Les droits des personnes morales sont régis par les règles de procédure applicables.
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Art. 57t RVOG verweist für die Rechte betroffener juristischer Personen auf das anwendbare Verfahrensrecht. Nach der zitierten Rechtsprechung/Lehre untersteht die Bearbeitung von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane nicht mehr dem DSG, sondern grundsätzlich den Art. 57r ff. RVOG. In der Praxis besteht allerdings Unsicherheit, wie diese Rechte konkret in Verfahren (insbesondere im Verwaltungsstrafverfahren) durchzusetzen sind und ob etwa strafprozessuale Regelungen oder datenschutzähnliche Ansprüche (z. B. Beseitigung oder Unterlassung) in gleicher Weise greifen.
“Weiter fragt sich, ob im Verwaltungsstrafverfahren relevante Rechte auf Schutz von Daten offenstehen. Das Strafverfahrensrecht sieht besondere datenschutzrechtliche Bestimmungen vor. Mit dem DSG vom 25. September 2020 wurde die Regelung von Art. 95 ff. StPO zum «Schutz von Personendaten» für das Verwaltungsstrafverfahren übernommen (Art. 18a ff. VStrR) und den Neuerungen DSG angepasst (Botschaft DSG, BBl 2017 6941, 7129). Sie gilt grundsätzlich auch für betroffene Dritte (Gerhard Fiolka, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Vorb. zu Art. 95-99, Rz. 2; Jositsch/Schmid, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, Art. 95 Rz. 3). Die Bearbeitung von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane untersteht indes nicht mehr dem DSG, sondern grundsätzlich den Art. 57r ff. RVOG (Botschaft DSG, BBl 2017 6941, 7019, 7120). Art. 57t RVOG verweist für die Rechte juristischer Personen auf das anwendbare Verfahrensrecht. Einerseits steht mangels ersichtlicher Praxis nicht fest, ob und gestützt worauf - allenfalls übergangsrechtlich - die Daten juristischer Personen im Verwaltungsstrafverfahren des EFD geschützt sind (vgl. Art. 57t RVOG, Art. 95 ff. StPO analog i.V.m. Art. 71 DSG, Art. 13 BV) bzw. ob die Beschwerdeführerinnen als Dritte (vgl. Art. 105 StPO) etwa die rechtswidrige Beschaffung von Daten (vgl. Art. 95 StPO analog) vorbringen können. Zudem enthält die Regelung von Art. 95 ff. StPO auf den ersten Blick nicht im Vergleich zu Art. 25 aDSG äquivalente Rechte (z.B. Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche), die bewirken könnten, dass das EFD Daten aus den Akten entfernen bzw. diesen nicht zuführen dürfte. Die strafprozessualen Rechte gehen dem Datenschutzrecht im (dereinst) hängigen Strafverfahren gegenüber dem EFD als Strafbehörde grundsätzlich vor (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. c aDSG; Art. 2 Abs. 3 DSG). Andererseits sieht das Gesetz für den Informationsaustausch zwischen dem EFD und der Vorinstanz vor, dass sie die erhaltenen Informationen ausschliesslich «zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgabe» verwenden dürfen (Art.”
Nach Ansicht des Bundesrates sind die Rechte der betroffenen juristischen Personen durch das anwendbare Verfahrensrecht hinreichend gewährleistet; deshalb sei die Einführung besonderer datenschutzrechtlicher Auskunfts- oder Berichtigungsansprüche nicht erforderlich. In einem erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren kommen insbesondere Akteneinsicht (Art. 26 ff. VwVG), das rechtliche Gehör (Art. 29 ff. VwVG) und die üblichen Rechtsmittel in Betracht; zudem kann sich eine juristische Person gegebenenfalls auf Art. 25a VwVG berufen, um den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung zu verlangen.
“Die Aufhebung des Schutzes von Daten juristischer Personen im DSG führt dazu, dass sich die juristischen Personen nicht mehr auf die besonderen datenschutzrechtlichen Ansprüche berufen können. Dies betrifft insbesondere das Auskunftsrecht nach Art. 25 f. DSG. Art. 57t RVOG verweist deshalb auf das anwendbare Verfahrensrecht. Das anwendbare Verfahrensrecht regelt die Rechte der betroffenen juristischen Personen (Art. 57t RVOG). In der Botschaft vom 15. September 2017 wird dazu ausgeführt, die Rechte der juristischen Personen seien nach Ansicht des Bundesrates durch das anwendbare Verfahrensrecht hinreichend gewährleistet und es müssten keine typischen datenschutzrechtlichen Auskunfts- oder Berichtigungsrechte eingeführt werden. So könnten die juristischen Personen in einem erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren nach Art. 26 ff. VwVG die Akten einsehen, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 ff. VwVG geltend machen und gegebenenfalls gegen die Verfügung der zuständigen Behörde Beschwerde erheben. Die juristischen Personen könnten sich auch auf Art. 25a VwVG berufen. Nach dieser Bestimmung kann jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Behörde, die für Realakte zuständig ist, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie eine beschwerdefähige Verfügung erlässt. Auf diese Weise könnten juristische Personen ein Recht auf Berichtigung bzw.”
Art. 57t RVOG verweist die Rechte juristischer Personen auf das anwendbare Verfahrensrecht; aufgrund fehlender ersichtlicher Praxis bleibt damit offen, inwieweit juristische Personen im Verwaltungsstrafverfahren durch dieses Recht oder allenfalls übergangsrechtlich geschützt sind und welche Durchsetzungs‑ bzw. Rechtsbehelfsrechte ihnen konkret zustehen (insbesondere im Vergleich zu den in Art. 95 ff. StPO bzw. Art. 25 aDSG vorgesehenen Ansprüchen).
“Mit dem DSG vom 25. September 2020 wurde die Regelung von Art. 95 ff. StPO zum «Schutz von Personendaten» für das Verwaltungsstrafverfahren übernommen (Art. 18a ff. VStrR) und den Neuerungen DSG angepasst (Botschaft DSG, BBl 2017 6941, 7129). Sie gilt grundsätzlich auch für betroffene Dritte (Gerhard Fiolka, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Vorb. zu Art. 95-99, Rz. 2; Jositsch/Schmid, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, Art. 95 Rz. 3). Die Bearbeitung von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane untersteht indes nicht mehr dem DSG, sondern grundsätzlich den Art. 57r ff. RVOG (Botschaft DSG, BBl 2017 6941, 7019, 7120). Art. 57t RVOG verweist für die Rechte juristischer Personen auf das anwendbare Verfahrensrecht. Einerseits steht mangels ersichtlicher Praxis nicht fest, ob und gestützt worauf - allenfalls übergangsrechtlich - die Daten juristischer Personen im Verwaltungsstrafverfahren des EFD geschützt sind (vgl. Art. 57t RVOG, Art. 95 ff. StPO analog i.V.m. Art. 71 DSG, Art. 13 BV) bzw. ob die Beschwerdeführerinnen als Dritte (vgl. Art. 105 StPO) etwa die rechtswidrige Beschaffung von Daten (vgl. Art. 95 StPO analog) vorbringen können. Zudem enthält die Regelung von Art. 95 ff. StPO auf den ersten Blick nicht im Vergleich zu Art. 25 aDSG äquivalente Rechte (z.B. Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche), die bewirken könnten, dass das EFD Daten aus den Akten entfernen bzw. diesen nicht zuführen dürfte. Die strafprozessualen Rechte gehen dem Datenschutzrecht im (dereinst) hängigen Strafverfahren gegenüber dem EFD als Strafbehörde grundsätzlich vor (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. c aDSG; Art. 2 Abs. 3 DSG). Andererseits sieht das Gesetz für den Informationsaustausch zwischen dem EFD und der Vorinstanz vor, dass sie die erhaltenen Informationen ausschliesslich «zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgabe» verwenden dürfen (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 FINMAG). Das EFD als Strafverfolgungsbehörde darf somit Informationen - unabhängig davon, ob diese sich bei der strafrechtlichen Untersuchung als relevant herausstellen - nicht für andere Zwecke bearbeiten.”
Mit der Aufhebung des datenschutzrechtlichen Schutzes juristischer Personen im DSG können diese sich nicht mehr auf die besonderen Ansprüche des DSG berufen. Art. 57t RVOG verweist deshalb auf das anwendbare Verfahrensrecht, das die Rechte der betroffenen juristischen Personen regelt. Danach können sie in einem erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren nach Art. 26 ff. VwVG insbesondere Akteneinsicht verlangen und ihr rechtliches Gehör nach Art. 29 ff. VwVG geltend machen; gegebenenfalls steht ihnen der Rechtsweg gegen Verfügungen offen. Zudem kann Art. 25a VwVG die Erlassung einer beschwerdefähigen Verfügung ermöglichen, sodass sich hierüber auch Durchsetzungsmöglichkeiten (etwa für Berichtigungen) ergeben können.
“Die Aufhebung des Schutzes von Daten juristischer Personen im DSG führt dazu, dass sich die juristischen Personen nicht mehr auf die besonderen datenschutzrechtlichen Ansprüche berufen können. Dies betrifft insbesondere das Auskunftsrecht nach Art. 25 f. DSG. Art. 57t RVOG verweist deshalb auf das anwendbare Verfahrensrecht. Das anwendbare Verfahrensrecht regelt die Rechte der betroffenen juristischen Personen (Art. 57t RVOG). In der Botschaft vom 15. September 2017 wird dazu ausgeführt, die Rechte der juristischen Personen seien nach Ansicht des Bundesrates durch das anwendbare Verfahrensrecht hinreichend gewährleistet und es müssten keine typischen datenschutzrechtlichen Auskunfts- oder Berichtigungsrechte eingeführt werden. So könnten die juristischen Personen in einem erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren nach Art. 26 ff. VwVG die Akten einsehen, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 ff. VwVG geltend machen und gegebenenfalls gegen die Verfügung der zuständigen Behörde Beschwerde erheben. Die juristischen Personen könnten sich auch auf Art. 25a VwVG berufen. Nach dieser Bestimmung kann jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Behörde, die für Realakte zuständig ist, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie eine beschwerdefähige Verfügung erlässt. Auf diese Weise könnten juristische Personen ein Recht auf Berichtigung bzw.”
“Die Aufhebung des Schutzes von Daten juristischer Personen im DSG führt dazu, dass sich die juristischen Personen nicht mehr auf die besonderen datenschutzrechtlichen Ansprüche berufen können. Dies betrifft insbesondere das Auskunftsrecht nach Art. 25 f. DSG. Art. 57t RVOG verweist deshalb auf das anwendbare Verfahrensrecht. Das anwendbare Verfahrensrecht regelt die Rechte der betroffenen juristischen Personen (Art. 57t RVOG). In der Botschaft vom 15. September 2017 wird dazu ausgeführt, die Rechte der juristischen Personen seien nach Ansicht des Bundesrates durch das anwendbare Verfahrensrecht hinreichend gewährleistet und es müssten keine typischen datenschutzrechtlichen Auskunfts- oder Berichtigungsrechte eingeführt werden. So könnten die juristischen Personen in einem erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren nach Art. 26 ff. VwVG die Akten einsehen, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 ff. VwVG geltend machen und gegebenenfalls gegen die Verfügung der zuständigen Behörde Beschwerde erheben. Die juristischen Personen könnten sich auch auf Art. 25a VwVG berufen. Nach dieser Bestimmung kann jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Behörde, die für Realakte zuständig ist, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie eine beschwerdefähige Verfügung erlässt.”
“Die Aufhebung des Schutzes von Daten juristischer Personen im DSG führt dazu, dass sich die juristischen Personen nicht mehr auf die besonderen datenschutzrechtlichen Ansprüche berufen können. Dies betrifft insbesondere das Auskunftsrecht nach Art. 25 f. DSG. Art. 57t RVOG verweist deshalb auf das anwendbare Verfahrensrecht. Das anwendbare Verfahrensrecht regelt die Rechte der betroffenen juristischen Personen (Art. 57t RVOG). In der Botschaft vom 15. September 2017 wird dazu ausgeführt, die Rechte der juristischen Personen seien nach Ansicht des Bundesrates durch das anwendbare Verfahrensrecht hinreichend gewährleistet und es müssten keine typischen datenschutzrechtlichen Auskunfts- oder Berichtigungsrechte eingeführt werden. So könnten die juristischen Personen in einem erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren nach Art. 26 ff. VwVG die Akten einsehen, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 ff. VwVG geltend machen und gegebenenfalls gegen die Verfügung der zuständigen Behörde Beschwerde erheben. Die juristischen Personen könnten sich auch auf Art. 25a VwVG berufen. Nach dieser Bestimmung kann jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Behörde, die für Realakte zuständig ist, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie eine beschwerdefähige Verfügung erlässt.”
Art. 57t RVOG verweist auf das anwendbare Verfahrensrecht. Hat eine juristische Person mögliche Verletzungen der Art. 57r ff. RVOG oder sonstige datenschutzrechtliche Anliegen im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, kann dies nach dem anwendbaren Verfahrensrecht dazu führen, dass auf eine spätere Beschwerde nicht eingetreten wird (vgl. BVGer A‑6446/2023, E. 7.2.1).
“Aufgrund der neuen rechtlichen Konzeption (E. 3.2.1) fällt die Beschwerdeführerin 1 als juristische Person mit Bezug auf ihre eigenen Daten nicht in den Anwendungsbereich des DSG, sondern in denjenigen des RVOG. Die Rechtslage präsentiert sich für juristische Personen damit grundlegend anders als unter dem aDSG (E. 2.2.1.2). Daten juristischer Personen dürfen von Bundesorganen bearbeitet und gemäss Art. 57r Abs. 1 und 2 RVOG bekannt gegeben werden, wenn ein Gesetz (für besonders schützenswerte Daten in einem Gesetz im formellen Sinn) dies vorsieht (vgl. E. 3.2.2). Für die Rechte der betroffenen juristischen Person verweist Art. 57t RVOG auf das anwendbare Verfahrensrecht (vgl. E. 3.2.3). Eine allfällige unrechtmässige Bearbeitung oder Bekanntgabe ihrer eigenen Daten bzw. eine Verletzung der Art. 57r ff. RVOG hat die Beschwerdeführerin 1 im Verwaltungsverfahren vor der Vorinstanz nicht geltend gemacht. Sie bringt zwar vor, sie habe die Vorinstanz mit Eingabe vom 20. Juli 2023 auf die fehlende Schwärzung ihrer Namen aufmerksam gemacht. Diese Eingabe erfolgte aber im Namen und im Auftrag ihrer Klientin, der J._______ GmbH (vgl. dazu bereits E. 6.2). Die Vorinstanz musste deshalb aus diesem Schreiben nicht schliessen, dass die Beschwerdeführerin 1 damit ihre eigenen Datenschutzrechte gemäss RVOG ausüben wollte und in diesem Sinne um Teilnahme am Verfahren ersuchte. Auf die Beschwerde ist folglich auch unter diesem Aspekt nicht einzutreten.”
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