(art. 73, al. 3, let. c, LOAP, art. 63, al. 4biset 5, PA, art. 25, al. 4, DPA)
RS 312.0 ↩
12 commentaries
RFPPF art. 8 n. 12 Dans la pratique, pour les procédures de recours, des frais judiciaires sont régulièrement fixés dans la fourchette inférieure à moyenne des montants à quatre chiffres (voir fixations à 2 000 fr. et 3 000 fr. dans les décisions citées). Dans la mesure où le recours ne contient pas de moyens concrets sur le fond, une taxe judiciaire de 2 000 fr. a été considérée comme non critiquable.
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR). Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
“Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt der Beschwerdeführerin namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Kostenpunkt, welchen die Beschwerdeführerin als willkürlich, unverhältnismässig und gegen Treu und Glauben verstossend beanstandet. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten aufgrund ihres Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO) und setzte die Höhe der Gerichtskosten gemäss Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR fest. Danach können für das Beschwerdeverfahren Gebühren von Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- erhoben werden. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rügen nicht weiter. Sie vermag daher mit Blick auf den für das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer anzuwendenden Gebührenrahmen nicht aufzuzeigen, inwiefern die ihr auferlegte Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- rechtswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. Somit kann offen bleiben, ob die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR). Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
En procédure de recours, l'émolument du tribunal peut être fixé à Fr. 2'000.-- en application de l'art. 73 LOAP en liaison avì l'art. 8 RFPPF; les avances sur frais déjà versées sont imputées.
“Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 73 StBOG und Art. 8 BStKR auf Fr. 2'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
“Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 73 StBOG und Art. 8 BStKR auf Fr. 2'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
Les frais judiciaires sont, en vertu de l'art. 8 al. 1 RFPPF, fixés concrètement à un montant se situant dans la fourchette prévue par la loi; dans la pratique, on a par exemple fixé des frais judiciaires de Fr. 500.–, Fr. 700.–, Fr. 2'000.– et Fr. 3'000.–.
“In Anwendung von Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin 5/6 der Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten sind ihr demnach im Umfang von Fr. 415.– aufzuerlegen. Dem Kanton Aargau sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).”
“Die Beschwerdeführerin hat ausgangsgemäss einen Teil der Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 700.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR). Demnach erkennt der Einzelrichter:”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR). Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
Citation : RFPPF art. 8 n. 9 Dans BE.2023.12, l'émolument judiciaire a été fixé, en vertu de l'art. 8 al. 1 RFPPF, à Fr. 2'000.--.
“Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 BStKR). Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
Citation : RFPPF art. 8 n. 8 Dans les décisions en l'espèÎ, l'émolument judiciaire a été fixé à Fr. 500 et Fr. 700, respectivement.
“In Anwendung von Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin 5/6 der Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten sind ihr demnach im Umfang von Fr. 415.– aufzuerlegen. Dem Kanton Aargau sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).”
RéférenÎ : RFPPF art. 8 n. 7 Dans la jurisprudenÎ citée, en cas de désistement après la clôture des échanges d'écritures, l'émolument judiciaire a été fixé à Fr. 3'000.-- ; les avances de frais versées doivent être imputées en conséquenÎ.
“Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde gestützt auf diese summarische Prüfung der Rügen der Beschwerdeführer mutmasslich als unbegründet abzuweisen gewesen. Demzufolge sind den Beschwerdeführern in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Rückzug des Rechthilfeersuchens erfolgte nach Abschluss des Schriftenwechsels. Demzufolge ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b BStKR), unter Verrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten. Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
“Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde gestützt auf diese summarische Prüfung der Rügen der Beschwerdeführer mutmasslich als unbegründet abzuweisen gewesen. Demzufolge sind den Beschwerdeführern in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Rückzug des Rechthilfeersuchens erfolgte nach Abschluss des Schriftenwechsels. Demzufolge ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b BStKR), unter Verrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten. Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
“Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde gestützt auf diese summarische Prüfung der Rügen der Beschwerdeführer mutmasslich als unbegründet abzuweisen gewesen. Demzufolge sind den Beschwerdeführern in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Rückzug des Rechthilfeersuchens erfolgte nach Abschluss des Schriftenwechsels. Demzufolge ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b BStKR), unter Verrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten. Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
Selon la jurisprudenÎ exposée dans RR.2022.233 (E. 8), la taxe judiciaire peut, dans les circonstances données, être fixée à Fr. 5'000.-- au titre de l'art. 8 al. 3 RFPPF; un acompte de frais déjà versé doit être imputé sur ce montant.
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis lit. a und Abs. 5 VwVG sowie Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR). Unter allen relevanten Umständen ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis lit. a und Abs. 5 VwVG sowie Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR). Unter allen relevanten Umständen ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
RéférenÎ : RFPPF art. 8 N. 5 Dans la décision citée (BP.2021.46 / BV.2021.26), la taxe judiciaire a été fixée à Fr. 1'000 pour un recours jugé sans chanÎ d'aboutir.
“616); gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren; dagegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1); - die Beschwerde sich nach dem oben Ausgeführten als aussichtslos erwies, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege BP.2021.46 un—besehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin aufgrund der Auslosigkeit der vorliegenden Beschwerde abzuweisen ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV); - bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3); - die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist (vgl. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR). Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
En cas de retrait de la demanÞ ou d'absenÎ d'intérêt à l'exécution, l'émolument judiciaire peut être augmenté en vertu de l'art. 8 al. 3 let. b RFPPF; en pratique, il a été fixé, dans un cas, à Fr. 10'000.-- et imputé sur l'avanÎ de frais versée (cf. RR.2024.29).
“Aufgrund des Ergebnisses der summarischen Prüfung der Beschwerde sind der Beschwerdeführerin in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Rückzug des Rechthilfeersuchens bzw. das fehlende Interesse der ersuchenden Behörde am Vollzug des hier gegenständlichen Ersuchens erfolgte bzw. stand mit Sicherheit nach Abschluss des mehrfach durchgeführten Schriftenwechsels fest. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren ergangenen Zwischenverfügungen ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 10'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis lit. b und 5 VwVG), unter Verrechnung des von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
Si le recourant retire son recours, il est en principe considéré comme la partie perdante et peut être tenu de prendre à sa charge les frais judiciaires ; pour la fixation de l'émolument judiciaire, l'art. 8 al. 3 let. a RFPPF est applicable.
“Januar 2025 erheben liess, dessen Aufhebung und die unverzügliche Entlassung aus der Auslieferungshaft beantragte sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersuchte (act. 1, S. 2); - das BJ mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 3, S. 1); - RA Regli mit Eingabe vom 12. Februar 2025 dem Gericht mitteilte, dass er namens und im Auftrag von A. die Beschwerde vom 3. Februar 2025 zurückziehe (act. 4); - dementsprechend das vorliegende Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde samt aller damit gestellten Anträge als erledigt abzuschreiben ist; - der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat; - für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt; - unter Berücksichtigung aller Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 400.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR). Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
Citation : RFPPF art. 8 ch. 2 Si la taxe a été fixée dans la fourchette admissible de Fr. 200.– à Fr. 50'000.– et que la recourante n'expose pas en quoi le montant concret de la taxe serait illégal, le recours ne satisfait pas aux exigences de motivation de l'art. 42 al. 2 LTF. En pareil cas, le recours (comme dans la jurisprudenÎ citée) ne peut pas entrer en matière sur le fond en procédure simplifiée.
“Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt der Beschwerdeführerin namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Kostenpunkt, welchen die Beschwerdeführerin als willkürlich, unverhältnismässig und gegen Treu und Glauben verstossend beanstandet. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten aufgrund ihres Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO) und setzte die Höhe der Gerichtskosten gemäss Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR fest. Danach können für das Beschwerdeverfahren Gebühren von Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- erhoben werden. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rügen nicht weiter. Sie vermag daher mit Blick auf den für das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer anzuwendenden Gebührenrahmen nicht aufzuzeigen, inwiefern die ihr auferlegte Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- rechtswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. Somit kann offen bleiben, ob die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.”
En cas de retrait du recours, un émolument judiciaire réduit peut être fixé conformément à l'art. 8 al. 3 let. a RFPPF. Dans la présente décision, l'émolument a été fixé à Fr. 400.— en vertu de cette disposition.
“Januar 2025 erheben liess, dessen Aufhebung und die unverzügliche Entlassung aus der Auslieferungshaft beantragte sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersuchte (act. 1, S. 2); - das BJ mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 3, S. 1); - RA Regli mit Eingabe vom 12. Februar 2025 dem Gericht mitteilte, dass er namens und im Auftrag von A. die Beschwerde vom 3. Februar 2025 zurückziehe (act. 4); - dementsprechend das vorliegende Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde samt aller damit gestellten Anträge als erledigt abzuschreiben ist; - der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat; - für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt; - unter Berücksichtigung aller Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 400.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR). Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
“Januar 2025 erheben liess, dessen Aufhebung und die unverzügliche Entlassung aus der Auslieferungshaft beantragte sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersuchte (act. 1, S. 2); - das BJ mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 3, S. 1); - RA Regli mit Eingabe vom 12. Februar 2025 dem Gericht mitteilte, dass er namens und im Auftrag von A. die Beschwerde vom 3. Februar 2025 zurückziehe (act. 4); - dementsprechend das vorliegende Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde samt aller damit gestellten Anträge als erledigt abzuschreiben ist; - der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat; - für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt; - unter Berücksichtigung aller Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 400.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR). Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
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