Anyone who is directly or indirectly affected by measures in accordance with this Act must provide the supervisory authorities appointed by the Federal Council with the information and documentation that is required for comprehensive assessment or supervision to be carried out.
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Die unterlassene Offenlegung von Akteninhalten und Beweiserhebungen im Sinne von Art. 3 EmbG kann den Anspruch auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzen, weil dadurch die Möglichkeit zur Voräusserung und zur wirksamen Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung verunmöglicht werden kann.
“Die Vorinstanz orientierte den Beschwerdeführer am 11. Januar 2023 per E-Mail über das vorläufige Ergebnis ihrer Gesuchsprüfung (vi-act. 22/3). Bei dieser Gelegenheit versäumte sie es, diesen über ihre Beweiserhebungsmassnahmen und die Aktenlage (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 3 EmbG und Art. 31 Ukraine-Verordnung) zu orientieren, auf die sie ihr Beweisergebnis und ihren negativen Entscheid abstützte (vgl. Bernhard Waldmann/Magnus Oeschger, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 26 N 72 ff.). Durch dieses Versäumnis wurde dem Beschwerdeführer verunmöglicht, sich zum Sachverhalt vorweg zu äussern und in wirksamer Weise an der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die Rüge, die Vorinstanz habe die angefochtene Verfügung gestützt auf Informationen erlassen, die sie mit dem Beschwerdeführer nicht geteilt habe, ist somit begründet. Dadurch ist beim Erlass des in die Rechtstellung des Beschwerdeführers eingreifenden Entscheides sein Gehörsanspruch in schwerwiegender Weise verletzt worden (vgl. BGE 132 V 387 E. 4).”
In den Akten waren die auf Art. 3 EmbG gestützten Auskunftsersuchen nebst zugehöriger Korrespondenz dokumentiert; daraus ergab sich, wie sie zustande gekommen sind und wer sie erstellt hat.
“Die auf Art. 27 Abs. 2 VwVG gestützte Rüge, es sei unmöglich zu verstehen, welche Abklärungen die Vorinstanz getätigt habe (Replik, Rz. 5), erweist sich als aktenwidrig: Die auf Art. 12 VwVG, Art. 3 EmbG und Art. 31 Ukraine-Verordnung gestützten Auskunftsersuchen sind inklusive zugehörender Korrespondenz in den Akten dokumentiert (vi-act. 8/1-10 und vi-act. 9/1-2; Duplik, Beilagen 1-4). Aus den Akten wird somit ersichtlich, wie sie zustande gekommen sind und wer sie erstellt hat.”
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