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Ausländische Sanktionen mit Bezug zu Menschenrechten gehören zu typischen Anwendungsgründen für die Erlassung von Zwangsmassnahmen durch den Bundesrat. Solche Sanktionen dienen der Durchsetzung des Völkerrechts, namentlich der Achtung der Menschenrechte.
“Der Bundesrat kann Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 EmbG; Botschaft EmbG 2001 1434). Zwangsmassnahmen werden in Form von Verordnungen erlassen (Art. 2 Abs. 3 EmbG).”
Der Bundesrat kann Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von den Vereinten Nationen, der OSZE oder den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen wurden und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich dem Schutz der Menschenrechte, dienen.
“Der Bundesrat kann Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 EmbG; Botschaft EmbG 2001 1434). Zwangsmassnahmen werden in Form von Verordnungen erlassen (Art. 2 Abs. 3 EmbG).”
Art. 2 Abs. 3 EmbG ist als Rahmengesetz zu verstehen, das den Bundesrat ermächtigt, auf Verordnungsstufe konkretisierende Erlasse zur Durchsetzung internationaler Sanktionen zu erlassen. Solche Verordnungen können nach dem Gerichtsurteil und der zitierten Literatur weitreichende Regelungen enthalten; die Quellen nennen ausdrücklich die Sperrung von Geldern sowie Bestimmungen zur Bearbeitung von Personendaten und weisen darauf hin, dass sogar Gefängnisstrafen in Aussicht gestellt worden sind. Die Regelungsbefugnis des Bundesrats zur Konkretisierung bleibt damit gewahrt.
“Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ergibt sich aus dem Ingress der Ukraine-Verord- nung, dass sich die Ukraine-Verordnung nebst Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen vom 22. März 2022 - 6 - (SR 946.231; nachfolgend: EmbG) auch auf Art. 184 Abs. 3 BV stützt (act. 10 E. 5.1). Indes finden sich in der Literatur Stimmen, wonach für jede einzelne Be- stimmung in der Ukraine-Verordnung bestimmt werden kann, ob sie sich auf Art. 184 Abs. 3 BV oder auf Art. 2 Abs. 3 EmbG stützt, da der auf das EmbG ge- stützte Teil nicht befristet sein muss (SAXER/BRUNNER, St. Galler Kommentar BV II, 4. Aufl. 2023, Art. 184, N 198). Die Sperrung von Geldern und wirtschaftli- chen Ressourcen ist in Art. 15 der Ukraine-Verordnung geregelt. Das SECO stützt sich denn auch auf Art. 15 Abs. 1 der Ukraine-Verordnung (vgl. act. 4/20). Da Art. 15 der Ukraine-Verordnung nicht befristet ist, liesse sich demnach argumen- tieren, dass sich diese Bestimmung nur auf Art. 2 Abs. 3 EmbG stützt. Selbst in diesem Fall wäre Art. 44 SchKG analog auf Art. 15 der Ukraine-Verordnung an- wendbar. Die Frage, worauf sich Art. 15 der Ukraine-Verordnung stützt, kann des- halb letztlich offen bleiben. Beim EmbG handelt es sich nämlich um ein Rahmen- gesetz, das die Kompetenz des Bundesrats, Verordnungen gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV zu erlassen, unberührt lässt. Das EmbG ermächtigt den Bundesrat, in- ternational abgestützte Sanktionen durch den Erlass entsprechender Zwangs- massnahmen durchzusetzen. Es findet nur Anwendung, wenn solche Massnah- men auf internationaler Ebene erlassen worden sind. Da die Embargoverordnun- gen auch Bestimmungen zur Bearbeitung von Personendaten enthalten und vor- gesehen war, gegen Verstösse inskünftig Gefängnisstrafen anzudrohen, wurde eine Regelung in einem formellen Gesetz nötig. Das EmbG bietet die Grundlage für konkretisierende Erlasse des Bundesrats auf Verordnungsstufe (Botschaft zum Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen, BBl 2001 1433 ff.”
“Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass sich die Ukraine-Verordnung nebst Art. 2 Abs. 3 EmbG auch auf Art. 184 Abs. 3 BV stützt und sich dies aus dem Ingress der Ukraine-Verordnung ergibt (act. 10 E. 5.1). Das anerkennt auch die Beschwerdeführerin (act. 11 Rz. 53). Beim EmbG handelt es sich sodann, wie bereits dargelegt (vgl. oben, E. Ziff. II. 2.3), um ein Rahmengesetz, das bei inter- nationalen Sanktionen den Bundesrat ermächtigt, konkretisierende Erlasse des Bundesrats auf Verordnungsstufe zu erlassen, welche sogar Bestimmungen zur Bearbeitung von Personendaten und Gefängnisstrafen vorsehen können. Vor die- sem Hintergrund ist das EmbG zu verstehen und ist die Schlussfolgerung der Vor- instanz, wonach es sich bei der Ukraine-Verordnung um eine gesetzesvertretende Verordnung handelt, nicht zu beanstanden. Dies unabhängig davon, ob sich Art. 15 Abs. 1 der Ukraine-Verordnung bloss auf das EmbG oder auch auf Art. 184 Abs. 3 BV stützt. Hinzu kommt, dass sich gemäss zumindest einem Teil der Literatur die Ukraine-Verordnung letztlich ohnehin auf Art. 184 Abs. 3 BV stützt (vgl.”
Ausnahmen vom Wirkungsbereich der Zwangsmassnahmen sind dergestalt auszulegen, dass sie nicht in einen Wertungswiderspruch zu verfassungsrechtlichen Garantien (insbesondere Menschen- und Grundrechten) führen. Vor dem Hintergrund von Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 EmbG ist nicht anzunehmen, dass Ausnahmeregelungen so auszulegen wären, dass sie verfassungsrechtliche Schutzpflichten unterlaufen.
“Ein Härtefall nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a EU-Verordnung Russland ist namentlich dann anzunehmen, wenn die Gewährung einer Ausnahme erforderlich ist, um existenzielle Grundbedürfnisse zu befriedigen. Im Unterschied zur schweizerischen Härtefallregelung umschreibt die europäische Parallelbestimmung zusätzlich den Kreis von Personen und Organisationen, welche berechtigt sind, sich auf diese Rechtsvorschrift zu berufen. Anders als der Wortlaut der schweizerischen Rechtsvorschrift nahelegt (Art. 15 Abs. 5 Ukraine-V), sieht die Parallelbestimmung von Art. 4 Abs. 1 Bst. a EU-Verordnung Russland auch Ausnahmen vom Bereitstellungsverbot unter "geeignet erscheinenden Bedingungen" vor. Da Sanktionen der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte dienen (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 EmbG), ist nicht anzunehmen, dass mit Art. 15 Abs. 5 Bst. a Ukraine-Verordnung eine Ausnahme von Art. 4 Abs. 1 Bst. a EU-Verordnung Russland vorgesehen war, welche in einen Wertungswiderspruch zu verfassungsrechtlichen Garantien führen würde (Art. 7, Art. 12 und Art. 35 Abs. 1 BV; Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N 1 und 10 zu Art. 7 BV; N 4 ff. zu Art. 12 BV; N 4 zu Art. 35 Abs. 1 BV).”
Verordnungen können sich sowohl auf Art. 184 Abs. 3 BV als auch auf Art. 2 Abs. 3 EmbG stützen. Für die Zuordnung einzelner Bestimmungen (zum Beispiel Art. 15 der Ukraine‑Verordnung) ist die Frage in der Praxis offen; in der Literatur wird ausgeführt, dass einzelne Bestimmungen entweder auf Art. 184 Abs. 3 BV oder auf Art. 2 Abs. 3 EmbG gestützt werden können. Das EmbG ist als Rahmengesetz zu verstehen und lässt die Kompetenz des Bundesrats für konkretisierende Verordnungen unberührt. Selbst wenn eine Bestimmung allein auf Art. 2 Abs. 3 EmbG beruhen sollte, kommt nach den Quellen eine analoge Anwendung von Art. 44 SchKG in Betracht.
“Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ergibt sich aus dem Ingress der Ukraine-Verord- nung, dass sich die Ukraine-Verordnung nebst Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen vom 22. März 2022 - 6 - (SR 946.231; nachfolgend: EmbG) auch auf Art. 184 Abs. 3 BV stützt (act. 10 E. 5.1). Indes finden sich in der Literatur Stimmen, wonach für jede einzelne Be- stimmung in der Ukraine-Verordnung bestimmt werden kann, ob sie sich auf Art. 184 Abs. 3 BV oder auf Art. 2 Abs. 3 EmbG stützt, da der auf das EmbG ge- stützte Teil nicht befristet sein muss (SAXER/BRUNNER, St. Galler Kommentar BV II, 4. Aufl. 2023, Art. 184, N 198). Die Sperrung von Geldern und wirtschaftli- chen Ressourcen ist in Art. 15 der Ukraine-Verordnung geregelt. Das SECO stützt sich denn auch auf Art. 15 Abs. 1 der Ukraine-Verordnung (vgl. act. 4/20). Da Art. 15 der Ukraine-Verordnung nicht befristet ist, liesse sich demnach argumen- tieren, dass sich diese Bestimmung nur auf Art. 2 Abs. 3 EmbG stützt. Selbst in diesem Fall wäre Art. 44 SchKG analog auf Art. 15 der Ukraine-Verordnung an- wendbar. Die Frage, worauf sich Art. 15 der Ukraine-Verordnung stützt, kann des- halb letztlich offen bleiben. Beim EmbG handelt es sich nämlich um ein Rahmen- gesetz, das die Kompetenz des Bundesrats, Verordnungen gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV zu erlassen, unberührt lässt. Das EmbG ermächtigt den Bundesrat, in- ternational abgestützte Sanktionen durch den Erlass entsprechender Zwangs- massnahmen durchzusetzen. Es findet nur Anwendung, wenn solche Massnah- men auf internationaler Ebene erlassen worden sind. Da die Embargoverordnun- gen auch Bestimmungen zur Bearbeitung von Personendaten enthalten und vor- gesehen war, gegen Verstösse inskünftig Gefängnisstrafen anzudrohen, wurde eine Regelung in einem formellen Gesetz nötig. Das EmbG bietet die Grundlage für konkretisierende Erlasse des Bundesrats auf Verordnungsstufe (Botschaft zum Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen, BBl 2001 1433 ff.”
“Daran ändern auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum RuVG nichts (act. 11 Rz. 25 ff.). Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass der Gesetzgeber in Art. 44 SchKG explizit einen Vorbehalt für das RuVG einge- fügt hat. Dies schliesst aber die allgemein gehaltene Praxis des Bundesgerichts und deren Anwendung auf zeitlich nach dem RuVG erlassene Verordnungen nicht aus. Allenfalls liesse sich die Frage stellen, ob die analoge Anwendbarkeit nur bei Verordnungen gegeben ist, welche sich direkt auf Art. 184 Abs. 3 BV stützen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ergibt sich aus dem Ingress der Ukraine-Verord- nung, dass sich die Ukraine-Verordnung nebst Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen vom 22. März 2022 - 6 - (SR 946.231; nachfolgend: EmbG) auch auf Art. 184 Abs. 3 BV stützt (act. 10 E. 5.1). Indes finden sich in der Literatur Stimmen, wonach für jede einzelne Be- stimmung in der Ukraine-Verordnung bestimmt werden kann, ob sie sich auf Art. 184 Abs. 3 BV oder auf Art. 2 Abs. 3 EmbG stützt, da der auf das EmbG ge- stützte Teil nicht befristet sein muss (SAXER/BRUNNER, St. Galler Kommentar BV II, 4. Aufl. 2023, Art. 184, N 198). Die Sperrung von Geldern und wirtschaftli- chen Ressourcen ist in Art. 15 der Ukraine-Verordnung geregelt. Das SECO stützt sich denn auch auf Art. 15 Abs. 1 der Ukraine-Verordnung (vgl. act. 4/20). Da Art. 15 der Ukraine-Verordnung nicht befristet ist, liesse sich demnach argumen- tieren, dass sich diese Bestimmung nur auf Art. 2 Abs. 3 EmbG stützt. Selbst in diesem Fall wäre Art. 44 SchKG analog auf Art. 15 der Ukraine-Verordnung an- wendbar. Die Frage, worauf sich Art. 15 der Ukraine-Verordnung stützt, kann des- halb letztlich offen bleiben. Beim EmbG handelt es sich nämlich um ein Rahmen- gesetz, das die Kompetenz des Bundesrats, Verordnungen gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV zu erlassen, unberührt lässt. Das EmbG ermächtigt den Bundesrat, in- ternational abgestützte Sanktionen durch den Erlass entsprechender Zwangs- massnahmen durchzusetzen.”
Art. 2 EmbG ist Teil des als Rahmenerlass konzipierten Embargogesetzes. Die Delegationsnorm hat nach Auffassung des Verwaltungsgerichts formell-gesetzlichen Charakter; sie bezeichnet die Materie und umschreibt die vorgesehenen Finanzsanktionen mit der in der Botschaft geforderten Bestimmtheit. Soweit erforderlich, sind die Delegationsgrundsätze eingehalten, weshalb Art. 2 zusammen mit den übrigen Delegationsnormen eine gesetzliche Grundlage bildet, die auch schwerwiegendere Einschränkungen von Grundrechten tragen kann.
“Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (BGE 147 I 478 E. 3.1; 145 I 156 E. 4.1; je mit Hinweisen). Für leichte Eingriffe reicht eine Grundlage im kompetenzgemäss erlassenen Verordnungsrecht (BGE 145 I 156 E. 4.1, mit Hinweisen). Das Embargogesetz ist als Rahmenerlass konzipiert (Botschaft EmbG 1433 ff, 1449, 1451 f.). Die Delegationsnormen von Art. 1 und Art. 2 EmbG haben formell-gesetzlichen Charakter. Sie bezeichnen die Materie und umschreiben unterschiedliche Finanzsanktionen (E. 6.1 hiervor) mit der erforderlichen Bestimmtheit (Botschaft EmbG 1442). In Art. 15 Abs. 1 Ukraine-Verordnung in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 EmbG sind die Delegationsgrundsätze eingehalten. Es besteht somit eine gesetzliche Grundlage, die auch schwerwiegende Einschränkungen in die Grundrechtspositionen des Beschwerdeführers zulassen (vgl. Urteil des BGer 2C_721/2012 vom 27. Mai 2013 E. 6.3 [nicht publ. in: BGE 139 II 384]).”
Zwangsmassnahmen werden in Form von Verordnungen erlassen. Diese dienen der Durchsetzung von Sanktionen, die — nach Art. 1 — von der Organisation der Vereinten Nationen, der OSZE oder von wichtigen Handelspartnern beschlossen worden sind und der Einhaltung des Völkerrechts (insbesondere der Menschenrechte) dienen. Zu den in diesem Zusammenhang vorkommenden Zwangsmassnahmen zählen nach den Quellen u. a. Beschränkungen des Waren-, Dienstleistungs-, Zahlungs-, Kapital- und Personenverkehrs sowie Verbote, Bewilligungs‑ und Meldepflichten.
“Art. 1 Abs. 1 EmbG räumt dem Bund die Kompetenz ein, Zwangsmassnahmen zu erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen. Art. 1 Abs. 3 EmbG enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von Zwangsmassnahmen, die zu diesem Zweck eingesetzt werden können. Zu diesen gehören unmittelbare oder mittelbare Beschränkungen des Waren-, Dienstleistungs-, Zahlungs-, Kapital- und Personenverkehrs sowie des wissenschaftlichen, technologischen und kulturellen Austausches (Bst. a). Zwangsmassnahmen können zudem Verbote, Bewilligungs- und Meldepflichten sowie andere Einschränkungen von Rechten umfassen (Bst. b). Sie werden in Form von Verordnungen erlassen (Art. 2 Abs. 3 EmbG).”
“Der Bundesrat kann Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 EmbG; Botschaft EmbG 2001 1434). Zwangsmassnahmen werden in Form von Verordnungen erlassen (Art. 2 Abs. 3 EmbG).”
Art. 2 Abs. 1 EmbG ist als Delegationsnorm formell‑gesetzlicher Natur und Teil des als Rahmenerlass konzipierten Embargogesetzes. Nach den ausgewiesenen Erwägungen bezeichnen die Delegationsnormen die Materie hinreichend und umschreiben die vorgesehenen Finanzsanktionen mit der erforderlichen Bestimmtheit. Soweit in den angeführten Entscheidungen und der Botschaft ausgeführt, sind die Delegationsgrundsätze in Bezug auf Art. 2 Abs. 1 EmbG eingehalten.
“Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (BGE 147 I 478 E. 3.1; 145 I 156 E. 4.1; je mit Hinweisen). Für leichte Eingriffe reicht eine Grundlage im kompetenzgemäss erlassenen Verordnungsrecht (BGE 145 I 156 E. 4.1, mit Hinweisen). Das Embargogesetz ist als Rahmenerlass konzipiert (Botschaft EmbG 1433 ff, 1449, 1451 f.). Die Delegationsnormen von Art. 1 und Art. 2 EmbG haben formell-gesetzlichen Charakter. Sie bezeichnen die Materie und umschreiben unterschiedliche Finanzsanktionen (E. 6.1 hiervor) mit der erforderlichen Bestimmtheit (Botschaft EmbG 1442). In Art. 15 Abs. 1 Ukraine-Verordnung in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 EmbG sind die Delegationsgrundsätze eingehalten. Es besteht somit eine gesetzliche Grundlage, die auch schwerwiegende Einschränkungen in die Grundrechtspositionen des Beschwerdeführers zulassen (vgl. Urteil des BGer 2C_721/2012 vom 27. Mai 2013 E. 6.3 [nicht publ. in: BGE 139 II 384]).”
“Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (BGE 147 I 478 E. 3.1; 145 I 156 E. 4.1; je mit Hinweisen). Für leichte Eingriffe reicht eine Grundlage im kompetenzgemäss erlassenen Verordnungsrecht (BGE 145 I 156 E. 4.1, mit Hinweisen). Das Embargogesetz ist als Rahmenerlass konzipiert (Botschaft EmbG 1433 ff, 1449, 1451 f.). Die Delegationsnormen von Art. 1 und Art. 2 EmbG haben formell-gesetzlichen Charakter. Sie bezeichnen die Materie und umschreiben unterschiedliche Finanzsanktionen (E. 6.1 hiervor) mit der erforderlichen Bestimmtheit (Botschaft EmbG 1442). In Art. 15 Abs. 1 Ukraine-Verordnung in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 EmbG sind die Delegationsgrundsätze eingehalten. Es besteht somit eine gesetzliche Grundlage, die auch schwerwiegende Einschränkungen in die Grundrechtspositionen des Beschwerdeführers zulassen (vgl. Urteil des BGer 2C_721/2012 vom 27. Mai 2013 E. 6.3 [nicht publ. in: BGE 139 II 384]).”
Gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 EmbG hat der Bundesrat als Reaktion auf den russischen Angriffskrieg seit dem 24. Februar 2022 die von der Europäischen Union ergriffenen Sanktionsmassnahmen übernommen und die damalige Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine totalrevidiert (AS 2022 151). Seither wurden die in der EU verabschiedeten Sanktionspakete – vorbehältlich spezifischer Ausnahmen – in schweizerisches Recht umgesetzt.
“Gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 EmbG hat der Bundesrat als Reaktion auf den russischen Angriffskrieg gegen die gesamte Ukraine seit dem 24. Februar 2022 die von der Europäischen Union ergriffenen Sanktionsmassnahmen übernommen und die damalige Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 27. August 2014 totalrevidiert (AS 2022 151). Die Schweiz hat seither alle in der EU verabschiedeten Sanktionspakete - vorbehältlich spezifischer Ausnahmen - übernommen und ins schweizerische Recht umgesetzt.”
“Gestützt auf seine verfassungsunmittelbare und gesetzliche Zuständigkeit (Art. 184 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 EmbG) hat der Bundesrat als Reaktion auf den russischen Angriffskrieg gegen die gesamte Ukraine seit dem 24. Februar 2022 die von der Europäischen Union ergriffenen Sanktionsmassnahmen übernommen und die damalige Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 27. August 2014 totalrevidiert (AS 2022 151). Die Schweiz hat seither alle in der EU verabschiedeten Sanktionspakete - vorbehältlich spezifischer Ausnahmen - übernommen und ins schweizerische Recht umgesetzt.”
“Am 2. April 2014 erliess der Bundesrat die Verordnung über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (AS 2014 2803). Diese Verordnung wurde in der Folge mehrfach teilrevidiert. Als Reaktion auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine seit dem 24. Februar 2022 entschied der Bundesrat am 28. Februar 2022 gestützt auf seine verfassungsunmittelbare und gesetzliche Zuständigkeit (Art. 184 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 EmbG; Botschaft EmbG 2001 1456), die von der Europäischen Union gegen Russland ausgesprochenen Wirtschaftssanktionen zu übernehmen (Medienmitteilung des Bundesrates vom 28. Februar 2022, abrufbar unter: <https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-87386.html> [12.07.2023]). In der Folge wurde die damalige Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 27. August 2014 gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV und Art. 2 EmbG per 4. März 2022 totalrevidiert (AS 2022 151). Seither hat die Schweiz die weiteren in der EU verabschiedeten Sanktionspakete - vorbehältlich spezifischer Ausnahmen - übernommen und ins schweizerische Recht umgesetzt.”
Das EmbG ist als Rahmenrecht zu verstehen und lässt die Kompetenz des Bundesrats, Verordnungen nach Art. 184 Abs. 3 BV zu erlassen, unberührt. In der Literatur wird zudem angemerkt, dass Bestimmungen, die auf Art. 2 Abs. 3 EmbG gestützt sind, nicht zwingend befristet sein müssen.
“Daran ändern auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum RuVG nichts (act. 11 Rz. 25 ff.). Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass der Gesetzgeber in Art. 44 SchKG explizit einen Vorbehalt für das RuVG einge- fügt hat. Dies schliesst aber die allgemein gehaltene Praxis des Bundesgerichts und deren Anwendung auf zeitlich nach dem RuVG erlassene Verordnungen nicht aus. Allenfalls liesse sich die Frage stellen, ob die analoge Anwendbarkeit nur bei Verordnungen gegeben ist, welche sich direkt auf Art. 184 Abs. 3 BV stützen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ergibt sich aus dem Ingress der Ukraine-Verord- nung, dass sich die Ukraine-Verordnung nebst Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen vom 22. März 2022 - 6 - (SR 946.231; nachfolgend: EmbG) auch auf Art. 184 Abs. 3 BV stützt (act. 10 E. 5.1). Indes finden sich in der Literatur Stimmen, wonach für jede einzelne Be- stimmung in der Ukraine-Verordnung bestimmt werden kann, ob sie sich auf Art. 184 Abs. 3 BV oder auf Art. 2 Abs. 3 EmbG stützt, da der auf das EmbG ge- stützte Teil nicht befristet sein muss (SAXER/BRUNNER, St. Galler Kommentar BV II, 4. Aufl. 2023, Art. 184, N 198). Die Sperrung von Geldern und wirtschaftli- chen Ressourcen ist in Art. 15 der Ukraine-Verordnung geregelt. Das SECO stützt sich denn auch auf Art. 15 Abs. 1 der Ukraine-Verordnung (vgl. act. 4/20). Da Art. 15 der Ukraine-Verordnung nicht befristet ist, liesse sich demnach argumen- tieren, dass sich diese Bestimmung nur auf Art. 2 Abs. 3 EmbG stützt. Selbst in diesem Fall wäre Art. 44 SchKG analog auf Art. 15 der Ukraine-Verordnung an- wendbar. Die Frage, worauf sich Art. 15 der Ukraine-Verordnung stützt, kann des- halb letztlich offen bleiben. Beim EmbG handelt es sich nämlich um ein Rahmen- gesetz, das die Kompetenz des Bundesrats, Verordnungen gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV zu erlassen, unberührt lässt. Das EmbG ermächtigt den Bundesrat, in- ternational abgestützte Sanktionen durch den Erlass entsprechender Zwangs- massnahmen durchzusetzen.”
Der Bundesrat entschied gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 EmbG am 28. Februar 2022 die Übernahme der von der EU gegen Russland verhängten Wirtschaftssanktionen und nahm die Verordnung per 4. März 2022 totalrevidiert an. Seither hat die Schweiz — vorbehaltlich spezifischer Ausnahmen — weitere in der EU verabschiedete Sanktionspakete übernommen und ins schweizerische Recht umgesetzt.
“Am 2. April 2014 erliess der Bundesrat die Verordnung über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (AS 2014 2803). Diese Verordnung wurde in der Folge mehrfach teilrevidiert. Als Reaktion auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine seit dem 24. Februar 2022 entschied der Bundesrat am 28. Februar 2022 gestützt auf seine verfassungsunmittelbare und gesetzliche Zuständigkeit (Art. 184 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 EmbG; Botschaft EmbG 2001 1456), die von der Europäischen Union gegen Russland ausgesprochenen Wirtschaftssanktionen zu übernehmen (Medienmitteilung des Bundesrates vom 28. Februar 2022, abrufbar unter: <https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-87386.html> [12.07.2023]). In der Folge wurde die damalige Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 27. August 2014 gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV und Art. 2 EmbG per 4. März 2022 totalrevidiert (AS 2022 151). Seither hat die Schweiz die weiteren in der EU verabschiedeten Sanktionspakete - vorbehältlich spezifischer Ausnahmen - übernommen und ins schweizerische Recht umgesetzt.”
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