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Nach Art. 43 Abs. 5 RVOG hat die Amtsleitung die Detailorganisation festzulegen. In der zitierten Entscheidung hält der Direktor der EZV auch nach Zusammenlegung der operativen Kräfte an der Unterscheidung zwischen Angehörigen des GWK und des Zolls fest. Die organisatorischen Änderungen beeinflussen demnach nicht den Angehörigenstatus zum GWK.
“Die Ansicht der Gesuchstellerin, wonach es das GWK – und damit Angehörige des GWK – seit dem 1. Januar 2021 schlicht nicht mehr gebe, kann nicht gefolgt werden. Das ZG ist bis auf weiteres in Kraft. Damit besteht nach wie vor eine rechtliche Grundlage für das GWK. Soweit die Gesuchstellerin geltend macht, der Bundesrat könne die EZV gestützt auf die dem Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) und der Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD; SR 172.215.1) zugrundeliegende Organisationsautonomie eigenständig reorganisieren, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Amtsdirektoren und Amtsdirektoinnen legen die Detailorganisation ihrer Ämter fest (Art. 43 Abs. 5 RVOG). Aus den Akten geht hervor, dass der Direktor der EZV auch nach der Zusammenlegung der operativen Kräfte des GWK und des Zolls an der Unterscheidung zwischen Angehörigen des GWK und des Zolls festhält. Die organisatorischen Änderungen haben demnach keinen Einfluss auf den Angehörigenstatus zum GWK. Das ergänzende Argument der Gesuchstellerin, dass im Zuge der Schaffung des MStG und des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen (BS 6 465; später «Zollgesetz (ZG)», vgl. Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1972 [AS 1973 644]; nachfolgend «aZG») die Unterstellung des GWK unter die militärische Gerichtsbarkeit im Wesentlichen darauf zurückzuführen gewesen sein dürfte, dass das GWK gemäss damaligem Gesetzeswortlaut «militärisch organisiert» war (vgl. Art. 137 aZG) und mangels einer eidgenössischen zivilen Strafrechts- und Strafprozessordnung nur durch Unterstellung des GWK unter die militärische Gerichtsbarkeit überhaupt erst eine gesamtschweizerisch einheitliche strafrechtliche Behandlung aller Angehörigen des GWK möglich war, ist nicht stichhaltig.”
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