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Art. 37 Abs. 1 RVOG regelt primär die politische Verantwortlichkeit der Departementsvorsteherin bzw. des Departementsvorstehers, nicht eine allfällige vermögensrechtliche oder strafrechtliche Haftung. Als politische Verantwortlichkeit versteht die Botschaft zum RVOG namentlich das Hintreten vor die Bundesversammlung und die Öffentlichkeit, das Rede- und Antwortstehen sowie das Entgegennehmen von Beanstandungen oder akzeptierender Billigung.
“Zunächst ist festzuhalten, dass das RVOG sowie die RVOV primär die Organisation, die Führung und die Arbeitsweise von Regierung und Verwaltung zum Gegenstand hat. Das Gesetz regelt in erster Linie die politische, nicht aber eine allfällige vermögensrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit des Bundesrats und dessen Mitglieder (vgl. Botschaft zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz [RVOG] vom 20. Oktober 1993, BBl 1993 III 997 [nachfolgend: Botschaft RVOG 1993], S. 1062; vgl. auch Art. 4 und Art. 37 Abs. 1 RVOG). Als "politische Verantwortlichkeit" bezeichnet die Botschaft RVOG 1993 "das Hintreten vor die Bundesversammlung und die Öffentlichkeit, das Rede- und Antwortstehen, das Entgegennehmen von Beanstandungen, aber auch von akzeptierender Billigung" (Botschaft RVOG 1993, a.a.O., S. 1062). Obwohl das RVOG keinen Zweckartikel enthält, lässt sich bereits aus den darin geregelten Gegenständen schliessen, dass das Gesetz nicht in erster Linie den Schutz des Vermögens bzw. von Rechtsgütern vor allfälligen Schäden bezweckt. Vielmehr soll dadurch u.a. die wirksame Führung innerhalb von Regierung und Verwaltung sichergestellt, eine sinnvolle Arbeitsgestaltung und Amtsführung durch die Verantwortlichen ermöglicht oder Verantwortlichkeit gegenüber Kontrollorganen und der Öffentlichkeit festgelegt werden (vgl. dazu auch Botschaft RVOG 1993, a.a.O., S. 1017 ff. betreffend die Ziele der Regierungsreform).”
“Zunächst ist festzuhalten, dass das RVOG sowie die RVOV primär die Organisation, die Führung und die Arbeitsweise von Regierung und Verwaltung zum Gegenstand hat. Das Gesetz regelt in erster Linie die politische, nicht aber eine allfällige vermögensrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit des Bundesrats und dessen Mitglieder (vgl. Botschaft zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz [RVOG] vom 20. Oktober 1993, BBl 1993 III 997 [nachfolgend: Botschaft RVOG 1993], S. 1062; vgl. auch Art. 4 und Art. 37 Abs. 1 RVOG). Als "politische Verantwortlichkeit" bezeichnet die Botschaft RVOG 1993 "das Hintreten vor die Bundesversammlung und die Öffentlichkeit, das Rede- und Antwortstehen, das Entgegennehmen von Beanstandungen, aber auch von akzeptierender Billigung" (Botschaft RVOG 1993, a.a.O., S. 1062). Obwohl das RVOG keinen Zweckartikel enthält, lässt sich bereits aus den darin geregelten Gegenständen schliessen, dass das Gesetz nicht in erster Linie den Schutz des Vermögens bzw. von Rechtsgütern vor allfälligen Schäden bezweckt. Vielmehr soll dadurch u.a. die wirksame Führung innerhalb von Regierung und Verwaltung sichergestellt, eine sinnvolle Arbeitsgestaltung und Amtsführung durch die Verantwortlichen ermöglicht oder Verantwortlichkeit gegenüber Kontrollorganen und der Öffentlichkeit festgelegt werden (vgl. dazu auch Botschaft RVOG 1993, a.a.O., S. 1017 ff. betreffend die Ziele der Regierungsreform).”
“Zunächst ist festzuhalten, dass das RVOG sowie die RVOV primär die Organisation, die Führung und die Arbeitsweise von Regierung und Verwaltung zum Gegenstand hat. Das Gesetz regelt in erster Linie die politische, nicht aber eine allfällige vermögensrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit des Bundesrats und dessen Mitglieder (vgl. Botschaft zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz [RVOG] vom 20. Oktober 1993, BBl 1993 III 997 [nachfolgend: Botschaft RVOG 1993], S. 1062; vgl. auch Art. 4 und Art. 37 Abs. 1 RVOG). Als "politische Verantwortlichkeit" bezeichnet die Botschaft RVOG 1993 "das Hintreten vor die Bundesversammlung und die Öffentlichkeit, das Rede- und Antwortstehen, das Entgegennehmen von Beanstandungen, aber auch von akzeptierender Billigung" (Botschaft RVOG 1993, a.a.O., S. 1062). Obwohl das RVOG keinen Zweckartikel enthält, lässt sich bereits aus den darin geregelten Gegenständen schliessen, dass das Gesetz nicht in erster Linie den Schutz des Vermögens bzw. von Rechtsgütern vor allfälligen Schäden bezweckt. Vielmehr soll dadurch u.a. die wirksame Führung innerhalb von Regierung und Verwaltung sichergestellt, eine sinnvolle Arbeitsgestaltung und Amtsführung durch die Verantwortlichen ermöglicht oder Verantwortlichkeit gegenüber Kontrollorganen und der Öffentlichkeit festgelegt werden (vgl. dazu auch Botschaft RVOG 1993, a.a.O., S. 1017 ff. betreffend die Ziele der Regierungsreform).”
Art. 37 RVOG verankert die politische Verantwortung des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin für die Führung des Departements. Er/sie bestimmt die Führungsleitlinien und kann die unmittelbare Erfüllung departementaler Aufgaben auf unterstellte Verwaltungseinheiten und Mitarbeitende übertragen.
“Die von den Klägern weiter angerufenen Art. 35-38 RVOG haben die Führungsgrundsätze der Bundesverwaltung zum Gegenstand. Art. 35 Abs. 1 RVOG verankert den Grundsatz, wonach der Bundesrat sowie die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen die Bundesverwaltung führen. Gemäss dessen Abs. 2 führt jedes Mitglied des Bundesrats ein Departement. Dies bedeutet einerseits, dass die Departementsvorsteher den Mitarbeitern ihres Departements die nötigen zielsetzenden Vorgaben für ihre Aufgabenerledigung vorgeben und andererseits, dass die Departementsvorsteher für die Führung ihres Amtes politisch verantwortlich sind (vgl. Botschaft RVOG 1993, a.a.O., S. 1084). Einzelne Führungsgrundsätze werden sodann in Art. 36 RVOG aufgeführt. Art. 37 RVOG, aus welchem die Kläger ebenfalls eine Garantenpflicht ableiten wollen, sieht seinerseits vor, dass der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin das Departement führt und dafür die politische Verantwortung trägt (Abs. 1). Er oder sie bestimmt die Führungsleitlinien (Abs. 2 lit. a), überträgt, soweit erforderlich, die unmittelbare Erfüllung der departementalen Aufgaben auf unterstellte Verwaltungseinheiten und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Abs. 2 lit.”
“Die von den Klägern weiter angerufenen Art. 35-38 RVOG haben die Führungsgrundsätze der Bundesverwaltung zum Gegenstand. Art. 35 Abs. 1 RVOG verankert den Grundsatz, wonach der Bundesrat sowie die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen die Bundesverwaltung führen. Gemäss dessen Abs. 2 führt jedes Mitglied des Bundesrats ein Departement. Dies bedeutet einerseits, dass die Departementsvorsteher den Mitarbeitern ihres Departements die nötigen zielsetzenden Vorgaben für ihre Aufgabenerledigung vorgeben und andererseits, dass die Departementsvorsteher für die Führung ihres Amtes politisch verantwortlich sind (vgl. Botschaft RVOG 1993, a.a.O., S. 1084). Einzelne Führungsgrundsätze werden sodann in Art. 36 RVOG aufgeführt. Art. 37 RVOG, aus welchem die Kläger ebenfalls eine Garantenpflicht ableiten wollen, sieht seinerseits vor, dass der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin das Departement führt und dafür die politische Verantwortung trägt (Abs. 1). Er oder sie bestimmt die Führungsleitlinien (Abs. 2 lit. a), überträgt, soweit erforderlich, die unmittelbare Erfüllung der departementalen Aufgaben auf unterstellte Verwaltungseinheiten und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Abs. 2 lit.”
Art. 37 RVOG begründet die politische Verantwortung des Departementsvorstehers/der Departementsvorsteherin (primär gegenüber dem Bundesrat, sekundär gegenüber der Bundesversammlung). Diese politische Verantwortlichkeit ist nicht mit einer haftpflichtrechtlichen Verantwortlichkeit gleichzusetzen und verfolgt nicht die Interessen von Geschädigten. Art. 37 RVOG begründet daher keine Garantenpflichten und ist haftungsrechtlich nicht von Bedeutung.
“und legt im Rahmen dieses Gesetzes die Organisation des Departements fest (Abs. 2 lit. c). Innerhalb des Departements verfügt der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin grundsätzlich über uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte (Art. 38 RVOG). Art. 37 RVOG regelt somit die politische Verantwortung (vgl. dazu E. 5.2.2 hiervor) der Departementsvorsteher, die nicht mit einer allfälligen haftpflichtrechtlichen Verantwortlichkeit gleichzusetzen ist. Die politische Verantwortlichkeit besteht primär gegenüber dem Bundesrat, dem die Aufsicht über die Departementsführung obliegt, sekundär gegenüber der Bundesversammlung als die Oberaufsicht über Bundesrat und Bundesverwaltung wahrnehmende Behörde (SÄGESSER, a.a.O., N. 10 zu Art. 37 RVOG). Daraus ist ersichtlich, dass Art. 37 RVOG - wie auch Art. 35, 36 und 38 RVOG - nicht die Interessen der Geschädigten verfolgt. Diese Rechtsnorm ist somit haftungsrechtlich nicht von Bedeutung, sodass daraus auch keine Garantenpflicht von Bundesrätin Viola Amherd abgeleitet werden kann.”
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