nuklearlieferländer, Raketentechnologieregime und Vereinbarung von Wassenaar [vgl. Botschaft zur Änderung des Güterkontrollgesetzes vom 27. Juni 2018; BBl 2018 4529, 4531]). Diese Verweigerungsgründe bestehen nach Art. 6 Abs. 1 GKV insbesondere: [...] wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter, die ausgeführt werden sollen: a. für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind; b. zur konventionellen Aufrüstung eines Staats in einem Mass beitragen, das zu einer erhöhten regionalen Spannung oder Instabilität führt oder einen bewaffneten Konflikt verschärft; c.”
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