Au sein du département, le chef de département a toujours qualité pour donner des instructions, procéder à des contrôles et intervenir personnellement dans une affaire. Les dispositions particulières concernant certaines unités administratives ou l’attribution de certaines compétences par la législation fédérale sont réservées.
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Ein Selbsteintritt innerhalb des Departements kann nicht nur vom Departementvorsteher nach Art. 38 RVOG ausgeübt werden; die übergeordnete Verwaltungseinheit kann nach Art. 47 Abs. 4 RVOG Zuständigkeiten eines untergeordneten Amts an sich ziehen und selbst entscheiden. Im betreffenden Entscheid wurde daher ein Selbsteintritt des WBF gestützt auf Art. 47 Abs. 4 RVOG geprüft; ein Ausschluss des Selbsteintritts nach Art. 47 Abs. 5 RVOG kam nicht in Betracht. Es handelte sich damit nicht um das Evokationsrecht des Departementvorstehers nach Art. 38 RVOG.
“Als solche kann es Geschäfte aus dem Zuständigkeitsbereich des BWL - vorliegend: den Entscheid über die Konstituierung als Privatklägerschaft (namens der Schweizerischen Eidgenossenschaft) gestützt auf Art. 56 LVG - an sich ziehen und darüber selbst entscheiden. Ein Ausschluss des Selbsteintritts nach Art. 47 Abs. 5 RVOG kommt hier angesichts des Zwecks dieser Regelung (vgl. BGE 138 III 90 E. 2.6; Urteil 1C_283/2019 vom 24. Juli 2020 E. 3.5) entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 1 nicht in Betracht. Soweit der Beschwerdeführer 1 vorbringt, ein Selbsteintritt des WBF gestützt auf Art. 56 LVG in Verbindung mit Art. 38 Satz 1 RVOG sei ausgeschlossen, weil Art. 56 LVG diese Kompetenz im Sinne von Art. 38 Satz 2 RVOG ausschliesslich dem BWL zuweise, kann ihm nicht zugestimmt werden. In Art. 38 RVOG sind das Evokationsrecht des Departementvorstehers (Satz 1) und dessen Vorbehalte (Satz 2) besonders geregelt (vgl. SÄGESSER, a.a.O., N. 36 ff. zu Art. 38 RVOG und N. 35 zu Art. 47 RVOG). Der Beschwerdeführer 1 übersieht, dass im vorliegenden Fall nicht ein Selbsteintritt des Departementvorstehers nach Art. 38 RVOG, sondern ein Selbsteintritt des WBF gestützt auf Art. 47 Abs. 4 RVOG zur Diskussion stand.”
“Es ist unbestritten, dass das WBF die dem BWL übergeordnete Verwaltungseinheit (im Sinne von Art. 47 Abs. 4 RVOG) ist. Als solche kann es Geschäfte aus dem Zuständigkeitsbereich des BWL - vorliegend: den Entscheid über die Konstituierung als Privatklägerschaft (namens der Schweizerischen Eidgenossenschaft) gestützt auf Art. 56 LVG - an sich ziehen und darüber selbst entscheiden. Ein Ausschluss des Selbsteintritts nach Art. 47 Abs. 5 RVOG kommt hier angesichts des Zwecks dieser Regelung (vgl. BGE 138 III 90 E. 2.6; Urteil 1C_283/2019 vom 24. Juli 2020 E. 3.5) entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 1 nicht in Betracht. Soweit der Beschwerdeführer 1 vorbringt, ein Selbsteintritt des WBF gestützt auf Art. 56 LVG in Verbindung mit Art. 38 Satz 1 RVOG sei ausgeschlossen, weil Art. 56 LVG diese Kompetenz im Sinne von Art. 38 Satz 2 RVOG ausschliesslich dem BWL zuweise, kann ihm nicht zugestimmt werden. In Art. 38 RVOG sind das Evokationsrecht des Departementvorstehers (Satz 1) und dessen Vorbehalte (Satz 2) besonders geregelt (vgl. SÄGESSER, a.a.O., N. 36 ff. zu Art. 38 RVOG und N. 35 zu Art. 47 RVOG). Der Beschwerdeführer 1 übersieht, dass im vorliegenden Fall nicht ein Selbsteintritt des Departementvorstehers nach Art. 38 RVOG, sondern ein Selbsteintritt des WBF gestützt auf Art. 47 Abs. 4 RVOG zur Diskussion stand.”
Art. 38 RVOG begründet die politische Verantwortlichkeit des Departementsvorstehers bzw. der Departementsvorsteherin; die Regelung verfolgt nicht die Interessen Geschädigter und begründet nach der zitierten Rechtsprechung keine haftpflichtrechtliche Garantenpflicht gegenüber Geschädigten.
“und legt im Rahmen dieses Gesetzes die Organisation des Departements fest (Abs. 2 lit. c). Innerhalb des Departements verfügt der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin grundsätzlich über uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte (Art. 38 RVOG). Art. 37 RVOG regelt somit die politische Verantwortung (vgl. dazu E. 5.2.2 hiervor) der Departementsvorsteher, die nicht mit einer allfälligen haftpflichtrechtlichen Verantwortlichkeit gleichzusetzen ist. Die politische Verantwortlichkeit besteht primär gegenüber dem Bundesrat, dem die Aufsicht über die Departementsführung obliegt, sekundär gegenüber der Bundesversammlung als die Oberaufsicht über Bundesrat und Bundesverwaltung wahrnehmende Behörde (SÄGESSER, a.a.O., N. 10 zu Art. 37 RVOG). Daraus ist ersichtlich, dass Art. 37 RVOG - wie auch Art. 35, 36 und 38 RVOG - nicht die Interessen der Geschädigten verfolgt. Diese Rechtsnorm ist somit haftungsrechtlich nicht von Bedeutung, sodass daraus auch keine Garantenpflicht von Bundesrätin Viola Amherd abgeleitet werden kann.”
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