shall be liable to a custodial sentence not exceeding three years or a monetary penalty 2. In serious cases, the penalty shall be a custodial sentence of between one and ten years.3 3. If the offence is committed through negligence, a monetary penalty shall be imposed.4
Amended by No I 34 of the FA of 17 Dec. 2021 on the Harmonisation of Sentencing Policy, in force since 1 July 2023 (AS 2023 259;BBl 2018 2827). ↩
Amended by Annex No 21 of the Customs Act of 18 March 2005, in force since 1 May 2007 (AS 2007 1411;BBl 2004 567). ↩
Amended by No I 34 of the FA of 17 Dec. 2021 on the Harmonisation of Sentencing Policy, in force since 1 July 2023 (AS 2023 259;BBl 2018 2827). ↩
Amended by No I 34 of the FA of 17 Dec. 2021 on the Harmonisation of Sentencing Policy, in force since 1 July 2023 (AS 2023 259;BBl 2018 2827). ↩
21 commentaries
Tatbestand: Nach Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG macht sich strafbar, wer vorsätzlich Waren ohne die nach Art. 3 Abs. 1 GKV erforderliche Bewilligung des SECO ausführt. Die Vorschrift umfasst die Ausfuhr von Gütern, die in Anhang 2 Teil 2 der GKV erfasst sind (z. B. Güter der Informationssicherheit). Für die subjektive Seite genügt Eventualvorsatz.
“PETERMANN, Dual-Use, Aspekte des Bundesgesetzes über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter und der Güterlisten, Zürich 2014, S. 102 f. Rz. 288 mit Hinweisen). Der Bundesrat bestimmt, welche doppelt verwendbaren Güter und welche besonderen militärischen Güter, die Gegenstand völkerrechtlich nicht verbindlicher internationaler Kontrollmassnahmen sind, dem Güterkontrollgesetz unterstellt werden (Art. 2 Abs. 2 GKG). Der Bundesrat kann Bewilligungs- und Meldepflichten einführen für die Ein-, Aus-, Durchfuhr und Vermittlung von Gütern (Art. 4 lit. a Ziff. 2 und Art. 5 lit. a GKG). Wer zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2 der Güterkontrollverordnung ausführen will, braucht eine Bewilligung des SECO (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter [Güterkontrollverordnung, GKV; SR 946.202.1]). Anhang 2 Teil 2 der Güterkontrollverordnung erfasst in der Kategorie 5 Teil 2 Güter der Informationssicherheit. Nach Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG macht sich unter anderem strafbar, wer vorsätzlich ohne entsprechende Bewilligung Waren ausführt.”
“Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG macht sich strafbar, wer vorsätzlich ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält. Der Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG schliesst eine sich aus Art. 3 GKV i.V.m. Anhang 2 zu dieser Verordnung ergebende Bewilligungspflicht mit ein. Die Ausfuhr von Gütern des Anhangs 2 zur GKV ist der Bewilligungspflicht unterstellt (Art. 3 Abs. 1 GKV). Es gilt das Selbstdeklarationsprinzip, d.h. wer Güter der Anhänge zur GKV ausführt, muss beim Seco eine Bewilligung beantragen. Den objektiven Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG erfüllt, wer die nach Art. 3 Abs. 1 GKV vorgeschriebene Ausfuhrbewilligung des Seco nicht einholt und trotzdem Güter aus dem schweizerischen Staatsgebiet ausführt. In subjektiver Hinsicht erfordert die Strafbarkeit nach Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG Vorsatz bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2015.52 vom 1. April 2016 E. 6.7.2).”
Für die Ausfuhr von Gütern gemäss Anhang 2 GKV gilt das Selbstdeklarationsprinzip: Wer solche Güter ausführt, muss beim SECO eine Ausfuhrbewilligung beantragen. Fehlt die vorgeschriebene Ausfuhrbewilligung und werden die Güter dennoch aus dem schweizerischen Staatsgebiet ausgeführt, sind die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG erfüllt. Die subjektive Seite verlangt Vorsatz (Eventualvorsatz genügt); die Quellen stellen fest, dass die objektiven Merkmale mit Ausnahme der Vollendung als erfüllt betrachtet werden können, sodass auch unvollendete Handlungen (Versuch) relevant sind.
“Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG macht sich strafbar, wer vorsätzlich ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält. Der Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG schliesst eine sich aus Art. 3 GKV i.V.m. Anhang 2 zu dieser Verordnung ergebende Bewilligungspflicht mit ein. Die Ausfuhr von Gütern des Anhangs 2 zur GKV ist der Bewilligungspflicht unterstellt (Art. 3 Abs. 1 GKV). Es gilt das Selbstdeklarationsprinzip, d.h. wer Güter der Anhänge zur GKV ausführt, muss beim Seco eine Bewilligung beantragen. Den objektiven Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG erfüllt, wer die nach Art. 3 Abs. 1 GKV vorgeschriebene Ausfuhrbewilligung des Seco nicht einholt und trotzdem Güter aus dem schweizerischen Staatsgebiet ausführt. In subjektiver Hinsicht erfordert die Strafbarkeit nach Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG Vorsatz bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil der Strafkammer des BStGer SK.”
Ein versuchter Ausfuhrvorgang ohne erforderliche Bewilligung kann den Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 GKG erfüllen. Soweit die Quellen zeigen, wurde in einem entschiedenen Fall der Versand an den Flughafen‑Zoll als tatbestandsrelevante Handlung gewertet.
“Mit der Tathandlung wurde versucht, diese Ware gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG aus der Schweiz auszuführen, wobei der Versand an den Flughafen-Zoll mit Ziel—ort Norwegen ohne entsprechende Bewilligung und damit rechtswidrig erfolgte (vgl. oben E. II. 1.3.5.1).”
Die frühere Busse «bis zu 1 Million Franken» in Art. 14 Abs. 1 GKG ist nach der Revision des Allgemeinen Teils des StGB durch die Transformationsnorm von Art. 333 StGB durch die Geldstrafe nach Art. 34 StGB zu ersetzen; die bisherige Begrenzung von 1 Million Franken entfällt (vgl. Art. 333 Abs. 2–5 StGB).
“Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG droht Gefängnis oder Busse bis zu 1 Million Franken an, wenn u.a. vorsätzlich ohne entsprechende Bewilligung Waren ausgeführt werden. Mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen Teils des StGB (vgl. Botschaft vom 23. März 1999, BBl 1999 1979; AS 2006 3459) richten sich die erwähnten Strafandrohungen neu nach der Transformationsnorm von Art. 333 StGB bzw. nach dem in Art. 333 Abs. 2 - 5 StGB vorgesehenen Umrechnungsschlüssel (BBl 1999 2152 ff.). Somit ist «Gefängnis» in Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG zu ersetzen mit «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe» (Art. 333 Abs. 2 lit. b StGB). Die in Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG angedrohte «Busse bis zu 1 Million Franken» ist zu ersetzen mit «Geldstrafe» gemäss Art. 34 StGB, wobei die bisherige Begrenzung («bis zu 1 Million Franken»») entfällt (vgl. Art. 333 Abs. 5 StGB).”
Das bewusste Unterlassen gebotener Exportkontrollen (z. B. sich absichtlich der Kontrollen enthalten) kann bei Vorsatz den Versuch einer Widerhandlung gemäss Art. 14 Abs. 1 GKG i.V.m. Art. 3 GKV und Art. 22 StGB verwirklichen. Im entschiedenen Fall wurde ein eventualvorsätzliches Unterlassen festgestellt; wegen der Sicherstellung der Waren lag eine versuchte Tat im Sinne von Art. 22 StGB vor.
“Der Beschuldigte habe sich fälschlicherweise entgegen seiner Rechtspflicht der Kontrolle dieser Vorgänge bezüglich Export von Dual-Use-Gütern enthalten und damit in Kauf genommen, dass die D. ohne die erforderliche Bewilligung nach Norwegen ausgeführt worden sei. Damit habe er eventualvorsätzlich gegen Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV verstossen. Aufgrund der Sicherstellung durch das Zollamt Basel-Flughafen sei jedoch die Ausfuhr nach Norwegen misslungen, weshalb versuchte Tatbegehung (vollendeter Versuch) im Sinne von Art. 22 StGB vorliege. Aufgrund der zuvor erfolgten Sensibilisierung (Besuch des Seco im Oktober 2015 sowie Korrespondenz mit dem Seco vom März 2016) habe er sich im Tatzeitpunkt nicht in einem Rechtsirrtum befunden. Auch ein Sachverhalts—irrtum liege nicht vor. Entsprechend wurde der Beschuldigte gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (vgl. Urteil SK.2019.16 E. 2.6 - 2.10; TPF”
Wer als Geschäftsherr bzw. verantwortliche Person international mit doppelt verwendbaren Gütern handelt, hat sich mit den für deren Ausfuhr massgeblichen Bewilligungsvorschriften auseinanderzusetzen sowie Mitarbeitende zu instruieren und zu kontrollieren. Unterlässt er dies, kann er – wie in der zitierten Rechtsprechung – nach den Bestimmungen über Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben bestraft werden.
“In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz, das C.C.________ sei ein doppelt verwendbares Gut gemäss Art. 3 lit. b GKG, dessen Ausfuhr gemäss Art. 3 Abs. 1 GKV bewilligungspflichtig gewesen sei, wobei keine Ausnahmebestimmung gemäss Anhang 2 Teil 2 der Güterkontrollverordnung GKV anwendbar sei. Da versucht worden sei, diese bewilligungspflichtige Ware aus der Schweiz auszuführen, seien die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG erfüllt. Die administrativen Mitarbeiterinnen D.________ und E.________ unterlägen keiner eigenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit, doch sei der Beschwerdeführer gemäss den Bestimmungen betreffend Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben zu bestrafen. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe als Geschäftsherr, Mitinhaber und Verwaltungsrat seines Unternehmens gehandelt. Zudem sei er für den Vertrieb der Produkte der Firma G.________ zuständig gewesen und habe die Erwerberin des C.C.________ betreut. Er habe die administrativen Mitarbeiterinnen weder geschult, noch instruiert oder kontrolliert, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Wer internationalen Handel mit doppelt verwendbaren Gütern betreibe, müsse sich mit dem Güterkontrollrecht und den Vorgaben für deren Ausfuhr befassen. Dies habe der Beschwerdeführer vernachlässigt. Die objektiven Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 und 3 VStR betreffend Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben seien erfüllt. Was den subjektiven Tatbestand betrifft, übersieht die Vorinstanz nicht, dass das Güterkontrollrecht technisch relativ komplex und kompliziert ist, was insbesondere für die Anhänge 1 und 2 der Güterkontrollverordnung gelte.”
Die Offenlegung der angefragten Studie wäre nach dem zitierten Entscheid strafbar (vgl. Art. 14 GKG). Nach der Vorinstanz würde ein trotz Verweigerung gewährter Zugang die internationalen vertraglichen Verpflichtungen aus dem Wassenaar Arrangement verletzen; dies könne Sanktionen bis zur Kündigung des Abkommens und einen Vertrauensverlust der Schweiz nach sich ziehen. Die Schweiz hat das Wassenaar Arrangement durch Erlass des GKG und die GKV (insbesondere Anhang 2) umgesetzt; das engmaschige Kontrollregime lasse keinen Raum für eine Interessenabwägung.
“Würde der Zugang zur klassifizierten Studie gewährt, obwohl das Exportland die Zustimmung dazu verweigert habe, so die Vorinstanz in der weiteren Begründung, würde die Schweiz die eingegangenen internationalen vertraglichen Verpflichtungen des Wassenaar Arrangements verletzen. Dies hätte Sanktionen zur Folge, die bis zur Kündigung des Abkommens führen könnten (vgl. Art. 60 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [SR 0.111]). Die Verlässlichkeit der Schweiz auf internationaler Ebene wäre in Frage gestellt. Dies gelte umso mehr, als jenes Abkommen den in völkerrechtlicher und diplomatischer Hinsicht sensiblen Bereich der Verteidigungs- und Militärprojekte betreffe. Die Schweiz sei ihren Verpflichtungen aus dem Wassenaar Arrangement u.a. durch den Erlass des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996 nachgekommen (GKG, SR 946.202). Die Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016 (GKV, SR 946.202.1) enthalte in Anhang 2 eine Liste der nach technischen Merkmalen kategorisierten Güter, die einer Exportkontrolle unterlägen. Das engmaschige Kontrollregime lasse keinen Raum für eine Interessenabwägung. Es wäre auch in der Schweiz strafbar, die nachgesuchte Studie offenzulegen (vgl. Art. 14 GKG).”
Wurde gegen den Beschuldigten ein Strafbefehl wegen Art. 14 Abs. 1 GKG erlassen und erhebt der Beschuldigte Einsprache, kann die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl als Anklageschrift an das Gericht überweisen; das Verfahren kann damit vor Gericht weiterverfolgt werden.
“Sachverhalt: A. Strafuntersuchung / Überweisung des Strafbefehls als Anklageschrift Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) führte gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen versuchter Widerhandlung gegen das Güterkontroll—gesetz (GKG, SR 946.202; vgl. BA pag. 01-00-0002). Mit Strafbefehl vom 7. Februar 2017 sprach sie ihn wegen versuchter Widerhandlung gegen das Güter—kontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV [SR 946.202.1] und Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 320.--, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 800.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen (BA pag. 03-00-0005 ff.). Dagegen erhob der Beschuldigte am 1. März 2017 Einsprache (BA pag. 03-00-0009 ff.), worauf die BA den Strafbefehl am 2. Juni 2017 als Anklageschrift an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts überwies (TPF 2017.27 pag. 2.100.001 ff.). B. Erstes erstinstanzliches Verfahren SK.2017.27 / Einstellungsverfügung vom 7. Dezember 2017 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 7. Dezember 2017 vor dem Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, jedoch in Abwesenheit der BA statt (TPF 2017.27 pag. 2.920.001 ff.), wobei der Beschuldigte (TPF 2017.27 pag. 2.”
“Sachverhalt: A. Strafuntersuchung / Überweisung des Strafbefehls als Anklageschrift Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) führte gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen versuchter Widerhandlung gegen das Güterkontroll—gesetz (GKG, SR 946.202; vgl. BA pag. 01-00-0002). Mit Strafbefehl vom 7. Februar 2017 sprach sie ihn wegen versuchter Widerhandlung gegen das Güter—kontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV [SR 946.202.1] und Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 320.--, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 800.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen (BA pag. 03-00-0005 ff.). Dagegen erhob der Beschuldigte am 1. März 2017 Einsprache (BA pag. 03-00-0009 ff.), worauf die BA den Strafbefehl am 2. Juni 2017 als Anklageschrift an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts überwies (TPF 2017.27 pag. 2.100.001 ff.). B. Erstes erstinstanzliches Verfahren SK.2017.27 / Einstellungsverfügung vom 7. Dezember 2017 Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 7. Dezember 2017 vor dem Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, jedoch in Abwesenheit der BA statt (TPF 2017.27 pag. 2.920.001 ff.), wobei der Beschuldigte (TPF 2017.27 pag. 2.”
Für Art. 14 Abs. 1 GKG (insbesondere lit. a in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GKV) können die objektiven Tatbestandsmerkmale — etwa die Erfassung von Gütern gemäss Anhang 2 Teil 2 GKV — bereits ohne Vollendung des Delikts als erfüllt angesehen werden. Die Vollendung bleibt jedoch unberücksichtigt.
“Zusammenfassend sind die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV (mit Ausnahme der Vollendung des Delikts) erfüllt.”
In der zitierten Entscheidung (CA.2019.10) wurde eine Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz nach Art. 14 Abs. 1 GKG mit einer Geldstrafe von 13 Tagessätzen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse und Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung geahndet.
“Gleichzeitig wurde mit Einverständnis der BA (CAR 2019.10 pag. 6.400.008) das schriftliche Verfahren (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO) angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung gesetzt (Art. 406 Abs. 3 StPO), mit Gelegenheit zur Formulierung von Beweisanträgen zum Prozessthema der Strafzumessung (CAR 2019.10 pag. 6.400.033 ff.). Mit Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2019 wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen (mit einzelnen Ergänzungen) seine bisher gestellten Anträge in materieller und prozessualer Hinsicht (CAR 2019.10 pag. 6.400.042 ff.). Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Berufungs—antwort (CAR 2019.10 pag. 2.100.006), während sich die BA nicht vernehmen liess. E.3 Mit Urteil CA.2019.10 vom 12. Mai 2020 wies die Berufungskammer die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil der Strafkammer SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 ab, bestätigte den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB), reduzierte jedoch das Strafmass auf Geldstrafe von 13 (statt 15) Tagessätzen à Fr. 320.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie Busse von Fr. 640.-- (statt Fr. 800.--), mit Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen (CAR 2019.10 pag. 11.100.001 ff.). F. Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht 6B_722/2020 / Rückweisungs—urteil vom 19. November 2020 Gegen das Urteil der Berufungskammer CA.2019.10 vom 12. Mai 2020 erhob der Beschuldigte beim Bundesgericht Beschwerde, mit Antrag auf Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung mit voller Kognition, eventualiter unter neuer Gerichtsbesetzung. Subeventualiter wurde die Rückweisung an die BA zur Ergänzung / Vervollständigung der Untersuchung beantragt, subsub—eventualiter die Aufhebung des Urteils und die Einstellung des Verfahrens bzw. ein Freispruch von Schuld und Strafe. Mit Urteil 6B_722/2020 vom 19.”
Bei pflichtwidriger Unterlassung von Kontrollpflichten kann Eventualvorsatz für eine Bestrafung nach Art. 14 Abs. 1 GKG ausreichen; liegt die Ausfuhr wegen einer Sicherstellung oder eines ähnlichen Eingriffs im Versuchsstadium im Sinne von Art. 22 StGB, kommt auch Versuch in Betracht.
“Der Beschuldigte habe sich fälschlicherweise entgegen seiner Rechtspflicht der Kontrolle dieser Vorgänge bezüglich Export von Dual-Use-Gütern enthalten und damit in Kauf genommen, dass die D. ohne die erforderliche Bewilligung nach Norwegen ausgeführt worden sei. Damit habe er eventualvorsätzlich gegen Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV verstossen. Aufgrund der Sicherstellung durch das Zollamt Basel-Flughafen sei jedoch die Ausfuhr nach Norwegen misslungen, weshalb versuchte Tatbegehung (vollendeter Versuch) im Sinne von Art. 22 StGB vorliege. Aufgrund der zuvor erfolgten Sensibilisierung (Besuch des Seco im Oktober 2015 sowie Korrespondenz mit dem Seco vom März 2016) habe er sich im Tatzeitpunkt nicht in einem Rechtsirrtum befunden. Auch ein Sachverhalts—irrtum liege nicht vor. Entsprechend wurde der Beschuldigte gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (vgl. Urteil SK.2019.16 E. 2.6 - 2.10; TPF”
Bei der Ausfuhr von Gütern gemäss Anhang 2 zur GKV gilt das Selbstdeklarationsprinzip: Wer vorsätzlich die nach Art. 3 Abs. 1 GKV erforderliche Ausfuhrbewilligung beim SECO nicht einholt und die Güter trotzdem ausführt, erfüllt den Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG.
“Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG macht sich strafbar, wer vorsätzlich ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält. Der Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG schliesst eine sich aus Art. 3 GKV i.V.m. Anhang 2 zu dieser Verordnung ergebende Bewilligungspflicht mit ein. Die Ausfuhr von Gütern des Anhangs 2 zur GKV ist der Bewilligungspflicht unterstellt (Art. 3 Abs. 1 GKV). Es gilt das Selbstdeklarationsprinzip, d.h. wer Güter der Anhänge zur GKV ausführt, muss beim Seco eine Bewilligung beantragen. Den objektiven Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG erfüllt, wer die nach Art. 3 Abs. 1 GKV vorgeschriebene Ausfuhrbewilligung des Seco nicht einholt und trotzdem Güter aus dem schweizerischen Staatsgebiet ausführt. In subjektiver Hinsicht erfordert die Strafbarkeit nach Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG Vorsatz bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2015.52 vom 1. April 2016 E. 6.7.2).”
Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG verlangt Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale; Eventualvorsatz reicht aus.
“Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG macht sich strafbar, wer vorsätzlich ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält. Der Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG schliesst eine sich aus Art. 3 GKV i.V.m. Anhang 2 zu dieser Verordnung ergebende Bewilligungspflicht mit ein. Die Ausfuhr von Gütern des Anhangs 2 zur GKV ist der Bewilligungspflicht unterstellt (Art. 3 Abs. 1 GKV). Es gilt das Selbstdeklarationsprinzip, d.h. wer Güter der Anhänge zur GKV ausführt, muss beim Seco eine Bewilligung beantragen. Den objektiven Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG erfüllt, wer die nach Art. 3 Abs. 1 GKV vorgeschriebene Ausfuhrbewilligung des Seco nicht einholt und trotzdem Güter aus dem schweizerischen Staatsgebiet ausführt. In subjektiver Hinsicht erfordert die Strafbarkeit nach Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG Vorsatz bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil der Strafkammer des BStGer SK.”
“Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG macht sich strafbar, wer vorsätzlich ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält. Der Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG schliesst eine sich aus Art. 3 GKV i.V.m. Anhang 2 zu dieser Verordnung ergebende Bewilligungspflicht mit ein. Die Ausfuhr von Gütern des Anhangs 2 zur GKV ist der Bewilligungspflicht unterstellt (Art. 3 Abs. 1 GKV). Es gilt das Selbstdeklarationsprinzip, d.h. wer Güter der Anhänge zur GKV ausführt, muss beim Seco eine Bewilligung beantragen. Den objektiven Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG erfüllt, wer die nach Art. 3 Abs. 1 GKV vorgeschriebene Ausfuhrbewilligung des Seco nicht einholt und trotzdem Güter aus dem schweizerischen Staatsgebiet ausführt. In subjektiver Hinsicht erfordert die Strafbarkeit nach Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG Vorsatz bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil der Strafkammer des BStGer SK.2015.52 vom 1. April 2016 E. 6.7.2).”
Bei versuchter Widerhandlung nach Art. 14 Abs. 1 GKG kann das Gericht das Strafmass zugunsten des Angeklagten reduzieren (vgl. Urteil CA.2019.10, in dem Tagessätze und Busse herabgesetzt wurden).
“Gleichzeitig wurde mit Einverständnis der BA (CAR 2019.10 pag. 6.400.008) das schriftliche Verfahren (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO) angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung gesetzt (Art. 406 Abs. 3 StPO), mit Gelegenheit zur Formulierung von Beweisanträgen zum Prozessthema der Strafzumessung (CAR 2019.10 pag. 6.400.033 ff.). Mit Berufungsbegründung vom 3. Dezember 2019 wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen (mit einzelnen Ergänzungen) seine bisher gestellten Anträge in materieller und prozessualer Hinsicht (CAR 2019.10 pag. 6.400.042 ff.). Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Berufungs—antwort (CAR 2019.10 pag. 2.100.006), während sich die BA nicht vernehmen liess. E.3 Mit Urteil CA.2019.10 vom 12. Mai 2020 wies die Berufungskammer die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil der Strafkammer SK.2019.16 vom 14. Juni 2019 ab, bestätigte den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB), reduzierte jedoch das Strafmass auf Geldstrafe von 13 (statt 15) Tagessätzen à Fr. 320.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie Busse von Fr. 640.-- (statt Fr. 800.--), mit Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen (CAR 2019.10 pag. 11.100.001 ff.). F. Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht 6B_722/2020 / Rückweisungs—urteil vom 19. November 2020 Gegen das Urteil der Berufungskammer CA.2019.10 vom 12. Mai 2020 erhob der Beschuldigte beim Bundesgericht Beschwerde, mit Antrag auf Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung mit voller Kognition, eventualiter unter neuer Gerichtsbesetzung. Subeventualiter wurde die Rückweisung an die BA zur Ergänzung / Vervollständigung der Untersuchung beantragt, subsub—eventualiter die Aufhebung des Urteils und die Einstellung des Verfahrens bzw. ein Freispruch von Schuld und Strafe. Mit Urteil 6B_722/2020 vom 19.”
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen des Wassenaar Arrangements und deren völkerrechtliche Bindungswirkung nicht vertieft geprüft; zudem wird Art. 14 GKG zwar erwähnt, es fehlt aber an einer konkreten Subsumption im Einzelfall.
“Bei den vorliegenden Gegebenheiten ist von einem ernsthaften und keinesfalls nur von einem entfernt denkbaren Risiko auszugehen, dass eine Veröffentlichung die aussenpolitischen Interessen und internationalen Beziehungen der Schweiz erheblich beeinträchtigen könnte. Ob der Zugang zur Studie darüber hinaus auch unmittelbar aufgrund der Teilnahme der Schweiz am Wassenaar Arrangement bzw. aufgrund dessen Umsetzung im GKG zu verweigern wäre, wie von der Vorinstanz ergänzend vorgebracht, braucht an dieser Stelle nicht mehr näher geprüft zu werden. Wie vom Bundesverwaltungsgericht in seiner neusten Rechtsprechung erkannt, enthält das GKG zwar Regelungen, die als Lex specialis dem Öffentlichkeitsgesetz vorgehen (Art. 4 BGÖ; Urteil des BVGer A-5133/2019 vom 24. November 2021 E. 5.3.2 mit Hinweisen [noch nicht rechtskräftig]). Hinsichtlich der vorinstanzlichen Begründung bleibt aber übereinstimmend mit der Kritik des Beschwerdeführers anzumerken, dass sich die Vorinstanz mit den Bestimmungen des Wassenaar Arrangements im Einzelnen und dessen völkerrechtlichen Bindungswirkung nicht vertieft auseinandergesetzt hat. Des Weiteren werden von der Vorinstanz nur die Grundzüge der Güterkontrollgesetzgebung im Allgemeinen dargelegt sowie die Strafbestimmung von Art. 14 GKG erwähnt, ohne jedoch die erforderliche Subsumption im Einzelfall vorzunehmen. Hier fehlt es an einer ausreichenden Begründung. Eine abschliessende Klärung der sich daraus ergebenden formellen und materiellen Fragen erübrigt sich indes im vorliegenden Fall, da gemäss den vorstehenden Erwägungen schon der Ausnahmetatbestand von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ aus anderen Gründen gegeben ist. Ebenso kann hier schliesslich offenbleiben, ob allenfalls die weiteren Ausnahmebestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. c, g und h BGÖ erfüllt wären, wie von der Vorinstanz vertreten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien ist nicht mehr näher einzugehen.”
Es liegen bestätigte Verurteilungen wegen versuchter Widerhandlung nach Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG vor; die Entscheidungen betreffen den Versuch, Güter ohne die erforderliche SECO‑Bewilligung aus der Schweiz auszuführen.
“Die BA wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, sich als Vertreter der B. AG der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Dies indem er versucht habe, das verfahrensgegenständliche Gut D. ohne die erforderliche Bewilligung des Seco aus der Schweiz auszuführen (vgl. Strafbefehl vom 7. Februar 2017; BA pag. 3-00-0005 ff.).”
“Rz. 9 ff.; N. wurde mit Urteil SK.2017.15 vom 31. Mai 2017 der versuchten Widerhandlung gegen Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 ab, wie den beigezogenen Akten zu diesem Fall [oben E. II.”
Nach der Revision des Allgemeinen Teils des StGB richten sich die in Art. 14 Abs. 1 GKG verwendeten Strafbezeichnungen nach der Transformationsnorm von Art. 333 StGB. Dementsprechend ist «Gefängnis» in Art. 14 Abs. 1 GKG als «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe» zu verstehen; die vormals ausdrücklich bezeichnete «Busse bis zu 1 Million Franken» ist nach Art. 333 Abs. 5 StGB durch die Geldstrafe ersetzt.
“Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG droht Gefängnis oder Busse bis zu 1 Million Franken an, wenn u.a. vorsätzlich ohne entsprechende Bewilligung Waren ausgeführt werden. Mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen Teils des StGB (vgl. Botschaft vom 23. März 1999, BBl 1999 1979; AS 2006 3459) richten sich die erwähnten Strafandrohungen neu nach der Transformationsnorm von Art. 333 StGB bzw. nach dem in Art. 333 Abs. 2 - 5 StGB vorgesehenen Umrechnungsschlüssel (BBl 1999 2152 ff.). Somit ist «Gefängnis» in Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG zu ersetzen mit «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe» (Art. 333 Abs. 2 lit. b StGB). Die in Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG angedrohte «Busse bis zu 1 Million Franken» ist zu ersetzen mit «Geldstrafe» gemäss Art. 34 StGB, wobei die bisherige Begrenzung («bis zu 1 Million Franken»») entfällt (vgl. Art. 333 Abs. 5 StGB).”
Bei gewerbsmässigem Handel mit bewilligungspflichtigen Gütern ist Art. 14 Abs. 1 GKG regelmässig nicht als Bagatelldelikt anzusehen; der Verstoss wird als Vergehen qualifiziert. Eine Strafbefreiung nach fehlendem Strafbedürfnis kommt nur in einem relativ eng begrenzten Anwendungsbereich in Betracht.
“Entgegen ihrer Auffassung vermag es den Beschwerdegegner mit Blick auf Vorsatz und Verschulden nicht zu entlasten, dass sich die Backoffice-Mitarbeitenden wider besseren Wissens auf die bisherigen Vorgaben und die Praxis des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO gemäss alter Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV; SR 946.202.1) verliessen und keine Bewilligung einholten. Anders als seine Mitarbeiter wusste der Beschwerdegegner um die Bewilligungspflicht. Es spricht daher auch nicht zu seinen Gunsten, dass noch im März 2016 eine Lieferung der Firma zwar gestoppt aber in der Folge ohne Bewilligung wieder frei gegeben worden war. Inwiefern das Verhalten des SECO angesichts der augenscheinlichen, dem Beschwerdegegner bekannten Rechts- oder Praxisänderung widersprüchlich sein und ihn entlasten soll, leuchtet nicht ein, verneint doch auch die Vorinstanz einen Rechts- oder Sachverhaltsirrtum nachvollziehbar. Ferner handelt es sich um kein Bagatelldelikt, da der inkriminierte Verstoss gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG ein Vergehen darstellt, und die Firma des Beschwerdegegners gewerbsmässig Handel mit bewilligungspflichtigen Gütern betreibt. Schliesslich liegt ein vollendeter Versuch vor, wohingegen weder ein freiwilliger Rücktritt oder tätige Reue noch ein positives Nachtatverhalten ersichtlich sind. Die Vor—instanz stellt im Gegenteil fest, dass der Beschwerdegegner keine Verantwortung für sein Handeln übernommen, sondern versucht hat, die Mitarbeitenden des Backoffice vorzuschieben, obwohl diese nicht einmal unterschriftsberechtigt waren. Von einem besonders leichten Fall mit offensichtlich fehlendem Strafbedürfnis kann keine Rede sein. Dass die Tatfolgen aufgrund der nachträglichen Bewilligungserteilung gering waren, genügt zur Strafbefreiung nicht» (Hervorhebungen hinzugefügt; vgl. Urteil des BGer 6B_167/2018 vom 5. März 2019 E. 2.2; TPF”
“pag. 1.100.035; pag. 6.400.043). Eine Strafbefreiung kommt indes nur in Frage, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht. Für die Anwendung der Bestimmung besteht nur ein relativ eng begrenztes Feld (vgl. BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 f.; Urteil des BGer 6B_410/2018 vom 20. Juni 2018 E. 5.4). Vorliegend handelt es sich insbesondere nicht um ein Bagatelldelikt; der Verstoss gegen Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG stellt ein Vergehen dar, und die Firma des Beschuldigten treibt gewerbsmässig Handel mit bewilligungspflichtigen Gütern. Zudem liegt ein vollendeter Versuch vor, jedoch weder ein freiwilliger Rücktritt noch tätige Reue. Wie das Bundesgericht bereits in seinem ersten Urteil 6B_167/2018 vom 5. März 2019 (E. 2.1 f. mit weiteren Ausführungen) festgehalten hat, liegen die Voraussetzungen von Art. 52 StGB gesamthaft betrachtet nicht vor, weshalb dem Antrag nicht stattgegeben werden kann.”
Die Unterlassung der erforderlichen Kontrolle von Ausfuhrvorgängen (Verletzung der entsprechenden Rechtspflicht) kann nach Art. 14 Abs. 1 GKG mit Eventualvorsatz erfüllt sein. Im zugrundeliegenden Entscheid wurde der Beschuldigte wegen versuchter Ausfuhr verurteilt, weil die Ausfuhr durch Sicherstellung misslang. Eine zuvor erfolgte Sensibilisierung durch das SECO schloss einen Rechtsirrtum im Tatzeitpunkt aus.
“Der Beschuldigte habe sich fälschlicherweise entgegen seiner Rechtspflicht der Kontrolle dieser Vorgänge bezüglich Export von Dual-Use-Gütern enthalten und damit in Kauf genommen, dass die D. ohne die erforderliche Bewilligung nach Norwegen ausgeführt worden sei. Damit habe er eventualvorsätzlich gegen Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV verstossen. Aufgrund der Sicherstellung durch das Zollamt Basel-Flughafen sei jedoch die Ausfuhr nach Norwegen misslungen, weshalb versuchte Tatbegehung (vollendeter Versuch) im Sinne von Art. 22 StGB vorliege. Aufgrund der zuvor erfolgten Sensibilisierung (Besuch des Seco im Oktober 2015 sowie Korrespondenz mit dem Seco vom März 2016) habe er sich im Tatzeitpunkt nicht in einem Rechtsirrtum befunden. Auch ein Sachverhalts—irrtum liege nicht vor. Entsprechend wurde der Beschuldigte gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (vgl. Urteil SK.2019.16 E. 2.6 - 2.10; TPF”
“Der Beschuldigte habe sich fälschlicherweise entgegen seiner Rechtspflicht der Kontrolle dieser Vorgänge bezüglich Export von Dual-Use-Gütern enthalten und damit in Kauf genommen, dass die D. ohne die erforderliche Bewilligung nach Norwegen ausgeführt worden sei. Damit habe er eventualvorsätzlich gegen Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV verstossen. Aufgrund der Sicherstellung durch das Zollamt Basel-Flughafen sei jedoch die Ausfuhr nach Norwegen misslungen, weshalb versuchte Tatbegehung (vollendeter Versuch) im Sinne von Art. 22 StGB vorliege. Aufgrund der zuvor erfolgten Sensibilisierung (Besuch des Seco im Oktober 2015 sowie Korrespondenz mit dem Seco vom März 2016) habe er sich im Tatzeitpunkt nicht in einem Rechtsirrtum befunden. Auch ein Sachverhalts—irrtum liege nicht vor. Entsprechend wurde der Beschuldigte gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (vgl. Urteil SK.2019.16 E. 2.6 - 2.10; TPF”
Nach den in den Quellen genannten Ausführungen sind die in Art. 14 Abs. 1 GKG genannten Tathandlungen als Vorsatzdelikte ausgestaltet. Im vorliegenden Zusammenhang werden sie in den Quellen als hinreichend konkret umschrieben beschrieben.
Art. 14 Abs. 1 GKG kann bereits bei versuchter Begehung verwirklicht sein. Nach den Entscheidungsgründen sind die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale im Sinne des Versuchs (§ 22 StGB) erfüllt; Rechtfertigungsgründe lagen nicht vor.
“Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV ist demnach im Sinne der versuchten Tatbegehung (Art. 22 Abs. 1 StGB) erfüllt. Rechtfertigungsgründe liegen keine vor.”
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