12 commentaries
art. 11 al. 1 RFPPF comprend tant l'honoraire que les frais nécessaires (notamment déplacements, repas, hébergement, affranchissements et frais de téléphone). L'honoraire est calculé en fonction du temps nécessaire et justifié; le taux horaire s'élève, selon l'art. 12 al. 1 RFPPF, au minimum à Fr. 200.– et au maximum à Fr. 300.–. En pratique, dans les affaires d'une difficulté moyenne, on retient souvent Fr. 230.– pour le temps de travail et Fr. 200.– pour le temps de déplacement/ d'attente; pour les stagiaires, on utilise en pratique Fr. 100.–. Les frais sont remboursés, dans le cadre des plafonds, sur la base des coûts réels, et conformément à l'art. 14 RFPPF, la taxe sur la valeur ajoutée (TVA) s'ajoute à l'honoraire et aux frais. Dans la décision citée, en cas d'extinction correspondante de la procédure, les frais de procédure ont été pris en charge par l'État.
“Die Frage, ob eine Geldwäschereihandlung – und damit eine deliktische Herkunft – der relevanten Vermögenswerte gegeben ist, bildet jedoch gerade Gegenstand des vorliegend eingestellten Verfahrens. Die von der BA geltend gemachte deliktische Herkunft der Gelder ist eben nicht erwiesen. Anderweitige Hinweise dafür, dass die Beschuldigte Falschangaben gegenüber der Bank getätigt hätte, liegen nicht vor. Eine Auferlegung der Verfahrenskosten käme mithin einer verfassungs- und EMRK-widrigen Verdachtsstrafe gleich. Im Ergebnis sind die Verfahrenskosten vollumfänglich durch die Staatskasse zu übernehmen. 6. Entschädigung für die Verteidigung 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschuldigte vom Staate für die Anwendungen in Zusammenhang mit ihrer Verteidigung zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 6.2 Die Entschädigung der Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d. h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.”
“Die Frage, ob eine Geldwäschereihandlung – und damit eine deliktische Herkunft – der relevanten Vermögenswerte gegeben ist, bildet jedoch gerade Gegenstand des vorliegend eingestellten Verfahrens. Die von der BA geltend gemachte deliktische Herkunft der Gelder ist eben nicht erwiesen. Anderweitige Hinweise dafür, dass die Beschuldigte Falschangaben gegenüber der Bank getätigt hätte, liegen nicht vor. Eine Auferlegung der Verfahrenskosten käme mithin einer verfassungs- und EMRK-widrigen Verdachtsstrafe gleich. Im Ergebnis sind die Verfahrenskosten vollumfänglich durch die Staatskasse zu übernehmen. 6. Entschädigung für die Verteidigung 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschuldigte vom Staate für die Anwendungen in Zusammenhang mit ihrer Verteidigung zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 6.2 Die Entschädigung der Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d. h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.”
RéférenÎ : RFPPF art. 11 n. 11 L’honoraire est calculé en fonction du temps de travail nécessaire et dûment justifié du défenseur.
“Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz vor Bundesstrafgericht beträgt mindestens Fr.”
“Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 aStPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr.”
“Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person bzw. der Wahlverteidigung sind nach Art. 10 BStKR die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 11 BStKR) anwendbar. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens CHF”
“Die Berechnung der Entschädigung der Wahlverteidigung im Bundesstrafverfahren sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach Art. 11 ff. BStKR anwendbar (Art. 10 BStKR). Wobei das Reglement keine Anwendung auf das Innenverhältnis der frei gewählten Anwältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafverfahren vertretenen Partei findet (vgl. Art. 11 Abs. 2 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr.”
art. 11 al. 2 RFPPF précise que le règlement ne s'applique pas aux rapports internes entre l'avocat librement choisi et la partie représentée. Le règlement n'encadre donc pas la relation de droit privé ni la prise en charge des frais d'avocat entre la partie et la défense choisie (les sources distinguent par ailleurs les frais d'avocat en tant qu'honoraires et débours nécessaires).
“Die Berechnung der Entschädigung der Wahlverteidigung im Bundesstrafverfahren sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach Art. 11 ff. BStKR anwendbar (Art. 10 BStKR). Wobei das Reglement keine Anwendung auf das Innenverhältnis der frei gewählten Anwältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafverfahren vertretenen Partei findet (vgl. Art. 11 Abs. 2 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr.”
“Die Berechnung der Entschädigung der Wahlverteidigung im Bundesstrafverfahren sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach Art. 11 ff. BStKR anwendbar (Art. 10 BStKR). Wobei das Reglement keine Anwendung auf das Innenverhältnis der frei gewählten Anwältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafverfahren vertretenen Partei findet (vgl. Art. 11 Abs. 2 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr.”
RFPPF art. 11 N. 9 Les temps de déplacement et d'attente sont, en pratique, rémunérés séparément ; pour ces périodes, on applique généralement des taux horaires inférieurs à ceux du temps de travail (en pratique, par exemple Fr. 200.– pour les temps de déplacement/d'attente, Fr. 230.– pour l'activité d'avocat). Les frais (déplacements, repas, hébergement, affranchissements, téléphone) sont remboursés, dans le cadre des taux maximaux, sur la base des coûts réels.
“Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren wird unter Berücksichtigung der in E. 6.1 erwähnten Kriterien auf Fr. 5'000.-- festgesetzt (Fr. 2'000.-- für den Verfahrenskomplex betr. den Beschuldigten A. und Fr. 3'000.-- für den Verfahrenskomplex betr. den Beschuldigten B.). Insgesamt betragen die Verfahrenskosten somit Fr. 91'255.45, wovon Fr. 15'169.15 auf den Beschuldigten A. und Fr. 76'086.30 auf den Beschuldigten B. entfallen. 6.3 Die Verfahrenskosten sind den beiden Beschuldigten je vollumfänglich aufzuerlegen; die Kostenauflage erscheint angesichts der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten nicht unbillig und steht auch in einem vernünftigen Verhältnis zur Strafe. 7. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 7.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). In Ermangelung ausserordentlicher Umstände betragen die Stundenansätze für Rechtsanwälte praxisgemäss Fr. 230.-- für Anwaltstätigkeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (statt vieler: Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2019.45 vom 18. September 2019 E. 3.1 und SK.2018.47 vom 26. April 2019 E. 6.1). Die Spesen werden im Rahmen der Maximalbeträge gemäss BStKR aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). 7.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A. 7.2.1 Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A., Rechtsanwältin Völlmin, macht in ihrer Honorarnote für das Jahr 2022 Aufwendungen im Umfang von Fr. 5'655.62 geltend, bestehend aus 17.6 Stunden Arbeitszeit zu einem Stundenansatz von Fr. 230.--, 5.8 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr.”
“Dies zeigt auch der Umstand, dass der Privatkläger vor dem Beizug eines Rechtsbeistands einen Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung und Beschimpfung gestellt und seine Zivilforderung angemeldet und (mit Fr. 1'000.–) beziffert hat (BA pag. 5.0.30). Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt, weshalb sie mit sofortiger Wirkung aufzuheben ist. 1.3 Die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft i.S.v. Art. 136 Abs. 2 lit. a und b StPO bleibt von diesem Entscheid unberührt. 2. 2.1 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 1 StPO), welcher im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Rechtsbeistands bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2; SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1, je m.w.H.). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). 2.2 Rechtsanwalt Peter Fertig weist in seiner dem Gericht eingereichten Honorarnote einen Arbeitsaufwand von 17.3 Stunden à Fr. 230.–, die Reisezeit von 4.15 Stunden à Fr. 200.– sowie Auslagen von Fr. 125.– aus, ausmachend insgesamt Fr. 5'385.05 (inkl. MWST) (TPF pag. 2.551.13 ff.). Die Honorarnote gibt keinen Anlass zur Kritik. Die von der Eidgenossenschaft an Rechtsanwalt Peter Fertig auszurichtende Entschädigung ist demnach in der beantragten Höhe festzusetzen.”
“Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stunden—ansatz gemäss ständiger Praxis der Berufungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Berufungskammer des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des BStGer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxis—gemäss Fr. 100.-- (Urteile der Strafkammer des BStGer SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des BGer 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchst—ansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art.”
RéférenÎ : RFPPF art. 11 n. 8 Dans les procédures de difficulté ordinaire, le taux horaire pratiqué pour l'activité d'avocat est de Fr. 230.– ; le temps de déplacement et d'attente est en revanche fixé à Fr. 200.– par heure.
“Gemäss Art. 135 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wird (Abs. 1). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2 Satz 1). Wie erwähnt, gehören die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung zu den Verfahrenskosten (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Ausla—gen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stunden—ansatz gemäss ständiger Praxis der Berufungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Beschwerdekammer des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des BStGer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art.”
“Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren wird unter Berücksichtigung der in E. 6.1 erwähnten Kriterien auf Fr. 5'000.-- festgesetzt (Fr. 2'000.-- für den Verfahrenskomplex betr. den Beschuldigten A. und Fr. 3'000.-- für den Verfahrenskomplex betr. den Beschuldigten B.). Insgesamt betragen die Verfahrenskosten somit Fr. 91'255.45, wovon Fr. 15'169.15 auf den Beschuldigten A. und Fr. 76'086.30 auf den Beschuldigten B. entfallen. 6.3 Die Verfahrenskosten sind den beiden Beschuldigten je vollumfänglich aufzuerlegen; die Kostenauflage erscheint angesichts der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten nicht unbillig und steht auch in einem vernünftigen Verhältnis zur Strafe. 7. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 7.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). In Ermangelung ausserordentlicher Umstände betragen die Stundenansätze für Rechtsanwälte praxisgemäss Fr. 230.-- für Anwaltstätigkeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (statt vieler: Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2019.45 vom 18. September 2019 E. 3.1 und SK.2018.47 vom 26. April 2019 E. 6.1). Die Spesen werden im Rahmen der Maximalbeträge gemäss BStKR aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). 7.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A. 7.2.1 Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A., Rechtsanwältin Völlmin, macht in ihrer Honorarnote für das Jahr 2022 Aufwendungen im Umfang von Fr. 5'655.62 geltend, bestehend aus 17.6 Stunden Arbeitszeit zu einem Stundenansatz von Fr. 230.--, 5.8 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr.”
“Dies zeigt auch der Umstand, dass der Privatkläger vor dem Beizug eines Rechtsbeistands einen Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung und Beschimpfung gestellt und seine Zivilforderung angemeldet und (mit Fr. 1'000.–) beziffert hat (BA pag. 5.0.30). Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt, weshalb sie mit sofortiger Wirkung aufzuheben ist. 1.3 Die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft i.S.v. Art. 136 Abs. 2 lit. a und b StPO bleibt von diesem Entscheid unberührt. 2. 2.1 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 1 StPO), welcher im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Rechtsbeistands bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2; SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1, je m.w.H.). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). 2.2 Rechtsanwalt Peter Fertig weist in seiner dem Gericht eingereichten Honorarnote einen Arbeitsaufwand von 17.3 Stunden à Fr. 230.–, die Reisezeit von 4.15 Stunden à Fr. 200.– sowie Auslagen von Fr. 125.– aus, ausmachend insgesamt Fr. 5'385.05 (inkl. MWST) (TPF pag. 2.551.13 ff.). Die Honorarnote gibt keinen Anlass zur Kritik. Die von der Eidgenossenschaft an Rechtsanwalt Peter Fertig auszurichtende Entschädigung ist demnach in der beantragten Höhe festzusetzen.”
“Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stunden—ansatz gemäss ständiger Praxis der Berufungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Berufungskammer des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des BStGer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxis—gemäss Fr. 100.-- (Urteile der Strafkammer des BStGer SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des BGer 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchst—ansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art.”
RFPPF art. 11 ch. 7 L'honoraire est calculé en fonction du temps de travail nécessaire et dûment justifié de l'avocat. Les dépens nécessaires sont remboursés, dans le cadre prévu par le règlement, sur la base des frais réels ; exceptionnellement, un montant forfaitaire peut être versé en lieu et plaÎ des frais réels.
“Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person bzw. der Wahlverteidigung sind nach Art. 10 BStKR die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 11 BStKR) anwendbar. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens CHF”
“Angesichts dieser Befunde hätte sich bei der Prüfung der Kausalität die Frage gestellt, ob die erwähnten Faktoren in ihrer Gesamtheit nicht derart schwer wiegen, dass sie das allfällige sorgfaltspflichtwidrige Verhalten des Beschuldigten (Überqueren der Piste ohne nach links zu schauen) in den Hintergrund treten lassen. Auf diese Frage musste indes nicht mehr eingegangen werden, nachdem bereits eine konkrete Gefährdung verneint wurde. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person bei vollständigem oder teilweisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens u.a. Anspruch darauf, für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte entschädigt zu werden. Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162). Auf die Berechnung der Entschädi-gung der Wahlverteidigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Gemäss Art. 11 Abs. 1 BStKR umfasst die Entschädigung das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen. Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.‒ für Arbeitszeit und Fr. 200.‒ für Reisezeit. Die Auslagen werden im reglementarischen Rahmen aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet, wobei ausnahmsweise anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalbetrag vergütet werden kann (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 3.2.2 Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Hauptverhandlung eine Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten. Weitere Entschädigungsansprüche wurden nicht geltend gemacht (TPF pag 2.”
En cas de succès, l'indemnité accordée à la partie dans la procédure devant le Tribunal pénal fédéral comprend les frais d'avocat (art. 11 RFPPF). Si aucune note de frais n'est présentée, la chambre des recours fixe les honoraires ou l'indemnité à son appréciation (art. 12 al. 2 RFPPF).
“Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bundesstrafgericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 11 BStKR). Die Beschwerdegegnerin hat nach vollständigem Obsiegen der Beschwerdeführerin diese für ihre Anwaltskosten zu entschädigen. Das Honorar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor der Beschwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennoten eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.) angemessen. Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
RFPPF art. 11 n. 5 L'honoraire est fixé en fonction du temps nécessaire et dûment justifié.
“Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz vor Bundesstrafgericht beträgt mindestens Fr.”
“Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 aStPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr.”
“Die Berechnung der Entschädigung der Wahlverteidigung im Bundesstrafverfahren sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nach Art. 11 ff. BStKR anwendbar (Art. 10 BStKR). Wobei das Reglement keine Anwendung auf das Innenverhältnis der frei gewählten Anwältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafverfahren vertretenen Partei findet (vgl. Art. 11 Abs. 2 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr.”
Citation : RFPPF art. 11 n. 4 Les honoraires sont déterminés en fonction du temps nécessaire et justifié. Le taux horaire se situe entre Fr. 200.– et Fr. 300.– ; dans la pratique constante, pour les affaires de difficulté ordinaire, il est d'usage d'appliquer Fr. 230.– pour le temps de travail, Fr. 200.– pour le temps de déplacement/attente et, en règle générale, Fr. 100.– pour les stagiaires.
“Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). In Ermangelung ausserordentlicher Umstände betragen die Stundenansätze für Rechtsanwälte praxisgemäss Fr. 230.-- für Anwaltstätigkeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (statt vieler: Entscheide des Bundes—straf—gerichts BB.2019.45 vom 18. September 2019 E. 3.1 und SK.2018.47 vom 26. April 2019 E. 6.1). Die Spesen werden im Rahmen der Maximalbeträge gemäss BStKR aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Die Bestellung der amtlichen Verteidigung erfolgt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und den Lehrmeinungen grundsätzlich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung und umfasst im Allgemeinen frühere Aufwendungen nur aus guten Gründen, etwa wenn die beschuldigte Person bzw. ihre Wahlverteidigung das Gesuch wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht früher stellen konnte (Leitfaden «Amtliche Mandate» der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 4.”
“Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Sie hat aber die Parteien zur Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Es obliegt der beschuldigten Person, das Ausmass ihres Schadens sowie den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Strafverfahren zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, kann von einem (impliziten) Verzicht auf eine Entschädigung ausgegangen werden (BGE 146 IV 332 E. 1.3 m.w.H.). 3.1.2 Auf die Berechnung der Entschädigung der freigesprochenen Person für erbetene Verteidigung sind die Bestimmungen über die amtliche Verteidigung anwendbar (Art. 10 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.– (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2; SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1, je m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). 3.1.3 Die Entschädigung oder Genugtuung kann insbesondere dann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).”
“Bezüglich der Notwendigkeit der Parteikosten darf kein allzu strenger Massstab angelegt werden, denn Verteidigungskosten müssen im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich dann als notwendige Auslagen anerkannt werden, wenn die Verteidigung im Zeitpunkt, als sie in Anspruch genommen wurde, zulässig war und die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (vgl. BGE 115 IV 156 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2011 vom 20. Februar 2012 E. 5.2). 5.3 Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162). Auf die Berechnung der Entschädigung der Wahlverteidigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.-- (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstsätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.”
“Dies zeigt auch der Umstand, dass der Privatkläger vor dem Beizug eines Rechtsbeistands einen Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung und Beschimpfung gestellt und seine Zivilforderung angemeldet und (mit Fr. 1'000.–) beziffert hat (BA pag. 5.0.30). Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt, weshalb sie mit sofortiger Wirkung aufzuheben ist. 1.3 Die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft i.S.v. Art. 136 Abs. 2 lit. a und b StPO bleibt von diesem Entscheid unberührt. 2. 2.1 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 1 StPO), welcher im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Rechtsbeistands bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2; SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1, je m.w.H.). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). 2.2 Rechtsanwalt Peter Fertig weist in seiner dem Gericht eingereichten Honorarnote einen Arbeitsaufwand von 17.3 Stunden à Fr. 230.–, die Reisezeit von 4.15 Stunden à Fr. 200.– sowie Auslagen von Fr. 125.– aus, ausmachend insgesamt Fr. 5'385.05 (inkl. MWST) (TPF pag. 2.551.13 ff.). Die Honorarnote gibt keinen Anlass zur Kritik. Die von der Eidgenossenschaft an Rechtsanwalt Peter Fertig auszurichtende Entschädigung ist demnach in der beantragten Höhe festzusetzen.”
“Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stunden—ansatz gemäss ständiger Praxis der Berufungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Berufungskammer des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des BStGer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxis—gemäss Fr. 100.-- (Urteile der Strafkammer des BStGer SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des BGer 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchst—ansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art.”
RFPPF art. 11 n. 3 Dans une décision de la Chambre des recours du Tribunal pénal fédéral, dans une procédure où aucune note de frais n'avait été déposée, une indemnité de partie de Fr. 2'000.– (TVA incl.) a été fixée comme adéquate.
“Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bundesstrafgericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 11 BStKR). Die Beschwerdegegnerin hat nach vollständigem Obsiegen der Beschwerdeführerin diese für ihre Anwaltskosten zu entschädigen. Das Honorar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor der Beschwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennoten eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.) angemessen. Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
RFPPF art. 11 ch. 2 Conformément à la pratique et au règlement, l'honoraire est calculé en fonction du temps nécessaire et déclaré ; le taux horaire se situe entre Fr. 200.– et Fr. 300.–. Pour les affaires de difficulté ordinaire, il est courant en pratique d'appliquer Fr. 230.– pour le temps de travail et Fr. 200.– pour le temps de déplacement/attente ; le taux horaire des stagiaires est, en pratique, d'environ Fr. 100.–. Les débours nécessaires (p. ex. voyage, repas, hébergement, frais postaux, frais de téléphone) sont remboursés sur la base des coûts réels dans le cadre des plafonds ; dans des circonstances particulières, une indemnité forfaitaire est possible. Conformément au règlement, la taxe sur la valeur ajoutée s'ajoute à l'honoraire et aux débours.
“Bezüglich der Notwendigkeit der Parteikosten darf kein allzu strenger Massstab angelegt werden, denn Verteidigungskosten müssen im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich dann als notwendige Auslagen anerkannt werden, wenn die Verteidigung im Zeitpunkt, als sie in Anspruch genommen wurde, zulässig war und die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (vgl. BGE 115 IV 156 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2011 vom 20. Februar 2012 E. 5.2). 5.3 Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162). Auf die Berechnung der Entschädigung der Wahlverteidigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.-- (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstsätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.”
“Die Frage, ob eine Geldwäschereihandlung – und damit eine deliktische Herkunft – der relevanten Vermögenswerte gegeben ist, bildet jedoch gerade Gegenstand des vorliegend eingestellten Verfahrens. Die von der BA geltend gemachte deliktische Herkunft der Gelder ist eben nicht erwiesen. Anderweitige Hinweise dafür, dass die Beschuldigte Falschangaben gegenüber der Bank getätigt hätte, liegen nicht vor. Eine Auferlegung der Verfahrenskosten käme mithin einer verfassungs- und EMRK-widrigen Verdachtsstrafe gleich. Im Ergebnis sind die Verfahrenskosten vollumfänglich durch die Staatskasse zu übernehmen. 6. Entschädigung für die Verteidigung 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschuldigte vom Staate für die Anwendungen in Zusammenhang mit ihrer Verteidigung zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 6.2 Die Entschädigung der Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d. h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.”
Les frais visés à l'art. 11 al. 1 RFPPF sont remboursés, dans le cadre des montants maximaux, sur la base des coûts réellement engagés.
“Gemäss Art. 135 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wird (Abs. 1). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2 Satz 1). Wie erwähnt, gehören die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung zu den Verfahrenskosten (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Ausla—gen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stunden—ansatz gemäss ständiger Praxis der Berufungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Beschwerdekammer des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des BStGer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art.”
“Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren wird unter Berücksichtigung der in E. 6.1 erwähnten Kriterien auf Fr. 5'000.-- festgesetzt (Fr. 2'000.-- für den Verfahrenskomplex betr. den Beschuldigten A. und Fr. 3'000.-- für den Verfahrenskomplex betr. den Beschuldigten B.). Insgesamt betragen die Verfahrenskosten somit Fr. 91'255.45, wovon Fr. 15'169.15 auf den Beschuldigten A. und Fr. 76'086.30 auf den Beschuldigten B. entfallen. 6.3 Die Verfahrenskosten sind den beiden Beschuldigten je vollumfänglich aufzuerlegen; die Kostenauflage erscheint angesichts der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten nicht unbillig und steht auch in einem vernünftigen Verhältnis zur Strafe. 7. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 7.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). In Ermangelung ausserordentlicher Umstände betragen die Stundenansätze für Rechtsanwälte praxisgemäss Fr. 230.-- für Anwaltstätigkeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (statt vieler: Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2019.45 vom 18. September 2019 E. 3.1 und SK.2018.47 vom 26. April 2019 E. 6.1). Die Spesen werden im Rahmen der Maximalbeträge gemäss BStKR aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). 7.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A. 7.2.1 Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A., Rechtsanwältin Völlmin, macht in ihrer Honorarnote für das Jahr 2022 Aufwendungen im Umfang von Fr. 5'655.62 geltend, bestehend aus 17.6 Stunden Arbeitszeit zu einem Stundenansatz von Fr. 230.--, 5.8 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr.”
“Dies zeigt auch der Umstand, dass der Privatkläger vor dem Beizug eines Rechtsbeistands einen Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung und Beschimpfung gestellt und seine Zivilforderung angemeldet und (mit Fr. 1'000.–) beziffert hat (BA pag. 5.0.30). Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt, weshalb sie mit sofortiger Wirkung aufzuheben ist. 1.3 Die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft i.S.v. Art. 136 Abs. 2 lit. a und b StPO bleibt von diesem Entscheid unberührt. 2. 2.1 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 1 StPO), welcher im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Rechtsbeistands bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2; SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1, je m.w.H.). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). 2.2 Rechtsanwalt Peter Fertig weist in seiner dem Gericht eingereichten Honorarnote einen Arbeitsaufwand von 17.3 Stunden à Fr. 230.–, die Reisezeit von 4.15 Stunden à Fr. 200.– sowie Auslagen von Fr. 125.– aus, ausmachend insgesamt Fr. 5'385.05 (inkl. MWST) (TPF pag. 2.551.13 ff.). Die Honorarnote gibt keinen Anlass zur Kritik. Die von der Eidgenossenschaft an Rechtsanwalt Peter Fertig auszurichtende Entschädigung ist demnach in der beantragten Höhe festzusetzen.”
“Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stunden—ansatz gemäss ständiger Praxis der Berufungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Berufungskammer des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des BStGer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxis—gemäss Fr. 100.-- (Urteile der Strafkammer des BStGer SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des BGer 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchst—ansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art.”
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